Bau- und Nutzungsordnung

Uerkheim

Document

Number
4286
Commune
Uerkheim
Canton
Aargau
Level
Communal
Adopted
Nov 1, 2000
In force since
Nov 21, 2018

Map

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Text

GEMEINDE

KANTON AARGAU

UERKHEIM

Teil-Revision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Integration der neuen Begriffe und Messweisen der IVHB

Mitwirkungsbericht vom:

01. Februar 2018

Vorprüfungsbericht vom:

27. März 2018

Öffentliche Auflage vom

16. April 2018 bis 15. Mai 2018

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am:

08. Juni 2018

Der Schreibe •

Der Gemeindeammann: H Räbmatter

AENURUNG Jr. zu BnoiBo/No vorn

9—

H. Stactler_

4 .411 . 00

Kantonale Genehmigung:

Die Änderungen sind rot markiert und den heutigen Bestimmungen in synoptischer Darstellung gegenübergestellt.

Genehmigung durch d n i',Z,:i(Jrunmerat mit r7,:-;--.'L3

eloe% - 0131%-b%\%

-

\-)‘

Abteilung Raumentwlcklung BVU

SWR INFRA AG RAUM • BAU • UMWELT 1 2.Y— BERATENDE INGENIEURE USICISIA

Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)

Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)

Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

1. Geltungsbereich

1. Geltungsbereich M-BNO

Art. 2

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten,

Übergeordnetes Recht 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts °wie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.

2

Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Bemerkung

2

aufgehoben

2. Raumplanung

2. Raumplanung

Planungsgrundsätze

Planungsgrundsätze

Art. 4

Art. 4 Sondernutzungsplanpflicht

1 Die im Bauzonenplan bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vorliegt,

Sondernutzungsplanpflicht 1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger zrschliessungspian/Gestaitungsplan vorliegt.

M-BNO

2 / 16

Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)

Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)

Bemerkung

Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt) 3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 5 Zonenübersicht, Tabelle

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen

aus:Fehler! Textmarke nicht definiert.

Ausnützung

Bauzonen

Gebäudehöhe Firsthöhe

EmpfindMehrlängen- max. Gebäude lichkeitsstufe länge zuschlag ab

Grenzabstand klein

Zonenvorschriften

gross

Kernzone

K braun

0.70b

8.0

13.0

4.0

_

_

40.0

iii

Art. 6 Wohnzone am

Hang

WH gelb

0.40

7.5

11.0

4.0

6.0

15.0

25.0

II

Art. 7 w

0.55

8.0

13.0

4.0

8.0

20.0

35.0

II

Art. 8 Wohnzone

orange Wohnzone für Kleinund Anbauten

WKA orange mit Schraffur

-

-

-

-

-

-

-

II

Art. 8a Wohnzone

"Bestand"

WB ocker

-

-

-

-

-

-

-

II

Art. 9 Wohn- und

Gewerbezone

WG orange mit Schraffur

0.55c 0.70

10.0

12.0

4.0

6.0

30.0c _

40.0

III

Art. 10 -

11.0

11.0

6.0

-

-

-

III

Art. 11 a

a

a

a

a

-

-

II

107 more articles

Art. 12 G

violett Zone für öffentliche Bauten öBA grau und Anlagen Gewerbezone

3 / 16

Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)

Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)

Bemerkung

Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 5 Zonenübersicht, Tabelle

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:, Ausnützung

Bauzonen

Kernzone Wohnzone am Hang Wohnzone Wohnzone für Kleinund Anbauten Wohnzone "Bestand" Wohn- und Gewerbezone

-.alseitige traufseitige Fassadenh he

Gesamthöhe

0.70b

9.0

13.0b

0.40

8.5

1',.

W orange WKA orange mit Schraffur

0.55

G violett Zone für öffentliche Bauten öBA grau und Anlagen

EmpfindMehrlängen- max. Gebäude zuschlag ab länge lichkeitsstufe

Zonenvorschriften

-

40.0b

III

Art. 6 15.0

25.0

II

Art. 7 klein

K braun WH gelb

WB ocker WG orange mit Schraffur

Grenzabstand

4.0b

13.0

4.0

20.0

35.0

II

Art. 8 -

-

-

-

-

-

II

Art. 8a -

-

-

-

-

-

II

Art. 9 4.0

30.0c _

40.0

III

Art. 10 -

-

III

Art. 11 lt

Art. 12 0.55c

0.70

6.0

11.0

Gewerbezone

a

a

a

a

-

Bemerkung: Grosser Grenzabstand aufgrund Uberbestimmung und unnötiger Einschränkung für Bebauung gelöscht.

Fassung gemäss Anderung der Nutzungsplanung 2008, in Kraft seit 06. Mai 2009

4 / 16

Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)

Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)

4bis

(neu)

Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu beachten:

Bemerkung

Definition der Messweise der Fassadenhöhe

a) Bei Gebäuden mit Schrägdächern ist die traufseitige Fassadenhöhe massgebend. b) In Hanglagen ist bei Gebäuden mit Attikageschossen die talseitige Fassadenhöhe massgebend. In flachem Gelände ist bei Gebäuden mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss an dieser Fassade eine um 2,2 m höhere Fassadenhöhe zulässig. Auf Flachdächer aufgesetzte Geschosse müssen die Vorschriften von Attikageschossen gemäss § 25 BauV einhalten. c) Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 CYO . 4ter (neu) Für die Gesamthöhe gilt je nach Hangneigung eine Reduktion gemäss nachstehender Tabelle. Die Zwischenwerte sind zu interpolieren.

Definition des Begriffs „Hang"

Reduktion der Gesamthöhe aufgrund der Geländeneigung

5 / 16

Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)

Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)

Bemerkung

eänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)

Gebäudebreite 10 m

58m

Harmneigund

0%-9%

0.00 m

0.00 m

0.00 m

0.00 m

0.00 m

3.00 m

10%

0.40 rr

0.45 m

0.50 m

0.55 m

0.60 m

3.65 rr

15%

0.60 m

0.68 m

0.75 m

0.83 m

0.90 m

3.98 rr

20 `3/0

0.80 m

0.90 m

1.00 m

1.10 m

ril

1.30 rr

?_ 25 %

1.00 m

1.13 m

1.25 m

1.38 m

1.50 m

1.63 rr

6 / 16

Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)

Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)

Bemerkung

'Quatennew Im Rahmen der zulässigen Fassadenhöhe kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die lichte Höhe die Geschosshöhe frei festgelegt werden. (siehe auch § 27)

neue Definitionen gemäss IVHB redaktionell

6bis (neu)

In der Zone OeB gilt die Empfindlichkeitsstufe gemäss Eintrag im Bauzonen- und Kulturlandplan.

Art. 11

Art. 11 Gewerbezone

Gewerbezone

4

4

Die Höhe von gelagerten Gegenständen oder Ablagerungen ist auf 7 m ab gewachsenem Terrain beschränkt.

Die Höhe von gelagerten Gegenständen oder Ablagerungen ist auf 7 m ab massgebendem Terrain beschränkt.

3.2 Landwirtschaftszone

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 15

Art. 15 Bauten in der Landwirtschaftszone

Bauten in der Landwirtschaftszone

2

2

Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden 7assaden- und Gesamthöher sowie Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.

Neuer Begriff gemäss IVHB

Präzisierung der Formulierung (baurechtliche Definition), neue Definition gemäss IVHB

Neue Definition gemäss IVHB

7 / 16

Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)

Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)

3.4 überlagerte Schutzzonen

3.4 überlagerte Schutzzonen

Art. 19

Art. 19 Ortsbildschutzgebiet

Ortsbildschutzgebiet

4

4

Bei Einhaltung der vorhandenen First- und Gebäudehöhe dürfen Bauten ungeachtet der Grenzund Gebäudeabstände, Ausnützungsziffern und Vollgeschosszahlen umgebaut, umgenutzt, erneuert und erweitert werden. Der Schutzzweck darf nicht beeinträchtigt werden und die Anforderungen des Ortsbildschutzes sind zu beachten. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen.

Bei Einhaltung der vorhandenen Fassaden- uno Gesamthöhe, dürfen Bauten ungeachtet der Grenzund Gebäudeabstände, Ausnützungsziffer und Vollgeschosszahlen umgebaut, umgenutzt, erneuert und erweitert werden. Der Schutzzweck darf nicht beeinträchtigt werden und die Anforderungen des Ortsbildschutzes sind zu beachten. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen.

3.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 26

Art. 26 Weilerzonen Neudorf und Hinterwil

Weilerzonen Neudorf und Hinterwil

Gestaltungsplan

Gestaltungsplan

7

7

Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5 unterstellen sowie einzelne Neubauten vorsehen, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt.

.

Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5 unterstellen sGwie-e-i-R-zetne--Neehauteil-ye-r-selle-p, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt.

Bemerkung

Präzisierung der Formulierung (baurechtliche Definition), neue Definition gemäss IVHB

Anpassung gemäss kantonaler Vorprüfung. Neubauten in Weilerzonen sind nicht mehr möglich (vgl. Beschluss des Bundesrats bezüglich

Weilerzonen im kantonalen Richtplan)

8 / 16

Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)

Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)

5. Bauvorschriften

5. Bauvorschriften

5.1 Strassennomenklatur, Benützung von Privateigentum

5.1 Strassennomenklatur, Benützung von Privateigentum

Art. 32

Art. 32 Strassenbenennung

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates.

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen 1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie

Benützung von Privateigentum

2

2

Öffentliche Brunnen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

3

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Bemerkung

Ersatz gemäss M-BNO

die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderats. Öffentliche Brunnen, KabelverteilkasterL Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen. 3

5.2 Technische Bauvorschriften

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 33

Art. 33 Allgemeine

Allgemeine

Anforderungen 1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Anforderungen 1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen

•

M-BNO Ergänzung

9 / 16

Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)

Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)

Bemerkung

und anderen Naturgefahren.

Art. 34

Art. 34 Energiesparmassnahmen

1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

Energieeffizienz

5.3 Wohnhygiene

5.3 Wohnhygiene

Art. 36

Art. 36 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume 1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume:

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume:

Mindestfläche

10m2

M-BNO Ergänzung

'Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prüfen.

Mindestfläche

10m2

Lichte Höhe Raumhöhe Vollgeschoss

mind. 2.30 m

Vollgeschoss

mind. 2.40 m

Raumhöhe Dachgeschoss m2 Flache

mind. 2.30 m auf mind. 5

Dachgeschoss m2 Flache

mind. 2.40 m auf mind. 5

Fensterfläche

1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

Fensterfläche 1/10 der Bodenfläche, die Fenster müssen direkt ins Freie führen

Dachflächenfenster:

Neue Definition gemäss IVHB Anpassung Minimalmass lichte Höhe (gemäss Muster-BNO)

redaktionell

Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche 10 / 16

Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)

Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)

(Lüftungsöffnung bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden. Nebenräume in Mehrfamilienhäusern:

Bemerkung

formale Ergänzung (MBNO)

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: 2

Abstellraum pro Wohnung mind. 3 m (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) Keller:

Abstellraum pro Wohnung mind. 3 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) Keller:

- für eine 1-Zimmer-Wohnung

mind. 3 m2

- für jedes weitere Zimmer

1 m2 zusätzlich

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten- und Terrassenflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

- für eine 1-Zimmer-Wohnung

mind. 3 m2

- für jedes weitere Zimmer

1 m2 zusätzlich

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten- und Terrassenflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

Art. 37

Art. 37 Bezug

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schalloder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schalloder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

M-BNO

11 / 16

Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)

Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)

5.4 Ausstattung

5.4 Ausstattung

Art. 39

Art. 39 Spielplätze

1 Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15 °A der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.

Spielplätze 1 Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neuesten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.

6. Schutzvorschriften

Bemerkung

M-BNO

6. Schutzvorschriften

6.3 Umweltschutz

6.3 Umweltschutz

Art. 47

Art. 47 Lärmschutz

aufgehoben

Streichen gemäss M-BNO

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Stellung und Gestaltung der Bauten, die Anordnung lärmempfindlicher Räume, die Schallschutzmassnahmen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten.

12 / 16

Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)

Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)

Bemerkung

Art. 47b (neu)

M-BNO: Bei Neu-, Um- und Anbauten in bzw. unterhalb von

Oberflächenwasserschutz 1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen.

Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 2

Hangflächen ist der Oberflächenwasserschutz (Hangwasser) zu berücksichtigen. Hinweise auf Oberflächenwasser finden sich auf der Gefahrenkarte (grün schraffierte Flächen).

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

8.1 Übergangsbestimmungen (neu)

Art. 51a (neu)

'Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Für altrechtliche Sondernutzungspläne (Erschliessungspläne und Gestaltungspläne) gilt das neue Recht. 2

Übergangsbestimmung eingefügt aufgrund kantonaler Vorprüfung

Es gibt keine Bestimmungen, die diesem Absatz widersprechen.

13 / 16

Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)

Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)

8.2 Schlussbestimmungen

8.2 Schlussbestimmungen (neu)

Art. 52

Art. 522 Mit der Genehmigung des Bauzonenplans 2008 wird

der Bauzonenplan vom 17. Mai 1994 aufgehoben.

Mit der Genehmigung des Bauzonenplans 2008 wird der Bauzonenplan vom 17. Mai 1994 aufgehoben.

Diese Bau- und Nutzungsordnung ist durch die Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2000 beschlossen worden.

Diese Bau- und Nutzungsordnung ist durch die Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2000 beschlossen worden.

NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann:

NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann:

Toni Nöthiger

Toni Nöthiger

Der Gemeindeschreiber: Andres Hürzeler

Der Gemeindeschreiber: Andres Hürzeler

Genehmigt durch den Regierungsrat am 1. November 2000.

Genehmigt durch den Regierungsrat am 1. November 2000.

Die Änderungen der Nutzungsplanung 2008 sind durch die Gemeindeversammlung vom 28. November 2008 beschlossen worden.

Die Änderungen der Nutzungsplanung 2008 sind durch die Gemeindeversammlung vom 28. November 2008 beschlossen worden.

NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann:

NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann:

Markus Kappeler

Markus Kappeler

Der Gemeindeschreiber: Hans Stadler

Der Gemeindeschreiber: Hans Stadler

Bemerkung

Redaktionelle Änderung

Änderungen genehmigt durch den Regierungsrat am 6. Mai 2009.

2

Fassung gemäss Änderung der Nutzungsplanung 2008, in Kraft seit 06. Mai 2009

14 / 16

Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)

Änderungen genehmigt Regierungsrat am 6. Mai 2009.

durch

den

Bemerkung

Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)

Die Änderungen der Bau- und Nutzungsordnung sind durch die Gemeindeversammlung vom 08. Juni 2018 beschlossen worden. NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: Herbert Räbmatter Der Gemeindeschreiber: Hans Stadler

genehmigt durch Änderungen Regierungsrat am XX. YYYY 2018

den

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Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)

Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)

Anhang 1: Geschützte Gebäude (zu § 24 BNO), Substanzschutz:

Anhang 1: Geschützte Gebäude (zu § 24 BNO), Substanzschutz:

Bemerkung

Streichung: Nr. Plan

Gebäude Parzellen Objekt Nr. Nr.

Nr. Plan

Gebäude Parzellen Objekt Nr. Nr.

(Nr. Kurzinv entar)

(Nr. Kurzinv entar)

1 / 901 240

215

Kapelle / Evang. method. Kirche (1923)

2 /902 145

846

3 / 904 61

157

Ehemaliges Schulhaus Hinterwil (19. Jh.) Alte Mühle (1797)

Waschhaus zum Pfarrhaus (19. Jh.)

4 / 905 26

70

Waschhaus zum Pfarrhaus (19. Jh.)

146

Rudolfhaus (1896)

5 /907 29

146

Rudolfhaus (1896)

6 / 908 133

455

Speicher (18. Jh.)

7 / 909 136

448

Speicher (18. Jh.)

6 / 908 133

455

Speicher (18. Jh.)

1 / 901 240

215

2 /902 145

846

3 / 904 61

157

4 / 905 26

70

5 / 907 29

Kapelle / Evang. method. Kirche (1923) Ehemaliges Schulhaus Hinterwil (19. Jh.) Alte Mühle (1797)

Nr. 7 / 909 Speicher aufgrund erfolgtem Abriss' gelöscht.

16 / 16

'Kanton Aargau

Defeweeeeit tea4„ Vele*iteie

Gemeinde Uerkheim

Kanton Aargau

Abteilung Reurge4w

Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung 2007 gemäss § 15 BauG

2007swisst0p0 (JM051014)

Vorprüfungsbericht vom:

08. September 2008

Mitwirkungsbericht:

19. Februar 2008 / 28. Juli 2008

Öffentliche Auflage vom:

23. September 2008

bis:

22. Oktober 2008

Beschlossen von der Gemeindeversamml_wig-aco:

28. November 2008

Der Gemeindeammannn:

Der Gemeindeschreiber:

• ‘.'14-11E Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

AENDERUNG Nr. .....A

6

ria; zooct

Der Staatsschreiber:

zu Bno/Bo/No vom

metron

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]

3. November 2008 / BGL/THU

FADATEN \ M4 WI-871E04_8ER BNOSYN-BNO_V11.DOC

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung 2007 BNO der Gemeinde Uerkheim, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 16. Juni 2000 genehmigt durch den Regierungsrat am 01. November 2000

BNO geltend

BNO geändert

2.

Raumplanung

2.

Raumplanung

Art. 4 Sondernutzungsplanpflicht

Art. 4 Sondernutzungsplanpflicht

und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan

1 Die im Bauzonenplan bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vor-

vorliegt.

liegt.

2 Bei verkehrsmässig ausreichend erschlossenen Parzellen kann der

2 Bei verkehrsmässig ausreichend erschlossenen Parzellen kann der

Gemeinderat auf einen Sondernutzungsplan verzichten.

Gemeinderat auf einen Sondernutzungsplan verzichten.

1 Die im Bauzonenplan bandierten Flächen dürfen nur erschlossen

3 Bei der Gestaltung der Bauten und Anlagen im Sondernutzungsplangebiet Obermatten ist insbesondere hinsichtlich der Lage der Bauten und Anlagen in Bezug auf den Strassenraum, der Höhe der Bauten und Anlagen, deren Farbgebung sowie der Umgebungsgestaltung auf die besondere Lage am Dorfeingang Rücksicht zu nehmen und eine rationelle Erschliessung sicherzustellen. Zudem ist eine der Lärmbelastung optimal entsprechende Nutzungsanordnung und Bauweise sicherzustellen. Es ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an neue, nicht erschlossene Bauzonen (vgl. Art 24 Abs. 1 USG und Art. 29 LSV) mit planerischen Mitteln wundeigentumsverbindlich umgesetzt werden. 1

BNO geltend

BNO geändert 4 Bei der Gestaltung der Bauten und Anlagen im Gewerbegebiet mit Sondernutzungsplanpflicht Grossmatten ist insbesondere hinsichtlich der Lage der Bauten und Anlagen in Bezug auf den Strassenraum, der Höhe der Bauten und Anlagen, deren Farbgebung sowie der Umgebungsgestaltung auf die besondere Lage am Dorfeingang Hinterwil Rücksicht zu nehmen.

2

BNO geändert

BNO geltend 3

Zonenvorschriften

3

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

3.1

Bauzonen

Art. 5 Zonenübersicht, Tabelle

Art. 5 Zonenübersicht, Tabelle

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen

Vollgeschosse

Ausnützung

Gebäudehöhe

Firsthöhe

Grenzabstand klein

gross

Mehrlängenzuschlag ab

Kern-

K

zone

braun

Wohnzone am Hang

WH

Wohnzone

W2 orange

Wohnzone

WB ocker

b

b 40.0

4.0b

13.0

2

0.40

7.5

11.0

4.0

6.0

15.0

25.0

II

2

0.55

8.0

13.0

4.0

8.0

20.0

35.0

II

.

.

III

gelb

.

.

II

"Bestand" Wohn-

bezone

WG2 orange m. Schraf.

Gewerbezone

G violett

und Gewer-

2c 3

0.55c 0.70

10.0

12.0

4.0

6.0

30.0c

40.0

Ausnützung

Gebäudehöhe

Firsthohe

klein

2b

b 0.70

8.0

b

13.0b

b 4.0

2

0.40

7.5

11.0

4.0

2

0,55

8.0

13.0

4.0

-

.

Ve14-

Grenzabstand gross

sehes se

8.0b

.

Bauzonen

ES

b 0.70

2

b

max. Gebäudelänge

Kern-

K

zone

braun

Wohnzone am Hang

gelb

Wohn-

WH

zone

W2 orange

Wohnzone für

WKA orange

Klein- u.

mit

Anbauten

Schraffur

Wohnzone

WB ocker

Mehrlängenzuschlag

max. Gebäudelänge

ES

ab

0.00

-

b 40.0

III

6.0

15.0

25.0

II

8.0

20.0

35.0

II

-

II

.

-

II

30.0°

40.0

III

III -

"Bestand"

Zone für öff. Bauten und Anlagen

öBA grau

11.0

11.0

-

6.0

III Wohn-

a

a

a

a

a

a

II

WG2 orange / violett

2e 3

0.55c 0.70

10.0

12.0

4.0

G violett

:

«

11.0

11.0

6.0

Zone f. öff. öBA grau Bauten

e

a

a

a

a

und Gewer-

6.0

bezone Gewerbezone

III

.

a

-

-

II

und Anlagen

3

BNO geltend

BNO geändert

2 Die mit "a" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwä-

2 Die mit "a" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwä-

gung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall

gung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall

fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Hö-

fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Hö-

henvorschriften einzuhalten.

henvorschriften einzuhalten.

3 Die mit "b" (Richtwert) bezeichneten Masse legt der Gemeinderat

3 Die mit "b" (Richtwert) bezeichneten Masse legt der Gemeinderat

unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen

unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen

im Einzelfall fest. Von den Richtwerten darf bei Neubauten nur im

im Einzelfall fest. Von den Richtwerten darf bei Neubauten nur im Inte-

Interesse des Ortsbildschutzes und der Ortskerngestaltung abgewi-

resse des Ortsbildschutzes und der Ortskerngestaltung abgewichen

chen werden.

werden.

4 Für reine Wohnbauten ohne Gewerbe gelten die mit "b" bezeichne-

4 Für reine Wohnbauten ohne Gewerbe gelten die mit "b" bezeichneten

ten Masse

Masse

5 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offe-

5 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene

ne als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Kernzone

als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Kernzone und der

und der Wohn- und Gewerbezone dürfen gewerblich genutzte Erdge-

Wohn- und Gewerbezone dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse

schosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.

eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen

6 Wird die festgelegte Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich

6 Wird die festgelegte Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich

die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um eine Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m. Bei vorsprin-

die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um eine Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m. Bei vorsprin-

genden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängen-

genden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzu-

zuschlages massgebende Gebäudelänge um das Mass des Vor-

schlages massgebende Gebäudelänge um das Mass des Vorsprunges

sprunges reduziert werden.

reduziert werden.

4

BNO geltend

BNO geändert

Art. 8

Art. 8 Wohnzone W2

Wohnzone W2

1 Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist

1 Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist

zugelassen.

zugelassen. §1§

Wohnzone WKA für Klein- und Anbauten 1 Die Wohnzone WKA für Klein- und Anbauten ist einzig für Kleinund Anbauten bestimmt.

9

Wohnzone Bestand

9

Wohnzone Bestand

1 Die Wohnzone "Bestand" dient der Erhaltung der vorhandenen

1 Die Wohnzone "Bestand" dient der Erhaltung der vorhandenen Bau-

Bausubstanz.

substanz.

2 Im Rahmen der vorhandenen Gebäudevolumen und -abmessungen

2 Im Rahmen der vorhandenen Gebäudevolumen und -abmessungen

kann die bestehende Bausubstanz für Wohnzwecke ausgebaut wer-

kann die bestehende Bausubstanz für Wohnzwecke ausgebaut wer-

den. Klein- und Anbauten wie Garagen usw. sowie Wintergärten sind

den. Klein- und Anbauten wie Garagen usw. sowie Wintergärten sind

nicht gestattet.

nur zulässig, wenn sie sich in die bestehende Umgebung gut einpassen.

3 Untergeordnete Gebäudeteile wie Treppen, Erker, Balkone und

3 Untergeordnete Gebäudeteile wie Treppen, Erker, Balkone und

Massnahmen zur Verbesserung der Wohnhygiene sind gestattet.

Massnahmen zur Verbesserung der Wohnhygiene sind gestattet.

4 Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

4 Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

BNO geltend

BNO geändert

Art. 10

Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG2

Wohn- und Gewerbezone WG2

1 Die Wohn- und Gewerbezone ist für Wohnen und mässig störendes

1 Die Wohn- und Gewerbezone ist für Wohnen und mässig störendes

Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt.

Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt.

2 Die gewerblichen Anlagen sind zu durchgrünen. Dies gilt sowohl für

2 Die gewerblichen Anlagen sind zu durchgrünen. Dies gilt sowohl für

die Umgebung der Bauten als auch für Lagerplätze und Parkierungs-

die Umgebung der Bauten als auch für Lagerplätze und Parkierungsan-

anlagen. Als Richtwert ist eine Grünflächenziffer von 0.1 einzuhalten.

lagen. Als Richtwert ist eine Grünflächenziffer von 0.1 einzuhalten.

Baugesuche haben einen Grünflächenplan zu enthalten, der mit der

Baugesuche haben einen Grünflächenplan zu enthalten, der mit der

Baubewilligung rechtskräftig wird.

Baubewilligung rechtskräftig wird.

3.3 / 4 Schutzzonen / Überlagerte Schutzzonen

3.3 / 4

Schutzzonen / Überlagerte Schutzzonen

Art. 21

Art. 21 Uferschutzzone

Uferschutzzone 1 Die Uferschutzzone dient der Sicherung und dem Schutz der Ge-

1 Die Uferschutzzone dient der Sicherung und dem Schutz der Gewäs-

wässer sowie des naturnahen Zustandes von Gelände, Bachbett,

ser sowie des naturnahen Zustandes von Gelände, Bachbett, Ufer und

Ufer und Ufervegetation. Innerhalb der Bauzonen ist die Abgrenzung

Ufervegetation. Innerhalb der Bauzonen ist die Abgrenzung der Ufer-

der Uferschutzzone im Bauzonenplan festgelegt. Ausserhalb der

schutzzone im Bauzonenplan festgelegt. Ausserhalb der Bauzone um-

Bauzone umfasst sie einen beidseitigen Landstreifen von mindestens

fasst sie einen beidseitigen Landstreifen von mindestens 3 m Breite.

3 m Breite. Die Breite wird gemessen ab der Uferlinie bei einem mitt-

Die Breite wird gemessen ab der Uferlinie bei einem mittleren Som-

leren Sommerwasserstand, bez. Der Rechtsgrenze. Ist die Ufervege-

merwasserstand, bez. Der Rechtsgrenze. Ist die Ufervegetation breiter

tation breiter als dieser Streifen, so wird die Schutzzone durch die

als dieser Streifen, so wird die Schutzzone durch die äussere Besto-

äussere Bestockung begrenzt.

ckung begrenzt.

2 Innerhalb der Uferschutzzone sind keine Bauten und Anlagen ges-

2 Innerhalb der Uferschutzzone sind keine Bauten und Anlagen gestat-

tattet.

tet. Im Gebiet Grossmatten erfolgt die Abgrenzung der Uferschutzzone zur Gewerbe- bzw. zur Wohn- und Gewerbezone mittels eines Zauns, welcher durch die Grundeigentümer zu erstellen ist.

6

BNO geltend

BNO geändert 3 Düngung, Ackerung, sowie Veränderungen an Gewässersohle und Ufer sind verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind im öffentlichen Interesse erforderliche Unterhaltarbeiten sowie zur Verbesserung

3 Düngung, Ackerung, sowie Veränderungen an Gewässersohle und Ufer sind verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind im öffentlichen Interesse erforderliche Unterhaltarbeiten sowie zur Verbesserung beitragende Revitalisierungsmassnahmen.

beitragende Revitalisierungsmassnahmen. 4 Ufergehölze sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.

4 Ufergehölze sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.

3.5

Schutzobjekte

3.5

Schutzobjekte

Art. 24 Geschützte Gebäude

Art. 24 Geschützte Gebäude

Die im Anhang I aufgeführten Gebäude sind in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen wer-

Die im Anhang I aufgeführten Gebäude sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umge-

den.

baut sowie umgenutzt werden. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräu-

Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut sowie umgenutzt werden, soweit dies mit dem Schutzziel ver-

me (Tank- und Schutzräume usw.) ist zulässig.

einbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) ist zulässig. Die Umgebung kommunal geschützter Bauten ist sorgfältig und rück-

Die Umgebung kommunal geschützter Bauten ist sorgfältig und rücksichtsvoll zu gestalten.

sichtsvoll zu gestalten.

6

Schutzvorschriften

6

Schutzvorschriften

6.3

Umweltschutz

6.3

Umweltschutz

Art. 47a Hochwassergefahrenzonen

1 Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 7

BNO geltend

BNO geändert 2 In der Hochwassergefahrenzone 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Proiekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährige Hochwasser FIC)100 auszurichten. 4 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.

BNO geltend

BNO geändert 5 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 6 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

8

Schluss- und Übergangsbestimmungen

8

Schluss- und Übergangsbestimmungen

jp1 Mit der Genehmigung des Bauzonenplans 2007 wird der Bauzonenplan vom 17. Mai 1994 aufgehoben.

BNO geltend

BNO geändert

Anhang I: Geschützte Gebäude (zu § 24 BNO), Substanzschutz:

Anhang I: Geschützte Gebäude (zu § 24 BNO), Substanzschutz:

Nr. Kurzinven- Gebäude Parzellen Besitzer! Besitzerin

Nr. Plan / Nr.

Gebäude Parzellen Objekt

tar

Nr.

Nr.

Kurzinventar

Nr.

Nr.

901

240

215

1 / 901

240

215

Kapelle! Evang. method. Kirche (1923)

Evangelische Gemeinschaft der Schweiz, Bern

902

145

846

Siegrist Hugo und Monika

2 / 902

145

846

Ehemaliges Schulhaus Hinterwil (19. Jh.)

903

51

147

Fam. E. Schenk und Söhne

/903

54

117

Fam. E. Schcnk und Söhne

904

61

157

Reinhard Ulrich

3 / 904

61

157

Alte Mühle (1797)

905

26

70

Ref. Kirchgemeinde Uerkheim

4 / 905

26

70

Waschhaus zum Pfarrhaus (19. Jh.)

5 / 907

29

146

Rudolfhaus (1896)

908

133

455

Lanz-März Walter, Burg

6 / 908

133

455

Speicher (18. Jh.)

909

136

448

Erben Fritz Baumann-Bäni

7 / 909

136

448

Speicher (18. Jh.)

Anhang II: Volumenschutz (zu § 28 in Weilerzone Neudorf

Anhang II: Volumenschutz (zu §1§ in Weilerzone Neudorf

Kulturland-

Gebäude Parzellen Besitzer! Besitzerin

Kulturland-

Gebäude Parzellen Besitzer! Besitzerin

plan Nr.

Nr.

plan Nr.

Nr.

(..-)

Nr.

Nr.

(.•.) Anhang III: Kulturobjekte unter kantonalem Denkmalschutz: Nr. Plan

II

Gebäude Parzellen Objekt Nr.

Nr.

5

70

Ref. Pfarrkirche (romanisch / 1520)

25

70

Ref. Pfarrhaus (1747 / 1787)

10

Kanton Aargau

Gemeinde Uerkheim

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

AENDERUNG Nr.....4.......

ArNDERUNG Nr. 2-

vom

vom Q. Ä .44. 2-

1

eig

KOHLI —I — PARTNER KOMMUNALPLAN AG Gewerbering 12 5610 Wohlen

Telefon 056 621 93 91 Telefax 056 621 05 20

Mitwirkungsbericht vom:

30. März 1999

Vorprüfungsbericht vom:

3. März 2000

Oeffentliche Auflage vom:

20. Mai 2000 bis 18. April 2000

Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 16. Juni 2000 Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Anton Nöthiger

Andreas Hürzeler

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A . 1,-)overekb' acioo Der Staätss

reib r:

2

Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich

3

2. Raumplanung

3

3. Zonenvorschriften

4

3.1 Bauzonen

4

3.2 Landwirtschaftszone

8

3.3 Schutzzonen

8

3.4 überlagerte Schutzzonen

10

3.5 Schutzobjekte

13

3.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

15

4. Definitionen

17

4.1 Ausnützung

17

4.2 Abstände

17

4.3 Arealüberbauung

18

5. Bauvorschriften

19

5.1 Strassennomenklatur, Benützung von Privateigentum

19

5.2 Technische Bauvorschriften

19

5.3 Wohnhygiene

20

5.4 Ausstattung

21

6. Schutzvorschriften

22

6.1 Ortsbildschutz

22

6.2 Natur- und Landschaftsschutz

24

6.3 Umweltschutz

24

7. Vollzug und Verfahren

25

7.1 Zuständigkeit

25

7.2 Gebühren

25

7.3 Unterhalt und Pflege

26

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Anhang I: Anhang II:

Geschützte Gebäude (zu § 25 BNO) Volumenschutz (zu § 28)

26

3

1. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2. Raumplanung

Art. 3 Verdichtung und

Siedlungserneuerung

Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.

Art. 4 Sondernutzungsplanpflicht

1Die im Bauzonenplan bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vorliegt. 2Bei verkehrsmässig ausreichend erschlossenen Parzellen kann der Gemeinderat auf einen Sondernutzungsplan verzichten.

4

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 5

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Zonenübersicht, Tabelle Bauzonen

Vollgeschosse

Ausnützung

Gebäude höhe

Firsthöhe

klein

gross

Mehrlängenzuschlag ab

Grenzabstand

max. Gebäude länge

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

Kernzone

K braun

2b

()Job

8.0

13.0

4.0

-

-

40.0

III

Art. 6 Wohnzone

am Hang

WH gelb

2

0.40

7.5

11.0

4.0

6.0

15.0

25.0

II

Art. 7 Wohnzone

W2 orange

2

0.55

8.0

13.0

4.0

8.0

20.0

35.0

II

Art. 8 Wohnzone

"Bestand"

WB ocker

II

Art. 9 Wohn-und

Gewerbezone

WG2 orange mit Schraffur

2c 3

0.55c 0.70

10.0

12.0

4.0

6.0

30.0C _

40.0

III

Art. 10 Gewerbezone

G violett

-

-

11.0

11.0

6.0

-

-

-

III

Art. 11 Zone für

öffentliche Bauten und Anlagen

öBA grau

a

a

a

a

a

a

-

-

II

Art. 12 2Die mit "a" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat

unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3Die mit "b" (Richtwert) bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Von den Richtwerten darf bei Neubauten nur im Interesse des Ortsbildschutzes und der Ortskerngestaltung abgewichen werden. 4Für reine Wohnbauten ohne Gewerbe gelten die mit "c" bezeichneten Masse 5Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Kernzone und der Wohn- und Gewerbezone dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.

-5-

6Wird die festgelegte Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um eine Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m. Bei vorspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebende Gebäudelänge um das Mass des Vorsprunges reduziert werden.

Art. 6 Kernzone

1Die Kernzone dient der Erhaltung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe, Gaststätten sowie Landwirtschaft. 2Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechtes untersagt.

Art. 7 Wohnzone am Hang 1Die Wohnzone am Hang WH ist für den Bau von

WH freistehenden und zusammengebauten Einfamilienhäusern bestimmt. Mehrfamilienhäuser sind nicht gestattet. 2Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 3Der Einbau einer kleinen Wohnung gestattet. 4In Hanglagen über 10 % Neigung können Garagebauten parallel zur Strasse gebaut werden. Der Strassenabstand kann bis auf 2.0 m reduziert werden, sofern die Anforderungen an Kleinbauten im Sinn von § 18 ABauV eingehalten sind.

Art. 8 Wohnzone W2

Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

-6

Art. 9 Wohnzone

"Bestand"

1Die Wohnzone "Bestand" dient der Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz. 21m Rahmen der vorhandenen Gebäudevolumen und -abmessungen kann die bestehende Bausubstanz für Wohnzwecke ausgebaut werden. Klein- und Anbauten wie Garagen usw. sowie Wintergärten sind nicht gestattet. 3Unterge0rdnete Gebäudeteile wie Treppen, Erker, Balkone und Massnahmen zur Verbesserung der Wohnhygiene sind gestattet. 4Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

Art. 10 Wohn- und

Gewerbezone WG2

1Die Wohn- und Gewerbezone ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. 2Die gewerblichen Anlagen sind zu durchgrünen. Dies gilt sowohl für die Umgebung der Bauten als auch für Lagerplätze und Parkierungsanlagen. Als Richtwert ist eine Grünflächenziffer von 0.1 einzuhalten. Baugesuche haben einen Grünflächenplan zu enthalten, der mit der Baubewilligung rechtskräftig wird.

Art. 11 Gewerbezone

1Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. 2Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3Stark störendes Gewerbe ist untersagt. Ebenfalls nicht zulässig sind Betriebe, die grosse unproduktive Flächen aufweisen, wie Einkaufszentren oder reine Lagerbauten und Lagerplätze ohne direkten Zusammenhang mit einem ortsansässigen Produktionsbetrieb. 4Die Höhe von gelagerten Gegenständen oder Ablagerungen ist auf 7 m ab gewachsenem Terrain beschränkt.

-7 -

5Die gewerblichen Anlagen sind zu durchgrünen. Dies gilt sowohl für die Umgebung der Bauten als auch für Lagerplätze und Parkierungsanlagen. Als Richtwert ist eine Grünflächenziffer von 0.1 einzuhalten. Baugesuche haben einen Grünflächenplan zu enthalten, der mit der Baubewilligung rechtskräftig wird.

Art. 12 Zone für öffentliche Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten

Bauten und Anlagen und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Art. 13 Grünzone

1Die Grünzone dient der Erhaltung des Umgebungsbereiches der Kirche. 2Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten Ein Umbau oder eine Umnutzung der bestehenden Baute (Wäschehäuschen) ist nur im Rahmen des heutigen Gebäudevolumens zulässig. Auswirkungen, die dem Zonenzweck entgegenstehen, sind unzulässig.

-8-

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 14 Landwirtschaftszone 1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige

Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Art. 15 Bauten in der

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung Landwirtschaftszone sämtlicher Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung, Standort sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3.3 Schutzzonen

Art. 16 Naturschutzzone

1Die Naturschutzzone dient der Erhaltung, Pflege und Entwicklung schutzwürdiger Pflanzen und Pflanzengemeinschaften und ihren ausreichend grossen Lebensräumen sowie der Erhaltung typischer Einzelobjekte.

-9-

2Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung und Düngung sind nicht gestattet. 3Vom Eigentümer mit Einverständnis des Gemeinderates oder vom Gemeinderat angeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen sind gestattet.

Art. 17 Waldstandorte mit

besonderer Bedeutung für den Naturschutz

1Für die bezeichneten Waldstandorte mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz werden spezielle Nutzungsbestimmungen im Waldwirtschaftsplan festgelegt.

Art. 18 Besondere

Standorte mit Bewirtschaftungseinschränkungen

1Für die besonders bezeichneten Standorte gelten die Bestimmungen für die Landschaftsschutzzone sowie die folgenden Bewirtschaftungseinschränkungen. Bewirtschaftungsvereinbarungen zwischen Bewirtschafter und Kanton bleiben vorbehalten.

Artenreiche Wiesen Uerkewiese, am Känelhölzli, Grossmatten

2In den Standorten Uerkewiese, am Känelhölzli und Grossmatten soll der fliessgewässerbegleitende Wieslandcharakter erhalten bleiben. Die Landwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme des Ackerbaus bleibt im bisherigen Umfang gewährleistet. Die Düngung ist weitgehend zu minimieren.

Lirihubel

3Der Standort Lirihubel dient der Sicherstellung und Erhaltung der artenreichen Heuwiese und des Magerstandortes an der Wegböschung. Eine angepasste Hangbewirtschaftung ist im bisherigen Umfang gewährleistet. Eine angepasste extensive Düngung gemäss Vereinbarung und Bewirtschafter ist zulässig.

Weid

4Der Standort Weid (unterhalb des Weges gelegener Teil des Hanges) dient der Erhaltung artenreicher Wiesenstandorte. Er kann als extensive Rinderweide genutzt werden. Die Nutzung als Schafweide sowie das Düngen ist verboten.

Uerkner Berg

5Der Standort am Uerkner Berg soll als magerer Wiesenstandort und gestufter Übergang zum Wald erhalten und gefördert werden. Der Standort ist extensiv als Wiese zu bewirtschaften, nicht zu düngen und nicht aufzuforsten.

- 10 -

Am Berg/Stübisberg 6Der Wiesenstreifen entlang des Waldrandes Am Berg / Stübisberg soll als Übergangsbereich zwischen Wald und offener Flur erhalten und gefördert werden. Die Nutzung der Wiesenbereiche im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Ackernutzung ist gewährleistet. Der Waldrand ist stufig auszubilden. Dänibach

7Der Standort Dänibach dient der Erhaltung des feuchten Wiesenstandortes im Waldrandbereich. Beweidung und Erneuerung der Drainagegräben sowie das Düngen ist nicht gestattet. Zur Vermeidung von Erosionsschäden ist die Uferbestockung zu ergänzen.

3.4 überlagerte Schutzzonen

Art. 19 Ortsbildschutzgebiet 1Das Ortsbildschutzgebiet dient dem Schutz der für das

Ortsbild baulich und gestalterisch wertvollen Ortsteile, die in ihrem Bestand oder Charakter erhalten und saniert werden sollen. 2Das Ortsbildschutzgebiet sind den ordentlichen Nutzungszonen überlagert. 3Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 4Bei Einhaltung der vorhandenen First- und Gebäudehöhe dürfen Bauten ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände, Ausnützungsziffern und Vollgeschosszahlen umgebaut, umgenutzt, erneuert und erweitert werden. Der Schutzzweck darf nicht beeinträchtigt werden und die Anforderungen des Ortsbildschutzes sind zu beachten. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 5Neubauten, Umbauten und Renovationen müssen sich unter Berücksichtigung der herkömmlichen Bauweise bezüglich Stellung, Staffelung, kubische Erscheinung, Dachform und Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbe, sowie Gestaltung der Vorplätze, Vorgärten, Hof- und Baumgärten sinnvoll in das Orts- und Strassenbild einfügen.

6Für Neubauten, die nicht anstelle von bestehenden Bauten ausgeführt werden, gelten die Baumasse der Grundzone. Von diesen Massen kann abgewichen werden, wenn eine Verbesserung des Ortsbildes nachgewiesen werden kann und keine öffentlichen oder nachbarrechtlichen Interessen verletzt sind. 7Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechtes untersagt. Eber Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. Baugesuche im Ortsbildschutzgebiet werden in der Regel dem kantonalen Baudepartement zur Stellungnahme unterbreitet. Eine frühzeitige Kontaktnahme mit den zuständigen Stellen wird empfohlen. 9Fassaden- und Dachrenovationen unterstehen der Bewilligungspflicht durch den Gemeinderat.

Art. 20 Landschaftsschutzzone LS

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung, Entwicklung und Pflege von Landschaftsbild, Landschaftscharakter, typischen Landschaftsformen mit kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Werten sowie der vorhandenen biologischen Vielfalt. 2Die zulässige Nutzung ergibt sich aus den Bestimmungen der Grundzonen. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) und Aufforstungen verboten. 3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), Anlagen für ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

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Art. 21 1Die Uferschutzzone dient der Sicherung und dem Schutz

der Gewässer sowie des naturnahen Zustandes von Gelände, Bachbett, Ufer und Ufervegetation. Innerhalb der Bauzonen ist die Abgrenzung der Uferschutzzone im Bauzonenplan festgelegt. Ausserhalb der Bauzone umfasst sie einen beidseitigen Landstreifen von mindestens 3 m Breite. Die Breite wird gemessen ab der Uferlinie bei einem mittleren Sommerwasserstand, bez. der Rechtsgrenze. Ist die Ufervegetation breiter als dieser Streifen, so wird die Schutzzone druch die äussere Bestockung begrenzt.

Uferschutzzone

2Innerhalb der Uferschutzzone sind keine Bauten und Anlagen gestattet. 3Düngung, Ackerung, sowie Veränderungen an Gewässersohle und Ufer sind verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind im öffentlichen Interesse erforderliche Unterhaltsarbeiten sowie zur Verbesserung beitragende Revitalisierungsmassnahmen. 4Ufergehölze sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.

Art. 22 HochstammObstflächen

1Die im Kulturlandplan ausgeschiedenen HochstammObstflächen dienen der Erhaltung der traditionellen Hochstamm-Obstlandschaft. Sie besitzen neben dem ästhetischen Wert einen hohen biologischen Wert. 2Die Hochstamm-Obstflächen sind in ihrem Ausmass und Charakter zu erhalten. Für eine angemessene Nachpflanzung junger Hochstämme (Anteil ca. 20%) ist Sorge zu tragen. 3Der Gemeinderat fördert Unterhalt, Wiederherstellung und Neuanlage von Hochstammflächen mit geeigneten Massnahmen und erlässt dazu allfällige Bestimmungen über Beiträge.

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Art. 24 geschützte

Gebäude

Die im Anhang I aufgeführten Gebäude sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie ausund umgebaut sowie umgenutzt werden. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) ist zulässig. Die Umgebung kommunal geschützter Baute ist sorgfältig und rücksichtsvoll zu gestalten.

Art. 25 Kulturobjekte

1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind von besonderem, naturkundlichem, kulturellem geschichtlichem und archäologischem Wert, sind geschützt und dürfen nicht beeinträchtigt oder beseitigt werden. 2Bezüglich Nutzungseinschränkungen gelten die Bestimmungen der Naturschutzzone sinngemäss. Die im Kulturlandplan bezeichneten geologischen Aufschlüsse und alten Abbaustandorte sind als gesteinskundliche Zeugen besonders wertvoll. Beeinträchtigungen der Objekte sind verboten. 3Bodenfunde von historischem oder wissenschaftlichem Wert sind unverzüglich dem Gemeinderat oder der Kantonsarchäologie anzuzeigen.

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3.5 Schutzobjekte

Art. 23 Naturobjekte

1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Hecken, Ufer- und Feldgehölze

dunkelgrüne Signatur Nr. 3.4.1 - 3.4.6

- Brut- und Nahrungsbiotop

- Struktur erhalten

- Gliederung der Landschaft

- Trittstein, Vernetzungselement

geschützter Waldrand Schweizermatte

schraffiert Nr. 3.3.1

- Windschutz

- vielfältiger Uebergangsbereich Wald Kulturland

- Artenreichtum

- periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 5 m Breite - teilweise Artenzusammensetzung verbessern - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - keine vorgelagerten Aufforstungen - extensiv bewirtschafteten Krautsaum (Breite 5 m) vorlagern

Einzelbäume

Linde Neudorf 3.7.1 Eiche Neudorf 3.7.2 Eiche Heizeberg 3.7.3

- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt

- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen

Weiher Teufetal, Sagiweiher, Riedfläche Sagiweiher, Kanelhölzli, Weiher Spittelland

Symbol Nr. 1.2.1 - 1.2.5

- Laichgebiet, Brutbiotop

- kein Fischen - kein Einfangen und Aussetzen von Tieren

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3.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 26 Weilerzonen

Neudorf und Hinterwil Zweck

1Die Weilerzonen sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezwecken die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler Neudorf und Hinterwil unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

Nutzung

2Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, soweit es den Charakter des Weilers nicht stört. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Ortsbildschutz

3In den Weilerzonen hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzonen dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen.

bauliche Massnahmen

4Zusätzlich zu den in den Landwirtschaftzonen erlaubten sind folgende baulichen Massnahmen zulässig:

Substanzschutz

a) Violett bezeichnete Bauten sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut sowie umgenutzt werden. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) ist zulässig.

Volumenschutz

b) Blau bezeichnete Bauten sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in lit. a zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.

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Bauvorschriften

5Es dürfen höchstens 4 Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume (inkl. 1 Garageplatz pro Wohneinheit) in die bestehende Haupt- und Nebennutzung integriert werden. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.Der Bau von unbeheizten Wintergärten bis zu einer Grundfläche von max. 15 m2 pro Gebäude ist zulässig.

Gestaltung Umgebung

6Für die Gestaltung der Bauten gelten sinngemäss die Bestimmungen des Ortsbildschutzgebietes. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Garten- und Aussenanlagen (kleine Terrainveränderungen, Wege, Gartencheminäes, Kinderspielgeräte, usw.) sind zugelassen.

Gestaltungsplan

7Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5 unterstellen sowie einzelne Neubauten vorsehen, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt.

Wasser Abwasser

8Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen in Anwendung der Abs. 2, 4 und 5 können erst bewilligt werden, wenn die abwassertechnische Erschliessung entsprechend dem generellen Entwässerungsplan sowie eine der Brandschutzgesetzgebung entsprechende Wasserversorgung vorhanden sind. 9Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt werden.

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4. Definitionen 4.1 Ausnützung

Art. 27 Ausnützungsziffer

1Dach- und Attikageschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht miteinbezogen.

Art. 28 Gewerbe

lAls nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

4.2 Abstände

Art. 29 Abstand gegenüber

dem Kulturland

1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

Art. 30 Ungleichverteilung

der Grenzabstände

1Grenz- und Gebäudeabstände können durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. 2Gegenüber Mehrfamilienhäuser ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände (bei Einhaltung des Gebäudeabstandes) zulässig. 3Wenn auf dem Nachbargrundstück bereits Bauten mit zu geringem Grenzabstand stehen, kann der Gebäudeabstand unter Berücksichtigung der feuerpolizeilichen Vorschriften reduziert werden.

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4.3 Arealüberbauung

Art. 31 Zonenzulässigkeit

1 Arealüberbauungen sind nur in den Wohnzonen WH und W2 sowie in der Wohn- und Gewerbezone zulässig. 2Die zusammenhängende, anrechenbare Fläche muss mindestens 2'000 m2 betragen. 3Die zonengemässe Ausnützungsziffer kann um 0.10 erhöht werden. 4In Arealüberbauungen sind keine freistehenden Einfamilienhäuser gestattet. 5Gruppen- und Terrassensiedlungen sind an topografisch und ortsgestalterisch geeigneten Stellen auch in der Wohnzone Hang WH zulässig. 6Gebäudelängen, Grenz- und Gebäudeabstände werden von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung von Schattenwurf und Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbauung gelegenen Privatparzellen dürfen dabei nicht stärker als bei einer zonengemässen Überbauung betroffen werden.

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5. Bauvorschriften 5.1 Strassennomenklatur, Benützung von Privateigentum

Art. 32 Strassenbenennung 1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die

Strassennumerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates. Benützung von Privateigentum

2Öffentliche Brunnen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 33 Allgemeine

Anforderungen

1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 34 Energiesparmassnahmen

1Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn deswegen die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.

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5.3 Wohnhygiene

Art. 35

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Ausrichtung der Wohnungen

Art. 36 Raummasse,

Fenstergrössen, Nebenräume

1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Mindestfläche

10 m2

Raumhöhe Vollgeschoss Raumhöhe Dachgeschoss

mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche

Fensterfläche

1/10 der Bodenfläche, die Fenster müssen direkt ins Freie führen

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: Abstellraum pro Wohnung

Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer

mind. 3 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)

mind. 3 m2 1 m2 zusätzlich

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten- und Terrassenflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 2 In der Kernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

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Art. 37 Bezug

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4 Ausstattung

Art. 38

Velos, Kinderwagen In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 39 Spielplätze

1Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15 `)/0 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. 2Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen.

Art. 40 Container- und

Kompostplätze

Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Container- und Kompostplätze vorzusehen.

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6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz

Art. 41 Allgemeine

Anforderungen

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a Stellung (Firstrichtung) b Grösse der Baukuben c Wirkung im Strassenraum d Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e Dachform, Dachneigung f Fassadengliederung g Materialwahl, Farbe h Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf eine andere Weise vermieden werden kann.

Art. 42 Dachgestaltung

1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und

Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden. 3Die Neigung der Dachflächen hat in der Regel zwischen

200 und 45° zu betragen.

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Art. 43 Aussenraumgestaltung

1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das nötigste zu beschränken. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 4Einfriedigungen dürfen innerhalb des Baugebietes an die Grenze, im gegenseitigen Einvernehmen auf die Grenze gesetzt werden. Entlang den Baugebietsgrenzen dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. 5Wenn immer möglich, sind anstelle massiver Stützmauern aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendbaumethoden mit einheimischer Bepflanzung anzuwenden. 8Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 1.0 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern, sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm von der Grenze zurück zu setzen und soweit nötig mit einem Schutzgeländer zu versehen. 7Stützmauern und Böschungen ab einer Höhe von 1.80 m sind durch Abstufungen zu unterbrechen. 8Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen ist besonders Rücksicht zu nehmen. 9Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist besonders sorgfältig zu gestalten und intensiv mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

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Art. 44 Deponien

1Bewilligungspflichtige Ablagerungen, insbesondere von Altautos, Baumaterialien, Baumaschinen und dergleichen sind nur in der Gewerbezone G zulässig.

6.2 Natur- und Landschaftsschutz

Art. 45 Waldränder

1Reich gegliederte Waldränder mit dichter Saumvegetation (Gebüschmantel) sind biologisch und landschaftlich wertvoll und schützen den Wald vor Wind, Staub und Lärm. Ein stufiger Waldrand ist durch die angrenzende land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu erhalten bzw. zu fördern. 2Die besonders wertvollen und die zur Aufwertung geeigneten Waldränder sind in einer durch den Forstdienst in Zusammenarbeit mit der Gemeinde zu erstellenden Waldrandplanung zu bezeichnen.

Gewässer und ihre Ufer

3Der naturnahe Zustand von Gelände, Bachbett, Ufer und Ufervegetation ist zu erhalten bzw. herbeizuführen.

6.3 Umweltschutz

Art. 46 Einwirkungen

1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage, sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

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Art. 47 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Stellung und Gestaltung der Bauten, die Anordnung lärmempfindlicher Räume, die Schallschutzmassnahmen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten.

7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit

Art. 48 Zuständigkeit

1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Der Gemeinderat kann eine Natur- und Landschaftskommission bestellen und weist ihr Aufsichtsaufgaben zu. 3Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbarlich noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 4Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

7.2 Gebühren

Art. 49

Gebührenreglement Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

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7.3 Unterhalt und Pflege

Art. 50 Unterhalt und

Pflege

1Der Gemeinderat kann Reglemente für die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen und der Schutzobjekte erlassen.

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 51

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird aufgehoben: Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Uerkheim beschlossen von der Gemeindeversammlung am 8. März 1991.

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Anhang!: Geschützte Gebäude (zu § 24 BNO), Substanzschutz: Nr.

Gebäude Nr.

Parzellen Nr.

Besitzer/Besitzerin

901

240

215

Evangelische Gemeinschaft der Schweiz, Bern

902

145

846

Siegrist Hugo und Monika

903

51

147

Fam. E. Schenk und Söhne

904

61

157

Reinhard Ulrich

905

26

70

Ref. Kirchgemeinde Uerkheim

908

133

455

Lanz-März Walter, Burg

909

136

448

Erben Fritz Baumann-Bäni

Anhang 11: Volumenschutz (zu § 28 in Weilerzone Neudorf) Kulturland- Gebäude plan Nr. Nr.

Parzellen Nr.

Besitzer/Besitzerin

1

119

267

Erbengemeinschaft Friedrich Basler

2

117

269

Erbengemeinschaft Alice König

3

116

270

Bolliger Siegenthaler Urs

4

115

265

Schafroth Katharina Nüesch-Schafroth Ruth

5

408

271

Fretz-Müller Max

6

110

273

Hoffmann-Lüscher Rene

7

528

281

Eigenschatz Werner Metzger Johanna

8

103

280

Berger Erwin + Klara

9

106

674

Müller-Fehlmann Werner

10

105

278

Müller-Wüthrich Jakob

11

104

287

Antenen Beat