Gestaltungsplan Klosterbrühl
Special-use plan · Wettingen
Document
- Number
- 15.187
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Wettingen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Apr 12, 2019
- In force since
- Apr 12, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Wettingen with its building zones.Open the full map
Files
SNP-4045-2019-E.pdfOpen in a new tab
Text
SNP-4045-2019-E.pdf
Kanton Aargau
wettingen
Gemeinde Wettingen
stern an der timmat
GESTALTUNGSPLAN KLOSTERBRÜHL gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: -
Situationsplan 1:500 (verbindlich)
-
Planungsbericht (orientierend)
-
Richtprojekt Bebauung und Freiraum (orientierend)
GENEHMIGUNGSEXEMPLAR] 211
Stand, 29.11.2017 Vorprüfungsbericht vom
06.02.2017
Mitwirkungsbericht vom
20.04.2017
Öffentliche Auflage vom
02.05.2017
Beschlossen vom Gemeinderat am eindeammann:
Genehmigung durch den Kanton: Bauherr: Richtprojekt:
bis
31.05.2017
23.11.2017 Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den
Gern. Bau- und Siedlungsgen. Lägern, VVettingen Galli Rudolf Architekten AG, Zürich Wülser Bechtel Architekten GmbH, Zürich Rotzler Krebs Partner Landschaftsarchitekten, Winterthur
-).1zAc\ Generalsekretär:
Präambel Der Gemeinderat von VVettingen erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 den nachstehenden Gestaltungsplan:
A
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Zweck
1
Der Gestaltungsplan sichert eine städtebaulich und wirtschaftlich tragfähige sowie soziale und umweltgerechte Umstrukturierung des Areals "Klosterbrühl".
2
Er bezweckt insbesondere: den Bau von städtebaulich und architektonisch qualitätsvollen Ersatzneubauten, ein vielfältiges und innovatives Angebot von Wohnraum für Familien sowie Einund Mehrpersonenhaushalte, Flächen für die Kinderbetreuungseinrichtungen, Freiräume von hoher Qualität, autoarme Nutzungen, den nachhaltigen Umgang mit Ressourcen.
Art. 2 1
Geltungsbereich und Bestandteile
Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan dargestellten Perimeter.
2
Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500.
Art. 3 Richtprojekt
Das Richtprojekt Bebauung und Freiraum vom 16. November 2016 dient als Beurteilungsgrundlage für die Neubauten und die Freiraumgestaltung und ist bei der weiteren Projektierung bzw. für die Auslegung der Gestaltungsplanvorschriften beizuziehen. 2
Die Neubauten und die Freiräume müssen mindestens eine gleichwertige städtebauliche und gestalterische Qualität aufweisen wie das Richtprojekt. 3
Abweichungen vom Richtprojekt sind möglich. Sie sind jedoch zu begründen und müssen nachweislich zu einem besseren Gesamtergebnis beitragen.
Art. 4 1
Verhältnis zum übergeordneten Recht
Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Wettingen (Nutzungsplan sowie Bau- und Zonenvorschriften).
2
2
Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.
B
Nutzung und Gestaltung
Art. 5 Nutzweise
1
Im Planungsgebiet sind Wohnungen, nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Kinderbetreuungseinrichtungen (z. B. Horte, Kindergarten) zulässig.
Art. 6 Ausnützung
1
Die anrechenbare Geschossfläche (aGF) beträgt für den gesamten Gestaltungsplanperimeter 25'000 m2.
Art. 7 Baufelder Hochbauten
1
Oberirdische Gebäude dürfen nur innerhalb der durch Baulinien definierten Baufelder Hochbauten erstellt werden. Die Baulinien ersetzen die zonengemässen Grenz- und Strassenabstände.
2
Ausserhalb der Baufelder Hochbauten sind folgende Bauten und Anlagen zulässig: Klein- und Kleinstbauten, Elemente der Freiraumgestaltung (z. B. Mauern, Sitzgelegenheiten, Velounterstände) sowie vorspringende Gebäudeteile bis zu einer Tiefe von maximal 1.50 m (z. B. Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone).
Die im Situationsplan als Durchgänge bezeichneten Bereiche sind in den Erdgeschossen freizuhalten. Das genaue Ausmass der Durchgänge wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt.
Art. 8 Unterirdische Bauten
1
Unterirdische Gebäude dürfen vorbehältlich der kommunalen und kantonalen Abstandsvorschriften auf dem ganzen Gestaltungsplangebiet angeordnet werden.
Art. 9 Unterschreitung Strassenabstand
1
Bauten und Anlagen wie Velounterstände, Containerstellplätze und oberirdischen Abstellplätze dürfen den gesetzlichen Strassenabstand um maximal 3.5 m unterschreiten. Zäune dürfen an die Parzellengrenze gesetzt werden. 2
Der Strassenunterhalt (z. B. Reinigung, Schneeräumung) darf mit der Abstandsunterschreitung nicht beeinträchtigt werden.
3
3 Gegenüber der Etzel- und der Winkelriedstrasse gelten nur Dachvorsprünge und Vordächer als vorspringende Gebäudeteile im Sinne des Gestaltungsplans.
Art. 10 Gebäudehöhe
1
Die Gebäudehöhe in den Baubereichen A, B, D, E, F und G beträgt maximal 14 m, im Baubereich C maximal 4 m.
2
Dachaufbauten wie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie, Kamine, Liftüberfahrten sowie technische Aufbauten (z. B. Lüftungszentralen) dürfen die maximale Gebäudehöhe überschreiten.
Art. 11 Geschosse
1
Die zulässige Anzahl Voll- und Attikageschosse ergibt sich aus den Einträgen im Situationsplan.
2
Attikageschosse sind nur in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen zulässig.
Art. 12 Gestaltung
1
Bauten, Anlagen, Umschwung und Terrainveränderungen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.
13 more articles
Art. 13 Dachgestaltung
1
Im Perimeter sind nur Flachdächer zulässig.
2
Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrasse oder im Sinne von
Art. 10
Absatz 2 genutzt werden, ökologisch wertvoll zu begrünen.
C
Freiraum
Art. 14 Freiraum
1
Der Freiraum - ausgenommen die Verkehrsflächen - ist gemäss dem Richtprojekt parkartig zu gestalten und in vielfältige Nutzungsbereiche zu gliedern.
Die im Situationsplan bezeichneten äusseren Höfe dienen der Quartiervernetzung und der Adressbildung. Sie sind so zu gestalten, dass sie einladend wirken und zur einfachen Orientierung beitragen. Oberirdische Parkplätze sind zulässig. Sie müssen jedoch gestalterisch gut in die Höfe integriert werden. Die im Situationsplan bezeichneten inneren Höfe dienen als Gemeinschafts- und Spielflächen. Sie sind entsprechend den Ansprüchen der unterschiedlichen Bewoh3
4
nergruppen zu gestalten (u. a. Platzfläche, Spielwiese, naturnahe Fläche, Kiesfeld, Pflanzgärten). Die im Situationsplan bezeichneten Gärtenkränze dienen als Aussenbereich der Wohnungen im Erdgeschoss. Sie sind so zu gestalten, dass einerseits Rückzugsmöglichkeiten für die Bewohner bestehen, andererseits auch der Austausch mit der Nachbarschaft möglich ist. 5
Im Planungsgebiet sind Baumpflanzungen vorzusehen, so dass ein vielfältiger Baumhain entsteht. Die Anordnung und Dichte der Pflanzungen hat variabel zu erfolgen. Für die Baumpflanzungen sind eine angemessene Baumgrube bzw. bei unterirdischen Gebäuden eine ausreichende Überdeckung zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis für die ausreichende Überdeckung ist im Rahmen des Baubewilligungsver-
6
fahrens zu erbringen. 7
Ausstattungselemente wie z. B. Velounterstände, Containerstellplätze oder Zäune sind analog dem Richtprojekt nach einem einheitlichen Konzept und transparent zu gestalten.
D
Erschliessung und Parkierung
Art. 15 Erschliessung für den motorisierten Verkehr
1
Die Erschliessung der Tiefgarage erfolgt über den nördlichen Teil der Grubenstrasse via Winkelriedstrasse.
2
Die Zu- und Wegfahrt ist mit einer Verengung des Strassenquerschnittes, weiteren baulichen Massnahmen (z. B. Aufhebung Parkierung [blaue Zone], Ausrichtung Ausfahrt usw.) sowie der Anordnung des Signals "Rechtsabbiegen" (Art. 24 Abs. 2 SSV) bei der Tiefgaragenausfahrt derart zu gestalten, dass eine übermässige Belastung der südlichen Grubenstrasse verhindert wird. 3
Der Bezug der Wohnungen bzw. anderer Nutzungen darf durch die Gemeinde VVettingen erst freigegeben werden, wenn die notwendigen baulichen Massnahmen gemäss Abs. 2 umgesetzt sind.
Art. 16 Parkierung Motorfahrzeuge
1
Parkfelder für Personenwagen sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. An den im Situationsplan bezeichneten Bereichen dürfen oberirdische Parkfelder für Besucher, Beschäftigte und Kunden erstellt werden. 2
Die Anzahl der Parkfelder für die Wohnnutzung und die übrigen Nutzungen sind gestützt auf ein Mobilitätskonzept gemäss § 18 zu reduzieren. Die Parkfelder für die Besucher der Wohnungen sind von dieser Reduktion ausgenommen.
5
Art. 17 Parkierung Velos
1
Die Veloabstellplätze sind dezentral in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen anzuordnen und gemäss Richtprojekt in die übergeordnete Freiraumgestaltung zu integrieren.
2
Veloabstellplätze im Aussenraum müssen fahrend erreicht werden können. Innenanlagen sind ebenerdig oder mit flachen Rampen zu erschliessen. 3
Mindestens ein Drittel der Veloabstellplätze sind oberirdisch, überdeckt und in der Nähe der Eingänge anzuordnen. Velorahmen müssen in offenen Anlagen anschliessbar sein. 4
Es sind Voraussetzungen für bedarfsgerechte Auflademöglichkeiten für E-Bikes zu schaffen.
Art. 18 Mobilitätskonzept
1
Die Bauherrschaft beabsichtigt die Errichtung einer autoarmen Wohnsiedlung. Die Anzahl Parkfelder für Wohnen wird deshalb auf 0% bis 70%, diejenige für die übrigen Nutzungen auf 10% bis 40% des Richtwerts gemäss der VSS-Norm 640 281 begrenzt (Standort-Typ A). Das genaue Mass wird von der Bauherrschaft gestützt auf ein Mobilitätskonzept ermittelt und vom Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Mit dem Mobilitätskonzept wird aufgezeigt, wie die Mobilität der Bewohnerinnen und Bewohner organisiert und bewältigt wird. Im Konzept werden die zu erreichenden Ziele beschrieben und die Massnahmen aufgezeigt, die den induzierten Verkehr mit den Strassenkapazitäten sowie mit dem öffentlichen Verkehr und dem Langsamverkehr abstimmen. 2
3
Im Mobilitätskonzept werden insbesondere folgende Massnahmen festgelegt: bedarfsgerechtes Carsharing-Angebot, Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fussund Veloverkehrs, periodisches Monitoring/Controlling zuhanden des Gemeinderats sowie Massnahmen, falls die Ziele nicht erreicht werden.
4
Das Mobilitätskonzept wird durch die Bauherrschaft erarbeitet. Sie ist auch für dessen Umsetzung verantwortlich.
Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht werden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. Diese Verpflichtung wird vor Baubeginn als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt. 5
6
Art. 19 Fusswege
1
Das Planungsgebiet ist mit einem feinmaschigen Fusswegnetz auszustatten.
Die im Situationsplan bezeichneten öffentlichen Fusswegverbindungen sind dauernd und unentgeltlich für die Benützung durch die Allgemeinheit zu sichern und freizuhalten. Die öffentlichen Fusswegverbindungen sind gestützt auf diesen Gestaltungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mittels Dienstbarkeiten zu sichern. 4
Die Bauherrschaft hat das neue Trottoir entlang der Grubenstrasse in der ersten Bauetappe und auf eigene Kosten zu erstellen.
E
Umwelt
Art. 20 Meteorwasser
1
Das im Gestaltungsplangebiet anfallende, unverschmutzte Regenwasser ist gemäss dem generellen Entwässerungsplan der Gemeinde Wettingen sowie nach der VSARichtlinie "Regenwasserentsorgung" (2002, inkl. Aktualisierung) in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser oder einem Vorfluter zuzuführen. Regenwasser, welches nicht versickert werden kann oder darf, ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19911 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans abzuleiten.
2
Art. 21 Abfallentsorgung
1
Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen sicherzustellen und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
2
Die Abfallentsorgung wird mittels Unterflurcontainer sichergestellt, sofern die Sicherheit und die bestehenden Werkleitungen nicht gefährdet sind. Die genaue Lage wird mit dem Bauprojekt festgelegt.
Art. 22 Energie
1
Neubauten haben eine effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung aufzuweisen. Sie sind so zu erstellen, dass sie: dem jeweils gültigen MINERGIE®-P-Standard oder Minergie-A-Standard entsprechen, oder höchstens 80% des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der jeweils gültigen Energieverordnung (EnergieV) benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie decken, oder ausschliesslich erneuerbare Energie oder Abwärme nutzen.
1
SR 814.20
7
F
Schlussbestimmungen
Art. 23 Etappierung
1
Das Gestaltungsplangebiet kann in Etappen überbaut werden.
2
Bei der Etappierung ist darauf zu achten, dass jede Etappe für sich den funktionalen und gestalterischen Anforderungen des Richtprojekts genügt.
Art. 24 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
1
Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. Die Anderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
Mdaten\m4\15-018-00\04 ber\vorschriften\ber_snv_161116.docx
SNP-4045-2019-G.pdf
11 01101110 * MIM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung: 12. April 2019
RCAN/cbd4
Versand:
— 7,
Maj 2019
Geschäfts-Nr. BVUR0.15.187 Gemeinde Wettingen; Gestaltungsplan "Klosterbrühl"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Show the full text
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
06. Februar 2017 20. Juni 2016 bis 19. Juli 2016 02. Mai bis 31. Mai 2017 23. November 2017 06. Dezember 2017 08. Januar 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 21. Mai 2002 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
.1\03_Geschäfte\3_Genehmigungen102_ARE\RO\20190408_bdv_15.187.docx
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft Lägern möchte ihre Siedlung Klosterbrühl erneuern. Das Planungsgebiet befindet sich in der Wohnzone W3 und erstreckt sich über eine Fläche von über 23'000 m2. Als Grundlage für die geplante Neuüberbauung des Areals wurde ein Gesamtplaner-Wettbewerb durchgeführt und das Siegerprojekt weiterbearbeitet. Der Gestaltungsplan legt Baufelder (Mantellinien), verschiedene Aussenbereiche und die Erschliessung und Parkierung fest. Mit dem Gestaltungsplan sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die von der Gemeinde festgelegten Ziele (§ 1 der Sondernutzungsvorschriften [SNV]) geschaffen werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Wettingen am 23. November 2017 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Klosterbrühl" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 29. November 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 6. Februar 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Handlungsgebiet nach S 1.2 Wettingen ist gemäss Raumkonzept Aargau eine Kernstadt. Sie bildet zusammen mit der Stadt Baden den Motor der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Region. Im Vordergrund steht die qualitative und quantitative Innenentwicklung. Das Gebiet Klosterbrühl liegt zentral in der Nähe des Bahnhofs Wettingen und ist demzufolge ein Handlungsgebiet (Umstrukturierung) der Innenentwicklung. Es wird begrüsst, dass die Gemeinde als Grundlage für den Gestaltungsplan einen Gesamtplaner-Wettbewerb durchgeführt hat. Das Resultat vermag zu überzeugen. Mit dem Gestaltungsplan kann das Gebiet einen wichtigen Beitrag zur hochwertigen Innenentwicklung liefern. Der Gestaltungsplan ermöglicht eine anrechenbare Geschossfläche von rund 25'000 m2, was einer
2 von 6
Ausnützungsziffer von 1,08 beziehungsweise einer erzielbaren Einwohnerdichte von gut 150 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Hektare (E/ha) entspricht (gegenüber der Grundnutzungszone von 0,65). Mit dem Gestaltungsplan wird sichergestellt, dass sich die Überbauung gut in das Orts-, Landschafts- und Strassenbild einfügt. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (vgl. nachfolgende Ziffern). 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15, und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 der Bauverordnung [BauV]). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnutzung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungs- und Freiraumgestaltung. Am vorliegenden Beispiel kann anschaulich aufgezeigt werden, dass ein qualitätsförderndes Verfahren (Gesamtplaner-Wettbewerb, hohe Fachkompetenz des Preisgerichts) ein bewährtes Vorgehen ist, um ein in allen Belangen besseres siedlungs- und landschaftgestalterisches Ergebnis hervorzubringen. Der Beurteilung des Preisgerichts kann aus fachlicher Sicht vollumfänglich gefolgt werden; das Projekt überzeugt in allen Aspekten durch die Klarheit der Konzeption und die sorgfältige Gestaltung der Schnittstellen. Die städtebauliche Grundhaltung und die sorgfältig konzipierten Freiräume wie auch die guten Wohnausrichtungen zeugen von hoher Qualität. Die Wohnungen sind hochwertig und können zudem einen wertvollen Beitrag zum preisgünstigen Wohnungsbau leisten. Umsetzung in den Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan legt Baufelder und Baulinien sowie Bereiche für innere und äussere Höfe für Gartenkränze fest. Auch die Attikageschosse werden präzise gesetzt. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten alle wesentlichen Vorgaben zur räumlich-baulichen Qualität wie auch zum Umgang mit dem Freiraum. Das Richtprojekt dient im Baubewilligungsverfahren als Beurteilungsgrundlage für die im Gestaltungsplan verbindlich festgelegten Rahmenbedingungen. 4.2.3 Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Das Richtprojekt zeigt ein überzeugendes Gesamtkonzept zum Freiraum. Die Baukörper und die differenziert gestalteten Freiräume sichern eine Wohnsiedlung mit hohen Nutzungs- und Gestaltungsqualitäten. Auch die Durchwegung für Fussgänger vermag zu überzeugen. Die Fusswege sind öffentlich zugängig und attraktiv angelegt. Dazu gehören ganz besonders auch die Gebäudedurchgänge. 4.2.4 Erschliessung Das Erschliessungskonzept ist einfach und überzeugend. Die Parkfelder sind in einer unterirdischen Anlage zusammengefasst. Diese wird über die Winkelriedstrasse und die Grubenstrasse erschlossen. Das vorhandene Strassennetz kann den resultierenden Verkehr problemlos aufnehmen. Im Kommunalen Gesamtplan Verkehr (KGV) hält Wettingen im Massnahmenbereich 12 fest, dass in Gebieten mit einer guten Anbindung ans Netz des öffentlichen Verkehrs sowie des Langsamverkehrs die Anzahl Parkfelder beschränkt werden soll. Entsprechend § 8 Abs. 2 lit. c BauV kann dies auch in Gestaltungsplänen erfolgen. Aus fachlicher Sicht werden die Bestrebungen zu autoreduziertem Wohnen begrüsst; sie unterstützen die kantonale Mobilitätsstrategie.
3 von 6
Gemäss § 18 Abs. 1 letzter Satz SNV wird das genaue Mass der Parkfelder von der Bauherrschaft gestützt auf ein Mobilitätskonzept bestimmt und vom Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Dies ist sach- und stufengerecht. Für die Veloabstellplätze sollen — nicht zuletzt aufgrund der angestrebten Positionierung der Überbauung als autoarme Siedlung — in den SNV Anforderungen zu Lage (zum Teil in § 16 Abs. 3 SNV) und Ausstattung gestellt werden. Die Vorgaben in § 17 SNV sind sachgerecht und zielführend. Die im Gestaltungsplan festgelegte feinmaschige Fusswegerschliessung unterstützt die nachhaltige Mobilität und wird unterstützt. Die Fusswegverbindungen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mittels Dienstbarkeiten zu sichern und unentgeltlich für die Benutzung durch die Allgemeinheit zu sichern und freizuhalten. 4.2.5 Energie § 22 SNV verlangt eine effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung mittels MinergieP-Standard oder Minergie-A-Standard oder alternativ die Erfüllung der spezifischen Anforderungen der SNV. Die Vorgaben zur Energie unterstützen die kantonalen Zielsetzungen. 4.2.6 Sondern utzungsvorschriften (SNV) Anwendbares Recht Die Gemeinde Wettingen hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die SNV sind rechtmässig und unterstützen die Ziele des Gestaltungsplans in geeigneter Art und Weise.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1 Der Gestaltungsplan "Klosterbrühl", beschlossen vom Gemeinderat Wettingen am 23 November 2017, wird genehmigt. 2. wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. ie Ab1Raumentwicklung Abt
eph egierungsrat
4 von 6
Verteiler • Gemeinderat, Alberich Zwyssigstrasse 76, 5430 Wettingen • Dr. iur. Markus Siegrist, Postfach 2119, 5001 Aarau (für sich und zuhanden Dres. Beat Meier und Bettina Gantenbein Meier, Grubenstrasse 9, 5430 Wettingen, Julia Meier, Grubenstrasse 9, 5430 Wettingen, Thomas Meier, Grubenstrasse 9, 5430 Wettingen, Klaus Krohmann, Berninastrasse 7 A, 5430 Wettingen, Willi Nussbaum, Feldstrasse 30, 5430 Wettingen, Luzia Kaufmann, Siedlungsweg 4, 5430 Wettingen, Therese Sailer, Eigerstrasse 3, 5430 Wettingen, Andrä und Vesna Moustopoulos, Grubenstrasse 7, 5430 Wettingen, Hein und Claudia Müller, Grubenstrasse 17, 5430 Wettingen) • Dr. iur. Peter Heer, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden • Dr. iur. Oliver Bucher, Postfach 2060, 5402 Baden (für sich und zuhanden Gemeinnützige Bauund Siedlungsgenossenschaft Lägern, Etzelmatt 1, 5430 Wettingen) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Vermessungsamt DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5 von 6
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
6 von 6