Teiländerung Bauzonenplan, Umsetzung Gewässerraum

Gewässerraum · Leibstadt

Dokument

Nummer
2026-001311
Art
Gewässerraum
Gemeinde
Leibstadt
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
21.10.2026
In Kraft seit
21.10.2026

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Text

REGIERUNGSRAT

REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2026-001311 Gemeinde Leibstadt; Allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung, Umsetzung Gewässerraum; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sitzung vom 21. Oktober 2026

Versand: 26. Oktober 2026

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

10. Oktober 2025 23. April 2025 bis 23. Mai 2025 12. Januar 2026 bis 10. Februar 2026 12. Juni 2026 24. September 2026 19. August 2026

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Leibstadt am 12. Juni 2026 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bauzonenplan (BZP) Situation 1:2'500 • Teiländerung Kulturlandplan (KLP) Situation 1:5'000 • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gewässerraum Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Juli 2026 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Am 1. Januar 2011 trat das revidierte Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) in Kraft. Darin werden die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer zu sichern und diesen bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Auf Stufe der Gewässerschutzverordnung (GSchV, Art. 41a–c, am 1. Juni 2011 in Kraft gesetzt) hat der Bundesrat die gesetzlichen Bestimmungen konkretisiert und die Kantone verpflichtet, die Festlegung der Gewässerräume bis spätestens 31. Dezember 2018 vorzunehmen. Mit der vorliegenden Planung kommt die Gemeinde Leibstadt ihrer Verpflichtung zur Definition der Gewässerräume nach. 2.2 Vorprüfungsergebnis Gemäss abschliessendem Vorprüfungsbericht vom 10. Oktober 2025 erfüllte die zum damaligen Zeitpunkt vorliegende Planung die Genehmigungsanforderungen an Nutzungspläne mit Ausnahme eines Vorbehalts. Die Planung wurde entsprechend dem Vorbehalt überarbeitet; § 21d Abs. 1 BNO wurde gestrichen. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 3.3 Regionale Abstimmung Die Gemeinden sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Nutzungspläne regional abzustimmen (§ 13 BauG). Die Gemeinde verzichtet auf die regionale Abstimmung. Die im Planungsbericht (Kapitel 6.1) dargelegte Begründung ist nachvollziehbar. 3.4 Gewässerschutz 3.4.1 Öffentliche Gewässer Die öffentlichen Gewässer sind im Orientierungsinhalt vollständig und korrekt dargestellt. 3.4.2 Umsetzung Gewässerraum Es müssen die Gewässerräume für sämtliche Gewässer in den kommunalen Nutzungsplänen umgesetzt werden, auch für die in § 127 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 2 BauG genannten Gewässer. Ebenfalls muss der Verzicht auf einen Gewässerraum aus der Vorlage unmissverständlich hervorgehen. Die Interessenabwägungen hinsichtlich Gewässerräume sind im Planungsbericht darzulegen.

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Dorfbach Die generellen Gewässerraumzonenbreiten am Dorfbach (14 m im Unterdorf, 13 m im Oberdorf und bei eingedolten Abschnitten, 11 m auf dem neu geöffneten Abschnitt Vogelmatt) sind nachvollziehbar und sachgerecht. Die Reduktion auf 7 m Gewässerraumzonenbreite im Bereich der beiden neu eingedolten Abschnitte des Dorfbachs entspricht den Planungen und Vereinbarungen des Wasserbauprojekts. Diese Gewässerraumumsetzung ist im Planungsbericht begründet und aus fachlicher Sicht vertretbar. Das betroffene Gebiet ist relativ dicht überbaut und im Rahmen des Bachverlegungsprojekts wurde eine Offenlegung geprüft, diese war jedoch nicht realisierbar – die Gewässerraumzone dient auf diesen Abschnitten somit insbesondere der Freihaltung für Unterhaltsmassnahmen. Umgehungsgewässer Die Situation am Umgehungsgewässer wird im Planungsbericht (Kapitel 4.1.2) ausführlich erläutert. Es handelt sich grundsätzlich um ein technisch angelegtes Bauwerk (Fischaufstieg und Fischabstieg), das rechtskräftig in der Naturschutzzone "Oberi Au" eingebunden ist. Diese Naturschutzzone dient dem Schutz des Gewässers und dessen Uferbereiche. Der Verzicht auf die Umsetzung des Gewässerraums innerhalb der Naturschutzzone ist sachgerecht. Der Gewässerraum wird nur an einzelnen, schmalen Stellen ergänzend zur Naturschutzzone mit der Festlegung des Gewässerraums als überlagernde Schutzzone umgesetzt. Diese Festlegungen sind sachgerecht. Rhein Der Gewässerraum am Rhein wird mit der Festlegung der überlagerten Schutzzone "Gewässerraum" umgesetzt. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 4.1.2) wurde der Gewässerraum auf einen 15 m breiten Uferstreifen ausgelegt. Diese Festlegung ist sachgerecht. 3.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Festlegungen in der BNO sind sachgerecht. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung, Umsetzung Gewässerraum, beschlossen von der Gemeindeversammlung Leibstadt am 12. Juni 2026, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin

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Verteiler • Gemeinderat, Oberdorfstrasse 222, 5325 Leibstadt • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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