Waldbaulinie Lägernhang Plan 2
Forest distance lines · Wettingen
Document
- Number
- 2002-000517
- Kind
- Forest distance lines
- Commune
- Wettingen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Apr 3, 2002
- In force since
- Apr 3, 2002
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Gemeinde Wettingen Kanton Aargau
Erschliessungsplan "Lägernhang"
gemäss 8 17 BauG
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Waldbaulinie 1:1'000, Plan Nr. 2
Verfasser: PLANPARTNER AG, Hofstrasse 1, 8030 Zürich, Tel. 01-250 58 80 / Fax 01-250 58 81
Mitwirkungsbericht vom: 25. März / 20. Mai 1999 GENEHMIGUNGSINHALT
Vorprüfungsbericht vom: 14. Februar 2000 Waldbaulinie Öffentlich aufgelegt vom: 30. Juni bis 14. August 2000 Beschlossen vom Gemeinderat am: 25. Januar 2001 INFORMATIONSINHALT Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:
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“ A rn Waldfeststellung gem. 8 6 AWaG
Wald
: Genehmigung durch den Regierungsrat Bauzonengrenze
Genehmigung: Aarau,den 2. April 2002 Der Staatsschreiber: 2
FE ge [ 14258/05/10201/WBL2 °
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
03. April 2002
Art. Nr. 2002-000517
Gemeinde Wettingen; Erschliessungsplan "Lägernhag"; Waldbaulinien; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
25. März und 20. Mai 1999 14. Februar 2000 30. Juni - 14. August 2000 25. Januar 2001 19. Februar 2001 27. Februar 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die neue, vom Einwohnerrat am 7. Dezember 2000 beschlossene Nutzungsplanung Siedlung ab, die ebenfalls zur Genehmigung vorliegt. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Vorlage legt Waldbaulinien entlang des Lägernhangs bzw. der nördlichen Bauzonen fest. Dabei handelt es sich mehrheitlich um Ausnahmen zum § 48 BauG. Die Waldbaulinien basieren auf den rechtskräftig festgelegten Waldgrenzen gemäss § 6 AWaG. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan "Lägernhang", Waldbaulinien 1 und 2 Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG).
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4.2 Raumplanerische Beurteilung Die vorgeschlagenen Waldbaulinien basieren auf rechtskräftig festgelegte Waldgrenzen gemäss § 6 AWaG. Der Lägernhang ist im Bereich der vorgeschlagenen Waldbaulinien grösstenteils überbaut. Die bestehenden, im Verlauf mehrerer Jahrzehnte erstellten Bauten halten die heute geltenden gesetzlichen Waldabstände in den wenigsten Fällen ein. Insbesondere zur Verbesserung der Rechtssicherheit besteht ein hohes Interesse, die Waldabstände aufgrund der konkreten Situation neu festzulegen. Im vorgegebenen Bereich wird die Waldbaulinie mehrheitlich auf ein Minimalmass von 10 m reduziert. Dies ist aufgrund der Tatsache, dass die bestehenden Gebäude mehrheitlich bis an diese Grenze oder sogar über diese Grenze an den Waldrand erstellt wurden, gerechtfertigt. Jene Gebäudeteile, die über diese Grenze hinausragen, geniessen Besitzstandsgarantie. Eine weitergehende Reduktion des Waldabstandes konnte aus Gründen der Rechtsgleichheit sowie aus Gründen der Sicherheit (Windwurf) und der Waldwirtschaft (Holzschlag) nicht in Aussicht gestellt werden. Die vorgegebenen Waldbaulinien sind somit eine vertretbare und der konkreten Situation angepasste Lösung, die mit den Anforderungen des kantonalen Baugesetzes (§ 42 BauG) vereinbar ist. 4.3 Verfahrenskoordination Der vorliegende Waldbaulinienplan ist auf den neu beschlossenen Bauzonen- und Kulturlandplan sowie auf die Teiländerung des Lägernschutzdekretes abgestimmt. Die Verfahren wurden parallel durchgeführt. Um die Koordination weiterhin sicherzustellen, sind die Vorlagen gleichzeitig zu beschliessen und zu publizieren (Koordination der Entscheide i.S. Art. 25a RPG). 4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Die Erschliessungspläne "Lägernhang, Waldbaulinien 1 und 2" der Gemeinde Wettingen vom 25. Januar 2001 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses, gleichzeitig mit dem Regierungsratsbeschluss über die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Wettingen sowie mit der Teiländerung des Lägernschutzdekretes im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 5430 Wettingen – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) – Abteilung Landschaft und Gewässer BD – Finanzdepartement – Abteilung Wald FD – Staatskanzlei Staatsschreiber: