Bau- und Nutzungsordnung
Uerkheim
Document
- Number
- 4286
- Commune
- Uerkheim
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Nov 1, 2000
- In force since
- Nov 21, 2018
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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NUPLA-4286-2018-V.pdfOpen in a new tab
Text
GEMEINDE
KANTON AARGAU
UERKHEIM
Teil-Revision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Integration der neuen Begriffe und Messweisen der IVHB
Mitwirkungsbericht vom:
01. Februar 2018
Vorprüfungsbericht vom:
27. März 2018
Öffentliche Auflage vom
16. April 2018 bis 15. Mai 2018
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am:
08. Juni 2018
Der Schreibe •
Der Gemeindeammann: H Räbmatter
AENURUNG Jr. zu BnoiBo/No vorn
9—
H. Stactler_
4 .411 . 00
Kantonale Genehmigung:
Die Änderungen sind rot markiert und den heutigen Bestimmungen in synoptischer Darstellung gegenübergestellt.
Genehmigung durch d n i',Z,:i(Jrunmerat mit r7,:-;--.'L3
eloe% - 0131%-b%\%
-
\-)‘
Abteilung Raumentwlcklung BVU
SWR INFRA AG RAUM • BAU • UMWELT 1 2.Y— BERATENDE INGENIEURE USICISIA
Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)
Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
1. Geltungsbereich
1. Geltungsbereich M-BNO
Art. 2
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten,
Übergeordnetes Recht 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts °wie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.
2
Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Bemerkung
2
aufgehoben
2. Raumplanung
2. Raumplanung
Planungsgrundsätze
Planungsgrundsätze
Art. 4
Art. 4 Sondernutzungsplanpflicht
1 Die im Bauzonenplan bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vorliegt,
Sondernutzungsplanpflicht 1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger zrschliessungspian/Gestaitungsplan vorliegt.
M-BNO
2 / 16
Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)
Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Bemerkung
Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt) 3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 5 Zonenübersicht, Tabelle
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen
aus:Fehler! Textmarke nicht definiert.
Ausnützung
Bauzonen
Gebäudehöhe Firsthöhe
EmpfindMehrlängen- max. Gebäude lichkeitsstufe länge zuschlag ab
Grenzabstand klein
Zonenvorschriften
gross
Kernzone
K braun
0.70b
8.0
13.0
4.0
_
_
40.0
iii
Art. 6 Wohnzone am
Hang
WH gelb
0.40
7.5
11.0
4.0
6.0
15.0
25.0
II
Art. 7 w
0.55
8.0
13.0
4.0
8.0
20.0
35.0
II
Art. 8 Wohnzone
orange Wohnzone für Kleinund Anbauten
WKA orange mit Schraffur
-
-
-
-
-
-
-
II
Art. 8a Wohnzone
"Bestand"
WB ocker
-
-
-
-
-
-
-
II
Art. 9 Wohn- und
Gewerbezone
WG orange mit Schraffur
0.55c 0.70
10.0
12.0
4.0
6.0
30.0c _
40.0
III
Art. 10 -
11.0
11.0
6.0
-
-
-
III
Art. 11 a
a
a
a
a
-
-
II
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Art. 12 G
violett Zone für öffentliche Bauten öBA grau und Anlagen Gewerbezone
3 / 16
Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)
Bemerkung
Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 5 Zonenübersicht, Tabelle
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:, Ausnützung
Bauzonen
Kernzone Wohnzone am Hang Wohnzone Wohnzone für Kleinund Anbauten Wohnzone "Bestand" Wohn- und Gewerbezone
-.alseitige traufseitige Fassadenh he
Gesamthöhe
0.70b
9.0
13.0b
0.40
8.5
1',.
W orange WKA orange mit Schraffur
0.55
G violett Zone für öffentliche Bauten öBA grau und Anlagen
EmpfindMehrlängen- max. Gebäude zuschlag ab länge lichkeitsstufe
Zonenvorschriften
-
40.0b
III
Art. 6 15.0
25.0
II
Art. 7 klein
K braun WH gelb
WB ocker WG orange mit Schraffur
Grenzabstand
4.0b
13.0
4.0
20.0
35.0
II
Art. 8 -
-
-
-
-
-
II
Art. 8a -
-
-
-
-
-
II
Art. 9 4.0
30.0c _
40.0
III
Art. 10 -
-
III
Art. 11 lt
Art. 12 0.55c
0.70
6.0
11.0
Gewerbezone
a
a
a
a
-
Bemerkung: Grosser Grenzabstand aufgrund Uberbestimmung und unnötiger Einschränkung für Bebauung gelöscht.
Fassung gemäss Anderung der Nutzungsplanung 2008, in Kraft seit 06. Mai 2009
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Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)
4bis
(neu)
Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu beachten:
Bemerkung
Definition der Messweise der Fassadenhöhe
a) Bei Gebäuden mit Schrägdächern ist die traufseitige Fassadenhöhe massgebend. b) In Hanglagen ist bei Gebäuden mit Attikageschossen die talseitige Fassadenhöhe massgebend. In flachem Gelände ist bei Gebäuden mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss an dieser Fassade eine um 2,2 m höhere Fassadenhöhe zulässig. Auf Flachdächer aufgesetzte Geschosse müssen die Vorschriften von Attikageschossen gemäss § 25 BauV einhalten. c) Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 CYO . 4ter (neu) Für die Gesamthöhe gilt je nach Hangneigung eine Reduktion gemäss nachstehender Tabelle. Die Zwischenwerte sind zu interpolieren.
Definition des Begriffs „Hang"
Reduktion der Gesamthöhe aufgrund der Geländeneigung
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Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)
Bemerkung
eänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)
Gebäudebreite 10 m
58m
Harmneigund
0%-9%
0.00 m
0.00 m
0.00 m
0.00 m
0.00 m
3.00 m
10%
0.40 rr
0.45 m
0.50 m
0.55 m
0.60 m
3.65 rr
15%
0.60 m
0.68 m
0.75 m
0.83 m
0.90 m
3.98 rr
20 `3/0
0.80 m
0.90 m
1.00 m
1.10 m
ril
1.30 rr
?_ 25 %
1.00 m
1.13 m
1.25 m
1.38 m
1.50 m
1.63 rr
6 / 16
Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)
Bemerkung
'Quatennew Im Rahmen der zulässigen Fassadenhöhe kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die lichte Höhe die Geschosshöhe frei festgelegt werden. (siehe auch § 27)
neue Definitionen gemäss IVHB redaktionell
6bis (neu)
In der Zone OeB gilt die Empfindlichkeitsstufe gemäss Eintrag im Bauzonen- und Kulturlandplan.
Art. 11
Art. 11 Gewerbezone
Gewerbezone
4
4
Die Höhe von gelagerten Gegenständen oder Ablagerungen ist auf 7 m ab gewachsenem Terrain beschränkt.
Die Höhe von gelagerten Gegenständen oder Ablagerungen ist auf 7 m ab massgebendem Terrain beschränkt.
3.2 Landwirtschaftszone
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 15
Art. 15 Bauten in der Landwirtschaftszone
Bauten in der Landwirtschaftszone
2
2
Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden 7assaden- und Gesamthöher sowie Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.
Neuer Begriff gemäss IVHB
Präzisierung der Formulierung (baurechtliche Definition), neue Definition gemäss IVHB
Neue Definition gemäss IVHB
7 / 16
Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)
3.4 überlagerte Schutzzonen
3.4 überlagerte Schutzzonen
Art. 19
Art. 19 Ortsbildschutzgebiet
Ortsbildschutzgebiet
4
4
Bei Einhaltung der vorhandenen First- und Gebäudehöhe dürfen Bauten ungeachtet der Grenzund Gebäudeabstände, Ausnützungsziffern und Vollgeschosszahlen umgebaut, umgenutzt, erneuert und erweitert werden. Der Schutzzweck darf nicht beeinträchtigt werden und die Anforderungen des Ortsbildschutzes sind zu beachten. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen.
Bei Einhaltung der vorhandenen Fassaden- uno Gesamthöhe, dürfen Bauten ungeachtet der Grenzund Gebäudeabstände, Ausnützungsziffer und Vollgeschosszahlen umgebaut, umgenutzt, erneuert und erweitert werden. Der Schutzzweck darf nicht beeinträchtigt werden und die Anforderungen des Ortsbildschutzes sind zu beachten. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen.
3.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
3.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 26
Art. 26 Weilerzonen Neudorf und Hinterwil
Weilerzonen Neudorf und Hinterwil
Gestaltungsplan
Gestaltungsplan
7
7
Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5 unterstellen sowie einzelne Neubauten vorsehen, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt.
.
Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5 unterstellen sGwie-e-i-R-zetne--Neehauteil-ye-r-selle-p, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt.
Bemerkung
Präzisierung der Formulierung (baurechtliche Definition), neue Definition gemäss IVHB
Anpassung gemäss kantonaler Vorprüfung. Neubauten in Weilerzonen sind nicht mehr möglich (vgl. Beschluss des Bundesrats bezüglich
Weilerzonen im kantonalen Richtplan)
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Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)
5. Bauvorschriften
5. Bauvorschriften
5.1 Strassennomenklatur, Benützung von Privateigentum
5.1 Strassennomenklatur, Benützung von Privateigentum
Art. 32
Art. 32 Strassenbenennung
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates.
Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen 1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie
Benützung von Privateigentum
2
2
Öffentliche Brunnen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
3
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Bemerkung
Ersatz gemäss M-BNO
die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderats. Öffentliche Brunnen, KabelverteilkasterL Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen. 3
5.2 Technische Bauvorschriften
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 33
Art. 33 Allgemeine
Allgemeine
Anforderungen 1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Anforderungen 1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen
•
M-BNO Ergänzung
9 / 16
Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)
Bemerkung
und anderen Naturgefahren.
Art. 34
Art. 34 Energiesparmassnahmen
1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
Energieeffizienz
5.3 Wohnhygiene
5.3 Wohnhygiene
Art. 36
Art. 36 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume 1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume:
Mindestfläche
10m2
M-BNO Ergänzung
'Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prüfen.
Mindestfläche
10m2
Lichte Höhe Raumhöhe Vollgeschoss
mind. 2.30 m
Vollgeschoss
mind. 2.40 m
Raumhöhe Dachgeschoss m2 Flache
mind. 2.30 m auf mind. 5
Dachgeschoss m2 Flache
mind. 2.40 m auf mind. 5
Fensterfläche
1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
Fensterfläche 1/10 der Bodenfläche, die Fenster müssen direkt ins Freie führen
Dachflächenfenster:
Neue Definition gemäss IVHB Anpassung Minimalmass lichte Höhe (gemäss Muster-BNO)
redaktionell
Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche 10 / 16
Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)
(Lüftungsöffnung bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden. Nebenräume in Mehrfamilienhäusern:
Bemerkung
formale Ergänzung (MBNO)
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: 2
Abstellraum pro Wohnung mind. 3 m (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) Keller:
Abstellraum pro Wohnung mind. 3 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) Keller:
- für eine 1-Zimmer-Wohnung
mind. 3 m2
- für jedes weitere Zimmer
1 m2 zusätzlich
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten- und Terrassenflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
- für eine 1-Zimmer-Wohnung
mind. 3 m2
- für jedes weitere Zimmer
1 m2 zusätzlich
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten- und Terrassenflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Art. 37
Art. 37 Bezug
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schalloder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schalloder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
M-BNO
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Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)
5.4 Ausstattung
5.4 Ausstattung
Art. 39
Art. 39 Spielplätze
1 Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15 °A der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
Spielplätze 1 Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neuesten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.
6. Schutzvorschriften
Bemerkung
M-BNO
6. Schutzvorschriften
6.3 Umweltschutz
6.3 Umweltschutz
Art. 47
Art. 47 Lärmschutz
aufgehoben
Streichen gemäss M-BNO
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Stellung und Gestaltung der Bauten, die Anordnung lärmempfindlicher Räume, die Schallschutzmassnahmen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten.
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Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)
Bemerkung
Art. 47b (neu)
M-BNO: Bei Neu-, Um- und Anbauten in bzw. unterhalb von
Oberflächenwasserschutz 1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen.
Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 2
Hangflächen ist der Oberflächenwasserschutz (Hangwasser) zu berücksichtigen. Hinweise auf Oberflächenwasser finden sich auf der Gefahrenkarte (grün schraffierte Flächen).
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
8.1 Übergangsbestimmungen (neu)
Art. 51a (neu)
'Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Für altrechtliche Sondernutzungspläne (Erschliessungspläne und Gestaltungspläne) gilt das neue Recht. 2
Übergangsbestimmung eingefügt aufgrund kantonaler Vorprüfung
Es gibt keine Bestimmungen, die diesem Absatz widersprechen.
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Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)
8.2 Schlussbestimmungen
8.2 Schlussbestimmungen (neu)
Art. 52
Art. 522 Mit der Genehmigung des Bauzonenplans 2008 wird
der Bauzonenplan vom 17. Mai 1994 aufgehoben.
Mit der Genehmigung des Bauzonenplans 2008 wird der Bauzonenplan vom 17. Mai 1994 aufgehoben.
Diese Bau- und Nutzungsordnung ist durch die Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2000 beschlossen worden.
Diese Bau- und Nutzungsordnung ist durch die Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2000 beschlossen worden.
NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann:
NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann:
Toni Nöthiger
Toni Nöthiger
Der Gemeindeschreiber: Andres Hürzeler
Der Gemeindeschreiber: Andres Hürzeler
Genehmigt durch den Regierungsrat am 1. November 2000.
Genehmigt durch den Regierungsrat am 1. November 2000.
Die Änderungen der Nutzungsplanung 2008 sind durch die Gemeindeversammlung vom 28. November 2008 beschlossen worden.
Die Änderungen der Nutzungsplanung 2008 sind durch die Gemeindeversammlung vom 28. November 2008 beschlossen worden.
NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann:
NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann:
Markus Kappeler
Markus Kappeler
Der Gemeindeschreiber: Hans Stadler
Der Gemeindeschreiber: Hans Stadler
Bemerkung
Redaktionelle Änderung
Änderungen genehmigt durch den Regierungsrat am 6. Mai 2009.
2
Fassung gemäss Änderung der Nutzungsplanung 2008, in Kraft seit 06. Mai 2009
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Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Änderungen genehmigt Regierungsrat am 6. Mai 2009.
durch
den
Bemerkung
Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)
Die Änderungen der Bau- und Nutzungsordnung sind durch die Gemeindeversammlung vom 08. Juni 2018 beschlossen worden. NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: Herbert Räbmatter Der Gemeindeschreiber: Hans Stadler
genehmigt durch Änderungen Regierungsrat am XX. YYYY 2018
den
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Rechtskräftige BNO-Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO-Bestimmungen (Genehmigungsinhalt)
Anhang 1: Geschützte Gebäude (zu § 24 BNO), Substanzschutz:
Anhang 1: Geschützte Gebäude (zu § 24 BNO), Substanzschutz:
Bemerkung
Streichung: Nr. Plan
Gebäude Parzellen Objekt Nr. Nr.
Nr. Plan
Gebäude Parzellen Objekt Nr. Nr.
(Nr. Kurzinv entar)
(Nr. Kurzinv entar)
1 / 901 240
215
Kapelle / Evang. method. Kirche (1923)
2 /902 145
846
3 / 904 61
157
Ehemaliges Schulhaus Hinterwil (19. Jh.) Alte Mühle (1797)
Waschhaus zum Pfarrhaus (19. Jh.)
4 / 905 26
70
Waschhaus zum Pfarrhaus (19. Jh.)
146
Rudolfhaus (1896)
5 /907 29
146
Rudolfhaus (1896)
6 / 908 133
455
Speicher (18. Jh.)
7 / 909 136
448
Speicher (18. Jh.)
6 / 908 133
455
Speicher (18. Jh.)
1 / 901 240
215
2 /902 145
846
3 / 904 61
157
4 / 905 26
70
5 / 907 29
Kapelle / Evang. method. Kirche (1923) Ehemaliges Schulhaus Hinterwil (19. Jh.) Alte Mühle (1797)
Nr. 7 / 909 Speicher aufgrund erfolgtem Abriss' gelöscht.
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'Kanton Aargau
Defeweeeeit tea4„ Vele*iteie
Gemeinde Uerkheim
Kanton Aargau
Abteilung Reurge4w
Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung 2007 gemäss § 15 BauG
2007swisst0p0 (JM051014)
Vorprüfungsbericht vom:
08. September 2008
Mitwirkungsbericht:
19. Februar 2008 / 28. Juli 2008
Öffentliche Auflage vom:
23. September 2008
bis:
22. Oktober 2008
Beschlossen von der Gemeindeversamml_wig-aco:
28. November 2008
Der Gemeindeammannn:
Der Gemeindeschreiber:
• ‘.'14-11E Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
AENDERUNG Nr. .....A
6
ria; zooct
Der Staatsschreiber:
zu Bno/Bo/No vom
metron
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]
3. November 2008 / BGL/THU
FADATEN \ M4 WI-871E04_8ER BNOSYN-BNO_V11.DOC
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung 2007 BNO der Gemeinde Uerkheim, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 16. Juni 2000 genehmigt durch den Regierungsrat am 01. November 2000
BNO geltend
BNO geändert
2.
Raumplanung
2.
Raumplanung
Art. 4 Sondernutzungsplanpflicht
Art. 4 Sondernutzungsplanpflicht
und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan
1 Die im Bauzonenplan bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vor-
vorliegt.
liegt.
2 Bei verkehrsmässig ausreichend erschlossenen Parzellen kann der
2 Bei verkehrsmässig ausreichend erschlossenen Parzellen kann der
Gemeinderat auf einen Sondernutzungsplan verzichten.
Gemeinderat auf einen Sondernutzungsplan verzichten.
1 Die im Bauzonenplan bandierten Flächen dürfen nur erschlossen
3 Bei der Gestaltung der Bauten und Anlagen im Sondernutzungsplangebiet Obermatten ist insbesondere hinsichtlich der Lage der Bauten und Anlagen in Bezug auf den Strassenraum, der Höhe der Bauten und Anlagen, deren Farbgebung sowie der Umgebungsgestaltung auf die besondere Lage am Dorfeingang Rücksicht zu nehmen und eine rationelle Erschliessung sicherzustellen. Zudem ist eine der Lärmbelastung optimal entsprechende Nutzungsanordnung und Bauweise sicherzustellen. Es ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an neue, nicht erschlossene Bauzonen (vgl. Art 24 Abs. 1 USG und Art. 29 LSV) mit planerischen Mitteln wundeigentumsverbindlich umgesetzt werden. 1
BNO geltend
BNO geändert 4 Bei der Gestaltung der Bauten und Anlagen im Gewerbegebiet mit Sondernutzungsplanpflicht Grossmatten ist insbesondere hinsichtlich der Lage der Bauten und Anlagen in Bezug auf den Strassenraum, der Höhe der Bauten und Anlagen, deren Farbgebung sowie der Umgebungsgestaltung auf die besondere Lage am Dorfeingang Hinterwil Rücksicht zu nehmen.
2
BNO geändert
BNO geltend 3
Zonenvorschriften
3
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
3.1
Bauzonen
Art. 5 Zonenübersicht, Tabelle
Art. 5 Zonenübersicht, Tabelle
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen
Vollgeschosse
Ausnützung
Gebäudehöhe
Firsthöhe
Grenzabstand klein
gross
Mehrlängenzuschlag ab
Kern-
K
zone
braun
Wohnzone am Hang
WH
Wohnzone
W2 orange
Wohnzone
WB ocker
b
b 40.0
4.0b
13.0
2
0.40
7.5
11.0
4.0
6.0
15.0
25.0
II
2
0.55
8.0
13.0
4.0
8.0
20.0
35.0
II
.
.
III
gelb
.
.
II
"Bestand" Wohn-
bezone
WG2 orange m. Schraf.
Gewerbezone
G violett
und Gewer-
2c 3
0.55c 0.70
10.0
12.0
4.0
6.0
30.0c
40.0
Ausnützung
Gebäudehöhe
Firsthohe
klein
2b
b 0.70
8.0
b
13.0b
b 4.0
2
0.40
7.5
11.0
4.0
2
0,55
8.0
13.0
4.0
-
.
Ve14-
Grenzabstand gross
sehes se
8.0b
.
Bauzonen
ES
b 0.70
2
b
max. Gebäudelänge
Kern-
K
zone
braun
Wohnzone am Hang
gelb
Wohn-
WH
zone
W2 orange
Wohnzone für
WKA orange
Klein- u.
mit
Anbauten
Schraffur
Wohnzone
WB ocker
Mehrlängenzuschlag
max. Gebäudelänge
ES
ab
0.00
-
b 40.0
III
6.0
15.0
25.0
II
8.0
20.0
35.0
II
-
II
.
-
II
30.0°
40.0
III
III -
"Bestand"
Zone für öff. Bauten und Anlagen
öBA grau
11.0
11.0
-
6.0
III Wohn-
a
a
a
a
a
a
II
WG2 orange / violett
2e 3
0.55c 0.70
10.0
12.0
4.0
G violett
:
«
11.0
11.0
6.0
Zone f. öff. öBA grau Bauten
e
a
a
a
a
und Gewer-
6.0
bezone Gewerbezone
III
.
a
-
-
II
und Anlagen
3
BNO geltend
BNO geändert
2 Die mit "a" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwä-
2 Die mit "a" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwä-
gung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall
gung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall
fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Hö-
fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Hö-
henvorschriften einzuhalten.
henvorschriften einzuhalten.
3 Die mit "b" (Richtwert) bezeichneten Masse legt der Gemeinderat
3 Die mit "b" (Richtwert) bezeichneten Masse legt der Gemeinderat
unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen
unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen
im Einzelfall fest. Von den Richtwerten darf bei Neubauten nur im
im Einzelfall fest. Von den Richtwerten darf bei Neubauten nur im Inte-
Interesse des Ortsbildschutzes und der Ortskerngestaltung abgewi-
resse des Ortsbildschutzes und der Ortskerngestaltung abgewichen
chen werden.
werden.
4 Für reine Wohnbauten ohne Gewerbe gelten die mit "b" bezeichne-
4 Für reine Wohnbauten ohne Gewerbe gelten die mit "b" bezeichneten
ten Masse
Masse
5 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offe-
5 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene
ne als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Kernzone
als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Kernzone und der
und der Wohn- und Gewerbezone dürfen gewerblich genutzte Erdge-
Wohn- und Gewerbezone dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse
schosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.
eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen
6 Wird die festgelegte Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich
6 Wird die festgelegte Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich
die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um eine Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m. Bei vorsprin-
die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um eine Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m. Bei vorsprin-
genden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängen-
genden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzu-
zuschlages massgebende Gebäudelänge um das Mass des Vor-
schlages massgebende Gebäudelänge um das Mass des Vorsprunges
sprunges reduziert werden.
reduziert werden.
4
BNO geltend
BNO geändert
Art. 8
Art. 8 Wohnzone W2
Wohnzone W2
1 Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist
1 Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist
zugelassen.
zugelassen. §1§
Wohnzone WKA für Klein- und Anbauten 1 Die Wohnzone WKA für Klein- und Anbauten ist einzig für Kleinund Anbauten bestimmt.
9
Wohnzone Bestand
9
Wohnzone Bestand
1 Die Wohnzone "Bestand" dient der Erhaltung der vorhandenen
1 Die Wohnzone "Bestand" dient der Erhaltung der vorhandenen Bau-
Bausubstanz.
substanz.
2 Im Rahmen der vorhandenen Gebäudevolumen und -abmessungen
2 Im Rahmen der vorhandenen Gebäudevolumen und -abmessungen
kann die bestehende Bausubstanz für Wohnzwecke ausgebaut wer-
kann die bestehende Bausubstanz für Wohnzwecke ausgebaut wer-
den. Klein- und Anbauten wie Garagen usw. sowie Wintergärten sind
den. Klein- und Anbauten wie Garagen usw. sowie Wintergärten sind
nicht gestattet.
nur zulässig, wenn sie sich in die bestehende Umgebung gut einpassen.
3 Untergeordnete Gebäudeteile wie Treppen, Erker, Balkone und
3 Untergeordnete Gebäudeteile wie Treppen, Erker, Balkone und
Massnahmen zur Verbesserung der Wohnhygiene sind gestattet.
Massnahmen zur Verbesserung der Wohnhygiene sind gestattet.
4 Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
4 Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
BNO geltend
BNO geändert
Art. 10
Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG2
Wohn- und Gewerbezone WG2
1 Die Wohn- und Gewerbezone ist für Wohnen und mässig störendes
1 Die Wohn- und Gewerbezone ist für Wohnen und mässig störendes
Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt.
Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt.
2 Die gewerblichen Anlagen sind zu durchgrünen. Dies gilt sowohl für
2 Die gewerblichen Anlagen sind zu durchgrünen. Dies gilt sowohl für
die Umgebung der Bauten als auch für Lagerplätze und Parkierungs-
die Umgebung der Bauten als auch für Lagerplätze und Parkierungsan-
anlagen. Als Richtwert ist eine Grünflächenziffer von 0.1 einzuhalten.
lagen. Als Richtwert ist eine Grünflächenziffer von 0.1 einzuhalten.
Baugesuche haben einen Grünflächenplan zu enthalten, der mit der
Baugesuche haben einen Grünflächenplan zu enthalten, der mit der
Baubewilligung rechtskräftig wird.
Baubewilligung rechtskräftig wird.
3.3 / 4 Schutzzonen / Überlagerte Schutzzonen
3.3 / 4
Schutzzonen / Überlagerte Schutzzonen
Art. 21
Art. 21 Uferschutzzone
Uferschutzzone 1 Die Uferschutzzone dient der Sicherung und dem Schutz der Ge-
1 Die Uferschutzzone dient der Sicherung und dem Schutz der Gewäs-
wässer sowie des naturnahen Zustandes von Gelände, Bachbett,
ser sowie des naturnahen Zustandes von Gelände, Bachbett, Ufer und
Ufer und Ufervegetation. Innerhalb der Bauzonen ist die Abgrenzung
Ufervegetation. Innerhalb der Bauzonen ist die Abgrenzung der Ufer-
der Uferschutzzone im Bauzonenplan festgelegt. Ausserhalb der
schutzzone im Bauzonenplan festgelegt. Ausserhalb der Bauzone um-
Bauzone umfasst sie einen beidseitigen Landstreifen von mindestens
fasst sie einen beidseitigen Landstreifen von mindestens 3 m Breite.
3 m Breite. Die Breite wird gemessen ab der Uferlinie bei einem mitt-
Die Breite wird gemessen ab der Uferlinie bei einem mittleren Som-
leren Sommerwasserstand, bez. Der Rechtsgrenze. Ist die Ufervege-
merwasserstand, bez. Der Rechtsgrenze. Ist die Ufervegetation breiter
tation breiter als dieser Streifen, so wird die Schutzzone durch die
als dieser Streifen, so wird die Schutzzone durch die äussere Besto-
äussere Bestockung begrenzt.
ckung begrenzt.
2 Innerhalb der Uferschutzzone sind keine Bauten und Anlagen ges-
2 Innerhalb der Uferschutzzone sind keine Bauten und Anlagen gestat-
tattet.
tet. Im Gebiet Grossmatten erfolgt die Abgrenzung der Uferschutzzone zur Gewerbe- bzw. zur Wohn- und Gewerbezone mittels eines Zauns, welcher durch die Grundeigentümer zu erstellen ist.
6
BNO geltend
BNO geändert 3 Düngung, Ackerung, sowie Veränderungen an Gewässersohle und Ufer sind verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind im öffentlichen Interesse erforderliche Unterhaltarbeiten sowie zur Verbesserung
3 Düngung, Ackerung, sowie Veränderungen an Gewässersohle und Ufer sind verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind im öffentlichen Interesse erforderliche Unterhaltarbeiten sowie zur Verbesserung beitragende Revitalisierungsmassnahmen.
beitragende Revitalisierungsmassnahmen. 4 Ufergehölze sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
4 Ufergehölze sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
3.5
Schutzobjekte
3.5
Schutzobjekte
Art. 24 Geschützte Gebäude
Art. 24 Geschützte Gebäude
Die im Anhang I aufgeführten Gebäude sind in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen wer-
Die im Anhang I aufgeführten Gebäude sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umge-
den.
baut sowie umgenutzt werden. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräu-
Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut sowie umgenutzt werden, soweit dies mit dem Schutzziel ver-
me (Tank- und Schutzräume usw.) ist zulässig.
einbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) ist zulässig. Die Umgebung kommunal geschützter Bauten ist sorgfältig und rück-
Die Umgebung kommunal geschützter Bauten ist sorgfältig und rücksichtsvoll zu gestalten.
sichtsvoll zu gestalten.
6
Schutzvorschriften
6
Schutzvorschriften
6.3
Umweltschutz
6.3
Umweltschutz
Art. 47a Hochwassergefahrenzonen
1 Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 7
BNO geltend
BNO geändert 2 In der Hochwassergefahrenzone 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Proiekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährige Hochwasser FIC)100 auszurichten. 4 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.
BNO geltend
BNO geändert 5 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 6 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
8
Schluss- und Übergangsbestimmungen
8
Schluss- und Übergangsbestimmungen
jp1 Mit der Genehmigung des Bauzonenplans 2007 wird der Bauzonenplan vom 17. Mai 1994 aufgehoben.
BNO geltend
BNO geändert
Anhang I: Geschützte Gebäude (zu § 24 BNO), Substanzschutz:
Anhang I: Geschützte Gebäude (zu § 24 BNO), Substanzschutz:
Nr. Kurzinven- Gebäude Parzellen Besitzer! Besitzerin
Nr. Plan / Nr.
Gebäude Parzellen Objekt
tar
Nr.
Nr.
Kurzinventar
Nr.
Nr.
901
240
215
1 / 901
240
215
Kapelle! Evang. method. Kirche (1923)
Evangelische Gemeinschaft der Schweiz, Bern
902
145
846
Siegrist Hugo und Monika
2 / 902
145
846
Ehemaliges Schulhaus Hinterwil (19. Jh.)
903
51
147
Fam. E. Schenk und Söhne
/903
54
117
Fam. E. Schcnk und Söhne
904
61
157
Reinhard Ulrich
3 / 904
61
157
Alte Mühle (1797)
905
26
70
Ref. Kirchgemeinde Uerkheim
4 / 905
26
70
Waschhaus zum Pfarrhaus (19. Jh.)
5 / 907
29
146
Rudolfhaus (1896)
908
133
455
Lanz-März Walter, Burg
6 / 908
133
455
Speicher (18. Jh.)
909
136
448
Erben Fritz Baumann-Bäni
7 / 909
136
448
Speicher (18. Jh.)
Anhang II: Volumenschutz (zu § 28 in Weilerzone Neudorf
Anhang II: Volumenschutz (zu §1§ in Weilerzone Neudorf
Kulturland-
Gebäude Parzellen Besitzer! Besitzerin
Kulturland-
Gebäude Parzellen Besitzer! Besitzerin
plan Nr.
Nr.
plan Nr.
Nr.
(..-)
Nr.
Nr.
(.•.) Anhang III: Kulturobjekte unter kantonalem Denkmalschutz: Nr. Plan
II
Gebäude Parzellen Objekt Nr.
Nr.
5
70
Ref. Pfarrkirche (romanisch / 1520)
25
70
Ref. Pfarrhaus (1747 / 1787)
10
Kanton Aargau
Gemeinde Uerkheim
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
AENDERUNG Nr.....4.......
ArNDERUNG Nr. 2-
vom
vom Q. Ä .44. 2-
1
eig
KOHLI —I — PARTNER KOMMUNALPLAN AG Gewerbering 12 5610 Wohlen
Telefon 056 621 93 91 Telefax 056 621 05 20
Mitwirkungsbericht vom:
30. März 1999
Vorprüfungsbericht vom:
3. März 2000
Oeffentliche Auflage vom:
20. Mai 2000 bis 18. April 2000
Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 16. Juni 2000 Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
Anton Nöthiger
Andreas Hürzeler
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A . 1,-)overekb' acioo Der Staätss
reib r:
2
Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich
3
2. Raumplanung
3
3. Zonenvorschriften
4
3.1 Bauzonen
4
3.2 Landwirtschaftszone
8
3.3 Schutzzonen
8
3.4 überlagerte Schutzzonen
10
3.5 Schutzobjekte
13
3.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
15
4. Definitionen
17
4.1 Ausnützung
17
4.2 Abstände
17
4.3 Arealüberbauung
18
5. Bauvorschriften
19
5.1 Strassennomenklatur, Benützung von Privateigentum
19
5.2 Technische Bauvorschriften
19
5.3 Wohnhygiene
20
5.4 Ausstattung
21
6. Schutzvorschriften
22
6.1 Ortsbildschutz
22
6.2 Natur- und Landschaftsschutz
24
6.3 Umweltschutz
24
7. Vollzug und Verfahren
25
7.1 Zuständigkeit
25
7.2 Gebühren
25
7.3 Unterhalt und Pflege
26
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Anhang I: Anhang II:
Geschützte Gebäude (zu § 25 BNO) Volumenschutz (zu § 28)
26
3
1. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2. Raumplanung
Art. 3 Verdichtung und
Siedlungserneuerung
Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.
Art. 4 Sondernutzungsplanpflicht
1Die im Bauzonenplan bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vorliegt. 2Bei verkehrsmässig ausreichend erschlossenen Parzellen kann der Gemeinderat auf einen Sondernutzungsplan verzichten.
4
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 5
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Zonenübersicht, Tabelle Bauzonen
Vollgeschosse
Ausnützung
Gebäude höhe
Firsthöhe
klein
gross
Mehrlängenzuschlag ab
Grenzabstand
max. Gebäude länge
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
Kernzone
K braun
2b
()Job
8.0
13.0
4.0
-
-
40.0
III
Art. 6 Wohnzone
am Hang
WH gelb
2
0.40
7.5
11.0
4.0
6.0
15.0
25.0
II
Art. 7 Wohnzone
W2 orange
2
0.55
8.0
13.0
4.0
8.0
20.0
35.0
II
Art. 8 Wohnzone
"Bestand"
WB ocker
II
Art. 9 Wohn-und
Gewerbezone
WG2 orange mit Schraffur
2c 3
0.55c 0.70
10.0
12.0
4.0
6.0
30.0C _
40.0
III
Art. 10 Gewerbezone
G violett
-
-
11.0
11.0
6.0
-
-
-
III
Art. 11 Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen
öBA grau
a
a
a
a
a
a
-
-
II
Art. 12 2Die mit "a" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat
unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3Die mit "b" (Richtwert) bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Von den Richtwerten darf bei Neubauten nur im Interesse des Ortsbildschutzes und der Ortskerngestaltung abgewichen werden. 4Für reine Wohnbauten ohne Gewerbe gelten die mit "c" bezeichneten Masse 5Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Kernzone und der Wohn- und Gewerbezone dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.
-5-
6Wird die festgelegte Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um eine Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m. Bei vorspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebende Gebäudelänge um das Mass des Vorsprunges reduziert werden.
Art. 6 Kernzone
1Die Kernzone dient der Erhaltung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe, Gaststätten sowie Landwirtschaft. 2Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechtes untersagt.
Art. 7 Wohnzone am Hang 1Die Wohnzone am Hang WH ist für den Bau von
WH freistehenden und zusammengebauten Einfamilienhäusern bestimmt. Mehrfamilienhäuser sind nicht gestattet. 2Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 3Der Einbau einer kleinen Wohnung gestattet. 4In Hanglagen über 10 % Neigung können Garagebauten parallel zur Strasse gebaut werden. Der Strassenabstand kann bis auf 2.0 m reduziert werden, sofern die Anforderungen an Kleinbauten im Sinn von § 18 ABauV eingehalten sind.
Art. 8 Wohnzone W2
Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
-6
Art. 9 Wohnzone
"Bestand"
1Die Wohnzone "Bestand" dient der Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz. 21m Rahmen der vorhandenen Gebäudevolumen und -abmessungen kann die bestehende Bausubstanz für Wohnzwecke ausgebaut werden. Klein- und Anbauten wie Garagen usw. sowie Wintergärten sind nicht gestattet. 3Unterge0rdnete Gebäudeteile wie Treppen, Erker, Balkone und Massnahmen zur Verbesserung der Wohnhygiene sind gestattet. 4Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Art. 10 Wohn- und
Gewerbezone WG2
1Die Wohn- und Gewerbezone ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. 2Die gewerblichen Anlagen sind zu durchgrünen. Dies gilt sowohl für die Umgebung der Bauten als auch für Lagerplätze und Parkierungsanlagen. Als Richtwert ist eine Grünflächenziffer von 0.1 einzuhalten. Baugesuche haben einen Grünflächenplan zu enthalten, der mit der Baubewilligung rechtskräftig wird.
Art. 11 Gewerbezone
1Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. 2Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3Stark störendes Gewerbe ist untersagt. Ebenfalls nicht zulässig sind Betriebe, die grosse unproduktive Flächen aufweisen, wie Einkaufszentren oder reine Lagerbauten und Lagerplätze ohne direkten Zusammenhang mit einem ortsansässigen Produktionsbetrieb. 4Die Höhe von gelagerten Gegenständen oder Ablagerungen ist auf 7 m ab gewachsenem Terrain beschränkt.
-7 -
5Die gewerblichen Anlagen sind zu durchgrünen. Dies gilt sowohl für die Umgebung der Bauten als auch für Lagerplätze und Parkierungsanlagen. Als Richtwert ist eine Grünflächenziffer von 0.1 einzuhalten. Baugesuche haben einen Grünflächenplan zu enthalten, der mit der Baubewilligung rechtskräftig wird.
Art. 12 Zone für öffentliche Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten
Bauten und Anlagen und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Art. 13 Grünzone
1Die Grünzone dient der Erhaltung des Umgebungsbereiches der Kirche. 2Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten Ein Umbau oder eine Umnutzung der bestehenden Baute (Wäschehäuschen) ist nur im Rahmen des heutigen Gebäudevolumens zulässig. Auswirkungen, die dem Zonenzweck entgegenstehen, sind unzulässig.
-8-
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 14 Landwirtschaftszone 1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige
Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 15 Bauten in der
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung Landwirtschaftszone sämtlicher Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung, Standort sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3.3 Schutzzonen
Art. 16 Naturschutzzone
1Die Naturschutzzone dient der Erhaltung, Pflege und Entwicklung schutzwürdiger Pflanzen und Pflanzengemeinschaften und ihren ausreichend grossen Lebensräumen sowie der Erhaltung typischer Einzelobjekte.
-9-
2Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung und Düngung sind nicht gestattet. 3Vom Eigentümer mit Einverständnis des Gemeinderates oder vom Gemeinderat angeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen sind gestattet.
Art. 17 Waldstandorte mit
besonderer Bedeutung für den Naturschutz
1Für die bezeichneten Waldstandorte mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz werden spezielle Nutzungsbestimmungen im Waldwirtschaftsplan festgelegt.
Art. 18 Besondere
Standorte mit Bewirtschaftungseinschränkungen
1Für die besonders bezeichneten Standorte gelten die Bestimmungen für die Landschaftsschutzzone sowie die folgenden Bewirtschaftungseinschränkungen. Bewirtschaftungsvereinbarungen zwischen Bewirtschafter und Kanton bleiben vorbehalten.
Artenreiche Wiesen Uerkewiese, am Känelhölzli, Grossmatten
2In den Standorten Uerkewiese, am Känelhölzli und Grossmatten soll der fliessgewässerbegleitende Wieslandcharakter erhalten bleiben. Die Landwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme des Ackerbaus bleibt im bisherigen Umfang gewährleistet. Die Düngung ist weitgehend zu minimieren.
Lirihubel
3Der Standort Lirihubel dient der Sicherstellung und Erhaltung der artenreichen Heuwiese und des Magerstandortes an der Wegböschung. Eine angepasste Hangbewirtschaftung ist im bisherigen Umfang gewährleistet. Eine angepasste extensive Düngung gemäss Vereinbarung und Bewirtschafter ist zulässig.
Weid
4Der Standort Weid (unterhalb des Weges gelegener Teil des Hanges) dient der Erhaltung artenreicher Wiesenstandorte. Er kann als extensive Rinderweide genutzt werden. Die Nutzung als Schafweide sowie das Düngen ist verboten.
Uerkner Berg
5Der Standort am Uerkner Berg soll als magerer Wiesenstandort und gestufter Übergang zum Wald erhalten und gefördert werden. Der Standort ist extensiv als Wiese zu bewirtschaften, nicht zu düngen und nicht aufzuforsten.
- 10 -
Am Berg/Stübisberg 6Der Wiesenstreifen entlang des Waldrandes Am Berg / Stübisberg soll als Übergangsbereich zwischen Wald und offener Flur erhalten und gefördert werden. Die Nutzung der Wiesenbereiche im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Ackernutzung ist gewährleistet. Der Waldrand ist stufig auszubilden. Dänibach
7Der Standort Dänibach dient der Erhaltung des feuchten Wiesenstandortes im Waldrandbereich. Beweidung und Erneuerung der Drainagegräben sowie das Düngen ist nicht gestattet. Zur Vermeidung von Erosionsschäden ist die Uferbestockung zu ergänzen.
3.4 überlagerte Schutzzonen
Art. 19 Ortsbildschutzgebiet 1Das Ortsbildschutzgebiet dient dem Schutz der für das
Ortsbild baulich und gestalterisch wertvollen Ortsteile, die in ihrem Bestand oder Charakter erhalten und saniert werden sollen. 2Das Ortsbildschutzgebiet sind den ordentlichen Nutzungszonen überlagert. 3Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 4Bei Einhaltung der vorhandenen First- und Gebäudehöhe dürfen Bauten ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände, Ausnützungsziffern und Vollgeschosszahlen umgebaut, umgenutzt, erneuert und erweitert werden. Der Schutzzweck darf nicht beeinträchtigt werden und die Anforderungen des Ortsbildschutzes sind zu beachten. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 5Neubauten, Umbauten und Renovationen müssen sich unter Berücksichtigung der herkömmlichen Bauweise bezüglich Stellung, Staffelung, kubische Erscheinung, Dachform und Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbe, sowie Gestaltung der Vorplätze, Vorgärten, Hof- und Baumgärten sinnvoll in das Orts- und Strassenbild einfügen.
6Für Neubauten, die nicht anstelle von bestehenden Bauten ausgeführt werden, gelten die Baumasse der Grundzone. Von diesen Massen kann abgewichen werden, wenn eine Verbesserung des Ortsbildes nachgewiesen werden kann und keine öffentlichen oder nachbarrechtlichen Interessen verletzt sind. 7Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechtes untersagt. Eber Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. Baugesuche im Ortsbildschutzgebiet werden in der Regel dem kantonalen Baudepartement zur Stellungnahme unterbreitet. Eine frühzeitige Kontaktnahme mit den zuständigen Stellen wird empfohlen. 9Fassaden- und Dachrenovationen unterstehen der Bewilligungspflicht durch den Gemeinderat.
Art. 20 Landschaftsschutzzone LS
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung, Entwicklung und Pflege von Landschaftsbild, Landschaftscharakter, typischen Landschaftsformen mit kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Werten sowie der vorhandenen biologischen Vielfalt. 2Die zulässige Nutzung ergibt sich aus den Bestimmungen der Grundzonen. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) und Aufforstungen verboten. 3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), Anlagen für ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
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Art. 21 1Die Uferschutzzone dient der Sicherung und dem Schutz
der Gewässer sowie des naturnahen Zustandes von Gelände, Bachbett, Ufer und Ufervegetation. Innerhalb der Bauzonen ist die Abgrenzung der Uferschutzzone im Bauzonenplan festgelegt. Ausserhalb der Bauzone umfasst sie einen beidseitigen Landstreifen von mindestens 3 m Breite. Die Breite wird gemessen ab der Uferlinie bei einem mittleren Sommerwasserstand, bez. der Rechtsgrenze. Ist die Ufervegetation breiter als dieser Streifen, so wird die Schutzzone druch die äussere Bestockung begrenzt.
Uferschutzzone
2Innerhalb der Uferschutzzone sind keine Bauten und Anlagen gestattet. 3Düngung, Ackerung, sowie Veränderungen an Gewässersohle und Ufer sind verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind im öffentlichen Interesse erforderliche Unterhaltsarbeiten sowie zur Verbesserung beitragende Revitalisierungsmassnahmen. 4Ufergehölze sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
Art. 22 HochstammObstflächen
1Die im Kulturlandplan ausgeschiedenen HochstammObstflächen dienen der Erhaltung der traditionellen Hochstamm-Obstlandschaft. Sie besitzen neben dem ästhetischen Wert einen hohen biologischen Wert. 2Die Hochstamm-Obstflächen sind in ihrem Ausmass und Charakter zu erhalten. Für eine angemessene Nachpflanzung junger Hochstämme (Anteil ca. 20%) ist Sorge zu tragen. 3Der Gemeinderat fördert Unterhalt, Wiederherstellung und Neuanlage von Hochstammflächen mit geeigneten Massnahmen und erlässt dazu allfällige Bestimmungen über Beiträge.
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Art. 24 geschützte
Gebäude
Die im Anhang I aufgeführten Gebäude sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie ausund umgebaut sowie umgenutzt werden. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) ist zulässig. Die Umgebung kommunal geschützter Baute ist sorgfältig und rücksichtsvoll zu gestalten.
Art. 25 Kulturobjekte
1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind von besonderem, naturkundlichem, kulturellem geschichtlichem und archäologischem Wert, sind geschützt und dürfen nicht beeinträchtigt oder beseitigt werden. 2Bezüglich Nutzungseinschränkungen gelten die Bestimmungen der Naturschutzzone sinngemäss. Die im Kulturlandplan bezeichneten geologischen Aufschlüsse und alten Abbaustandorte sind als gesteinskundliche Zeugen besonders wertvoll. Beeinträchtigungen der Objekte sind verboten. 3Bodenfunde von historischem oder wissenschaftlichem Wert sind unverzüglich dem Gemeinderat oder der Kantonsarchäologie anzuzeigen.
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3.5 Schutzobjekte
Art. 23 Naturobjekte
1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Hecken, Ufer- und Feldgehölze
dunkelgrüne Signatur Nr. 3.4.1 - 3.4.6
- Brut- und Nahrungsbiotop
- Struktur erhalten
- Gliederung der Landschaft
- Trittstein, Vernetzungselement
geschützter Waldrand Schweizermatte
schraffiert Nr. 3.3.1
- Windschutz
- vielfältiger Uebergangsbereich Wald Kulturland
- Artenreichtum
- periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 5 m Breite - teilweise Artenzusammensetzung verbessern - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - keine vorgelagerten Aufforstungen - extensiv bewirtschafteten Krautsaum (Breite 5 m) vorlagern
Einzelbäume
Linde Neudorf 3.7.1 Eiche Neudorf 3.7.2 Eiche Heizeberg 3.7.3
- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt
- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen
Weiher Teufetal, Sagiweiher, Riedfläche Sagiweiher, Kanelhölzli, Weiher Spittelland
Symbol Nr. 1.2.1 - 1.2.5
- Laichgebiet, Brutbiotop
- kein Fischen - kein Einfangen und Aussetzen von Tieren
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3.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 26 Weilerzonen
Neudorf und Hinterwil Zweck
1Die Weilerzonen sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezwecken die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler Neudorf und Hinterwil unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
Nutzung
2Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, soweit es den Charakter des Weilers nicht stört. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Ortsbildschutz
3In den Weilerzonen hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzonen dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen.
bauliche Massnahmen
4Zusätzlich zu den in den Landwirtschaftzonen erlaubten sind folgende baulichen Massnahmen zulässig:
Substanzschutz
a) Violett bezeichnete Bauten sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut sowie umgenutzt werden. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) ist zulässig.
Volumenschutz
b) Blau bezeichnete Bauten sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in lit. a zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.
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Bauvorschriften
5Es dürfen höchstens 4 Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume (inkl. 1 Garageplatz pro Wohneinheit) in die bestehende Haupt- und Nebennutzung integriert werden. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.Der Bau von unbeheizten Wintergärten bis zu einer Grundfläche von max. 15 m2 pro Gebäude ist zulässig.
Gestaltung Umgebung
6Für die Gestaltung der Bauten gelten sinngemäss die Bestimmungen des Ortsbildschutzgebietes. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Garten- und Aussenanlagen (kleine Terrainveränderungen, Wege, Gartencheminäes, Kinderspielgeräte, usw.) sind zugelassen.
Gestaltungsplan
7Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5 unterstellen sowie einzelne Neubauten vorsehen, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt.
Wasser Abwasser
8Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen in Anwendung der Abs. 2, 4 und 5 können erst bewilligt werden, wenn die abwassertechnische Erschliessung entsprechend dem generellen Entwässerungsplan sowie eine der Brandschutzgesetzgebung entsprechende Wasserversorgung vorhanden sind. 9Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt werden.
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4. Definitionen 4.1 Ausnützung
Art. 27 Ausnützungsziffer
1Dach- und Attikageschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht miteinbezogen.
Art. 28 Gewerbe
lAls nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
4.2 Abstände
Art. 29 Abstand gegenüber
dem Kulturland
1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
Art. 30 Ungleichverteilung
der Grenzabstände
1Grenz- und Gebäudeabstände können durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. 2Gegenüber Mehrfamilienhäuser ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände (bei Einhaltung des Gebäudeabstandes) zulässig. 3Wenn auf dem Nachbargrundstück bereits Bauten mit zu geringem Grenzabstand stehen, kann der Gebäudeabstand unter Berücksichtigung der feuerpolizeilichen Vorschriften reduziert werden.
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4.3 Arealüberbauung
Art. 31 Zonenzulässigkeit
1 Arealüberbauungen sind nur in den Wohnzonen WH und W2 sowie in der Wohn- und Gewerbezone zulässig. 2Die zusammenhängende, anrechenbare Fläche muss mindestens 2'000 m2 betragen. 3Die zonengemässe Ausnützungsziffer kann um 0.10 erhöht werden. 4In Arealüberbauungen sind keine freistehenden Einfamilienhäuser gestattet. 5Gruppen- und Terrassensiedlungen sind an topografisch und ortsgestalterisch geeigneten Stellen auch in der Wohnzone Hang WH zulässig. 6Gebäudelängen, Grenz- und Gebäudeabstände werden von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung von Schattenwurf und Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbauung gelegenen Privatparzellen dürfen dabei nicht stärker als bei einer zonengemässen Überbauung betroffen werden.
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5. Bauvorschriften 5.1 Strassennomenklatur, Benützung von Privateigentum
Art. 32 Strassenbenennung 1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die
Strassennumerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates. Benützung von Privateigentum
2Öffentliche Brunnen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 33 Allgemeine
Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 34 Energiesparmassnahmen
1Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn deswegen die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
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5.3 Wohnhygiene
Art. 35
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Ausrichtung der Wohnungen
Art. 36 Raummasse,
Fenstergrössen, Nebenräume
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Mindestfläche
10 m2
Raumhöhe Vollgeschoss Raumhöhe Dachgeschoss
mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche
Fensterfläche
1/10 der Bodenfläche, die Fenster müssen direkt ins Freie führen
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: Abstellraum pro Wohnung
Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer
mind. 3 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)
mind. 3 m2 1 m2 zusätzlich
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten- und Terrassenflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 2 In der Kernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
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Art. 37 Bezug
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4 Ausstattung
Art. 38
Velos, Kinderwagen In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Art. 39 Spielplätze
1Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15 `)/0 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. 2Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen.
Art. 40 Container- und
Kompostplätze
Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Container- und Kompostplätze vorzusehen.
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6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz
Art. 41 Allgemeine
Anforderungen
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a Stellung (Firstrichtung) b Grösse der Baukuben c Wirkung im Strassenraum d Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e Dachform, Dachneigung f Fassadengliederung g Materialwahl, Farbe h Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf eine andere Weise vermieden werden kann.
Art. 42 Dachgestaltung
1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und
Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden. 3Die Neigung der Dachflächen hat in der Regel zwischen
200 und 45° zu betragen.
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Art. 43 Aussenraumgestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das nötigste zu beschränken. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 4Einfriedigungen dürfen innerhalb des Baugebietes an die Grenze, im gegenseitigen Einvernehmen auf die Grenze gesetzt werden. Entlang den Baugebietsgrenzen dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. 5Wenn immer möglich, sind anstelle massiver Stützmauern aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendbaumethoden mit einheimischer Bepflanzung anzuwenden. 8Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 1.0 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern, sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm von der Grenze zurück zu setzen und soweit nötig mit einem Schutzgeländer zu versehen. 7Stützmauern und Böschungen ab einer Höhe von 1.80 m sind durch Abstufungen zu unterbrechen. 8Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen ist besonders Rücksicht zu nehmen. 9Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist besonders sorgfältig zu gestalten und intensiv mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
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Art. 44 Deponien
1Bewilligungspflichtige Ablagerungen, insbesondere von Altautos, Baumaterialien, Baumaschinen und dergleichen sind nur in der Gewerbezone G zulässig.
6.2 Natur- und Landschaftsschutz
Art. 45 Waldränder
1Reich gegliederte Waldränder mit dichter Saumvegetation (Gebüschmantel) sind biologisch und landschaftlich wertvoll und schützen den Wald vor Wind, Staub und Lärm. Ein stufiger Waldrand ist durch die angrenzende land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu erhalten bzw. zu fördern. 2Die besonders wertvollen und die zur Aufwertung geeigneten Waldränder sind in einer durch den Forstdienst in Zusammenarbeit mit der Gemeinde zu erstellenden Waldrandplanung zu bezeichnen.
Gewässer und ihre Ufer
3Der naturnahe Zustand von Gelände, Bachbett, Ufer und Ufervegetation ist zu erhalten bzw. herbeizuführen.
6.3 Umweltschutz
Art. 46 Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage, sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
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Art. 47 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Stellung und Gestaltung der Bauten, die Anordnung lärmempfindlicher Räume, die Schallschutzmassnahmen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten.
7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit
Art. 48 Zuständigkeit
1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Der Gemeinderat kann eine Natur- und Landschaftskommission bestellen und weist ihr Aufsichtsaufgaben zu. 3Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbarlich noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 4Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
7.2 Gebühren
Art. 49
Gebührenreglement Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
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7.3 Unterhalt und Pflege
Art. 50 Unterhalt und
Pflege
1Der Gemeinderat kann Reglemente für die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen und der Schutzobjekte erlassen.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 51
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird aufgehoben: Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Uerkheim beschlossen von der Gemeindeversammlung am 8. März 1991.
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Anhang!: Geschützte Gebäude (zu § 24 BNO), Substanzschutz: Nr.
Gebäude Nr.
Parzellen Nr.
Besitzer/Besitzerin
901
240
215
Evangelische Gemeinschaft der Schweiz, Bern
902
145
846
Siegrist Hugo und Monika
903
51
147
Fam. E. Schenk und Söhne
904
61
157
Reinhard Ulrich
905
26
70
Ref. Kirchgemeinde Uerkheim
908
133
455
Lanz-März Walter, Burg
909
136
448
Erben Fritz Baumann-Bäni
Anhang 11: Volumenschutz (zu § 28 in Weilerzone Neudorf) Kulturland- Gebäude plan Nr. Nr.
Parzellen Nr.
Besitzer/Besitzerin
1
119
267
Erbengemeinschaft Friedrich Basler
2
117
269
Erbengemeinschaft Alice König
3
116
270
Bolliger Siegenthaler Urs
4
115
265
Schafroth Katharina Nüesch-Schafroth Ruth
5
408
271
Fretz-Müller Max
6
110
273
Hoffmann-Lüscher Rene
7
528
281
Eigenschatz Werner Metzger Johanna
8
103
280
Berger Erwin + Klara
9
106
674
Müller-Fehlmann Werner
10
105
278
Müller-Wüthrich Jakob
11
104
287
Antenen Beat