Gestaltungsplan Jura - Hardstrasse
Special-use plan · Wettingen
Document
- Number
- 1999-000525
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Wettingen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 24, 1999
- In force since
- Mar 24, 1999
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
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KANTON AARGAU
GEMEINDE 5430 WETTINGEN
7.12.1998
GESTALTUNGSPLAN JURA - HARDSTRASSE
2
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
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•Z ABTEILUNG RAUMPLANUNG
WEITERE BESTANDTEILE DES
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GESTALTUNGSPLANES:
-SITUATIONSPLAN 1:500
ÜBERSICHTSPLAN 1:25000
MITWIRKUNGSBERICHT VOM:
29. OKTOBER 1998
VORPRÜFUNGSBERICHT VOM:
14. OKTOBER 1998
ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM:
29. OKTOBER 1998
BIS:
7. DEZEMBER 1998
BESCHLOSSEN VOM GEMEINDERAT AM:
DER GEMEINDEAMMANN:
GENEHMIGUNG:
28. NOVEMBER 1998
DER GEMEINDESCHREIBER:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 24. MätZ. Ale/ Der Stats6hrejber:
GEMEINDE 5430 WETTINGEN
KANTON AARGAU
Art. 1 ZWECK DES
GESTALTUNGSPLANES
Der Zweck des Gestaltungsplans Jura-Hardstrasse auf der Parzelle Kat-Nr. 540 der Gemeinde Wettingen umfasst:
-
Eine gute architektonische Ueberbauung, Aussenraumgestaltung und Abstimmung auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung Die haushälterische Nutzung des Bodens Die Sicherstellung einer angemessenen Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung Sicherstellung eines genügenden Lärmschutzes gegenüber der angrenzenden Industriezone Sicherung einer möglichen Entwicklung des bestehenden Gewerbebetriebes
Art. 2 BESTANDTEILE DES
GESTALTUNGSPLANES
Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 PERIMETER
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 VERHÄLTNIS ZUR
GRUNDORDNUNG
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Zonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Zone WG 3.
BAUFELDER
Art. 5 BAUFELDER FÜR
HAUPTGEBÄUDE
Die Hauptgebäude sind innerhalb der angegebenen Baufelder zu errichten, wobei geringfügige Ueberschreitungen möglich sind. Der minimale Gebäudeabstand, falls im Gestaltungsplan nicht anderes bestimmt ist, beträgt 10 m. Eingeschossige Gebäude mit gemeinschaftlicher Nutzung (z.B. Gemeinschaftsräume) dürfen auch ausserhalb der Baufelder für Hauptbauten errichtet werden.
Art. 6 AUSNÜTZUNG
Die Ausnützungsziffer über den gesamten Perimeter beträgt: Gewerbeanteil (westlich der Erschliessungsstrasse): Wohnanteil: Total:
max. 0.33 0.6 0.93
Art. 7 FASSADENFLUCHTEN
Alle entsprechend bezeichneten Fassaden, die sich an der gleichen Strasse befinden, müssen auf dieselbe Flucht zu liegen kommen.
Art. 8 ERSCHLIESSUNG
Zur Erschliessung des Areals dienen die Hardstrasse sowie die Jurastrasse. Der südliche Teil der Jurastrasse zwischen (Tödistrasse und Hardstrasse) wird zulasten des Gestaltungsplangebiets (Parzelle 540 auf 5.50 m verbreitert und im Bereich der Wohnnutzung mit einem Trottoir von 1.50 m Breite versehen. Das Trottoir im Bereich der bestehenden Ableiterfabrik kann zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden. Die Einfahrt in die Tiefgarage und die Anlieferung für das Gewerbe erfolgt über die neue Erschliessungsstrasse. Die Haupterschliessungswege dienen auch als Notfallzufahrten (Feuerwehr, Krankenwagen, Umzüge): Minimale lichte Breite: 3.50m Die Wege dürfen auch teilweise begrünt sein. Beim Anschluss der Erschliessungsstrasse an die Hardstrasse sowie bei den Anschlüssen der Fusswege an die Hard- resp. Jurastrasse sind minimale Sichtzonen einzuhalten.
Art. 9 FUSS-/RADWEGE
Die Fuss- /Radwege im Innern des Areals müssen eine minimale lichte Breite von 2.20 m aufweisen.
Art. 10 DACHGESTALTUNG
Alle Hauptbauten sind mit Flachdächern zu versehen.
Art. 11 ABSTELLPLÄTZE
Der Grossteil der Pflichtabstellplätze sind in der unterirdischen Einstellhalle unterzubringen. Ein Teil, mindestens die gesetzlich geforderten Besucherparkplätze, sind entlang der Hardstrasse und der Jurastrasse in den entsprechend gekennzeichneten Feldern vorzusehen. Die oberirdischen Parkfelder sind sorgfältig zu gestalten und zu begrünen (z.B mit Hecken, Sträuchern Rankgewächsen und Bäumen).
Art. 12 GRÜNRAUMGESTALTUNG
Für die Grünraumplanung ist mit der Baueingabe ein Umgebungsplan einzureichen, welcher sich am Konzeptplan Aussenraumgestaltung des Planungsberichtes orientiert.
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Art. 13 LÄRMSCHUTZ
Die Vorschriften gemäss Lärmschutzverordnung des Bundes sind einzuhalten. (Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss §43 LSV) Zum Schutz vor Immissionen aus der benachbarten Industriezone sind folgende Massnahmen zu ergreifen: 1. In dem im Gestaltungsplan ausgewiesenen Lärmschutzstreifen sind Vorkehrungen (wie. z.B. Kleinbauten, begrünte Erdwälle) zum Schutz der Erdgeschosswohnungen zu treffen. 2. Die Obergeschosswohnungen die in dem Bereich liegen, wo gemäss Lärmgutachten der Planteam GHS AG vom 30.April 1998 die Planungswerte der ES III nicht eingehalten werden, sind durch folgende Massnahmen zu schützen (siehe Anhang): Indem keine Schlafräume ausschliesslich auf die Jurastrasse orientiert sein dürfen. — indem alle lärmempfindlichen Räume in den Obergeschossen, die auf die Jurastrasse orientiert sind über abgeschattete Lüftungsflügel an den Stirnseiten von Balkonnischen belüftet werden. Die Nischen sind auf der Lüftungsflügelseite mit einer Verglasung zu versehen, die Decken sind schallabsorbierend auszuführen. die lärmempfindlichen Räume der Attikawohnungen, die auf die Jurastrasse orientiert sind müssen über Dachfenster im Schallschatten des Gebäudes belüftet werden können. Die Baubewiligungsbehörde kann anderen Lösungen zustimmen, wenn mit diesen Massnahmen die gleiche akustische Wirkung erzielt wird.
Art. 14 INKRAFTTRETEN
GENEHMIGUNG
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
ANHANG
Lärmschutzmassnahmen
Typ D , 1.- 4. Obergeschoss
Detail
Schallschatten Verzinkerei Wettingen
Übersichtsplan
/
Schallschutzwand
Detail mit Schallschutzwänden
Bereich erforderlicher Schallschutzmassnahmen
Schallschutzwand
Situation Schallverhältnisse Architekturbüro Fugazza Steinmann & Partner dipl. Arch. ETH/SIA AG Schönaustrasse 59 5430 Wettingen Telefon 056/437 87 87 Fax 056/437 87 00
ANHANG
Lärmschutzmassnahmen
Typ D , Attikageschoss
Dachfenster
Schallschatten Verzinkerei Wettingen
Übersichtsplan
Schallschatten Gebäude
Dachfenster
Bereich erforderlicher Schallschutzmassnahmen
--
N
Lfl III IM III IM "11- 1
r—r -o
Ansicht mit Entlüftung über Dachfenster
Situation Schallverhälnisse Architekturbüro Fugazza Steinmann & Partner dipl. Arch. ETH/SIA AG Schönaustrasse 59 5430 Wettingen Telefon 056/437 87 87 Fax 056/437 87 00
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
24. März 1999
Art. Nr. 1999-000525
Gemeinde Wettingen; Gestaltungsplan "Jura-Hardstrasse"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 5. März 1999 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Jura- Hardstrasse“ inkl. Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Wettingen vom 7. Dezember 1998 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 5. März 1999 der Abteilung Raumplanung) Stadtrat, 5430 Wettingen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber:
Versand: