Bau- und Nutzungsordnung

Leibstadt

Document

Numer
4311
Vischnanca
Leibstadt
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Decidì
04-11-2009
En vigur dapi
10-06-2020

Karte

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Datotecas

NUPLA-4311-2020-V.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton Aargau

Gemeinde Leibstadt

Allgemeine Nutzungsplanung

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung •

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)

•

Gefahren- und Überflutungszonen

•

Dachdurchbrüche

gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom

16. April 2018

Mitwirkung vom

22. Mai 2018 bis 20. Juni 2018

Öffentliche Auflage vom

22. Mai 2018 bis 20. Juni 2018

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 15. November 2019 NAMENS DES GEMEINDERATES DeGe!DndeamQa

Der Gemeindeschreiber

Hanspeter Erne

Genehmigungsvermerk:

AENDERUNG Nr.

2..

zu Bno/Bo/No vom , A A , 200J

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 239..z.- ocx:s(o'k Im Auftrag der Staatskanziei: Aarau, den .

VOM: (2,zsz20

Abteilung Raumentwicklung BVU

KOCH PARTNER

27. Januar 2020

Gemeinde Leibstadt Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Seite 2 / 5

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 (...

( ••)

2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) und der kantonalen Verordnung zum Baugesetz (ABauV). Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) und der kantonalen Bauverordnung (BauV). Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Art. 4 Zonenübersicht

Art. 4 Zonenübersicht

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Gebäudelänge max. [m]

8

20

II

W2a

gelb

2

8

10.5

4

8

20

II

W2a

gelb schraffiert

2

8

10.5

4

8

20

II

W2a

gelb schraffiert

2

8.5

10.5

4

8

20

ll

W2b

orange

2

7.5

10.5

4

8

25

II

W2b

orange

2

8

10.5

4

8

25

II

WG2

orange schraffiert

2

8

11

4

8

40

III

WG2

orange schraffiert

2

8.5

11

4

8

40

III

W3

rot

3

10.5

13.5

5

10

45

II

W3

rot

3

11

13.5

5

10

45

II

Gebäudelänge max. [m]

Farbe

be Far

Ab

(-)

(--)

(.--)

(—) SpB

Spl

violett/ orange schraffiert violett/ grün schraffiert

Empfindlichkeitsstufe

Grosser Grenzabstand mind. [m]

4

ng kürzu

0 co co o ..c u co o 32? .e cg

Gesamthöhe max [m]

10.5

Empfindlichkeitsstufe

7.5

Grosser Grenzabstandmind. [m]

2

Kleiner Grenzabstandmind. fmj

gelb

Gebäudehöhe max. [m]

W2a

Vollgeschosse max.

Kleiner Grenzabstand mind. [m]

1

Talseitig, traufseitig gemessene Fassadenhöhe max. [m]

Firsthöhe max. [m]

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Abkürzung

1

o

7

9

o

o

o

III

SpB

o

8

o

o

o

o

III

Spl

(...)

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

violett/ orange schraffiert violett! grün schraffiert

o

7

9'

o

o

o

III

o

85

0

0

0

0

III

(—)

Gemeinde Leibstadt Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Seite 3 / 5

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt) Die geplante Neuregelung der Fassaden- und Gesamthöhe innerhalb der Spezialzone Bossenhaus (SpB) wurde an der Gemeindeversammlung vom 15.11.2019 zur Überprüfung / Überarbeitung an den Gemeinderat zurückgewiesen. In dieser Zone gelten bis auf Weiteres die bisherigen Bestimmungen respektive das alte Recht. (• • • ) 7 (neu) Bei Flachdachbauten mit Attikageschoss in der Ebene (Neigung kleiner als 10%) ist an den hochgezogenen Fassaden die zulässige Fassadenhöhe gleich der Gesamthöhe.

Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone

1 (... 2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3

(,.- )

(• • • )

Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.

2

3(, '.

)

Art. 21a Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland (neu)

Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass

1

a) dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden, b) der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden und c) keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 2 Die Massnahmen sind auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Gemeinde Leibstadt Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Seite 4 / 5

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 21b Oberflächenabfluss (neu)

' In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenwasser angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht und / oder wasserdicht auszuführen.

2

3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

Art. 37 Spielplätze

Art. 37 Spiel- und Aufenthaltsflächen

' Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.

1

(...)

(

Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spiel- und Aufenthaltsflächen gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. )

Art. 39a Dachgestaltung (neu)

Für Dachdurchbrüche gelten die Bestimmungen gemäss § 24 Abs. 1b's BauV. Der Gemeinderat kann hinsichtlich Gestaltung und Einpassung ein Fachgutachten verlangen. 1

Art. 44 Lärmschutz

112 weitere Artikel

Art. 44 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höherer Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

aufgehoben

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Gemeinde Leibstadt Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Seite 5 / 5

Auftragsnummer Status

44.01.031 Genehmigung

Verfasser

Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Hansueli Keller, BSc FHO in Raumplanung

Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen

27. Januar 2020 11.02.2020 / HKE

Dateipfad / -name

1:\Planung\Leibstadt\01\031_TAEJVHB_GWR\Planung\5_G_2020\031_bno_Jan2020.docx

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Kontrolle

Gemeinde Leibstadt

Kanton Aargau

Allgemeine Nutzungsplanung

Teiländerung Nutzungsplanung Kulturland • Oberi Au Kanton Aargau Departement • Bernau Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung • Hinterrain gemäss § 15 BauG

Bau- und Nutzungsordnung

Vorprüfungsbericht vom 27. Juli 2011 Mitwirkung vom 20. September 2011 bis 19. Oktober 2011 Öffentliche Auflage vom 20. September 2011 bis 19. Oktober 2011 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 18. November 2011

Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

Christian Burger

eter Keller

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 4, 1Alt. am2, Der Staatsschreiber: /

Januar 2012

AENDERUNG Nr. ....A ..... zu Bno/Bo/No vom

PARTNER INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN

Gemeinde Leibstadt Teiländerung Nutzungsplanung Kulturland Oben Au / Bernau / Hinterrain - Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (

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Geänderte Bau- und Nutzungsordnung

Art. 18a Naturschutzzone Obeni Au

)

(neu)

1 Die Naturschutzzone Obeni Au beherbergt das durchgehende Umgehungsgewässer des Rheinkraftwerks sowie dessen naturnah ausgeprägten Uferbereiche (Kiesinseln, Magerwiesen, Sukzessionsflächen, Gehölze). 2 Die Schutzzone dient als Vernetzungskorridor (Lebensraumverbund, Fischaufstieg) sowie als Lebensraum selber. Mit den verschiedenen Lebensraumtypen sollen vor allem wassergebundene sowie wasser- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten gefördert werden. 3 Die Pflege hat sich nach der Landschaftspflegerischen Begleitplanung (LBP) zu richten und ist Sache des Grundeigentümers. 4 Für die Naturschutzzone gelten die Bestimmungen von §18 Abs. 1 bis 6 dieser Bau- und Nutzungsordnung. Der für den Betrieb erforderliche Zugang zu den technischen Einrichtungen bleibt gewährleistet.

Art. 26 Rekultivierungszone

(aufgehoben)

2 Die Rekultivierungszone Bernau ist nach Aufgabe der altrechtlichen Nutzung nach einem Rekultivierungsplan dem natürlichen Gelände anzupassen. Die Abgrenzung des Baugebietes ist nach Vorliegen des Rekultivierungsplanes neu zu beurteilen. Die zukünftige Böschung ist für die Nutzung als Magerwiese herzurichten.

Art. 22b Spezialzone Bernau

(neu)

1 Das Areal "Spezialzone Bernau" dient der Sicherung der bestehenden Hecke und den damit verbundenen ökologischen Werten sowie der Landschaftsaufwertung. 2 Die Hecken sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Nicht von Natur aus vorkommende Objekte (Bauten, Anlagen, Bauschutt und dergleichen) dürfen weder errichtet noch abgelagert werden. Für Schutzziel und Pflege der Hecke gilt §22 BNO. Die Pflege hat derart zu erfolgen, dass das Areal nicht zu Wald wird. 3 Innert 2 Jahren ab Rechtskraft der vorliegenden Bestimmung sind nicht natürlich vorkommende Objekte aus dem Areal zu beKOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Gemeinde Leibstadt Teiländerung Nutzungsplanung Kulturland Obeni Au / Bernau / Hinterrain - Bau- und Nutzungsordnung

Seite 3 / 3

seitigen sowie das Terrain mit sauberem Aushub bis zum talseitigen Fussweg aufzufüllen und mit einheimischen Heckensträuchern zu bepflanzen. 4 Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wiederherrichtung sowie die Heckenpflege hat der jeweilige Grundeigentümer zu tragen. Kommt der Grundeigentümer seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Gemeinderat die Wiederherrichtung und die Heckenpflege auf Kosten des Grundeigentümers in Auftrag geben.

Art. 26 Rekultivierungszone

(aufgehoben)

Art. 26 Kiesumschlagzone Hinterrain

(neu)

1 Die Rekultivierungszone Hinterrain ist dem natürlichen Gelän- 1 Die Kiesumschlagzone Hinterrain ist für das Umschlagen von deverlauf anzupassen und für die Nutzung als Magerwiese herzu- unverschmutztem Kies (Wandkies, Kieskomponenten) sowie den richten. ökologischen Ausgleich bestimmt. Andere Materialien als Kies dürfen weder abgelagert noch umgeschlagen werden. 2 Die ökologische Ausgleichsfläche hat mindestens einen Drittel der Zonenfläche zu betragen. Sie ist als Pionier- und Ruderalfläche mit Niederhecken, etc. zu gestalten und zu erhalten. Die Kosten für die Realisierung und die Pflege gehen zu Lasten des Grundeigentümers. 3 Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. 4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. Auftragsnummer Status

44.01.023 Genehmigung

Projektleitung Verfassung

Viktor Oeschger, dipl. Ing. ETH Viktor Oeschger, dipl. Ing. ETH

Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen

August 2011 Kontrolle 06.01.2012 / mbi

Dateipfad / -name

1:\Planungleibstadt\01\23 TÄ KLP\Planung\5_Genehmigung\BNO_TÄ_Genehmigung_Jan2012.doc

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Kanton Aargau

Gemeinde Leibstadt

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwel Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Mitwirkungsauflage vom

13. November 2006 bis 12. Dezember 2006

Mitwirkungsbericht vom

21. August 2007

Vorprüfungsbericht vom

25. September 2008

Öffentliche Auflage vom

18. November 2008 bis 17. Dezember 2008

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. Juni 2009 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

Walter Anderhub

Peter Keller

Genehmigung durch den Regierungsrat am

Genehrnigunj durch den Regierungsrat Aarau, den

14, Wous-frtk»c) 2.6oet Der

Juli 2009

AENDERUNG Nr. vom

71

aats. chreiber:

PARTNER !' INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN

INHALTSVERZEICHNIS 1

GELTUNGSBEREICH §1 Geltungsbereich

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 1 1

2

RAUMPLANUNG Sondernutzungsplanung

Art. 3 1

1

3

ZONENVORSCHRIFTEN

2

3.1

Bauzonen

Art. 4 Zonenübersicht

Dorfzone

Art. 5

Art. 6 Wohnzone 2a

Wohnzone 2b

Art. 7

Art. 8 Wohn- und Gewerbezone 2

Art. 9 VVohnzone 3

Art. 10 Gewerbezone

Art. 11 Industriezone

Art. 12 Spezialzone Bossenhaus

Art. 13 Spezialzone für Intensivkulturen

Art. 14 Zone für Freizeit und Sport

Art. 15 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

2 2 3 4 4 4 4 4 5 5 5 6 6

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 16 Landwirtschaftszone

Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone

6 6 7

3.3

Schutzzonen

Art. 18 Naturschutzzonen Kulturland

Art. 19 Naturschutzzonen Wald

7 7 8

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 20 Landschaftsschutzzone

Art. 21 Hochwassergefahrenzonen

10 10 11

3.5

Schutzobjekte

Art. 22 Naturobjekte

Art. 23 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz

Art. 24 Denkmalschutz- / Kulturobjekte

11 11 13 14

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 25 Materialabbauzone

Art. 26 Rekultivierungszone

Art. 27 Baustoffaufbereitungszone

14 14 15 15

4

DEFINITIONEN

Art. 28 Gewerbe

Art. 29 Abstand gegenüber Kulturland

15 15 16

5

BAUVORSCHRIFTEN

16

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 30 Benützung von Privateigentum

16 16

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 31 Allgemeine Anforderungen

Art. 32 Energiesparmassnahmen

16 16 16

5.3

Wohnhygiene

Art. 33 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 34 Raummasse, Nebenräume, Balkone

Art. 35 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

17 17 17 17

5.4

Ausstattung

Art. 36 Velos, Kinderwagen

Art. 37 Spielplätze

17 17 18

Art. 38 6

Sicherheit im öffentlichen Raum

18

SCHUTZVORSCHRIFTEN

18

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 39 Ortsbildschutz

Art. 40 Antennen / Parabolspiegel

Art. 41 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Art. 42 Materialablagerungen

18 18 19 19 19

6.2

Umweltschutz

Art. 43 Einwirkungen

Art. 44 Lärmschutz

20 20 20

7

VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 45 Zuständigkeit

Art. 46 Gebührenreglement

Art. 47 Vollzugsrichtlinien

20 20 20 20

8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts

21 21

Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Gemeinde Leibstadt Bau- und Nutzungsordnung

Geltungsbereich

1

GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Geltungsbereich

Seite 1

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 1

2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

4

Der Bauzonenplan im Massstab 1:2500 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Übergeordnetes Recht

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) und der kantonalen Verordnung zum Baugesetz (ABauV). Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2 Sondernutzungsplanung

RAUMPLANUNG

Sondern utzungsplanung

Art. 3 1

Di e i m Bauzonenplan speziell bezeichnete Fläche (Wohnzone 3, Furlänge) darf nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2

Mit dem Sondernutzungsplan für die Wohnzone 3, Furlänge, sind die Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen (vgl. Art. 24 Abs. 1 USG) sicher zu stellen.

Gemeinde Leibstadt Bau- und Nutzungsordnung

Seite 2

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1

Bauzonen

Art. 4 Zonenübersicht

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

gelb schraffiert

Gebäudelänge max. [ml

gelb

g rosser Grenzabstand mind. [ m]

W2a

kleiner Grenzabstand mind. IM1

Wohnzone 2a

(2)

Firsthöhe max. [m]

braun

Gebäudehöhe max. [in]

D

0)

Vollgeschosse max.

Abkürzung

e 12

0 7

Zonenbezeichnung

I

1

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Zonenübersicht

(8)

(11)

(4)

(8)

(40)

III

Art. 5 10.5

4

8

20

II

Art. 6 7.5

10.5

4

8

25

II

Art. 7 8

11

4

8

40

III

Art. 8 5

10

45

II

Art. 9 0

III

Art. 10 0

IV

Art. 11 7.5

2 8

Wohnzone 2b

W2b

orange

2

Wohn- und Gewerbezone 2

WG2

orange schraffiert

Wohnzone 3

W3

rot

3

10.5

13.5

Gewerbezone

Ge

violett

0

°

(11)

Industriezone

I

hellblau

0

0

0

5 (6) (10)

violett / orange schraffiert violett/ grün schraffiert

Spezialzone Bossenhaus

SpB

Spezialzone für Intensivkulturen

Spl

Zone für Freizeit und Sport

FS

hellbraun

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OeBA

grau

,

7

9

0

0

0

III

Art. 12 ,

8

0

0

0

0

III

Art. 13 III

Art. 14 II

Art. 15 siehe § 14

0

0

0

0

0

0

bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter AbwäDie mit gung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3

Die i n Klammern dargestellten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 4

In der Dorfzone und Wohn- und Gewerbezone 2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen.

(gemeinde Leibstadt Bau- und Nutzungsordnung

Seite 3

5

In den im Bauzonenplan dargestellten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 6

Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Sexshops, Bordelle, Massagesalons usw.) sind in den Wohnzonen 2a, 2b und 3 nicht zulässig.

Art. 5 Dorfzone

Dorfzone

Die Dorfzone dient dem Erhalt der Struktur des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe und mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft.

1

2

Die bestehenden Hauptgebäude sind in ihrem Baustil oder in ihrer Stellung für das Ortsbild wertvoll. Sie sind mit ihrer Umgebung grundsätzlich zu erhalten. 3

Bauten dürfen umgebaut und umgenutzt werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 4

Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. 5

Fenster sind in der Regel hochrechteckig anzuordnen.

o

Die Dächer der Hauptbauten sind als ziegelgedeckte Satteldächer zu gestalten, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Neigung der Hauptdächer beträgt 35°- 45°. Zur Belichtung der Dachgeschosse sind kleine Dachaufbauten gestattet, wenn sie sich dem Dach unterordnen. Sie dürfen unabhängig von der Geschosszahl höchstens 1/3 der Fassadenlänge betragen. Liegende Dachfenster können ausnahmsweise bewilligt werden. Dachvorsprünge müssen traufseitig genügend breit sein (Richtwert 0.8 m). Sie sind dem bestehenden Ortsbild anzupassen (Haupt-, Nebengebäude, Balkone usw.). Dacheinschnitte sind untersagt. 7

Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu gestalten. Gärten und Vorplätze, einheimische Bäume und Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente. 8

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. 9

Neue Farbgebungen, Fassaden- und Dachrenovationen sowie Antennen / Parabolspiegel sind bewilligungspflichtig.

uemeinde Leibstaat Bau- und Nutzungsordnung

Art. 6 Wohnzone 2a

Seite 4

Wohnzone 2a

Die Wohnzone 2a dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 1

2

In der Wohnzone 2a sind freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser zulässig. 3 Für das mit einer Schraffur bezeichnete Gebiet gelten die Vorschriften und Bestimmungen der rechtskräftigen Sondernutzungspläne.

Art. 7 Wohnzone 2b

Wohnzone 2b

Die Wohnzone 2b dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

1

2

In der Wohnzone 2b sind Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser zulässig.

Wohn- und Gewerbezone 2

Wohn- und Gewerbezone 2

Art. 8 1

Die Wohn- und Gewerbezone 2 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt. 2

In der Wohn- und Gewerbezone 2 sind Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten zulässig.

3 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Nettoladenfläche von maximal 500 m2 sind zugelassen.

Art. 9 Wohnzone 3

Wohnzone 3

Die Wohnzone 3 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 1

2

In der Wohnzone 3 sind Mehrfamilienhäuser zulässig. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist nicht gestattet.

Art. 10 Gewerbezone

Gewerbezone

1 Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. 2

Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

3 Für das mit einer Schraffur bezeichnete Gebiet ist die Wohnnutzung nicht zulässig.

Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Nettoladenfläche von maximal 500 m2 sind zugelassen. 4

5

Die Grünflächenziffer beträgt 10 %.

Gemeinde Leibstadt Bau- und Nutzungsordnung

Art. 11 Industriezone

Seite 5

Industriezone

Die Industriezone ist für gewerbliche und industrielle Bauten und Anlagen bestimmt. 1

2 Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Nettoladenfläche von maximal 3000 m2 sind zugelassen. Für Vorhaben mit mehr als 500 m2 Nettoladenfläche ist über den entsprechenden zusammenhängenden Bereich in der Industriezone ein Sondernutzungsplan vorzulegen. 3

Der Richtwert für den Grenzabstand gegenüber angrenzenden Wohn- und Mischzonen beträgt 10 m, gegenüber Nachbarparzellen innerhalb der Industriezone 6 m.

4

Die Grünflächenziffer beträgt 10 (Yo. Es ist ein Bepflanzungsplan einzureichen. 5

Spezialzone Bossenhaus

Art. 12 Spezialzone Bossenhaus

1 Die Spezialzone Bossenhaus ist für holzbearbeitende Betriebe bestimmt. 2

Bestehende Gebäude, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, dürfen vollständig zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Neue Wohnbauten sind nicht gestattet. 3

Neubauten haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Stellung, kubische Erscheinung, Dachform, Dachneigung, Fassadengestaltung und Umgebung ins Landschaftsbild einzufügen. Bei Hauptbauten sind Flachdächer nicht gestattet.

Spezialzone für Intensivkulturen

Art. 13 Spezialzone für Intensivkulturen

1 Die Spezialzone für Intensivkulturen ist für die Anlage und den Betrieb von Intensivkulturen in beheizten Gewächshäusern sowie im Freiland, von Warmwasser-Aquakulturen und für die Kompostierung bestimmt. 2

Als Bauten sind das Betriebsgebäude und die erforderlichen Gewächshäuser sowie die Anlagen für die Kompostierung zugelassen. Wohnungen sind nicht gestattet. 3

Neubauten haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Stellung, kubische Erscheinung, Dachform, Fassadengestaltung und Umgebung ins Landschaftsbild einzufügen. 4

Zur guten Landschaftsgliederung ist eine Bepflanzung mit einheimischen Bäumen und Sträuchern erforderlich. Es ist ein Bepflanzungsplan einzureichen.

Gemeinde Leibstadt Bau- und Nutzungsordnung

Art. 14 Zone für Freizeit und

Sport

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Zone für Freizeit und Sport

1 Die Zone für Freizeit und Sport dient der Erstellung von Sportanlagen. 2

Im Bereich der schräg schraffierten Fläche dürfen Trockenplätze und dergleichen erstellt werden. 3

Das übrige Gebiet ist ausschliesslich für ebenerdige Rasenplätze bestimmt. Hier sind Drainagen und andere, die gewachsene Bodenstruktur beeinträchtigende, bauliche Massnahmen nicht gestattet. 4

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Wesentliche Terrainveränderungen sind nicht gestattet.

Art. 15 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3

Das diagonal schraffierte Areal im Gebiet Büntemättli ist für den Betrieb einer Mountainbike-Cross-Anlage (Four Cross) bestimmt. Es sind nur Bauten zulässig, welche für den Betrieb der Anlage erforderlich sind (Terrainveränderungen, befestigte Piste, Starteinrichtung u. dgl.). Hochbauten sind untersagt. Bei Aufgabe des vorgesehenen Verwendungszwecks ist die Anlage zurückzubauen, für die landwirtschaftliche Nachnutzung zu rekultivieren und im ordentlichen Planungsverfahren der Landwirtschaftszone zuzuweisen.

3.2

Landwirtschaftszone

Landwirtschaftszonen

Landwirtschaftszone

Art. 16 1

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion, die Gewinnung von Energie aus Biomasse sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, Abs. 1 bis und 2 RPG bestimmt. 2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

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Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 17 1 Für

Seite 7

Bauten in der Landwirtschaftszone

alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen

2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3

Naturschutzzonen Kulturland

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Schutzzonen

Art. 18 Naturschutzzonen Kulturland

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. 2

3 In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. Vorbehalten bleiben vom Gemeinderat angeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen. 4

Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.

5

Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen.

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6

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

S: Schutzziel P: Pflege / Nutzungseinschränkungen

Magerwiese

gelb

S: Magere, artenreiche Heuwiese P: Heuwiese keine Düngung keine Beweidung mind. 1-mal jährlich mähen Schnittgut ist abzuführen

div.

Feuchtgebiet

blau

S: Laichgebiet / Brutbiotop kein Nährstoffeintrag P: kein Schwimmen, Befahren, Einfangen, Aussetzen von Tieren keine Düngung und Beweidung, Nutzung als Heuwiese

div.

Art. 19 Naturschutzzonen

Wald

Objekt-Nr.

Bezeichnung im Plan

im Inventarplan

Naturschutzzonen Wald

1 Die durch Schraffur bezeichneten Naturschutzzonen Wald zeichnen sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht oder durch eine besondere Bestandesstruktur aus, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. 2

Die Bewirtschaftung erfolgt nach den Grundsätzen des naturgemässen Waldbaus mit standortheimischen Arten. Der Altersphase des Baumbestandes ist besondere Beachtung zu schenken. 3 Für folgende Waldgebiete werden besondere Schutzziele, auf welche die Bewirtschaftung auszurichten ist, umschrieben: B: Beschreibung S: Schutzziel P: Pflege / Nutzungseinschränkungen

Objekt-Nr. im Inventarplan

Zone

Bezeichnung im Plan

Besonderer Waldrand Untere Rebberg

schwarze B: Besonderer Waldrand 3.3.1 Diagonalschraffur S: gut ausgebildeter, stufiger Waldsaum "A" Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein, Vernetzungselement vielfältiger Übergangsbereich WaldKulturland Artenreichtum P: Waldrand stufig, strukturiert, buchtig und artenvielfältig anlegen und erhalten keine vorgelagerte Aufforstung extensiv bewirtschafteter Krautsam von 3 m Breite vorlagern

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Seite 9

B: Beschreibung S: Schutzziel P: Pflege/ Nutzungseinschränkungen

Objekt-Nr. im Inventarplan

Zone

Bezeichnung im Plan

Ehemalige Gipsgrube Brüehalde

schwarze B: Geologische Besonderheit, vielfältige 3.3.2 Waldgesellschaft Diagonalschraffur ,B„ S: Erhalt der geologischen Besonderheit Erhalt als Brut- und Nahrungsbiotop P: keine Terrainveränderungen keine Nutzungsintensivierung Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen

Waldsaum Westlicher Rheinuferbereich

B: lockere Uferwaldgesellschaft, Brut3.3.4 schwarze standort für Brutvögel des LebensDiagonalschraffur raumes Wasser- und Uferbereiche "C" S: Erhalt als Brut- und Nahrungsbiotop P: keine Nutzungsintensivierung Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen bei zunehmender Erholungsnutzung abschnittsweise als Naturschutzgebiet bezeichnen und Zugänglichkeit begrenzen

B: vielfältige Auenwaldgesellschaft, be- 3.3.6 Auenwald schwarze Rheinuferweg Diagonalschraffur sonderer Brutstandort für Vögel Richtung Full "D" S: Brut- und Nahrungsbiotop Artenvielfalt P: keine Nutzungsintensivierung waldbauliche Eingriffe sind auf eine standortgerechte Artenzusammensetzung auszurichten standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen Wäldchen Peterlibuck

B: extensiv bewirtschafteter VValdbe3.3.9 schwarze Diagonalschraffur stand „E. S: Naturwaldgemässe Bestockung P: keine Nutzungsintensivierung Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen

Nordwaldgemässe Bestockung Wandflue

B: nordexponierte Steilhang mit Malm3.3.11 schwarze Diagonalschraffur felswänden „F. zeichnet sich durch seltene Waldgesellschaften aus lockerer, alt- und totholzreicher, naturgemässer Laubmischwald S: Naturwaldgemässe Bestockung P: keine Nutzungsintensivierung Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten standortfremde Baumarten (z.B. Fichten) mittelfristig entfernen

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Landschaftsschutzzone

Seite 10

B: Beschreibung S: Schutzziel P: Pflege / Nutzungseinschränkungen

Objekt-Nr. im Inventarplan

Zone

Bezeichnung im Plan

Altholzbestand Brüehalde

3.3.12 B: 100-jähriger Buchenholzschwarze Diagonalschraffur Altholzbestand auf nordexponiertem „G„ Hang totholzreicher, lichter bis lockerer Buchen-Laubmischwald S: Naturwaldgermässe Bestockung P: keine Nutzungsintensivierung Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen

Altholzinsel Wandflue

schwarze Kreuzschraffur

B: Altholzinsel S: Brut- und Nahrungsbiotop Artenvielfalt P: langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung (vgl. Waldbetriebsplan)

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 20 Landschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 1

2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 16 dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Regenschutzdächer, Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 3

4 Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

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Hochwassergefahrenzonen

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Hochwassergefahrenzonen

Art. 21 1

Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2

In der Hochwassergefahrenzone 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in den Untergeschossen nicht zulässig. 3

In der Hochwassergefahrenzone 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4

Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. 5

In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 6

Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 7

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

3.5

Naturobjekte

Schutzobjekte

Art. 22 Naturobjekte

1 Di e i m Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

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2

Seite 12

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Objekt

Bezeichnung im Plan

B: Beschreibung, Ortsbezeichnung S: Schutzziel P: Pflege / Nutzungseinschränkungen

Objekt-Nr. im Inventarplan

Hecke, Feldgehölz, Ufergehölz

hellgrün

S: Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein, Vernetzungselement Windschutz - Artenreichtum P: Struktur erhalten periodisch zurückschneiden / verjüngen im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite Artenzusammensetzung verbessern keine Beweidung

div.

Uferschutzstreifen

Bauzonenplan: S: Erhaltung und Aufwertung der Bachpetrol läufe samt Ufersäume, Böschungen und Bestockungen Kulturlandplan: nicht dargestellt; P: keine Terrainveränderungen (AufLage: beidseitischüttungen / Abgrabungen) ger, 3 m breiter keine Düngung Streifen entlang periodische Mahd, das Schnittgut ist der Gewässer, abzuführen gemessen ab der Grenze der Gewässerparzelle, bei nicht vermarkten Grenzen ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand

Quelle

blauer Kreis mit Punkt — _ — _

"Q2" 7" "Q3" / "Q4"7 "Q5"'

B: Untere Rebberg Quelle Salamatthölzli Buechbrunne Brüehalde Wandflue S: in ihrer Ausprägung und Struktur zu erhalten P: Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen und dergleichen sind verboten

-

2.4.1 2.4.2 2.4.3 2.4.4 2.4.5

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Besonderer grüner Kreis Einzelbaum — "Bi" — "B2"' — "B3" 7 — "B4" / "B5" / — "B6" /

Seite 13

B: Schnäggeloch, Eiche Hinter Strick, Eiche Bossehus, Linde Linde, Linde Bernau, 3 Linden Ober Strick, Kastanienbaum

3.7.1 3.7.2 3.7.3 3.7.4

S: siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement Kulturrelikt P: Pflege auf lange Lebensdauer bei natürlichem Abgang ersetzen Geologische rotes Dreieck Besonderheit_ "G1" / — "G2" 7 "G4" /

B: Wandflue Holzbuck Grund Beckehalde

3.8.1/2 3.8.3 3.8.4 -

S: in ihrer Ausprägung und Struktur zu erhalten P: Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen und dergleichen sind verboten

Gebäude mit Substanzschutz

Gebäude mit Volumenschutz

Art. 23 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz

1 Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tankund Schutzräume usw.) zulässig. 2

Di e im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

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Denkmalschutz- / Kulturobjekte

Art. 24 Denkmalschutz- /

Kulturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend aufgeführten Denkmalschutz- und Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Es sind dies: Objekt - Nr. im Kurzinventar resp. Inventarplan

Objekt

Bezeich- Beschreibung, Ortsbezeichnung nung im Plan

Denkmalschutzobjekt

rotes Quadrat ,Dl"

Loretokapelle / Bernau 9

1

"D2"

Rettichhaus / Tütschhaldenstrasse 150

2

"D3"

Grenzstein / Grüt, unterhalb Mühleweiher

-

"D4"

Grenzstein / Grüt, Str. Bossehus-Siebewege

4.2.12

"D5"

Grenzstein / Grüt, oberhalb Mühleweiher

4.2.17

"D6"

Grenzstein / Hintergrüt

4.2.18

"K1" /

Röm.-kath. Pfarrkirche St. Fridolin / Leuggernstr.

901

"K2" /

Bauernhaus / Leuggemstrasse 68

902

"K3" /

Bauernhaus / Leuggernstrasse 72

903

"K4" /

Wohnhaus / Leuggernstrasse 74

904

"K5" /

Ehemaliges Hofgut z. Schloss Bernau / Bernau 25

906

Grenzstein / Bernau

907

"K7" /

Grenzstein! Siebeweg-Lache

4.2.19

"K8" /

Friedhofkreuz / Bernau

908 A

"K9" 7

Wegkreuz / Leuggernstrasse

908 B / 4.2.8

"K10"/

Wegkreuz / Bossehus

908 C /4.2.3

Kulturobjekt

violettes Quadrat

—

"K11" /

Wegkreuz / Rheintalstrasse-Vogelmattweg

908 D

—

"K12" /

Wegkreuz / Brüehalde

4.2.2

—

"K13"/

Wegkreuz / Neuwelt

4.2.4

"K14"/

Wegkreuz/ Nähe Peterlibuck

4.2.7

Wegkreuz / Linde

4.2.9

"K16" /

Brunnen / Forsthaus Schnäggeloch

4.2.10

"K17"./

Brunnen mit Quelle/Waldrand Rheintalstrasse

4.2.11

-- "K15" / —

Materialabbauzone

Seite 14

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 25 Materialabbauzone

Die Materialabbauzone dient der Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, Kalkstein u.a.). 2

In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.

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Seite 15

3

Gebiete, die noch nicht abgebaut oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 4

Die Materialabbauzone Goldsteig ist ä Niveau aufzufüllen und für die landwirtschaftliche Nutzung zu rekultivieren. Für den Naturschutz ist auf tieferem Niveau eine angemessene Fläche zu gestalten. 5

Rekultivierungszone

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

Art. 26 Rekultivierungszone

1 Die Rekultivierungszone Hinterrain ist dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen und für die Nutzung als Magerwiese herzurichten. 2

Die Rekultivierungszone Bernau ist nach Aufgabe der altrechtlichen Nutzung nach einem Rekultivierungsplan dem natürlichen Gelände anzupassen. Die Abgrenzung des Baugebietes ist nach Vorliegen des Rekultivierungsplanes neu zu beurteilen. Die zukünftige Böschung ist für die Nutzung als Magerwiese herzurichten.

Baustoffaufbereitungszone

Art. 27 Baustoffaufbereitungszone

1 Die Baustoffaufbereitungszone ist für die Lagerung, Aufbereitung und den Umschlag von Primär- und Sekundärbaustoffen wie Sand, Kies, Betonabbruch, Strassen- und Belagsaufbruch, sowie Mischabbruch bestimmt. 2

Bauten und Anlagen, die dem Zwecke von Absatz 1 dienen, sind gestattet. Sie sind bewilligungspflichtig und bedürfen der Zustimmung des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt. 3

Baumasse und Abstände werden vom Gemeinderat unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen, der betrieblichen Anforderungen sowie des örtlichen Landschaftsbildes festgelegt.

4 Gewerbe

DEFINITIONEN

Art. 28 Gewerbe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig, sondern als stark störend.

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Art. 29 Abstand gegenüber

Kulturland

Benützung von Privateigentum

Seite 16

Abstand gegenüber Kulturland

Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude ein minimaler Abstand von 2 m. Dieser kann in Ausnahmefällen reduziert werden.

5

BAUVORSCHRIFTEN

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 30 Benützung von Privateigentum

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2

3

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Allgemeine Anforderungen

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 31 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 1

2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Energiesparmassnahmen

Energiesparmassnahmen

Art. 32 1

Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden. 3

Der Charakter der Gebäude und die schutzwürdige Bausubstanz sind angemessen zu berücksichtigen.

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Ausrichtung der Wohnungen

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume, Balkone

5.3

Wohnhygiene

Art. 33 Ausrichtung der Wohnungen

Seite 17

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 34 Für

Raummasse, Nebenräume, Balkone Neubauten gelten nachstehende Masse:

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume bei Vollgeschoss mind. 2.30 m - Raumhöhe: bei Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche - Fensterfläche: mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Bei Dachflächenfenstem kann die Fenster- Dachflächenfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der fenster: anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern pro Wohnung mind. 4 m2 - Abstellraum: (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller: für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich 2

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 3

In der Dorfzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Art. 35 Bezug von

Wohnungen und Arbeitsräumen

Velos, Kinderwagen

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4

Ausstattung

Art. 36 Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

(iemeincie Leibstadt Bau- und Nutzungsordnung

Art. 37 Spielplätze

Seite 18

Spielplätze

Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. 1

Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2

Spielplätze sind nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 3

Sicherheit im öffentlichen Raum

Sicherheit im öffentlichen Raum

Art. 38 1

Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten Rechnung zu tragen. Unbeleuchtete und unübersichtliche Bereiche sind zu vermeiden. 2

Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

Ortsbildschutz

6

SCHUTZVORSCHRIFTEN

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 39 Ortsbildschutz

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b)Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.

Gemeinde Leibstadt Bau- und Nutzungsordnung

2

Seite 19

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b)Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 40 Antennen /

Parabolspiegel

Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Antennen / Parabolspiegel

Antennen / Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Für diese Anlagen ist eine dezente, dem Hintergrund angepasste Farbgebung zu wählen. Sie dürfen die Firstlinie nicht überschreiten und sind in der Regel auf der strassenabgewandten Seite zu erstellen. Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Art. 41 1

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Art. 42 Materialablagerungen

Materialablagerungen

Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Zonen Gewerbe- und Industriezone bewilligt werden. 1

Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 2

Gemeinde Leibstadt Bau- und Nutzungsordnung

Einwirkungen

6.2

Umweltschutz

Art. 43 Einwirkungen

Seite 20

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 1

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

2

Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 3

Art. 44 Lärmschutz

Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höherer Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

7

VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 45 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Art. 46 Gebührenreglement

Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 47 Vollzugsrichtlinien

Lärmschutz

Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte erlassen.

Gemeinde Leibstadt Bau- und Nutzungsordnung

Aufhebung bisherigen Rechts

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SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - Zonenplan / Bauordnung vom 15. Juni 1984 - Änderung Teilzonenplan Eigen vom 15. Juni 1984 - Bauzonenplan, Einzonung Bossenhaus vom 9. Dezember 1988 Kommunale Überbauungsplan Ausserdorf Nord vom 9. Dezember 1988 Bauzonenplanänderung Beckenhalde West vom 7. Juni 1991 Bauzonenplanänderungen 1992, Empfindlichkeitsstufen vom 3. Dezember 1993 Teilzonenplan Eigen, Änderungen 1992 vom 3. Dezember 1993 - Kulturlandplan / Nutzungsordnung vom 3. Dezember 1993 - Bauzonenplanänderung Schulhaus vom 24. November 1995 - Bauzonenplanänderung Gemeindehaus vom 23. November 2001

Auftragsnummer

44.01.013

Projektleitung Verfassung

Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH/SIA, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter

Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen

Kontrolle Juli 2009 28.07.2009 / SG

Dateipfad / -name

1:\Planung\Leibstadt\01\13\Planung\Genehmigung\Leibstadt_BNO_Genehmigung.doc

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