Bau- und Nutzungsordnung
Vordemwald
Document
- Number
- 4287
- Commune
- Vordemwald
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Feb 19, 2020
- In force since
- Mar 11, 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Vordemwald with its building zones.Open the full map
Files
NUPLA-4287-2026-V.pdfOpen in a new tab
Text
'.I
K:.. '
vordemwald Teiländerungen Nutzungsplanung 2023 •
Naturobjekte (§29)
•
Hecken und Feldgehölze (§30)
•
Kulturobjekte (§31)
•
Gebäude mit Substanzschutz (§32)
grün = Änderung (Genehmigungsinhalt)
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG 19. Juni 2025
Mitwirkung
vom 28. Juni 2023
Vorprüfungsbericht
vom 02. Mai 2024
Öffentliche Auflage
vom 19. August 2024
bis 28. Juli 2023
bis 17. September 2024
19. Juni 2025
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am
Der Gemeindeschreiber
Die Frau Gemeindeammann
* I
* Q tephan Niklaus
Karin Berglas-Zobrist
Genehmigungsvermerk: ................. Genehmigung durch den Regierungsrat
RRB Nr. 2c2£ò-CCCS2fTo vom AK. Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den . VXAi "ZaZQ?
Abteilung Raumentwicklung BVU
\
2o2Cb
plan:team
Teiländerungen Nutzungsplanung 2023: Bau- und Nutzungsordnung nach 5 15 BauG
|
19.06.2025
3.6 Schutzobjekte
Art. 29 Naturobjekte
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelis
teten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fach
gerecht zu unterhalten. Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Nr.
Gruppe
Darstellung im
Schutzziel (erhalten /
Bewirtschaftung und Unter
Bauzonenund Kultur
fördern)
halt, Nutzungseinschränkun gen
landplan
Schutzzonen kanto nale Bedeutung
1.1.1
Naturschutzzone Wei
Dunkelgrün flä
Kombiniertes Naturobjekt
Kein Einfangen und Aussetzen
hergut:
chig
= Naturobjekt mit ver
von Tieren
schiedenen Biotoptypen Laichgebiet, Brutbio top Erhaltung der biologi schen Vielfalt
Weiher, Tümpel,
Feuchtwiese, Klein
strukturen, Wester bach, Waldrand
Schutzzonen lokale
1.2.1
1.2.2
Grüner Punkt
Bedeutung
der typischen, auf einen
Anteil Magerkeitszeiger), keine
Lebensraum mit nährstoff
Düngung und Beweidung, bei
Hecke und Gebüsch
armen, trockenen Bedin
fehlendem Bewirtschaftungs
gruppe, Kleinstruktu
gungen angewiesenen
vertrag erster Schnitt ab 15.
ren, Trockenmauer,
Pflanzen und Tieren
Wilibach, Waldrand
Juni (je nach Situation 1. Juli). Eine schonende Herbstweide
Probstholz:
mit Rindern ist möglich.
Gebüschgruppe, Ein
mauer, Kleinstruktu ren, Tümpel, angren-
zende Blumenwiese
Scheibenstand: Trockene Wiese, Tro
ckenstandort, Fleder mausquartier, Winter
quartier Amphibien und Reptilien_______
1.2.4
Artenreiche Heuwiese (hoher
Areal Wilital:
zelbäume, Trocken
1.2.3
Erhaltung und Förderung
Böschung Rümlisbergstrasse (Stauden rain):
Feldgehölz, Hecke, Blumenwiese
plan:team
2
Teiländerungen Nutzungsplanung 2023: Bau- und Nutzungsordnung nach § 15 BauG
Nr.
Gruppe
|
19.06.2025
Darstellung im
Schutzziel (erhalten /
Bewirtschaftung und Unter
Bauzonen-
fördern)
halt. Nutzungseinschränkun gen
und Kultur landplan
Fliessgewässer
Weisser Punkt
mit blauer Linie 2.1.1
Erhaltung der naturna hen Bachläufe, Brut plätze Erhalten der Wasser
Gewässer, Ufergehölz,
Ufersaum Pfaffnern
2.1.2
Westerbach: Gewässer, Ufergehölz,
qualität
Ufersaum
2.1.3
Erhalten des land
Wilibach:
schaftlichen Wertes
Gewässer, Ufergehölz,
Erhalt der ökologi
Ufersaum__________
2.1.4
schen Qualität
Chätzigenbach:
Schutz und periodische
Gewässer, Ufergehölz,
Pflege des Begleitholz-
Ufersaum__________
2.1.5
Streifens
Sagigassbach (Rüti-
Nährstoffeintrag in
bach): Gewässer, Ufergehölz,
Schutzobjekt verhin dern
Ufersaum
2.1.6
Hochwasserschutz
Krummbach: Gewässer, Ufergehölz,
Ökologische Vernet zung
Ufersaum
2.1.7
Geissbach: Gewässer, Ufergehölz, Ufersaum
Stehende Gewässer 2.2.1
Schulweiher
2.2.2
Feuerweiher Rümlis-
Blauer Punkt
Laichgebiet, Brutbiotop
Kein Einfangen und Aussetzen
von Tieren
berg Trocken-, Halbtro
cken- und Mager standorte, nährstoff arme Feuchtwiesen
3.1.1
Böschung
Weisser Punkt
Erhaltung und Förderung
Verhinderung der Nährstoffan
Däntschgasse_______
mit grüner Linie
der typischen, auf einen
reicherung
Lebensraum mit nährstoff
Keine extensive Nutzung
3.1.3 344
Feuchtwiese Chapf
3.1.4 34,3
Böschung alter Fried-
3.1.5 3,1.4
armen, trockenen Bedin gungen angewiesenen
keine Düngung und Bewei-
hof / Kirchenbord
Pflanzen und Tieren
dung
Böschung K233 Nord
-
Verhinderung der
kein Betreten
Nährstoffanreicherung
Bauten im Interesse des
und Süd:
-
Nord Glatthaferwiese
Extensive Nutzung
Schutzziels gestattet (z.B.
/ Süd Trockenstandort
Weiher, Renaturierungs
mit Steinlinse
massnahmen)
planleam
3
Teiländerungen Nutzungsplanung 2023: Bau- und Nutzungsordnung nach § 15 BauG
Nr.
Gruppe
|
19.06.2025
Darstellung im
Schutzziel (erhalten /
Bewirtschaftung und Unter
Bauzonen-
fördern)
halt, Nutzungseinschränkun gen
und Kultur
landplan
bei den Streuwiesen (Ried
wiese / Flachmoor) Streu schnitt im Herbst / Winter Waldränder
3.3.1
Waldrand Oeschlisweiher
Weisser Punkt mit grüner Linie
otop
Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (peri
Gliederung der Land
odisch pflegen)
Brut- und Nahrungsbi
schaft
Vorgelagerter Krautsaum
Trittstein, Vernetzungs
nur extensiv bewirtschaften
element Windschutz
(kein Mulchen, keine Silo ballen lagern)
Vielfältiger Übergangs bereich Wald-Kultur
land Artenreichtum
Baumgruppen /-rei hen
3.5.1
Kopfweiden Geiss
Weisser Punkt
Siedlungs-/ land
Pflege auf lange Lebens
bachweg
mit grüner Linie
schaftsprägendes Na
dauer
turelement
Kulturrelikt
Naturschutzzonen im Wald
kelgrün schraf
Erhaltung und Förderung sel tener Waldgesellschaften und
fiert
besonderer Waldstrukturen als
Hellgrün-dun
Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
3.6.1
Prozessschutz
Altholzinsel
Langfristiger Verzicht auf
forstliche Nutzung
Steibächli_______
3.6.2
-
Altholzinsel
Kressgraben_____ 3.6.3
Altholzinsel Künghalde
3.6.4
Naturwaldreservat
Steibächli Sonderwaldreservat 3.7.1
Eichen-Tannenwaldre-
Sicherung Lebensraum Ei-
Erhalt bestehender Eiche /
servat
chen-Tannenwald
Tannen Erhöhung der Umtriebszeit,
Bestandesverjüngung mit Eichen/Tannen
plan:team
4
Teiländerungen Nutzungsplanung 2023: Bau- und Nutzungsordnung nach § 15 BauG
Art. 30 |
19.06.2025
Hecken- und
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend aufgeführ
Feldgehölze
ten Hecken- und Feldgehölze sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind angemessen zu pflegen. Eine Rodung der Hecken aus zwingenden Gründen darf mit Bewilligung des Gemeinderates vor genommen werden. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung setzt voraus, dass
an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird (§ 4 Abs. 3 Dekret über den Naturund Landschaftsschutz NLD).
Nr.
Hecken, Feldgehölze
Darstellung
Schutzziel (erhalten / för
Bewirtschaftung und Unter
im Bauzo
dern)
halt, Nutzungseinschränkun
gen
nen- und
Kulturland plan 3.4.1
Feldgehölz Nasswiese
Kleine grüne
Brut- und Nahrungsbio
-
Chapf______________
Punkte auf
top
-
Periodisch zurückschneiden
einer Linie
-
/verjüngen Im gleichen Jahr nicht mehr
3.4.2
Panzersperre Chapf
3.4.3
Hecken und Sträucher
Gliederung der Land schaft
gruppen westlich Tan-
Trittstein, Vernetzungs
Struktur erhalten
als 1/3 auf den Stock set zen
nenbaum___________
element
Feldgehölz a. St. Ur
Windschutz
- Vorgelagerter Krautsaum
banstrasse (Weber
Vielfältiger Übergangs
-
Artenzusammensetzung
Paul)_______________
bereich Wald-Kulturland
3.4.5
Hecke Leidenberg
Artenreichtum
-
Keine Bauten, Ablagerun
3.4.6
Hecke Oberbenzlingen
gen und Depots innerhalb
3.4.7
Sträuchergruppe Da-
des Pufferstreifens
3.4.8
Hecken Geissbach
3,4,4
meli Mast 3.4.9
Baumhecke Benzlingen / Horniacher_________
3.4.10
Hecken Schächlisberg
3.4.11
Hecke Unterbenzlingen Leimstrasse_________
3.4.12
Hecke Däntschgasse /
Jäggigässli__________ 3.4.13
Hecke Langenthalerstrasse Tannenbaum
3.4.14
Hecke nördlich Tan-
nenbaum-Wäldchen 3.4.15
Hecken Langentha
lerstrasse bei Lochsträsschen_______ 3.4.16
Hecke Kätzigen
3.4.17
Hecke Krummem
3.4.18
Hecke Krümmern /
Oberrümlisberg______
3.4.19
Hecke Oberrümlisberg
planzteam
5
verbessern
Teiländerungen Nutzungsplanung 2023: Bau- und Nutzungsordnung nach § 15 BauG
Nr.
Hecken, Feidgehölze
Darstellung
Schutzziel (erhalten / för
im Bauzo
dern)
|
19.06.2025
Bewirtschaftung und Unter halt, Nutzungseinschränkun
nen- und
gen
Kulturland plan
3.4.20
Hecke Scheibenstand
3.4.21
Hecke Unter Rümlis-
berg______________ 3.4.22
Art. 31 Hecke Ziegelwald
Kulturobjekte
’ Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten Kulturobjekte sind ge schützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
2 Die folgenden Objekte werden als Kulturobjekte ausgeschieden:
Nr.
907A
Objekt
Strasse / Nr.
Brunnen Pflegeheim Sennhof
Alte St. Urbanstrasse 1
ParzellenNr. 366
(1897)__________________
911A
Grenzgraben mit Grenzsteinen (16. Jh.)
Gemeindegrenze zu Rothrist Unterwald / Längweg
912
Brücke über die Pfaffnern (1838-41)
Zofingerstrasse / Langenthalerstrasse
Art. 32
Verseh.
Koordinate ¥X
Koordinate X¥ 234625 234624 Verseh.
Verseh.
236238
635079
634644 634566
Gebäude mit Sub
’ Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von
stanzschutz
kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer
Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung und in ihrer
wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie sind zu unterhalten und dür fen nicht abgebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dür fen sie aus- und umgebaut werden. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errich tung zusätzlicher Kellerräume zulässig.
2 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des De partements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Umund Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 3
Strasse / Nr.
Nr.
Objekt
901
Ehern. Gesellschaftsbaus (Säge Pfaffnauerstrasse 2, Ober
sagen
haus) der Stadt Zofingen,
Zunfthaus 1688
plan:team
6
ParzellenNr.
Koordinate X Koordinate ¥ ¥ X
403
234200
634142
Teiländerungen Nutzungsplanung 2023: Bau- und Nutzungsordnung nach § 15 BauG
|
19.06.2025
Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
ParzellenNr.
Koordinate X Koordinate ¥ Y X
903
Gasthaus, Gasthof 1845
Gasthaus Zum Tannen
396
234843
634280
317
235234
635489
28
237334
635283
385
235137
634083
Langenthalerstrasse, Wohn- 1003 und Geschäftshaus, Lan
234023
634787
Wohnhaus mit Ladenlokal
(1893).
genthalerstrasse 18 (alte
40
236810
634964
482
234852
633304
596
236296
635324
baum, Langenthalerstrasse
25
904
905
906
Speicher, Stöckli, Geissbach
Speicher, Stöckli, Geiss
weg 2 Oberbenzligen, Jorde
bachweg 2 Oberbenzligen,
genhof
Jordegenhof
Stöckli, Ofenhaus Unter
Stöckli, Ofenhaus, Unter
Rümlisberg (vor 1840)
Rümlisberg, Mattenweg 1
Speicher Kratzern (um 1850)
Speicher Kratzern, Chratzernstrasse 27
908
909
Wohn- und Geschäftshaus/
Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh.), inkl. Nebengebäude
Post) Rümlisbergstrasse 11, Ober Rümlisberg
(Kohlekeller und ehemalige
Gipserei)
910
913
Bäuerlicher Vielzweckbau
Langenthalerstrasse 54,
(19. Jh.)
Weiergut
Scheune Iselishof (um 1780)
Zofingerstrasse 1
plan:team
7
Kanton Aargau
vordemwald
Depadarnent Bau, Verkehr und Unweit Abteilung Raurnentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG Von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen am 12. September 2019
14.10.2019 Mitwirkung
bis
vom 16. Oktober 2017
Vorprüfungsbericht vom
14. November 2017
1. Juni 2018 / 3. Mai 2019
1. öffentliche Auflage
vom
13. August 2018
bis
11. September 2018
2. öffentliche Auflage
vom
7. Juni 2019
bis
8. Juli 2019
Beschlossen von der Gemeindeversammlu
am
12. September 2019
Der
emeindeschreiber:
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat OCIO»‘Avorn: XC\ im, A2F2 ,
Aeh
'`h-tcz Abteilung Raumentwicklung BVU
plan:team 1
'az3<-2c3
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
14.10.2019
Inhaltsverzeichnis 1
2.
Geltungsbereich
5
§1
Geltungsbereich
5
Art. 2 Übergeordnetes Recht
5
Art. 3 Planungsgrundsätze
5
Art. 4 Qualitätssicherung
6
Art. 5 Mehrwertabgabe
7
7
Erschliessungs- und Gestaltungsplanpflicht
Art. 6 Perimeter Gestaltungsplanpflicht
3
7
Art. 7 Gestaltungsplangebiete mit zusätzlichen Mindestanforderungen. 8
Art. 8 Arealüberbauungen
8
Art. 9 Weitere Planungsinstrumente
8
Zonenvorschriften
140 more articles
Art. 10 3.1
9
Kommunale Pläne
9
Bauzonen
9
Art. 11 Zonenübersicht und Baumasse
Art. 12 2-geschossige Wohnzone W2 und 3-geschossige Wohnzone W3
9
11
3.2
3.3
Art. 13 Nachverdichtung in der W2 und der W3
Art. 14 2-geschossige Wohn- und Arbeitszone WA2 und 3-geschossige
Wohn- und Arbeitszone WA3
12
Art. 15 Kernzonen
12
Art. 16 Zusätzliche Bestimmungen Kernzone 1 K1
13
Art. 17 Zusätzliche Bestimmungen Kernzone 2 K2
14
Art. 18 Arbeitszone A
14
Art. 19 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA
14
Landwirtschaftszonen
15
Art. 20 Landwirtschaftszone
15
Art. 21 Speziallandwirtschaftszone Weiergut
15
Schutzzonen
3.4
15
Art. 22 Zuständigkeit für Unterhalt und Pflege
15
Art. 23 Naturschutzzone
16
Art. 24 Uferschutzzone
16
Naturschutzzonen im Wald Naturschutzzone im Wald
plan:team
11
2
17 17
BNO Vordemwald: Anderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
Art. 26 Sonderwaldreservat
14.10.2019
18
Überlagerte Schutzzonen
18
Art. 27 Landschaftsschutz-zone
18
Art. 28 Gewässerraum
18
Schutzobjekte
19
Art. 29 Naturobjekte
19
Art. 30 Hecken- und Feldgehölze
22
Art. 31 Kulturobjekte
24
Art. 32 Gebäude mit Substanzschutz
24
Naturgefahren
25
Art. 33 Hochwasserschutz
25
Art. 34 Oberflächenwasserschutz (Hangwasser)
26
Art. 35 Freihaltegebiet Hochwasser FGH
26
Baubegriffe und Messweisen
27
Abstände
27
Art. 36 Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern
27
Art. 37 Grenz- und Gebäudeabstand
27
Art. 38 Grenzabstand für Klein- und Anbauten
27
Ausnützung
27
Art. 39 Anrechenbare Geschossfläche
27
Art. 40 Mindestausnutzung
28
Art. 41 Nutzungsbonus
28
Bauvorschriften
29
Technische Bauvorschriften
29
Art. 42 Energiesparmassnahmen
29
Art. 43 Bodenversiegelung / Dachbegrünung
29
Art. 44 Klein- und Anbauten
29
Art. 45 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
29
Wohnhygiene
30
Art. 46 Ausrichtung der Wohnungen
30
Art. 47 Raummasse, Fenstergrösse
30
Art. 48 Störmass von Betrieben
30
Art. 49 Nettoladenfläche
30
Art. 50 Anlagen für die Mobilfunktelefonie
31
Ausstattung
plan:team
1
31
Art. 51 Reduktion der Anzahl Parkfelder
31
Art. 52 Velos, Kinderwagen
31
Art. 53 Container- und Kompostplätze
31
3
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
1
14.10.2019
Art. 54 Spielplätze und gemeinschaftliche Aufenthaltsbereiche
32
Art. 55 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
32
Schutzvorschriften
32
Art. 56 Ortsbildgestaltung
32
Art. 57 Weitere Nachweise
33
Art. 58 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
33
Vollzug und Verfahren Zuständigkeit
Art. 59 34
Art. 60 34
Gebührenreglement
34
Schluss- und Übergangsbestimmungen
34
Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts
34
Art. 62 Anwendung auf hängige Baugesuche Übergangsbestimmungen
34
plan:team
Gebührenreglement der Gemeinde Vordemwald
35
Art. 1 Vorentscheide
35
Art. 2 Bewilligte Baugesuche
35
Art. 3 Abgelehnte Baugesuche
35
Art. 4 Projektänderungen
35
Art. 5 Zu rückgezogene Baugesuche
36
Art. 6 Zahlungen
36
Art. 7 Benützung von öffentlichem Grund
36
Art. 8 Gutachten durch Dritte
36
Art. 9 Mehraufwendungen
36
4
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
1.
1
14.10.2019
Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
1
Die Bau- und Nutzungsordnung BNO, der Bauzonen- und Kulturlandplan
sowie der Teilplan Hochwasserschutz beinhalten das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren
Nutzung sowie den Schutz des Bodens innerhalb des gesamten Gemeindegebiets. Dies gilt soweit, als nicht übergeordnete Vorschriften des Bundes und des Kantons anzuwenden sind.
Art. 2 übergeordnetes
Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten. 1
2
Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im
Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Art. 3 Planungsgrundsätze
Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: a) der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Dorfzentrum rund um die Gemeindeverwaltung und den Kreisel sowie entlang der Langenthalerstrasse, b) der Aufwertung und Gestaltung von Aussenräumen, c) der Förderung von verdichtetem Bauen sowie d) der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2 Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren. Der Umgebungsgestaltung und deren generationengerechter sowie sorgfältiger Ausbau ist höchste Aufmerksamkeit zu widmen. 3 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. Insbesondere entlang der Langenthalerstrasse ist auf die historisch gewachsenen Strukturen Rücksicht zu nehmen. Bei Planungen entlang den Kantonsstrassen ist die Gemeinde durch den Kanton frühzeitig mitein-
zubeziehen. 4 Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern.
Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.
plan:team
5
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
Art. 4 Qualitätssicherung
1
14.10.2019
1 Für Neu- und Umbauten mit grösseren räumlichen Auswirkungen oder aber ab 1500 m2 Grundstückfläche ist vor dem Baugesuchsverfahren eine Konzeptstudie zu erstellen und durch die Gemeindebehörden prüfen zu lassen.
Für solche Überbauungen sind folgende Qualitätskriterien zu beachten: a) ortsbaulich hochwertige Gestaltung des Raums und der Bauten, b) Energienutzung durch vornehmlich erneuerbare Energien, c) aufzeigen der Erschliessung, d) aufzeigen der genauen Parkierung, wobei der sparsame Umgang mit den Landressourcen Voraussetzung ist, e) beschränken der Versiegelung von Aussenflächen auf das Minimum sowie f) ökologische Umgebungsgestaltung. Der Gemeinderat kann weitere Abklärungen verlangen. Für Neubauten auf Parzellen und / oder zusammenhängenden Gebieten über 4'000 m2 oder ortsbildprägende Objekte und Gebiete kann der Gemeinderat ein Konkurrenzverfahren verlangen. 2
Ein Konkurrenzverfahren liegt vor, wenn a) wenigstens drei unabhängig voneinander erarbeitete Projektentwürfe vorliegen und b) mindestens die wesentlichen Elemente der Siedlungs-, Freiraum- und Umgebungsgestaltung sowie Erschliessung unter Beachtung der angrenzenden Ortsteile und massgebenden Baukörper aufgezeigt sind und c) ein unabhängiges Fachgremium, bestehend mindestens aus einem/einer Gemeinderat/rätin, dem/der Ortsplanerin und einer ausgewiesenen, unabhängigen Fachperson, an der Vorbereitung und Beurteilung der Projektentwürfe beteiligt ist. 3 Auf das Erstellen eines Gestaltungsplans im Anschluss an die Durchführung eines Konkurrenzverfahrens kann verzichtet werden, wenn folgende Vorgaben kumulativ erfüllt sind, wenn:
a) das Baugesuch sich nach dem Resultat des Konkurrenzverfahrens richtet, b) das Baugesuch baurechtlich ohne Gestaltungsplan nach der Regelbauweise umgesetzt werden kann, c) die qualitativen Anforderungen zur Siedlungsentwicklung gemäss BNO erfüllt sind und d) die zusätzlichen Mindestanforderungen an den Gestaltungsplan gemäss BNO erfüllt sind. Falls der Gemeinderat für die Beurteilung oder Kontrolle eines Bauvorhabens, eines Gestaltungsplans (zusätzlich zu § 8 Abs. 3 BauV), einer Teiländerung der Nutzungsplanung, eines Generellen Entwässerungsplans GEP, einer Generellen Wasserversorgungsplanung GWP etc. einen Spezialisten beizieht, namentlich Ingenieurin, Architektin, Denkmalpflegerin, Ortsbildschützerin, Städtebauerin, Geometer etc.), wird der entsprechende Aufwand dem Bauherrn in Rechnung gestellt.
plan:team
6
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
Art. 5 Mehrwertabgabe
2
1
14.10.2019
Der Abgabesatz für die Mehrwertabgabe beträgt 30 %.
Erschliessungs- und Gestaltungsplanpflicht
Art. 6 Perimeter Gestaltungsplanpflicht
1
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan schwarz bandierten Flächen dürfen
nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 2
Der Gemeinderat kann folgende Abweichungen zulassen:
a) Für einen Gestaltungsplan, der auf der Grundlage eines Konkurrenzverfahrens erarbeitet wurde, kann der Gemeinderat die Ausnützungsziffer bis zu 20 % und — mit Ausnahme der 2-geschossigen Wohnzone die Fassadenhöhe bis zu 3 m erhöhen. b) Für einen Gestaltungsplan, der nicht auf der Grundlage eines Konkurrenzverfahrens erarbeitet wurde, kann der Gemeinderat die Ausnützungsziffer bis zu 10 `)/0, erhöhen. Eine Erhöhung der talseitigen Fassadenhöhe ist jedoch ausgeschlossen. Der Gemeinderat legt die Abweichungen je nach dem Masse fest, in dem die Qualitätsanforderungen erfüllt sind. Neben den zusätzlichen Mindestanforderungen an den Gestaltungsplan gemäss BauG § 21 Abs. 1 haben Bauvorhaben die untenstehenden Vorga3
ben zu erfüllen: a) Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten sind bezüglich Gebäudestellung, Dachform, Proportionen, Baumaterialien, Fassaden- und Aussenraumgestaltung sorgfältig in die Umgebung einzupassen. b) Es ist ein Umgebungskonzept einzureichen, das aufzeigt, wie die Qualität der vorhandenen Freiräume erhöht oder falls bereits eine hohe Qualität vorhanden ist, diese erhalten werden kann. c) Die Durchlässigkeit für Fussgänger ist zu gewährleisten. d) Die für das Areal anfallenden Pflichtparkplätze sind unterirdisch zu erstellen. "Der Gemeinderat kann aus eigener Initiative oder auf Antrag die Perimeter unterteilen. Die Perimeter müssen so unterteilt werden, dass sämtliche Parzellen erschliessbar bleiben. Der Gesuchsteller, der den Perimeter unterteilen möchte, muss dies belegen.
plan:team
7
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
Art. 7 Gestaltungsplangebiete mit zusätzlichen
Mindestanforderungen
1
14.10.2019
'Gebiet Hültschimatt a) Überbauung mit Mehrfamilienhäusern für jüngere Familien und ältere Menschen, b) die Gemeinschafts- und Begegnungsflächen sind für sämtliche Generationen auszurichten und so zu bestimmen, dass ein intensiver Austausch zwischen den Bewohnenden entstehen kann sowie c) die Erschliessung erfolgt über eine Tiefgarage, so dass die Überbauung selber weitgehend autofrei ist. 2
Parzellen-Nr. 886
a) Ausgewogenes Verhältnis an Klein- und Familienwohnungen, b) ortsbaulich angemessene Qualität der Bebauungsstruktur (Lage und Grösse sowie Beschaffenheit und Gestaltung der Bauten), c) Qualität der Freiräume (Spiel- und Aufenthaltsanlagen sowie Bepflanzung und Terraingestaltung) sowie d) Eingliederung des Krummbachs in die Überbauung.
Art. 8 Arealüberbauungen
' Arealüberbauungen sind in allen Bauzonen zulässig, falls die erfasste Grundstückfläche mindestens 2000 m2 misst. 2
Bei Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3 und WA3 ist ein zusätz-
liches Vollgeschoss (ohne zusätzliches Attika) zulässig. Die zonengemässen Fassaden- und Gesamthöhen erhöhen sich dabei um max. 2 m. Abweichungen bei den internen Gebäudeabständen sind möglich, sofern die betroffenen Wohnungen ausreichend belichtet und besonnt sind.
Art. 9 Weitere Planungsinstrumente
Die Grundlage für die Nutzungsplanung bildet das behördenverbindliche Konzept der räumlichen Entwicklung. Der Gemeinderat kann Konzepte zur gewünschten räumlichen Entwicklung oder zu einzelnen Sachbereichen beschliessen, welche für die Auslegung
2
der allgemeinen Nutzungsplanung sowie für die Beurteilung von Sondernutzungsplänen wegleitend sind. Das Naturschutzinventar hat keine rechtliche Wirkung auf das Grundeigentum. Es ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt sind.
plan:team
8
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
3.
1
14.10.2019
Zonenvorschriften
Art. 10 Kommunale Plane
3.1 Bauzonen
Art. 11 Zonenübersicht und
Baumasse
plan:team
1 Der Bauzonen- und Kulturlandplan im Massstab 1:2500 / 1:5000 ist grundeigentümerverbindlicher Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung.
Gebäudelänge max.
Minimal (gilt nur für 2 > unbebaute Parezelc; len) N ,-e.
Maximal
Gesamthöhe
W2
Ja
Ja
Nein
Nein
2
30 m
0.4
0.5
-
11.00 m 10.00 m 11.50 m* 10.50 m*
3-geschossige Wohnzone
W3
Ja
Ja
Nein
Nein
3
40 m
0.55
0.65
-
14.00 m
3.00 m
6.00 m
II
Art. 12 2-geschossige
Wohn-und Arbeitszone 3-geschossige Wohn- und Arbeitszone Kernzone 1
WA2
Ja
Ja
Ja
Nein
2
30m
0.5
0.6
-
11.00m 10.00m 3.00m 11.50 m* 10.50 m*
6.00m
III
Art. 14 VVA3
Ja
Ja
Ja
Nein
3
40 m
0.6
0.65
-
14.00 m
13.00 m
3.00 m
6.00 m
III
Art. 14 K1
Ja
Ja
Ja
Nein § 16
-
***
—
14.00m
14.00m
-
5.00m
Art. 16 III
Art. 15 / 16
Kernzone 2
K2
Ja
Ja
Ja
Nein
3
-
-
14.00 m
13.00 m
5.00 m
7.00 m
III
Art. 15 / 17
Arbeitszone
A
Nur betriebs-bedingte Wohnungen zulässig.
ja
Ja
Ja
-
-
-
-
-
14.00m
13.00m
4.00m
4.00m
IV
Art. 18 -
-
***
***
***
***
***
***
III
§
Zone für öffentli- ÖBA che Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen, die dem öffentlichen Interesse dienen
-
13.00 m
Zonenvorschriften
gross ( Hauptwohnseite)
Gesamthöhe max. bei Attikageschossen
Gesamthöhe max. bei Giebeldächern
Grenzabstand
Lärmempfindlic hkeitsstufe gemäss LSV
Wohnen zulässig
2-geschossige Wohnzone
Stark störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zulässig AnzahlVollgesc hosse max.
Abkürzung
Nicht störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zulässig Mässig störende Gewerbe und Dienstleistungsbe-
1
Tabelle mit den Baumassen Bauzonen
= — CD x 3.00 m
6.00 m
II / III**
Art. 12 19
Diese Gesamthöhen gelten für Bauten an Hanglagen.
plan:team
**
Auf der Parzelle Nr. 158 gilt ES III.
***
Diese Masse legt der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit externen Fachexperten/innen unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
10
Art. 12 2-geschossige Wohnzone W2 und 3-geschossige Wohnzone
1 Die 2-geschossige Wohnzone W2 und die 3-geschossige Wohnzone W3 dienen vorwiegend dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen. Nicht zugelassen sind Einrichtungen mit Publikums-
verkehr, Läden, Autogaragen und —handel sowie mit ideellen Immissionen, z.B. Sexgewerbe.
W3
2
Die Wohnzone W2 ist für Wohnbauten bis zu 5 Wohnungen bestimmt. 1-ge-
schossige Bauten sind ausgeschlossen. 3 Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Bei Mehrfamilienhäusern sind die Pflichtparkplätze unterirdisch zu erstellen.
Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. 'Werden Parzellen nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnutzung erreicht werden kann. 6
Art. 13 Nachverdichtung in
der W2 und der W3
Auf der Parzelle Nr. 158 ist die landwirtschaftliche Nutzung zulässig.
1 Der Gemeinderat kann die zulässige anrechenbare Ausnützungsziffer in der 2geschossigen und 3-geschossigen Wohnzone um max. 20 °A erhöhen, wenn
a) bei seit mindestens 10 Jahren bestehenden Bauten mindestens eine zusätzliche, eigenständige Wohnung von min. 60 m2 entsteht, b) bei Ersatzbauten mindestens zwei zusätzliche, eigenständige Wohnungen von min. 60 m2 entstehen und c) und die ortsbauliche Eingliederung sichergestellt ist. 2 Von den übrigen Vorschriften dieses Reglements darf nicht abgewichen werden. 3 Die Überschreitung der zulässigen anrechenbaren Ausnützungsziffer gemäss Absatz 1 kann nicht mit einem allfälligen Zuschlag für Gestaltungspläne kumuliert werden.
plan:team
11
BNO Vordemwald: Anderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
Art. 14 2-geschossige Wohnund Arbeitszone WA2
und 3-geschossige Wohnund Arbeitszone WA3
1
14.10.2019
1 Die 2-geschossige Wohn- und Arbeitszone und die 3-geschossige Wohn- und Arbeitszone sind für Wohnen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe inkl. Restaurants und Verkaufsgeschäfte für vor Ort produzierten Erzeugnissen bis 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Reine Gewerbebauten, auch
inkl. betriebsbedingte Wohnungen, sind ausgeschlossen. Nicht zugelassen sind Einrichtungen mit hohem Verkehrsaufkommen. Eingeschossige Bauten sind nicht zulässig.
2
3 Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. 4 Innerhalb des schraffierten Bereichs im östlichen Teil der VVA3 lselishof dürfen keine geruch-sensiblen Nutzungen, namentlich Wohnräume und Arbeitsplätze,
angesiedelt werden. 'Werden Parzellen nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnutzung erreicht werden kann. Die Überbauung auf den Parzellen-Nr. 253 und 254 beim Dorfeingang hat er-
6
höhte gestalterische Anforderungen zu erfüllen (Gestaltung Ortseingang, Siedlungsrand, räumliche Fassung der Kantonsstrasse). Das Vorprojekt ist dem Gemeinderat zur Stellungnahme zu unterbreiten. 7 Die Parzelle Nr. 586 hat gegenüber der Parzelle Nr. 741 einen grosszügigen Grünraum (> 10 m) mit standortgerechter und -heimischer Begrünung inkl. Sträuchern einzuhalten. Erschliessungsanlagen inkl. Abstellplätze jeglicher Art
sind nicht zulässig.
Art. 15 Kernzonen
' Die Kernzonen umfassen das Gebiet im Bereich des Kreisel sowie beidseits entlang der Langenthalerstrasse mit ihrer fast vorstädtischen Umgebung, der Raumabfolge mit den Hauptbauten, Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den Abgrenzungen (Mäuerchen o.ä.), die den Ortskern prägen. Sie dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns. 2 Zulässig sind öffentliche Bauten, Wohnbauten sowie dem Charakter der Zone entsprechende mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Restaurants und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche.
Dienstleistungs- und Arbeitsnutzungen sind entlang der Langenthalerstrasse anzuordnen, um einen Beitrag an den öffentlichen Raum leisten zu können. Nicht zugelassen sind Einrichtungen mit hohem Verkehrsaufkommen. 3
Neu-, An- und Umbauten haben erhöhte gestalterische Ansprüche zu erfüllen,
wobei sich sämtliche baulichen Massnahmen bezüglich Gebäudestellung, Dachform, Proportionen, Baumaterialien, Fassaden- und Aussenraumgestaltung sowie den gestalterischen Anforderungen gemäss Abs. 1 und dem Zonenzweck gemäss Abs. 2 unterzuordnen haben. 4
plan:team
Für Projekte in den Kernzonen gilt folgendes Verfahren:
12
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
1
14.10.2019
a) Es wird empfohlen, Projekte vor der Eingabe des Baugesuchs beim Gemeinderat zur Vorprüfung einzureichen. b) Für Neubauten auf Parzellen und / oder zusammenhängenden Gebieten über 1'500 m2 oder ortsbildprägende Objekte kann der Gemeinderat ein Konkurrenzverfahren verlangen. c) Ein Konkurrenzverfahren liegt vor, wenn wenigstens drei unabhängig voneinander erarbeitete Projektentwürfe vorliegen, mindestens die wesentlichen Elemente der Siedlungs-, Freiraum- und Umgebungsgestaltung sowie Erschliessung unter Beachtung der angrenzenden Ortsteile und massgebenden Baukörper aufgezeigt sind und ein unabhängiges Fachgremium, bestehend mindestens aus einem/einer Gemeinderat/rätin, dem/der Ortsplanerin und einer ausgewiesenen, unabhängigen Fachperson, an der Vorbereitung und Beurteilung der Projektentwürfe beteiligt ist. 5 Für eingeschossige Bauten bis zu einer Gebäudehöhe von 4.50 m gilt ein Grenzabstand von 4.00 m.
Art. 16 Zusätzliche Bestimmungen Kernzone 1
K1
In der Kernzone 1 K1 kann der Gemeinderat gemäss § 15 Abs. 4 die massge-
1
bende Ausnützung als Resultat des Konkurrenzverfahrens festlegen. Er beachtet dabei eine angemessene Freiraumgestaltung, die befriedigende Lösung der Erschliessung und Parkierung sowie die umliegenden massgebenden Baukörper. Parkplätze sind, mit Ausnahme der Besucherparkplätze, unterirdisch anzuord-
2
nen 3
In Ergänzung zu § 11 Zonenübersicht und Baumasse sind folgende Baumasse
zulässig: a) Geschossigkeit: Auf der Parzelle Nr. 686 sind 3 Geschosse zulässig. Mit einem Gestaltungsplan sind max. 4 Geschosse möglich, wobei die Ausgestaltung des obersten Geschosses frei ist. Es ist kein zusätzliches Attikageschoss oder Dachgeschoss erlaubt. Im Gebiet der Gemeindeverwaltung sind 4 Geschosse ohne Attika oder oberstes Geschoss zulässig. b) Gesamthöhe bei Giebeldächern: Auf der Parzelle Nr. 686 ist eine Gesamthöhe von max. 14.00 m zulässig. Flachdächer sind nicht erlaubt. Im Gebiet der Gemeindeverwaltung ist ebenfalls eine Gesamthöhe von max. 14.00 m zulässig, wobei die Dachform frei ist. c) Grenzabstand gross: Es gelten gegenüber der 3-geschossigen Wohnzone, der Kernzone 2, der 3-geschossigen Wohn- und Arbeitszone folgende grossen Grenzabstände: Bei 2 Vollgeschossen
plan:team
13
5.00 m
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
Bei 3 Vollgeschossen Bei 4 Vollgeschossen
1
14.10.2019
6.00 m
7.00 m 5.00 m. Gegenüber der Uferschutzzone Gegenüber der Poststrasse gilt kein Grenzabstand. Im Gebiet der Gemeindeverwaltung gelten folgende zusätzliche Gestaltungsvorschriften, insbesondere gegenüber der westlich angrenzenden Wohnzone: a) Kleinmassstäbliche Körnung entsprechend den angrenzenden Wohnbauten b) Gestalteter Übergang c) West-Ost-Ausrichtung der Bauten.
Art. 17 Zusätzliche Bestimmungen Kernzone 2
K2
Art. 18 Arbeitszone A
1
Der Gemeinderat achtet bei der Beurteilung des Vorprojekts und / oder des
Baugesuchs auf eine angemessene Freiraumgestaltung, die befriedigende Lösung der Erschliessung und Parkierung sowie die umliegenden Baukörper inkl. Gestaltung zu den angrenzenden Wohnzonen.
1
In der Arbeitszone sind störendes Gewerbe und Dienstleistungen zulässig.
Produktionsbedingte Verkaufsnutzungen für vor Ort produzierte Erzeugnisse bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Nicht zugelassen sind Einrichtungen mit hohem Verkehrsaufkommen. 2
Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber sowie
für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Die Wohnungen sind in den Hauptkörper des Betriebs zu integrieren. Über Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Dachform, entscheidet der Gemeinderat. 3
4
Dachaufbauten sind auf das Minimum zu beschränken.
5 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten. Flachdä-
cher sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. 6
Der Gemeinderat kann das Pflanzen von Bäumen und Hecken entlang gut ein-
sehbarer Stellen und entlang von öffentlichen Strassen vorschreiben.
Art. 19 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen öBA
1
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen be-
stimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Die Bauten und Anlagen haben auf die angrenzenden Zonen, Bauten und Anlagen Rücksicht zu nehmen.
2
3
Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen zum attraktiven und sicheren
Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.
plan:team
14
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
1
14.10.2019
Neue Gemeindebauten sind energieeffizient zu erstellen.
4
3.2 Landwirtschaftszonen
Art. 20 Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen rich-
2
tet sich nach eidgenössischem Recht. Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind
3
zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 4 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umge-
bungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 5 Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischer
Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.00 m. In der Landwirtschaftszone gilt ES III.
Art. 21 Speziallandwirtschaftszone
Die Speziallandwirtschaftszone Weiergut ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die in-
Weiergut
nere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher, pflanzlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2
Die Bauvorschriften richten sich nach § 20 BNO Landwirtschaftszone.
3
In der Speziallandwirtschaftszone Weiergut gilt ES III.
3.3 Schutzzonen
terhalt und
Der Gemeinderat setzt die Kommission für Landschaft, Natur und Umwelt LaNU ein, die ihm in Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und in Um-
Pflege
weltfragen beratend zur Seite steht.
Art. 22 Zuständigkeit für Un-
Das Inventar der schutzwürdigen Gewässer und Naturobjekte dient als Grundlage für die Pflegemassnahmen.
2
plan:team
15
BNO Vordemwald: Anderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
Art. 23 Naturschutzzone
1
14.10.2019
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie der Erhaltung der Landschafts1
kammern. 2 Soweit nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen sowie Ablagerungen, Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von
Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. 3
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 5
Art. 24 Uferschutzzone
1 Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen innerhalb des Siedlungsgebiets einschliesslich zugehöriger Bestockung und Vegetation.
Die Uferschutzzonen weisen folgende Breiten auf: a) Pfaffnern 15 m im Siedlungsgebiet (linkes Flussufer), gemessen ab Gerinnesohlen-
2
rand 6 m bei der Kernzone 1 (linkes Flussufer), gemessen ab Gerinnesohlenrand b) Geissbach, Krummbach und Chätzigenbach: 10 m inkl, teils asymmetrischen Abschnitten entlang Strassen. 3 Dort wo die Uferschutzzone vom Gewässerraum überlagert wird, gelten die Bestimmungen gemäss Art. 41c GSchV. Ansonsten sind die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw. untersagt. Die Düngung sowie anderer dem Schutzwerk zuwiderlau-
fende Massnahmen sind verboten. Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.
plan:team
16
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
1
14.10.2019
3.4 Naturschutzzonen im Wald
Art. 25 Naturschutzzone im
Wald
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei
standortsheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v. a. Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz). Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Baumarten gefördert werden. Exoten (z. B. Douglasie und Roteiche) dürfen einen maximalen Anteil von 10 % einnehmen.
plan:team
17
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
Art. 26 Sonderwaldreservat
I
14.10.2019
1
Das Sonderwaldreservat dient der Eichen- und Tannenförderung.
2
Es gelten die speziellen Bewirtschaftungsvorschriften, die in den Vereinbarun-
gen zwischen der Ortsbürgergemeinde Zofingen und der kantonalen Abteilung Wald festgehalten sind.
3.5 Überlagerte Schutzzonen
Art. 27 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone gemäss § 20 BNO überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen
Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen Ablagerungen) verboten. 2
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeit-
gemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keinen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 28 Gewässerraum
'Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone GR ist der Grundnutzungszone überlagert. Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Ge2
wässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. 3
Die Gewässerraumzone weist beidseitig der Gewässer folgende Breiten auf:
a) Pfaffnern Nord, Abschnitt Gländ bis Tannenbaum: 11.00 m gemessen ab Gewässerachse, bei symmetrischer Anordnung des Gewässerraums, ausser im Gebiet der Kernzone 1 (Gemeindeverwaltung, Kindergarten etc.) ist er asymmetrisch (Seite Bauzone = 6 m). b) Pfaffnern Süd, Abschnitt Tannenbaum bis Gemeindegrenze Murgenthal: 8.50 m gemessen ab Gewässerachse, bei symmetrischer Anordnung des Gewässerraums.
plan:team
18
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
14.10.2019
4 Bei allen anderen Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite oder bei eingedolten Bächen ist die Gewässerraumzone den Bauzonen überlagert. Die Breite des Uferstreifens beträgt 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachlei-
tung gemessen. Bei allen anderen Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwischen 0.5 — 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. Bei allen Bächen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten 5
Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. Ausserhalb der Bauzone darf der Gewässerraum landwirtschaftlich genutzt werden, sofern dieser gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 als Streufläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Ufer-
6
wiese, extensiv genutzte Wiese und Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. 7 Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Gewässerufer sind nur zulässig, soweit dies dem Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
3.6 Schutzobjekte
Art. 29 Naturobjekte
1
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelis-
teten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2
Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Hinweis: nachfolgende Tabelle besser verständlich dargestellt.
Nr.
Gruppe
Darstellung im Bauzonen-
Schutzziel (erhalten / fördern)
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
und Kulturlandplan Schutzzonen kantonale Bedeutung 1.1.1
Naturschutzzone Weihergut: Weiher, Tümpel,
Dunkelgrün flächig
Feuchtwiese, Kleinstrukturen, Westerbach, Waldrand
plan:team
19
Kombiniertes Naturobjekt = Naturobjekt mit verschiedenen Biotoptypen Laichgebiet, Brutbiotop Erhaltung der biologischen Vielfalt
Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
Nr.
Gruppe
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Bedeutung
Erhaltung und Förderung der typischen, auf einen
Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger), keine
Areal Wilital: Hecke und Gebüsch-
Lebensraum mit nährstoffarmen, trockenen Bedin-
Düngung und Beweidung, bei
gruppe, Kleinstrukturen, Trockenmauer,
gungen angewiesenen Pflanzen und Tieren
Wilibach, Waldrand
vertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli). Eine schonende Herbstweide
Probstholz:
mit Rindern ist möglich.
Schutzzonen lokale
1.2.2
Grüner Punkt
Gebüschgruppe, Einzelbäume, Trockenmauer, Kleinstrukturen, Tümpel, angrenzende Blumenwiese 1.2.3
Scheibenstand: Trockene Wiese, Trockenstandort, Fledermausquartier, Winterquartier Amphibien und Reptilien
1.2.4
Böschung Rümlisbergstrasse (Staudenrain): Feldgehölz, Hecke, Blumenwiese Fliessgewässer
Weisser Punkt mit blauer Linie
-
Erhaltung der naturnahen Bachläufe, Brutplätze Erhalten der Wasser-
Gewässer, Ufergehölz, Ufersaum
-
qualität Erhalten des land-
Wilibach: Gewässer, Uferge-
-
schaftlichen Wertes Erhalt der ökologi-
2.1.1
Gewässer, Ufergehölz, Ufersaum Pfaff-
2.1.2
Westerbach:
nem
2.1.3
schen Qualität Schutz und periodische Pflege des Be-
hölz, Ufersaum 2.1.4
Chätzigenbach: Gewässer, Ufergehölz, Ufersaum
2.1.5
14.10.2019
Schutzziel (erhalten / fördern)
Darstellung im Bauzonenund Kulturlandplan
1.2.1
1
gleitholz-Streifens Nährstoffeintrag in
Sagigassbach (Rüti-
Schutzobjekt verhin-
bach):
dern
Gewässer, Ufergehölz, Ufersaum
Hochwasserschutz
plan:team
20
fehlendem Bewirtschaftungs-
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
Nr.
Gruppe
Darstellung im Bauzonenund Kultur-
Schutzziel (erhalten / fördern)
I
14.10.2019
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
landplan 2.1.6
Krummbach: Gewässer, Uferge-
-
Ökologische Vernetzung
hölz, Ufersaum 2.1.7
Geissbach: Gewässer, Ufergehölz, Ufersaum Stehende Gewässer
2.2.1
Schulweiher
2.2.2
Feuerweiher Rümlis-
Blauer Punkt
Laichgebiet, Brutbiotop
Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren
Weisser Punkt mit grüner Linie
Erhaltung und Förderung der typischen, auf einen
Verhinderung der Nährstoffanreicherung
Lebensraum mit nährstoffarmen, trockenen Bedingungen angewiesenen
Keine extensive Nutzung -
Pflanzen und Tieren - Verhinderung der Nährstoffanreicherung
keine Düngung und Beweidung
-
kein Betreten Bauten im Interesse des
berg Trocken-, Halbtrocken- und Magerstandorte, nährstoffarme Feuchtwiesen 3.1.1
Böschung Däntschgasse
3.1.2
Feuchtwiese Chapf
3.1.3
Böschung alter Friedhof / Kirchenbord
3.1.4
Böschung K233 Nord und Süd: Nord Glatthaferwiese / Süd Trockenstandort mit Steinlinse
-
Extensive Nutzung
Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Renaturierungs-
massnahmen) bei den Streuwiesen (Riedwiese / Flachmoor) Streuschnitt im Herbst / Winter
Waldränder 3.3.1
Waldrand Oeschlisweiher
Weisser Punkt mit grüner Linie
-
Brut- und Nahrungsbi-
-
otop Gliederung der Land-
-
schaft Trittstein, Vernetzungselement
-
Windschutz Vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland
-
plan:team
21
Artenreichtum
-
Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen)
-
Vorgelagerter Krautsaum nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern)
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
Nr.
Gruppe
Darstellung im Bauzonen-
Schutzziel (erhalten / fördern)
I
14.10.2019
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
und Kulturlandplan Baumgruppen /-reihen 3.5.1
Kopfweiden Geiss-
Weisser Punkt
bachweg
mit grüner Linie
-
Naturschutzzonen im Wald
Siedlungs-/ landschaftsprägendes Naturelement
-
Pflege auf lange Lebensdauer
Kulturrelikt Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und
Hellgrün-dunkelgrün schraffiert
besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
3.6.1
Altholzinsel
-
Prozessschutz
-
Steibächli 3.6.2
Altholzinsel Kressgraben
3.6.3
Altholzinsel
3.6.4
Naturwaldreservat Steibächli
3.7.1
Eichen-Tannenwaldreservat
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Künghalde
Sonderwaldreservat
Art. 30 Hecken- und Feldgehölze
Sicherung Lebensraum Eichen-Tannenwald
-
Erhalt bestehender Eiche / Tannen
-
Erhöhung der Umtriebszeit, Bestandesverjüngung mit Eichen / Tannen
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend aufgeführten Hecken- und Feldgehölze sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind angemessen zu pflegen. Eine Rodung der Hecken aus zwingenden Gründen darf mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird (§ 4 Abs. 3 Dekret über den Naturund Landschaftsschutz NLD).
Hinweis: nachfolgende Tabelle besser verständlich dargestellt.
plan:team
22
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
Nr.
Hecken, Feldgehölze
Darstellung im Bauzonen- und
Schutzziel (erhalten / fördem)
1
14.10.2019
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Kulturlandplan 3.4.1
Feldgehölz Nasswiese
Kleine grüne
-
Chapf 3.4.2
Panzersperre Chapf
Punkte auf einer Linie
-
3.4.3
Hecken und Sträucher-
gruppen westlich Tan-
Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein, Vernetzungs-
Feldgehölz a. St. Urbanstrasse (Weber Paul)
-
Windschutz Vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland
3.4.5
Hecke Leidenberg
-
Artenreichtum
3.4.6
Hecke Oberbenzlingen
3.4.7
Sträuchergruppe DaHecken Geissbach
3.4.9
Baumhecke Benzlingen / Horniacher
3.4.10
Hecken Schächlisberg
3.4.11
Hecke Unterbenzlingen Leimstrasse
3.4.12
Hecke Däntschgasse /
3.4.13
Hecke Langentha-
Jäggigässli lerstrasse Tannenbaum 3.4.14
Hecke nördlich Tannenbaum-Wäldchen
3.4.15
Hecken Langenthalerstrasse bei
3.4.16
Hecke Kätzigen
3.4.17
Hecke Krummemn
3.4.18
Hecke Krummem / Oberrümlisberg
3.4.19
Hecke Oberrümlisberg
3.4.20
Hecke Scheibenstand
3.4.21
Hecke Unter Rümlisberg
3.4.22
Hecke Ziegelwald
Lochsträsschen
plan:team
-
Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen
- Vorgelagerter Krautsaum Artenzusammensetzung
-
verbessern - Keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens
meli Mast 3.4.8
Struktur erhalten Periodisch zurückschneiden / verjüngen
element
nenbaum 3.4.4
-
23
BNO Vordemwald: Anderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
Art. 31 Kulturobjekte
14.10.2019
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten Kulturobjekte sind ge-
1
schützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. Die folgenden Objekte werden als Kulturobjekte ausgeschieden:
2
Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
907A
Brunnen Pflegeheim Sennhof (1897) Grenzgraben mit Grenzsteinen (16. Jh.)
Alte St. Urbanstrasse 1
Brücke über die Pfaffnern (1838 — 41)
Zofingerstrasse / Langenthalerstrasse
911A
912
Art. 32 Gebäude mit Substanzschutz
Gemeindegrenze zu Rothrist Unterwald / Längweg
ParzellenNr. 366
Koordinate X 234625
Koordinate Y 634611
Versch.
Versch.
Versch.
236238
635079
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie sind zu unterhalten und dür1
fen nicht abgebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig. 2
Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des De-
partements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Umund Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 3
Nr.
Objekt
901
Ehem. Gesellschaftshaus (Sä- Pfaffnauerstrasse 2, Ober- 403 gehaus) der Stadt Zofingen, sagen Zunfthaus 1688
234200
634142
903
Gasthaus, Gasthof 1845
234843
634280
235234
635489
Strasse / Nr.
ParzellenNr.
396 Gasthaus Zum Tannenbaum, Langenthalerstrasse
Koordinate X Koordinate Y
25 904
Speicher, Stöckli, Geissbachweg 2 Oberbenzligen, Jordegenhof
Speicher, Stöckli, Geiss317 bachweg 2 Oberbenzligen, Jordegenhof
905
Stöckli, Ofenhaus Unter Rümlisberg (vor 1840)
Stöckli, Ofenhaus, Unter Rümlisberg, Mattenweg 1
28
237334
635283
906
Speicher Kratzern (um 1850)
Speicher Kratzern, Chratzernstrasse 27
385
235137
634083
plan:team
24
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
908
Wohn- und Geschäftshaus / Wohnhaus mit Ladenlokal
Langenthalerstrasse, 1003 Wohn- und Geschäftshaus, Langenthalerstrasse 18 (alte Post)
(1893).
1
14.10.2019
Koordinate X Koordinate Y
ParzellenNr.
234023
634787
,
3.7 Naturgefahren
Art. 33 Hochwasserschutz
1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet innerhalb der Bauzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe
von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich der aktuelle Stand der Gefahrenkarte, des Ereigniskatasters, der Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindever2
waltung eingesehen werden können. Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
plan:team
25
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
Art. 34 Oberflächenwasser-
1
14.10.2019
In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss an-
1
schutz
gemessen Rechnung zu tragen.
(Hangwasser)
Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 2
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
Art. 35 Freihaltegebiet Hochwasser FGH
Das Freihaltegebiet Hochwasser FGH dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. 2 Das FGH umfasst innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser aller Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersu-
chungsgebiets umfasst das FGH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2012. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genann3
ten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder
4
ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz 5
genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 6
Der Neubau von Bauten und Anlagen ist zulässig, wenn: erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können, keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den
Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der
plan:team
26
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
1
14.10.2019
Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
4. Baubegriffe und Messweisen 4.1 Abstände
Art. 36 Einfriedungen
baulicher Art und Stützmauern
Art. 37 Grenz- und Gebäudeabstand
' In Ergänzung zu § 28 BauV dürfen Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern entlang sämtlicher Strassen, gemessen ab dem tiefer gelegten Terrain, nicht höher als 1.50 m sein.
1
Stehen auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Grenzab-
stand, kann der Gebäudeabstand verringert werden, wenn seine Einhaltung zu Härten führen würde. Dabei sind die gesundheits- und feuerpolizeilichen sowie die ortsüblichen Anforderungen zu wahren. Der vorgeschriebene Grenzabstand ist in jedem Fall einzuhalten. 2
Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzab-
stände zulässig.
Art. 38 Grenzabstand für
Klein- und Anbauten
Für Klein- und Anbauten gilt gegenüber Nachbargrundstücken ein Grenzabstand von 1 m.
1
2 Dieser Grenzabstand kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden und muss dem Baugesuch beigelegt werden.
4.2 Ausnützung
Art. 39 Anrechenbare Geschossfläche
plan:team
1
Räume in Dach- und Attikageschossen werden bei der Ermittlung der anre-
chenbaren Geschossfläche nicht angerechnet.
27
BNO Vordemwald: Anderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
1
14.10.2019
Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag im Umfang der effektiven Grundfläche ge2
währt, sofern diese maximal 20 m2 pro Wohneinheit beträgt. Bei einer grösseren Grundfläche zählt der 20 m2 übersteigende Anteil zur BGF.
Art. 40 Mindestausnutzung
Bei Neubauten auf unbebauten Parzellen in sämtlichen Zonen gilt eine Min-
1
dest-Ausnützungsziffer gemäss Tabelle im § 11 BNO. Diese darf nicht unterschritten werden. Werden Parzellen nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnutzung erreicht werden kann. 2
Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen
3
öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist.
Für Gebäude, welche die gesetzlichen Energievorgaben wesentlich übertref-
Art. 41 Nutzungsbonus
fen, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er darf maximal 5 °A der anrechenbaren Geschossfläche aGF betragen und ist nicht mit weiteren Nutzungsboni kumulierbar. Werden mindestens 2/3 der Pflichtparkplätze unterirdisch angeordnet, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er beträgt maximal 2 % der aGF. Der Bonus kann nicht geltend gemacht werden bei Arealüberbauungen und bei Überbauungen in ei2
nem Gestaltungsplanperimeter.
plan:team
28
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
1
14.10.2019
5. Bauvorschriften 5.1 Technische Bauvorschriften
Art. 42 Energiesparmassnahmen
1 Bei Überbauungen mit mehr als drei Gebäuden ist ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung, einer Wärmepumpe / Erdsonde o.ä., die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme zu prüfen.
Art. 43 Bodenversiegelung /
1 Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Bei Plätzen, Ab-
Dachbegrünung
stellflächen und Fusswegen dürfen versiegelte Beläge nur angelegt werden, wenn dies aus betrieblichen oder Umweltschutzgründen erforderlich ist.
2 Dächer bis 7 0 Neigung und mit einer Fläche von mehr als 40 rri2 sowie Zufahrten von Tiefgaragen sind zu begrünen. Ausgenommen davon sind begehbare Terrassen sowie Flächen für Anlagen der Energiegewinnung, Glasdächer, Vordächer, Dachvorsprünge etc.
Art. 44 Klein- und Anbauten
Art. 45 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
'Anbauten müssen als eigenständige Bauteile erkennbar und vom Hauptbau gestalterisch abgehoben sein.
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
2 Öffentliche Brunnen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden. Öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Werkleitungstafeln, Kabelverteilerkasten, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. dürfen auf oder an Privateigentum angebracht werden. Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 3
plan:team
29
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
1
14.10.2019
5.2 Wohnhygiene
Art. 46 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 47 Raummasse, Fenstergrösse
1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
Für Neubauten gelten folgende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume a) Lichte Höhe Vollgeschoss: b) Lichte Höhe Dachgeschoss:
2,4 m
c) Fensterfläche:
2,4 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche, wobei die Fenster direkt ins Freie oder auf eine Loggia führen
d) Dachflächenfenster:
müssen. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
Pro Wohnung sind min. 8 m2 Nebenräume in einem Keller, Abstellraum oder Estrich vorzusehen. Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassenoder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
2
Art. 48 Störmass von
1
Als nicht störend (ES II) gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit
geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Betrieben
Als mässig störend (ES III) gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und 2
auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
Art. 49 Nettoladenfläche
1
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm
SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche". 2
Die Verkaufsfläche (VF) ist die für den Kunden zugängliche Fläche inkl. Flä-
chen für Gestelle, Auslagen usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw. (VSS-Norm SN 640.281).
plan:team
30
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
1
14 10.2019
Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen in den Bauzonen
Art. 50 Anlagen für die Mobilfunktelefonie
in erster Priorität in der Arbeitszone in zweiter Priorität in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. in dritter Priorität in der 2-geschossigen Wohn- und Arbeitszone, in der 3geschossigen Wohn- und Arbeitszone, in der Kernzone 1 in der Kernzone 2 sowie in der 2-geschossigen Wohnzone und in der 3-geschossigen Wohnzone erstellt werden. In Bauzonen dritter Priorität kann eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Prio2
rität nicht möglich ist. Zudem kann in den Wohnzonen eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zone bezweckt.
5.3 Ausstattung
Art. 51 Reduktion der
Anzahl Parkfelder
1
Für nicht erstellte Parkfelder ist eine Ersatzabgabe über 5000 Fr. pro Parkplatz
gemäss § 58 BauG zu entrichten. Bei der Eingabe der Baubewilligung muss kontrolliert werden, ob die notwendige Anzahl von Parkfeldern auf der Parzelle der Überbauung oder in der Nähe realisiert werden kann. Wenn sie nicht realisierbar sind, sind entsprechende Ersatzabgaben pro Parkfeld in der Baubewilligung zu verlangen. 2
Art. 52 Velos, Kinderwagen
In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, von aussen ohne Treppe gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vor1
zusehen.
Art. 53 Container- und Kornpostplätze
Bei Neu-, Um- und Anbauten sind bei Mehrfamilienhäusern die baulichen Voraussetzungen für die getrennte Lagerung des Abfalls zu schaffen; an geeigneter Stelle ist die Möglichkeit für das Errichten eines Kompostierplatzes vorzuse1
hen.
plan:team
31
BNO Vordemwald: Anderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
Art. 54 Spielplätze und gemeinschaftliche Aufenthaltsbereiche
14.10.2019
Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten sind gut besonnte, nutzerge-
1
rechte und qualitativ hochwertige Spielplätze und gemeinschaftliche Aufenthaltsbereiche zu realisieren. Die Grösse der Spielplätze und der gemeinschaftlichen Aufenthaltsbereiche hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind für die Kinder gut zu erreichen und sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. Die Spielplätze und gemeinschaftlichen Aufenthaltsflächen sind durch den
2
Grundeigentümer zu unterhalten und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Die Gestaltung der Spielplätze und gemeinschaftlicher Aufenthaltsbereiche ist
3
Teil der Baubewilligung.
Art. 55 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen ver-
1
weigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheitsund Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- und Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
6. Schutzvorschriften
Art. 56 Ortsbildgestaltung
1
Der Gemeinderat überprüft Baugesuche auf ihre Übereinstimmung mit den An-
forderungen von § 42 des Baugesetzes und beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (z.B. Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe sowie h) Terrain- und Umgebungsgestaltung 2
Die Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl
der Dachform und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 3 Zur genauen Beurteilung von Bauvorhaben sind auf Verlangen Farb- und Materialmuster vorzulegen.
plan:team
32
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
1
14.10.2019
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen Verbesserungen oder die Beseiti-
4
gung störender Elemente verlangen, wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist.
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:
Art. 57 Weitere Nachweise
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen, b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten, c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist sowie e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 58 Aussenraum- und
'Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorpho-
Umgebungsgestaltung
logisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Nötige zu beschränken. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu
2
bepflanzen. Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes inkl. Bepflanzung und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Besondere Beachtung ist der Umgebungsgestaltung am Siedlungsrand zu schenken, so 3
dass sich ein harmonischer Übergang zur Landwirtschaftszone ergibt. 4 Es sind standortgerechte und einheimische Pflanzen zu setzen. Invasive Neophyten sind nicht zulässig.
plan:team
33
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
1
14.10.2019
7. Vollzug und Verfahren
Art. 59 Zuständigkeit
' Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Nach Bedarf kann er weitere Kommissionen einsetzen sowie externe Fachleute oder regionale Stellen für die Prüfung von Gesuchen und Vollzugskontrollen beiziehen. Der Gemeinderat kann für die Beratungs- und Beurteilungsaufgaben in der
2
Kernzone sowie für die Beurteilung von Gestaltungsplänen und Arealüberbauungen ein Fachgremium einsetzen. Der Gemeinderat stützt seinen Entscheid über Bauvorhaben in diesen Zonen und Gebieten auf die Beurteilung des Fachgremiums ab. Zum Vorgehen und Verfahren erlässt der Gemeinderat ein Pflichtenheft.
Art. 60 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten, namentlich Auslagen für externe Fachleute, regionale Stellen, Expertisen usw. richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird die rechtsgültige Nutzungsplanung (genehmigt durch den Regierungsrat am 16. August 2006 inkl. Teiländerung, genehmigt am 26. Februar 2014 mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2014-
000187) aufgehoben.
Art. 62 Anwendung auf hängige Baugesuche
1
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Baugesuche werden nach den Best-
immungen der neuen Bau- und Nutzungsordnung entschieden.
Übergangsbestimmungen
plan:team
34
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
1
14.10.2019
9. Gebührenreglement der Gemeinde Vordemwald Gestützt auf § 61 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Vordemwald wird folgende Gebührenordnung erlassen: Für die Behandlung der Vorentscheide, Gesuche um Vorentscheide, Baugesuche, Baukontrollen, Planänderungen etc. und die Benützung von öffentlichem Grund und Boden sind folgende einmalige Gebühren zu entrichten:
Art. 1 Vorentscheide
1 i °,/0 0 der geschätzten Bausumme, mindestens Fr. 150.--, ohne Anrechnung bei Erteilung der Baubewilligung.
Art. 2 Bewilligte Baugesu-
1 ,z 0,to o der Bausumme, mindestens aber Fr. 150.--. Die Baukosten werden aufgrund der kubischen Berechnung nach SIA-Norm Nr. 116 errechnet.
che
Art. 3 Abgelehnte Baugesu-
2
Kleinbauten und geringfügige Um-, An- und Aufbauten pauschal Fr. 100.--.
1
Nach Aufwand der Gemeinde, im Rahmen des Gebührensatzes für bewilligte
Gesuche.
che
Art. 4 Projektänderungen
Nach Aufwand der Gemeinde, im Rahmen des Gebührensatzes für bewilligte Gesuche.
plan:team
35
BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage
Art. 5 Zurückgezogene
Baugesuche
Art. 6 Zahlungen
Art. 7 Benützung von öffentlichem Grund
1
14.10.2019
1 Für zurückgezogene Baugesuche wird die ordentliche Gebühr entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand bei Rückzug reduziert. Die Minimalgebühr beträgt Fr. 150.--.
1 Die Gebühren sind geschuldet, zuzüglich Publikationskosten und zahlbar innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung, auch wenn von den erteilten Bewilligungen kein Gebrauch gemacht wird.
1 Für die Benützung von öffentlichem Grund im Rahmen von Bauarbeiten kann je nach Art, Dauer und Umfang eine Gebühr erhoben werden. Wiederherstellungsarbeiten wie Reinigung, allfällige Reparaturen etc. gehen auf Kosten des
Verursachers.
Art. 8 Gutachten durch
Dritte
Art. 9 Mehraufwendungen
Die Kosten für Gutachten, spezielle Beaufsichtigungen, Messungen und Kontrollen durch Dritte, sind von der Bauherrschaft zu übernehmen. 1
1
Entstehen wegen Einreichung mangelhafter Baugesuche Mehrarbeiten oder
werden durch Nichtbefolgen der BNO sowie von erteilten Baubewilligungen ausserordentliche Aufwendungen, Besichtigungen, Kontrollen etc. notwendig, so sind diese in jedem Fall zu ersetzen.
Verfahren Gebührenreglement Vordemwald, 14.10.2019 Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 12.09.2019 Rechtskraft Gemeindeversammlungsbeschluss: ...
plan:team
36