Kulturlandplan Uferschutzzone Grossmatten
Plan d'utilisaziun · Uerkheim
Document
- Numer
- 2002-001156
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Uerkheim
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 07-08-2002
- En vigur dapi
- 07-08-2002
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
07. August 2002
Art. Nr. 2002-001156
Gemeinde Uerkheim; Bauzonenplan, Änderung "Uferschutzzone Grossmatten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
Kein Bericht, da keine Mitwirkungseingaben 3. Juli 2001 8. Oktober bis 8. November 2001 30. November 2001 10. Mai 2002 31. Januar 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 erfolgt die Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften (Zonenpläne, Bau- und Zonenordnung) durch den Regierungsrat mit Ausnahme folgender Fälle: a) Bauzonenpläne von Gemeinden, deren Siedlungsgebiet im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommen und mit "R" bezeichnet ist; b) Allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtplans abschliessend vorgeprüft waren; c) Erstmalige Genehmigung der Nutzungsplanung Kulturland. Die zur Genehmigung anstehende Vorlage fällt nicht unter diese Ausnahmen; das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist im Richtplan festgesetzt, die Vorprüfung erfolgte nach Inkrafttreten des Richtplans und die Kulturlandplanung der Gemeinde ist bereits rechtskräftig. Der Regierungsrat ist deshalb für deren abschliessende Genehmigung zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Im rechtskräftigen Bauzonenplan ist entlang des Hinterwilerbächlis eine Uferschutzzone von bis zu 10 m Breite festgelegt. Die Überbaubarkeit der in der Wohn- und Gewerbezone liegenden Parzelle Nr. 332 ist durch die Breite der Uferschutzzone eingeschränkt und soll durch eine Reduktion der Uferschutzzone verbessert werden.
Versand:
-2-
2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 3. Juli 2001 ohne Vorbehalte. 2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Im Bereich der Parzelle Nr. 332 wird die Uferschutzzone von 10 m auf 6 m Breite reduziert und die Wohn- und Gewerbezone entsprechend um ca. 2 Aren erweitert. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Umwelt, Natur- und Landschaftsschutz Die Breite der Uferschutzzone entspricht dem Gewässerabstand von 6 m gemäss § 127 Abs. 1 BauG. Fliessgewässer benötigen für den Hochwasserschutz und die ökologische Vernetzung genügend Raum. Der Raumbedarf ist insbesondere abhängig von der Breite der natürlichen Gerinnesohle. Das Bundesamt für Wasser und Geologie empfiehlt zur Sicherstellung der Biodiversität eines 1 m bis 1.5 m breiten Baches, wie es das Hinterwilerbächli im Bereich der Parzelle Nr. 332 ist, einen Uferbereich von ca. 6 m Breite (Faltblatt "Raum den Fliessgewässern"). Die geplante Uferschutzzone entspricht dieser Empfehlung. 3.1.4 Grösse der Bauzone (Art. 15 RPG) Die Grösse der Bauzone wird nicht verändert, da die Uferschutzzone gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan zur Bauzone zählt. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Bauzonenplan, Änderung "Uferschutzzone Grossmatten" der Gemeinde Uerkheim vom 30. November 2001 wird genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 4813 Uerkheim Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: