Bau- und Nutzungsordnung
Möhlin
Document
- Number
- 4254
- Commune
- Möhlin
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Feb 23, 2011
- In force since
- Dec 13, 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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NUPLA-4254-2023-V.pdfOpen in a new tab
Text
Kanton Aargau
Gemeinde Möhlin
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Teiländerung Nutzungsplanung 2020 72U
gemäss § 15 BauG
Aii '.rchr und Urcw;?“ Weitere verbindliche Bestandteile: /■i.'ZZluag Raumsrììwicuu.iS Teiländerung Bauzonenplan (BZP) Siedlung Nord; Siedlung Süd im Mst. 1:2'500 Teiländerung Kulturlandplan (KLP) Möhlin Nord/Möhlin Süd; Möhlin Rhein; Gebiet Ruchrai; Möhlin Süd im Mst. 1:5'000
FW ist
» Quelle: Bundesamt für Landestopografie
bis
15. Dezember 2020
19. August 2022
bis
17. September 2022
28. Öktober 2022
bis
26. November 2022
Mitwirkung vom:
16. November 2020
Vorprüfungsbericht vom:
2. Juni 2022
1. Öffentliche Auflage vom:
2. Öffentliche Auflage vom:
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: Der Gemeind^hreiber: Der Gemeindeal lann:
22. Juni 2023
WM® Kantonale Genehmigung:
Genehmsßur.g durch den Regierungsrat RRBNr. vom Ä Im Auftrag der ttä^ksRzlsi Aarau, aen
AbtQüURg Raumcntv/iokiung BVU
f;\daten\m4\19-001-00\19-001-01\04_ber\01_bno\bno_moehlin_synopse_230807.docx
□2etron Stahlrain 2 Postfach
5201 Brugg Schweiz
inforametron.ch +41 56 460 9111
Proj. Nr; Datum: Rev. Datum:
14-19-001-01 28.10.2020 07.07.2022
Bearbeitung:
ebu / bgl
Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
2
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung genehmigt durch den Regierungsrat am 23. Februar 2011 / 25. April 2012. rot / unterstrichen
Änderungen gegenüber rechtskräftiger BNO (Genehmiqunqsinhalt)
schwarz:
bestehend
Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
2. Raumplaunung
2. Raumplaunung
Bemerkungen
<$ 7a Planuncismehrwert
Neu eingefügt
Für Neueinzonunqen beträgt die Mehrwertabqabe 30 %. Der Ein-
Neu eingefügt
zonunq qleichqestellt ist die Umzonunq innerhalb Bauzonen, wenn
das_Giwdstück_yoLdeiJJrnzgnungJn_einerZgneJiegtJn_derd^ Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zuqelassen ist. Der Gemeinderat ist berechtiqt, für Um- und Aufzonunqen sowie für andere Planunqsvorteile als in Abs. 1 definiert, die den Wert des Grundstücks um weniqstens 30 % steiqern, eine Mehrwertab
Neu eingefügt
gabe von mindestens 20 % des Mehrwerts mittels eines verwal
tungsrechtlichen Vertrags mit den Grundeigentümern zu erheben.
Die Gemeinde erlässt zur Sicherstellung einer rechtgleichen Pra xis eine Richtlinie.
Lnetron
Neu eingefügt
Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
3
Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
3. Zonenvorschriften
3. Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
3.1 Bauzonen
Art. 8 Bauzonen
Art. 8 Bauzonen
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bemerkungen
Keine Änderung
rechtskräftige BNO: Bauzone
Vollgeschosse
Nutzungsziffer
max. Gebäudehöhe
Grenzabstand
ES
§§
Kernzone 1 (K1)
2{x)
0.6 (X)
o
0
III
Art. 10 Kernzone 2 (K2)
2
0.6
o
4.5 m (x)
III
Art. 11 Kemzone 3 (K3)
3
0.7
4.5 m (X)
III
Art. 12 Zentrumszone
3(x)
0.9 (x)
4.5 m (x)
III
Art. 12a Wohnzone W1
1
0.4
4m
II
Art. 13 Wohnzone W2
2
0.6
4.5 m
II
Art. 13 Wohnzone W3
3
0.7
7m
II
Art. 13 Wohnzone W4
4
0.8
8m
II
Art. 13 Wohn- und Arbeitszone (WA)
2
0.6
o
4.5 m
III
Art. 14 12 m
6m
III
Art. 15 Arbeitszone I Nord (A i-N)
Fassung gemäss Teiländerung/ Rückweisung "Zentrum Möhlin", Genehmigung RR 04.03.2015
□üetron
Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
4
Bauzone
Vollgeschosse
Nutzungsziffer
max. Gebäudehöhe
Grenzabstand
ES
§§
Arbeitszone I Dorf(A l-D)
2(X)
0.6 (X)
o
0
II
279 more articles
Art. 15 9m
6m
II
Art. 15 o
o
V
Art. 16 Arbeitszone I Süd (A l-S)
Arbeitszone II (A II)
o
o
Spezialzone Breit! (SBR)
vgl.§17
0.8
Kemzone Bata Park (KB)^
2
vgl. Zonenbestimmungen
Wohnzone W2 Bata Park (W2B)^
vgl. Zonenbestimmungen
0.7
Arbeite- und Wohnzone Bata Parl^
vgl. Zonenbestimmungen
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)
3(x)
0.7 (X)
o
o
Art. 18 Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanla
gen (ÖEF)
o
o
o
o
Art. 19 Sportzone (SZ)
2(x)
0.6 (X)
o
5 m (x)
Grünzone (GR)
o
o
o
o
Art. 17 II
vgl. Zonenbestimmungen
2 Fassung gemäss Teiländerung/Rückweisung "Bata-Park", Genehmigung RR 25.04.2012
Art. 17b
Art. 17c II
Naturschutzzone Siedlung
üoetron
o
II
Art. 17d
Art. 20
Art. 21
Art. 22 Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
5
teilrevidierte BNO: Bauzone
Vollgeschosse
Ausnützunasziffer
max. Gesamthöhe
max, traufseitioe Fassa denhöhe
Grenz abstand
ES
§§
(ausgenommen Flachdach)
Kemzone 1 (K1)
2(x)
0.6 (X)
o
0
o
II
Art. 10 Kemzone 2 (K2)
2
0.6J>ü
o
o
4.5 m (X)
II
Art. 11 Kemzone 3 (K3)
3
0.7
4.5 m (x)
II
Art. 12 Zentrumszone Z^
3(x)
0.9 (X)
4.5 m (x)
II
Art. 12a Wohnzone W1
1
0.4
4m
Wohnzone W2
2
0.6
4.5 m
I
Art. 13 Wohnzone W3
3
0.7
7m
I
Art. 13 Wohnzone W4
4
0.8
8m
I
Art. 13 Wohn- und Arbeitszone
(WA)
2
0.6
Arbeitszone I Nord (A l-N) Arbeitszone I Dorf (A l-D)
2(x)
0.6 (X)
Arbeitszone I Süd (A l-S)
o
O
4.5 m
II
Art. 14 15.5 m
12.5 m
6m
II
Art. 15 o
II
Art. 15 6m
II
Art. 15 o
V
Art. 16 o
II
Art. 17 II
Art. 17b o
12.5 m
Arbeitszone II (A II)
o
o
Spezialzone Breiti (SBR)
vgl. §17
0.8
Kemzone Bata Park (KB)“
2
vgl. Zonenbestimmungen
9.5 m
O
3 Fassung gemäss Teiländerung/ Rückweisung "Zentrum Möhlin", Genehmigung RR 04.03.2015 '* Fassung gemäss Teiländerung/Rückweisung "Bata-Park", Genehmigung RR 25.04.2012
i22etron
Art. 13 Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Bauzone
Vollgeschosse
6
Ausnützunasziffer
max. Gesamthöhe
max, traufseitioe Fassa
Grenz
denhöhe (ausgenommen Flachdach)
abstand
ES
§§
II
Art. 17c III
Art. 17d Wohnzone W2 Bata Park
(W2B)-'
vgl. Zonenbestim mungen
Arbeits- und Wohnzone Bata Park^
vgl. Zonenbestimmungen
Zone für öffentliche Bauten
3(x)
0.7 (X)
o
o
o
II
Art. 18 o
o
o
o
o
II
Art. 19 Sportzone (SZ)
2(x)
0.6 (X)
0
o
5 m (x)
III
Art. 20 Grünzone (GR)
o
o
O
2
o
II
Art. 21 II
Art. 22 0.7
vgl. Zonenbestimmungen
und Anlagen (ÖBA) Zone für öffentliche
Erholungs- und Freizeit anlagen (ÖEF)
Naturschutzzone Sied lung
!22etron
Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
7
Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
Bemerkungen
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwä gung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzel fall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als
2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwä gung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzel fall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als
Keine Änderung
Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richt wert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richt wert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Keine Änderung
* Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die of
* Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die of
Änpassung an Definition
fene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen WA, A l-N, A l-D und A l-S dürfen gewerblich genutzte Erdge schosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen.
fene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen WA, A l-N, A l-D und A l-S dürfen gewerblich genutzte 1. Vollqeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen.
Baubegriffe IVHB
Art. 9 Kernzonen
Art. 9 Kernzonen
1 Die Kernzonen sind bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, 1 Die Kernzonen sind bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Ergänzung maximale mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaftsbetriebe. Nicht zu mässig störendes Gewerbe, Landwirtschaftsbetriebe sowie VerVerkaufsfläche lässig sind Spielsalons, Dancings und ähnliche Betriebe. Periodi kaufsqeschäfte. Verkaufsnutzunqen dürfen eine Verkaufsfläche von sche Veranstaltungen wie Konzerte, Theateraufführungen etc. sind maximal 3'000 m^pro Standort aufweisen. Nicht zulässig sind Spiel möglich. salons, Dancings und ähnliche Betriebe. Periodische Veranstaltun
gen wie Konzerte. Theateraufführungen etc. sind möglich. 2 In den Kernzonen können die gewerblich genutzten Erdgeschoss flächen (exkl. Lagerflächen) ohne Anrechenbarkeit im Dachge
2 In den Kernzonen können die gewerblich genutzten 1. Vollqeschosse (exkl. Lagerflächen) ohne Änrechenbarkeit im Dach-, bzw.
schoss kompensiert werden.
Attikageschoss kompensiert werden.
3 Bei Neubauten in den Kernzonen sind freistehende Ein- und Zwei familienhäuser nicht zulässig.
3 Bei Neubauten in den Kernzonen sind freistehende Ein- und Zwei Keine Änderung familienhäuser nicht zulässig.
□2etron
Änpassung an Definition
Baubegriffe IVHB / Prä zisierung Formulierung
Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige BNO Möhlin
8
Teilrevidierte BNO Möhlin
Bemerkungen
Für die Beurteilung von ortsbaulich wichtigen privaten und öffentli chen Planungen und Bauvorhaben ist die „Fachkommission Kern zonen“ anzuhören. Sie stellt dem Gemeinderat Antrag.
Neu eingefügt
^Für Bauvorhaben innerhalb der Kernzonen ist ein Material- und Farbkonzept mit Angaben zu allen sichtbaren Bauteilen, wie z.B.
Neu eingefügt
Fassadenputz, Fenster, Stören, Mauern, Dacheindeckungen usw., einzureichen und vor Ort zu bemustern.
4 Innerhalb der Kernzone ist für alle Solareinrichtungen ein Bauge such einzureichen. Bei der Beurteilung des Baugesuchs stützt sich der Gemeinderat auf das aktuell gültige kantonale Merkblatt „Solar anlagen im Baugebiet“.
s Innerhalb der Kernzonen ist für alle Solareinrichtungen ein Bauge Ergänzung Anforderun such einzureichen. Solaranlagen in den Kernzonen sind sorgfältig in gen Solaranlagen in die Dachlandschaft einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Kernzonen Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung sowie durch eine unauffällige Materialisierung zu erhalten.
5 Bei der Beurteilung der Einpassung von Bauvorhaben in die Kern zonen gelten Ortsbild und Wohnqualität als gleichwertige Interes sen.
Aufhebung
^Stützmauern, Sichtschutz- und Lärmschutzwände dürfen nur mit ruhigem Erscheinungsbild ausgeführt werden. Sichtschutz- und Lärmschutzwände sind von unten her zu bepflanzen und um das dazu notwendige Mass von der Grenze zurückzusetzen.
i22etron
Neu eingefügt
Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
9
Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
Art. 10 Kernzone 1 (Kl)
Art. 10 Kernzone 1 (Kl)
1 Die Kernzone K1 umfasst alte Dorfteile, die in ihrer charakteristi schen Bauweise und Raumgestaltung erhalten sind. Bauvorhaben in der Kernzone K1 dürfen die Gesamtwirkung der entsprechenden Dorfteile nicht beeinträchtigen. Massgebend für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind u.a. die folgenden Kriterien: Bauvolumen, Dachneigung, Proportionen von Dachaufbauten, First- und Traufhö hen, Firstrichtung, Materialwahl, Farbgebung und Gestaltung sowie
1 Die Kernzone K1 umfasst alte Dorfteile, die in ihrer charakteristi
Bemerkungen
Anpassung an Definition schen Bauweise und Raumgestaltung erhalten sind. Bauvorhaben in Baubegriffe IVHB der Kernzone K1 dürfen die Gesamtwirkung der entsprechenden Dorfteile nicht beeinträchtigen. Massgebend für die Beurteilung der Anpassung an Definition Gesamtwirkung sind die Kriterien gemäss § 15e BauV, Der Gemein BauV derat kann zusätzliche Beurteilunqskriterien definieren.
das Ausmass und Gestaltung von Vorgärten und Vorplätzen.
2 Bestehende Bauten, Vorgärten und Vorplätze sind zu erhalten. Sie 2 Bestehende Bauten, Vorgärten und Vorplätze sind zu erhalten. Sie Anpassung an Definition dürfen in Anlehnung an die vorhandenen First- und Traufhöhen un dürfen in Anlehnung an die vorhandenen Gesamthöhen und traufBaubegriffe IVHB seitige Fassadenhöhen, unabhängig der Vorschriften über Grenzabhängig der Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände, Ge schosszahl und Ausnützungsziffer im Rahmen der bestehenden Ge und Gebäudeabstände, Geschosszahl und Ausnützungsziffer im bäudekubatur umgebaut und unter Wahrung nachbarlicher Interes Rahmen der bestehenden Gebäudekubatur umgebaut und unter sen darf ihre Nutzung verändert werden.
Wahrung nachbarlicher Interessen darf ihre Nutzung verändert wer den.
3 Ersatzbauten müssen sich im Rahmen der vorhandenen Stellung
3 Ersatzbauten müssen sich im Rahmen der vorhandenen Stellung
und Gebäudeform bewegen. Sie dürfen die ursprüngliche Gesamt wirkung nicht beeinträchtigen.
und Gebäudeform bewegen. Sie dürfen die ursprüngliche Gesamt wirkung nicht beeinträchtigen.
* Der Gemeinderat kann Neubauten ausnahmsweise bewilligen,
Der Gemeinderat kann Neubauten ausnahmsweise bewilligen,
wenn diese das Ortsbild ergänzen. Dabei ist eine gute Gesamtwir kung gemäss Absatz 1 zwingend.
wenn diese das Ortsbild ergänzen. Dabei ist eine gute Gesamtwir kung gemäss Absatz 1 zwingend.
® Für Neubauten sind bei Einzelbauweise 2, in Hanglage talseits 3
s Für Neubauten sind bei Einzelbauweise 2 Vollgeschosse zulässig. Bei Gebäuden an Hanglage darf ein Untergeschoss auf der Talseite
Geschosse zulässig.
auf der gesamten Fassadenlänge abgegraben werden.
□2etron
Keine Änderung
Keine Änderung
Präzisierung Formulie rung
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Rechtskräftige BNO Möhlin
10
Teilrevidierte BNO Möhlin
Bemerkungen
® Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist unter ® Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist unter Keine Änderung sagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösun sagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösun gen möglich sind. gen möglich sind.
Art. 11 Kemzone 2 (K2)
Art. 11 Kernzone 2 (K2)
1 Die Kernzone K2 umfasst alte Dorfteile, die in ihrer charakteristi schen Bauweise und Stellung der Gebäude weitgehend erhalten sind.
Die Kernzone K2 umfasst alte Dorfteile, die in ihrer charakteristi schen Bauweise und Stellung der Gebäude weitgehend erhalten sind.
Keine Änderung
2 Bauvorhaben in der Kernzone K2 dürfen den vorhandenen Dorf 2 Bauvorhaben in der Kernzone K2 dürfen den vorhandenen Dorf Keine Änderung charakter nicht verändern. Massgebend sind dabei insbesondere die charakter nicht verändern. Massgebend sind dabei insbesondere die im entsprechenden Dorfteil vorherrschenden Gebäudestellungen, im entsprechenden Dorfteil vorherrschenden Gebäudestellungen,
Form, Dachform und Dachneigung sowie die Materialwahl für Dach und Fassade. Es ist eine gute Gesamtwirkung anzustreben. Vorgär ten und Vorplätze sind nach Möglichkeit zu erhalten. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen.
Form, Dachform und Dachneigung sowie die Materialwahl für Dach und Fassade. Es ist eine gute Gesamtwirkung anzustreben. Vorgär ten und Vorplätze sind nach Möglichkeit zu erhalten. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen.
3 Bestehende Bauten dürfen unter Wahrung der vorhandenen First-
3 Bestehende Bauten dürfen unter Wahrung der vorhandenen Ge
Anpassung an Definition
und Traufhöhen unabhängig der Vorschriften über Grenz- und Ge
samthöhen und traufseitiqe Fassadenhöhen, unabhängig der Vor schriften über Grenz- und Gebäudeabstände, Geschosszahl und Ausnützungsziffer im Rahmen der bestehenden Gebäudekubatur umgebaut und ihre Nutzung darf unter Wahrung nachbarlicher Inte
Baubegriffe IVHB
bäudeabstände, Geschosszahl und Ausnützungsziffer im Rahmen der bestehenden Gebäudekubatur umgebaut und ihre Nutzung darf unter Wahrung nachbarlicher Interessen verändert werden.
ressen verändert werden.
Ersatzbauten sollten sich im Rahmen der vorhandenen Stellung
und Gebäudeform bewegen. Sie müssen sich in das Ortsbild integ rieren und dürfen die Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen.
Lüetron
Ersatzbauten sollten sich im Rahmen der vorhandenen Stellung und Gebäudeform bewegen. Sie müssen sich in das Ortsbild integ rieren und dürfen die Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen.
Keine Änderung
11
Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
Bemerkungen
5 Neubauten sind zulässig. Bei Einzelbauweise sind 2, in Hanglage
5 Neubauten sind zulässig. Für Neubauten sind bei Einzelbauweise 2 Vollqeschosse zulässiq. Bei Gebäuden an Hanqiaqe darf ein Un tergeschoss auf der Talseite auf der gesamten Fassadenlänqe ab-
Präzisierung Formulie rung
talseits 3 Geschosse zulässig.
qeqraben werden.
Art. 12a Zentrumszone (Z3)
Art. 12a Zentrumszone (Z3)
1 Die Zentrumszone dient der Aufwertung und Stärkung des Zent rums. Sie ist bestimmt für eine Vielfalt an privaten und öffentlichen
1 Die Zentrumszone dient der Äufwertung und Stärkung des Zent rums. Sie ist bestimmt für eine Vielfalt an privaten und öffentlichen Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, Verkaufsqeschäfte mit ei
Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, Restaurants, Büros, Ateli ers, Praxen sowie weitere publikumsorientierte Nutzungen und für Wohnen. Zulässig sind mässig störende Betriebe.
2 In der Zentrumszone ist eine angemessene und gestalterisch hochwertige Nutzungsdichte anzustreben. Zur Sicherung einer at traktiven Gestaltung des öffentlichen Raumes mit nachweislich ho her Äufenthalts- und Begegnungsqualität kann der Gemeinderat im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen einen behördenverbindlichen Masterplan oder einen grundeigentümerverbindlichen Gestaltungs
ner Verkaufsfläche von maximal 3‘QQO m^ pro Standort. Restau rants, Büros, Ateliers, Praxen, weitere publikumsorientierte Nutzun gen und für Wohnen. Zulässig sind mässig störende Betriebe.
2 In der Zentrumszone ist eine angemessene und gestalterisch hochwertige Nutzungsdichte anzustreben. Zur Sicherung einer at traktiven Gestaltung des öffentlichen Raumes mit nachweislich ho her Aufenthalts- und Begegnungsqualität kann der Gemeinderat im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen einen behördenverbindlichen Masterplan oder einen grundeigentümerverbindlichen Gestaltungs
plan erlassen, welche wegleitende Äussagen u.a. zu Ärchitektur, Er plan erlassen, welche wegleitende Aussagen u.a. zu Architektur, Er schliessung, Parkierung und Freiraumgestaltung enthalten. schliessung, Parkierung und Freiraumgestaltung enthalten.
tretron
Ergänzung maximale Verkaufsfläche
Keine Änderung
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Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
Bemerkungen
3 Im Erdgeschoss ist das Wohnen in der Regel nur auf den zum öf fentlichen Raum (Strassenraum und Allmend) abgewandten Seiten zulässig. Die Erdgeschosskote ist auf das Strassen- bzw. Trottoirni
3 Im 1. Vollgeschoss ist das Wohnen in der Regel nur auf den zum öffentlichen Raum (Strassenraum und Allmend) abgewandten Sei
Anpassung an Definition Baubegriffe IVHB
veau auszurichten. '’Äniagen zur Äniieferung und Parkierung sind wo immer möglich
ten zulässig. Die Kote des 1. Vollqeschosses ist auf das Strassenbzw. Trottoirniveau auszurichten.
auf eine städtebaulich einwandfreie Gemeinschaftslösung auszu richten. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen.
* Anlagen zur Anlieferung und Parkierung sind wo immer möglich auf eine städtebaulich einwandfreie Gemeinschaftslösung auszu richten. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen.
Art. 13 Wohnzone W1, W2, W3, W4
Art. 13 Wohnzone W1, W2, W3, W4
1 Die Wohnzonen W1, W2. W3 und W4 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
’ Die Wohnzonen W1, W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Keine Änderung
2 In den Zonen W1 und W2 dürfen Gebäude an Hanglagen talseits ein zusätzliches Geschoss aufweisen.
Für Neubauten sind bei Einzelbauweise in der W1 1 Vollgeschoss und in der W2 2 Vollgeschosse zulässig. Bei Gebäuden an Hang lage darf ein Untergeschoss auf der Talseite auf der gesamten Fas sadenlänge abqegraben werden.
Präzisierung Formulie rung
2 In der Zone W2 können vom Gemeinderat ausnahmsweise Mehr
3 In der Zone W2 können vom Gemeinderat ausnahmsweise Mehr
Keine Änderung
familienhäuser bewilligt werden, soweit sie sich in das bestehende Quartierbild einfügen.
familienhäuser bewilligt werden, soweit sie sich in das bestehende Quartierbild einfügen.
* Die Zonen W3 und W4 sind für Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Die Parkierung ist vorwie gend unterirdisch anzuordnen.
'* Die Zonen W3 und W4 sind für Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Die Parkierung ist vorwie gend unterirdisch anzuordnen.
22etron
Keine Änderung
Keine Änderung
13
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Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
Bemerkungen
s In den Wohnzonen W2 und W3, innerhalb der ersten Bautiefe der Bahnhofsstrasse, sind Verkaufsnutzungen mit einer Verkaufsfläche von maximal 300 m^ zulässig.
Ergänzung maximale Verkaufsfläche
Art. 14 Wohn- und Arbeitszone
Art. 14 Wohn- und Arbeitszone
Die Wohn- und Ärbeitszone WÄ ist für Wohnen und mässig stören des Gewerbe bestimmt.
Die Wohn- und Arbeitszone WA ist für Wohnen und mässig stören des Gewerbe bestimmt. Verkaufsnutzunqen mit einer Verkaufsflä che von maximal 500 m^ pro Standort sind zulässig.
Art. 15 Arbeitszone I
Art. 15 Arbeitszone I
i Die Ärbeitszonen I sind für mässig störendes Gewerbe sowie für
Die Ärbeitszonen I sind für mässig störendes Gewerbe sowie für
Dienstleistungen bestimmt. Ärbeitsextensive Nutzungen wie bei spielsweise Lagerhäuser oder Logistikbetriebe sind nicht zulässig.
Dienstleistungen bestimmt. Arbeitsextensive Nutzungen wie bei spielsweise Lagerhäuser oder Logistikbetriebe sind nicht zulässig.
2 In den Arbeitszonen I sind Wohnungen nur für die Betriebsinhabe
2 In den Arbeitszonen I sind Wohnungen nur für die Betriebsinhabe
rin und den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
rin und den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
3 Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so
3 Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so
dass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild ent steht. Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit
dass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild ent steht. Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit
wasserdurchlässig zu gestalten.
wasserdurchlässig zu gestalten.
Es werden folgende Arbeitszonen I ausgeschieden: a. Arbeitszone I Nord (A l-N) b. Arbeitszone I Dorf (A l-D) c. Arbeitszone I Süd (A l-S)
i22etron
* Es werden folgende Arbeitszonen I ausgeschieden: a. Arbeitszone I Nord (A l-N) b. Arbeitszone I Dorf (A l-D) c. Arbeitszone I Süd (A l-S)
Ergänzung maximale Verkaufsfläche
Keine Änderung
Keine Änderung
Keine Änderung
Keine Änderung
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Rechtskräftige BNO Möhlin
14
Teilrevidierte BNO Möhlin
Bemerkungen
5 In den Arbeitszonen I Nord und Süd sind Verkaufsflächen für Güter ® In den Arbeitszonen I Nord und Süd sind Verkaufsflächen für Güter Ergänzung maximale des täglichen Bedarfs über 500 m2 nicht zulässig. Tankstellenshops des täglichen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von maximal 500 m^ Verkaufsfläche oder ähnliche Nutzungen sind nicht zulässig. pro Standort zulässig. Tankstellenshops oder ähnliche Nutzungen sind nicht zulässig. In der Arbeitszone I Dorf ist im Bereich angrenzend an die Haupt Neu eingefügt, maxi strasse eine Verkaufsfläche von maximal 3000 m^ pro Standort zu male Verkaufsfläche lässig.
Art. 16 Arbeitszone II
Art. 16 Arbeitszone II
1 In der Arbeitszone II sind Bauten und Anlagen für stark störende gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie Dienstleistungsbe triebe erlaubt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort
1 In der Arbeitszone II sind Bauten und Anlagen für stark störende gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie Dienstleistungsbe triebe erlaubt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort
Präzisierung Formulie rung
gebundenes Personal gestattet. Nicht gestattet sind Verkaufsflächen gebundenes Personal gestattet. Verkaufsnutzungen sind nur in Zu über 300 m2. sammenhang mit der Produktion oder mit Dienstleistungen vor Ort bis 350 m^ Verkaufsfläche zulässig. 2 Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so dass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild ent
2 Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so dass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild ent
steht. Flachdächer von Neu- und Ersatzbauten sind extensiv zu be grünen.
steht. Sämtliche Dächer von Neu- und Ersatzbauten sind extensiv zu begrünen.
3 Die Versiegelung von Äussenflächen ist auf ein Minimum zu be
3 Die Versiegelung von Äussenflächen ist auf ein Minimum zu be schränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten.
Keine Änderung
schränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten.
* Es gilt eine Grünflächenziffer von 0.15, wobei mindestens 5% der
4 Es gilt eine Grünflächenziffer von 0.15, wobei mindestens 5% der
Keine Änderung
anrechenbaren Grundstücksfläche als ökologische Ausgleichsfläche anrechenbaren Grundstücksfläche als ökologische Ausgleichsfläche zu gestalten sind. zu gestalten sind.
ì22etron
Präzisierung Formulie rung
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15
Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
Art. 17c Wohnzone W2 Bata Park
Art. 17c Wohnzone W2 Bata Park
1 Die Wohnzone W2 Bata Park dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zulässig. Zur Gewährleistung einer hohen architektoni schen und freiräumlichen Qualität sowie der Abstimmung mit den Bauten und dem Park der Kernzone Bata Park gilt in der ganzen
Keine Änderung
Zone die Gestaltungsplanpflicht.
1 Die Wohnzone W2 Bata Park dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zulässig. Zur Gewährleistung einer hohen architektoni schen und freiräumlichen Qualität sowie der Abstimmung mit den Bauten und dem Park der Kernzone Bata Park gilt in der ganzen Zone die Gestaltungsplanpflicht.
2 Gestützt auf die Empfehlungen der Kommission Bata Park und die
2 Gestützt auf die Empfehlungen der Kommission Bata Park und die
Keine Änderung
durchgeführte Testplanung erlässt der Gemeinderat ein Richtkon zept.
durchgeführte Testplanung erlässt der Gemeinderat ein Richtkon zept.
3 Für die Gestaltungspläne gelten folgende Vorgaben:
3 Für die Gestaltungspläne gelten folgende Vorgaben:
a) Die Perimeter der Gestaltungspläne haben sich an den im Richtkonzept dargestellten Baufeldern zu orientieren. b) In den Baufeldern entlang der Gailierstrasse ist mit einer geeig neten Gebäudestellung auf die Lärmsituation zu reagieren (z.B. eine kammartige Bebauung gemäss Richtkonzept). In der an grenzenden Grünzone sind ergänzende, gut gestaltete Lärm schutzmassnahmen anzuordnen (Lärmschutzdamm, Lärm schutzwände). c) Gegenüber der Waldgrenze im östlichen Arealteil sind innerhalb eines 4 m Streifens in der Wohnzone W2 Bata-Park keine Hoch- und Kleinbauten erlaubt. d) Innerhalb der im Bauzonenplan schraffierten Flächen dürfen Neubauten nur zwei Vollgeschosse aufweisen. Ein darüber lie gendes Attika-geschoss ist nicht zulässig. e) Neubauten ausserhalb dieser Flächen dürfen ein zusätzliches 3. Vollgeschoss aufweisen, wobei diese zusätzliche Geschoss fläche höchstens 66% der darunter liegenden Geschossfläche
Baubegriffe IVHB a) Die Perimeter der Gestaltungspläne haben sich an den im Richtkonzept dargestellten Baubereichen zu orientieren. b) In den Baubereichen entlang der Gailierstrasse ist mit einer ge eigneten Gebäudestellung auf die Lärmsituation zu reagieren (z.B. eine kammartige Bebauung gemäss Richtkonzept). In der angrenzenden Grünzone sind ergänzende, gut gestaltete Lärm schutzmassnahmen anzuordnen (Lärmschutzdamm. Lärm schutzwände). c) Gegenüber der Waldgrenze im östlichen Arealteil sind innerhalb eines 4 m Streifens in der Wohnzone W2 Bata-Park keine Hoch- und Kleinbauten erlaubt. d) Innerhalb der im Bauzonenplan schraffierten Flächen dürfen Neubauten nur zwei Vollgeschosse aufweisen. Ein darüber lie gendes Attika-geschoss ist nicht zulässig. e) Neubauten ausserhalb dieser Flächen dürfen ein zusätzliches 3. Vollgeschoss aufweisen, wobei diese zusätzliche Geschoss fläche höchstens 66% der darunter liegenden Geschossfläche
ì2:etron
Bemerkungen
Anpassung an Definition
16
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Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
betragen darf. Ein darüber liegendes Attikageschoss ist nicht zulässig. f) Die Baufelder haben attraktive private und halbprivate Aussen räume aufzuweisen und sind nach einem einheitlichen Konzept auf die Kernzone abzustimmen (z.B. Hochparterresockel ge mäss Richtkonzept). g) Es sind nur Flachdächer zulässig. h) Die Gestaltungspläne sind auf qualitativ hochstehende Projekte abzustützen. Die Durchführung von qualifizierten Konkurrenz verfahren zur Erreichung hochwertiger Projekte wird empfohlen. i) Innerhalb der Gestaltungsplanperimeter beträgt die maximal zu lässige Ausnutzung 0.7. Es bestehen keine weiteren Ansprüche auf zusätzliche Ausnützungsboni bzw. Geschosse (z. B. Areal überbauung).
betragen darf. Ein darüber liegendes Attikageschoss ist nicht zulässig. f) Die Baubereiche haben attraktive private und halbprivate Aus senräume aufzuweisen und sind nach einem einheitlichen Kon zept auf die Kernzone abzustimmen (z.B. Hochparterresockel gemäss Richtkonzept). g) Es sind nur Flachdächer zulässig. h) Die Gestaltungspläne sind auf qualitativ hochstehende Projekte abzustützen. Die Durchführung von qualifizierten Konkurrenz verfahren zur Erreichung hochwertiger Projekte wird empfohlen. i) Innerhalb der Gestaltungsplanperimeter beträgt die maximal zu lässige Ausnutzung 0.7. Es bestehen keine weiteren Ansprüche auf zusätzliche Ausnützungsboni bzw. Geschosse (z. B. Areal überbauung).
Art. 17d Arbeits- und Wohnzone Bata Park
Art. 17d Arbeits- und Wohnzone Bata Park
Bemerkungen
1 Die Ärbeits- und Wohnzone Bata Park ist für mässig störendes Ge 1 Die Arbeits- und Wohnzone Bata Park ist für mässig störendes Ge Keine Änderung werbe und Wohnen bestimmt. Neubauten haben eine hohe architek werbe und Wohnen bestimmt. Neubauten haben eine hohe architek tonische und freiräumliche Qualität zu gewährleisten und sind auf tonische und freiräumliche Qualität zu gewährleisten und sind auf die geschützten Fabrikationsgebäude der Kernzone Bata Park abzu die geschützten Fabrikationsgebäude der Kernzone Bata Park abzu stimmen. Als Referenz bezüglich Gebäudestellung, Volumen, stimmen. Als Referenz bezüglich Gebäudestellung, Volumen, Grundraster und Nutzungsmass dienen die geschützten Fabrikati Grundraster und Nutzungsmass dienen die geschützten Fabrikati onsgebäude.
onsgebäude.
2 Gestützt auf die Empfehlungen der Kommission Bata Park erlässt der Gemeinderat ein Richtkonzept, welches Volumen, Gebäudestel der Gemeinderat ein Richtkonzept, welches Volumen, Gebäudestel lung, Erschliessung und Freiraumanforderungen näher regelt. lung, Erschliessung und Freiraumanforderungen näher regelt.
2 Gestützt auf die Empfehlungen der Kommission Bata Park erlässt
□2etron
Keine Änderung
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17
Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
3 Der Wohnanteil ist auf maximal 30% der Gesamtnutzfläche be grenzt. Verkaufsflächen für Güter des täglichen Bedarfs sind gesamthaft auf maximal 500 m^ begrenzt. Arbeitsextensive Nutzungen
3 Der Wohnanteil ist auf maximal 30% begrenzt. Verkaufsflächen für Ergänzung maximale Güter des täglichen Bedarfs sind gesamthaft auf eine maximale Ver Verkaufsfläche kaufsfläche von 500 m^ begrenzt, zusätzlich sind im Zusammenhang mit der Produktion oder mit Dienstleistungen vor Ort bis 350 m^ Ver kaufsfläche pro Gebäude oder Betrieb zulässig. Arbeitsextensive Nut zungen wie beispielsweise Lagerhäuser oder Logistikbetriebe sind nicht zulässig.
wie beispielsweise Lagerhäuser oder Logistikbetriebe sind nicht zu lässig.
3.2 Land Wirtschaftszone
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 25 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 25 Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher be troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher be troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in
Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbe pflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.
Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbe pflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.
2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Be rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feu
2 Für Wohngebäude sind 2 Vollqeschosse erlaubt. Im Übrigen wer den Fassadenhöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und
erpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstü Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grund cken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, min stücken generell ein Grenzabstand aus der halben traufseitiqen Fas destens aber 4 m. sadenhöhe, mindestens aber 4 m.
i22etron
Bemerkungen
Keine Änderung
Anpassung an Definition Baubegriffe IVHB
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Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
Art. 26 Speziallandwirtschaftszone Gärtnerei
Art. 26 Speziallandwirtschaftszone Gärtnerei
1 Die Speziallandwirtschaftszone Gärtnerei ist für Bauten und Änlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und bodenunabhängigen Produktion, der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf land wirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte im Sinne von Ärt. 34
1 Die Speziallandwirtschaftszone Gärtnerei ist für Bauten und Anla gen bestimmt, die der bodenabhängigen und bodenunabhängigen Produktion, der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf land wirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte im Sinne von Art. 34
Äbs. 2 RPV dienen.
Abs. 2 RPV dienen.
2 In der Spezialzone Gärtnerei sind Bauten für den Wohnbedarf im
2 In der Spezialzone Gärtnerei sind Bauten für den Wohnbedarf im Sinne von Ärt. 34 Äbs. 3 RPV zulässig.
Keine Änderung
abstand von 4 m.
3 Für Gebäude gilt eine max. traufseitige Fassadenhöhe von 7 m und ein Grenzabstand von 4 m.
Änpassung an Definition Baubegriffe IVHB
“*010 Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so dass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild ent
Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so dass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild ent
Keine Änderung
steht. Die Versiegelung von Äussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten.
steht. Die Versiegelung von Äussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten.
5 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
5 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
3.4 Überlagerte Schutzzonen
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Sinne von Ärt. 34 Äbs. 3 RPV zulässig.
3 Für Gebäude gilt eine max. Gebäudehöhe von 7 m und ein Grenz
Keine Änderung
Keine Änderung
6 31a Gewässerraumzone
Neu eingefügt
Die Gewässerraumzone GWR ist der Grundnutzunqszone überla
Neu eingefügt
gert.
22Gtron
Bemerkungen
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Rechtskräftige BNO Möhlin
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Teilrevidierte BNO Möhlin
Bemerkungen
Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Äniagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bun
Neu eingefügt
desrechts, insbesondere nach Ärt. 41c GSchV, soweit die Grundnutzungszone nicht weitergehende Einschränkungen enthält. Die Ufervegetation ist geschützt. Es sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
3.5 Schutzobjekte
3.5 Schutzobjekte
Art. 33 Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz
Art. 33 Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz
1 Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturge
Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturge Redaktionelle Änpasschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz ge sung
schichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz ge schützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen wer den. Das Bestehenden darf aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umge bung der Schutzobjekte zu achten.
schützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen wer den. Das Bestehenden darf aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umge bung der Schutzobjekte zu achten.
Art. 33a Schutzobjekte im Bauinventar
Neu eingefügt
Der Gemeinderat entscheidet von Ämtes wegen oder auf Ersuchen Neu eingefügt der Eigentümerin oder des Eigentümers, ob ein Gebäude, das im kantonalen Bauinventar aufgeführt ist und nicht bereits in der Nut
zungsplanung als Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz ge schützt ist, unter Schutz zu stellen ist und bestimmt den Schutzumfana.
i22etron
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Rechtskräftige BNO Möhlin
20
Teilrevidierte BNO Möhlin
Bemerkungen
Er kann vorsorqliche Massnahmen verfüqen. solanqe die Unter schutzstellunq nicht erfolqt ist.
Neu eingefügt
Die Fachkommission Kernzonen stellt dem Gemeinderat auf Grund Neu eingefügt von fundierten Abklärunqen einen Antraq in Bezuq auf die Schutzwürdiqkeit und zur Schutzfähiqkeit. Will der Gemeinderat qestützt auf den Entscheid der Fachkommis sion von einer Unterschutzstellunq absehen, fordert er vor seinem
Neu eingefügt
Entscheid die kantonale Denkmalpfleqe zur Stellunqnahme auf.
tretron
s Der Entscheid über die Unterschutzstellunq oder die Nichtunterschutzstellunq ist im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorqan der Gemeinde zu publizieren. Für das Beschwerdeverfahren qelten die Bestimmunqen des Baubewilliqunqsverfahrens. Die Beschwer defrist beqinnt am Taq nach der Publikation im Amtsblatt zu laufen.
Neu eingefügt
Löst ein baubewilliqunqspflichtiqes Vorhaben, bei dem nicht aus geschlossen werden kann, dass die voraussichtlichen Schutzziele des Baudenkmals von kommunaler Bedeutunq tanqiert werden, das Unterschutzstellunqsverfahren aus, so darf die Baubewilliqunq nicht vor dem Entscheid über die Unterschutzstellunq qetroffen werden. Werden die voraussichtlichen Schutzziele nicht tanqiert, wird das Unterschutzstellunqsverfahren nicht ausqelöst.
Neu eingefügt
Der Gemeinderat lässt eine Unterschutzstellunq nach Rechtskraft des Entscheids im Grundbuch anmerken.
Neu eingefügt
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21
Bemerkungen
Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 41 a Spezialzone Reitsport Birkenhof
Art. 37 ^Spezialzone Reitsport Birkenhof
Formelle Bereinigung, Ein ordnung des Paragrafa
1 Die Spezialzone Birkenhof ist ausschliesslich für den Betrieb einer gewerblichen Pferdehaltung (Zucht, Äusbildung und Pensionshal tung) und basiert auf dem Gesamtkonzept zur Teilzonenplanände rung für eine Spezialzone Reitsport Birkenhof vom 22. Februar 2013 und den Ergänzungen vom 18. Dezember 2013.
1 Die Spezialzone Birkenhof ist ausschliesslich für den Betrieb einer gewerblichen Pferdehaltung (Zucht, Äusbildung und Pensionshal
Keine Änderung
2 Die Spezialzone Reitsport Birkenhof ist in drei Bereiche eingeteilt: Im Bereich für Bauten und Anlagen sind Stallungen, Reithalle, Sat
2 Die Spezialzone Reitsport Birkenhof ist in drei Bereiche eingeteilt: Im Bereich für Bauten und Anlagen sind Stallungen, Reithalle, Sat
telkammer, Aufenthalts- und Umkleideraum, sanitäre Anlagen sowie Parkfelder zulässig. Die Wohnnutzung richtet sich nach der Bewilli gungspraxis für zonenkonformen Wohnraum in der Landwirtschafts
telkammer, Aufenthalts- und Umkleideraum, sanitäre Anlagen sowie Parkfelder zulässig. Die Wohnnutzung richtet sich nach der Bewilli gungspraxis für zonenkonformen Wohnraum in der Landwirtschafts
zone. Im Bereich Anlagen und Reitplätze sind z. B. Springplätze, Grasund Trainingsplätze mit Geländehindernissen, Erdwällen und Zäu nen und ein naturnahes Retentionsbecken zulässig. In diesem Be
zone. Im Bereich Anlagen und Reitplätze sind z. B. Springplätze, Grasund Trainingsplätze mit Geländehindernissen, Erdwällen und Zäu nen und ein naturnahes Retentionsbecken zulässig. In diesem Be
tung) und basiert auf dem Gesamtkonzept zur Teilzonenplanände rung für eine Spezialzone Reitsport Birkenhof vom 22. Februar 2013 und den Ergänzungen vom 18. Dezember 2013.
reich darf bei baulichen Eingriffen kein Bodenmaterial abgeführt reich darf bei baulichen Eingriffen kein Bodenmaterial abgeführt werden. Anfallendes Bodenmaterial ist getrennt nach Bodenhorizon werden. Anfallendes Bodenmaterial ist getrennt nach Bodenhorizon ten fachgerecht zwischen zu lagern. ten fachgerecht zwischen zu lagern. Im Bereich für Weideflächen dürfen äusser der Erstellung von festen
Im Bereich für Weideflächen dürfen äusser der Erstellung von festen Zäunen keine Bauten errichtet oder Terrainveränderungen vorge nommen werden. Innerhalb dieses Bereichs sind sämtliche Terrain veränderungen und baulichen Massnahmen für temporäre Parkfel
Zäunen keine Bauten errichtet oder Terrainveränderungen vorge nommen werden. Innerhalb dieses Bereichs sind sämtliche Terrain veränderungen und baulichen Massnahmen für temporäre Parkfel
der untersagt.
der untersagt.
tnetron
Keine Änderung
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Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
Bemerkungen
’ Sämtliche Bauten und Anlagen sind mittels geeigneter einheimi scher Bepflanzung landschaftlich optimal einzugliedern.
3 Sämtliche Bauten und Anlagen sind mittels geeigneter einheimi scher Bepflanzung landschaftlich optimal einzugliedern.
Keine Änderung
* Es sind maximal drei publikumswirksame Anlässe pro Jahr zuläs
'* Es sind maximal drei publikumswirksame Äniässe pro Jahr zuläs sig, die jeweils ein bis zwei Tage dauern. Im Freihaltebereich Gas leitung sind grössere Personenansammlungen zu vermeiden, dies gilt für das Äufstellen von Festzelten, Tribünen und ähnlichem.
Keine Änderung
sig, die jeweils ein bis zwei Tage dauern. Im Freihaltebereich Gas leitung sind grössere Personenansammlungen zu vermeiden, dies gilt für das Aufstellen von Festzelten, Tribünen und ähnlichem. 5 Ein Betriebs- und Nutzungsreglement, welches mit dem Bauge such einzureichen ist, regelt insbesondere folgende Punkte: - Anzahl und Art der Tierhaltung - Betriebszeiten
® Ein Betriebs- und Nutzungsreglement, welches mit dem Bauge such einzureichen ist, regelt insbesondere folgende Punkte: - Anzahl und Art der Tierhaltung - Betriebszeiten
Keine Änderung
- Mitbenützungsrecht von Dritten zu marktüblichen Konditionen - Zufahrts- und Parkierungskonzept bei Grossanlässen
- Mitbenützungsrecht von Dritten zu marktüblichen Konditionen - Zufahrts- und Parkierungskonzept bei Grossanlässen
® Sofern der Betrieb des gewerblichen Reitsportzentrums eingestellt wird oder für die neue Reithalle innert 5 Jahre ab Rechtskraft der
® Sofern der Betrieb des gewerblichen Reitsportzentrums eingestellt wird oder für die neue Reithalle innert 5 Jahre ab Rechtskraft der
vorliegenden Teiländerung Reitsport Birkenhof keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Realisierung nicht begonnen wurde, ist der Teil der Bauten und Anlagen aufzuheben (Rückbau), welche
vorliegenden Teiländerung Reitsport Birkenhof keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Realisierung nicht begonnen wurde, ist der Teil der Bauten und Äniagen aufzuheben (Rückbau), welche
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Teiländerung nicht bewilligt waren sowie sämtliche Neubauten und -anlagen, wel che aufgrund der Teiländerung erstellt wurden. Des Weiteren gelten
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Teiländerung nicht bewilligt waren sowie sämtliche Neubauten und -anlagen, wel che aufgrund der Teiländerung erstellt wurden. Des Weiteren gelten für das gesamte Äreal wieder die Bestimmungen der Landwirt schaftszone. Das Gelände ist wieder in den vormaligen Zustand zu überführen und für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten. Die
für das gesamte Areal wieder die Bestimmungen der Landwirt schaftszone. Das Gelände ist wieder in den vormaligen Zustand zu überführen und für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten. Die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen ist im Baugesuchsverfahren Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen ist im Baugesuchsverfahren für sämtliche Bauten und Anlagen mit einem Bodenschutz- / Rekulti für sämtliche Bauten und Anlagen mit einem Bodenschutz- / Rekulti vierungskonzept nachzuweisen. vierungskonzept nachzuweisen.
□üetron
Keine Änderung
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Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
Bemerkungen
Im Grundbuch ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Beseitigungsrevers anzumerken
Im Grundbuch ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Beseitigungsrevers anzumerken
Keine Änderung
® Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung. ® Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung. Keine Änderung
O2etron
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Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
4. Definitionen
4. Definitionen
4.2 Abstände
4.2 Abstände
Art. 39 Abstand gegenüber Kulturland
Art. 39 Abstand gegenüber Kulturland
1 Gegenüber dem Kulturland ist für Bauten der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten.
Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von 4.00 Meter einzuhalten. Für Kleinbauten kann der Abstand auf 2 m redu ziert werden, soweit deren Erstellung zu keinen nennenswerten
Bemerkungen
Präzisierung Formulie
rung
Auswirkungen auf das Kulturland führt.
2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert wer den.
2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert wer den.
Art. 40 Grenz- und Gebäudeabstände
Art. 40 Grenz- und Gebäudeabstände
1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeits vertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.
1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeits vertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.
Keine Änderung
2 Gegenüber bestehenden Bauten auf Nachbargrundstücken, wel che den Grenzabstand nicht einhalten, kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand entsprechend reduzieren.
2 Gegenüber bestehenden Bauten auf Nachbargrundstücken, wel che den Grenzabstand nicht einhalten, kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand entsprechend reduzieren.
Keine Änderung
□2etron
Keine Änderung
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Rechtskräftige BNO Möhlin
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Teilrevidierte BNO Möhlin
Bemerkungen
Art. 40a Abstand gegenüber Strassen
Neu eingefügt
Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Neu eingefügt Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw, entgegenstehen, dür fen Parkfelder, Einfriedungen und Stützmauern bis zu 1.80 m Höhe sowie Böschungen entlang von Gemeinde- und Privatstrassen im Gemeingebrauch auf das Strassenmark gesetzt werden. Vorbehal ten bleibt § 9 Äbs. 7.
i22etron
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Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
5. Bauvorschriften
5. Bauvorschriften
5.3 Wohnhygiene
5.3 Wohnhygiene
Art. 47 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
Art. 47 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
1 Für Neubauten gelten folgende Masse:
Es gelten die Vorschriften gemäss der kantonalen Bauverordnunq.
a) Wohn- Schlaf und Ärbeitsräume: Raumhöhe Vollgeschoss mind. 2.30 m
Raumhöhe Dachgeschoss Che Fensterfläche:
Dachflächenfenster Lüftungsfläche
mind. 2.30 m auf mind. 5 m2
Flä-
1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) auf 1/15 der Bodenfläche reduzierbar
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: - Abstellraum pro Wohnung mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie Wohnung) - Keller für jede 1-ZimmerWohnung mind. 4 m2 - Keller für jedes weitere Zimmer
tretron
1 m2 zusätzlich
Bemerkungen
Anpassung an Definition BauV (§ 36a BauV)
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Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
Bemerkungen
2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen).
2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen).
Keine Änderung
2 In den Kernzonen kann der Gemeinderat Abweichungen bewilli gen.
2 In den Kernzonen kann der Gemeinderat Abweichungen bewilli gen.
Keine Änderung
Art. 48 Balkonverglasungen
Art. 48 Balkonverglasungen
Für energiesparende Zwischenklimaräume bei Balkon- bzw. Sitz
1 Für energiesparende Zwischenklimaräume bei Balkon- bzw. Sitz
platzverglasungen kann ein Nutzungsbonus bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
platzverglasungen kann ein Nutzungsbonus bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Verglasungen müssen lichtdurchlässig sein b) Räume dürfen nicht aktiv beheizt werden c) Verglasungen bei Mehrfamilienhäusern können nur innerhalb des bestehenden Baukubus erfolgen d) Verglasungen müssen ausserhalb der isolierten Gebäudehülle liegen e) Pro Gebäude ist eine einheitliche Gestaltung erforderlich.
a) Verglasungen müssen lichtdurchlässig sein b) Räume dürfen nicht aktiv beheizt werden c) Verglasungen bei Mehrfamilienhäusern können nur innerhalb des bestehenden Baukubus erfolgen d) Verglasungen müssen ausserhalb der isolierten Gebäudehülle liegen e) Pro Gebäude ist eine einheitliche Gestaltung erforderlich.
2 Der Nutzungsbonus darf maximal 15% der Bruttogeschossfläche
2 Der Nutzungsbonus darf maximal 15% der anrechenbaren Ge
betragen und ist auf 20 m^ pro Wohneinheit zu begrenzen.
schossfläche betragen und ist auf 20 m^ pro Wohneinheit zu begren Baubegriffe IVHB zen.
C2etron
Keine Änderung
Anpassung an Definition
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Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
5.4 Ausstattung
5.4 Ausstattung
Art. 50 Velos, Kinderwagen
Abstellräume in Mehrfamilienhäusern
Bemerkungen
Anpassung an Definition MBNO
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vor
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, Spielge
zusehen.
räte (Kindervelos), Mobilitätshilfen (Rollatoren, elektrische Antriebe für Rollstühle) usw. vorzusehen.
Art. 51 Spielplätze
Art. 51 Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen
Anpassung an Definition MBNO
1 Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.
1 Die Grösse der Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen hat ge samthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kinderge rechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen ent sprechend auszugestalten.
Anpassung an Definition MBNO Mnpassung an Definition Baubegriffe IVHB
2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kin
2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kin der diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
Keine Änderung
Art. 52a Parkierung
Neu eingefügt
Der Gemeinderat legt im Rahmen eines Gesamtkonzepts die Par kierung über das ganze Gemeindeqebiet - insbesondere die Best
Neu eingefügt
der diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
immungen für autoarmes, beziehungsweise autoreduziertes Woh-
nen - fest. Er berücksichtigt dabei die Lage im Siedlungsgebiet, die
Lüetron
Anpassung an Definition MBNO
Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige BNO Möhlin
29
Teilrevidierte BNO Möhlin
Bemerkungen
Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die Verkehrskapazi
tät und den Schutz vor Auswirkungen des Verkehrs. Der Gemeinderat bewirtschaftet zur Entlastung von Wohnguartie ren und Gewerbegebieten sowie zur Wahrung der Verkehrssicher heit auf den Strassen und zur Gewährung einer geordneten Parkie-
Neu eingefügt
rung den Parkraum. 3 Auf dem ganzen Gemeindegebiet kann der Gemeinderat eine Be wirtschaftung der öffentlich zugänglichen Parkfelder auf privatem Grund vorschreiben.
Neu eingefügt
Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder richtet sich
Neu eingefügt
nach den kantonalen Vorschriften. Für die Berechnung der zulässi gen Reduktion bei Nicht-Wohnnutzungen wird vom jeweiligen Standorttvp gemäss der Norm SN 40 281 ausgegangen. Bei Nicht-Wohnnutzungen, die gemäss Abs. 4 mehr als 40 Parkfel Neu eingefügt der generieren, sind in einem Mobilitätskonzept Massnahmen zur Reduktion der Parkfelder und Fahrten und den damit einhergehen
den negativen Auswirkungen (Lärm- und Luftbelastung, Verkehrssi cherheit) aufzuzeigen. Für Nutzungen gern. Abs. 5 kann eine weitergehende Reduktion von Parkfeldern als in Abs. 4 definiert bewilligt werden, sofern ein
reduzierter Bedarf im Mobilitätskonzept nachgewiesen werden kann und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Das Mobili tätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und im Grundbuch anzumerken.
i22etron
Neu eingefügt
Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige BNO Möhlin
30
Teilrevidierte BNO Möhlin
Bemerkungen
Können die Vorgaben eines Mobilitätskonzepts wiederholt nicht einqehalten werden, sind die minimal erforderlichen Abstellplätze gemäss Abs. 4 nachzuweisen.
Neu eingefügt
6. Schutzvorschriften
6. Schutzvorschriften
6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 54 Aussenraum und Umgebungsgestaltung
Art. 54 Aussenraum und Umgebungsgestaltung
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und 1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und Redaktionelle Bereini geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainverän geomorphologisch wertvolle öbjekte sind zu schonen. Terrainverän gung, teilweise Auslage derungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und derungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und rung in § 54 Abs. 3. dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beein dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beein trächtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu trächtigen. beschränken.
2 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestand 2 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestand Anpassung an Definition teil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Ge teil des Bauprojekts und ist im Baugesuch in Form eines Umge MBNO, Praxis der Ge meinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der bungsplans und einer Pflanzenliste auszuweisen. Es sind in der Re meinde Bewilligung. gel natürliche Materialien zu Verwenden. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Die Versiegelung von Aussenflächen und dauerhaft von Bewuchs freigehaltene Steingärten sind auf ein Minimum zu beschränken
Neu eingefügt
* Bei der Umgebungsqestaltung sind vorwiegend einheimische,
Neu eingefügt
standortgerechte Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden Nicht zulässig sind invasive Neophyten.
!22etron
Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige BNO Möhlin
31
Teilrevidierte BNO Möhlin
Bemerkungen
Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind sofort nach Fertig Neu eingefügt stellung der Bauten auszuführen und müssen spätestens 1 Jahr nach Bezug der Baute abgeschlossen sein.
6.2 Umweltschutz
6.2 Umweltschutz
Art. 57 Lärmschutz
gestrichen aufgrund Wi derspruch gegenüber übergeordnetem Recht
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenz
gestrichen aufgrund Wi derspruch gegenüber übergeordnetem Recht
werte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastungen der nächsthöheren Empfind lichkeitsstufe zugeordnet sind.
Tetron
Art. 57 Lichtemissionen
Neu eingefügt
Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten.
Neu eingefügt
Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Objektstrahlungen sindjTiclTt zulässigL.BeleiJcfrtungen direktjn denJ^Jati^^ sind zu vermeiden.
Neu eingefügt
Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige BNO Möhlin
32
Teilrevidierte BNO Möhlin
Bemerkungen
Äussenbeleuchtungen, die nicht der öffentlichen Sicherheit dienen Neu eingefügt sowie nach aussen wirkende Innenbeleuchtungen sind sparsam und gezielt einzusetzen. Grundsätzlich sind diese von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auszuschalten.
Art. 58 Zuständigkeit
Art. 58 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion be 1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion be stellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskon stellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskon trollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. trollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. Für die Festsetzung der Zusammensetzung, der Ämtsdauer und der Äufgaben sowie des Geschäftsgangs der Fachkommission Kernzonen erlässt der Gemeinderat ein Reglement.
i2:etron
Keine Änderung Keine Änderung
Neu eingefügt
Gemeinde Möhlin ] Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
33
Rechtskräftige BNO Möhlin
Teilrevidierte BNO Möhlin
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts
6 61 Aufhebunq bisherigen Rechts
Durch diese Bau - und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
Durch diese Bau - und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
a) die Bauordnung vom 13. Januar 1998 mit Ausnahme der Fest legungen zum Bata-Park b) der Bauzonenplan vom 13. Januar 1998 mit Ausnahme der Festlegungen zum Bata-Park c) die Nutzungsordnung vom 23. März 1999 d) der Kulturlandplan vom 23. März 1999 e) der kommunaler Überbauungsplan Industriezubringerstrasse vom 15. September 1976 f) die Teiländerung „Storebode" vom 13. Januar 1998 g) die Teiländerung „Bata-Park" vom 6. Dezember 2006 h) die Teiländerung „Unten Schalle" vom 25. April 2007 i) die Teiländerung „Chlei Sunneberg" vom 28. November 2008 j) der Baulinienplan Bachstrasse vom 16. September 1958
a) die Bauordnung vom 13. Januar 1998 mit Ausnahme der Fest legungen zum Bata-Park b) der Bauzonenplan vom 13. Januar 1998 mit Ausnahme der Festlegungen zum Bata-Park c) die Nutzungsordnung vom 23. März 1999 d) der Kulturlandplan vom 23. März 1999 e) der kommunaler Überbauungsplan «Industriezubringerstrasse» vom 15. September 1976 f) die Teiländerung «Storebode» vom 13. Januar 1998 g) die Teiländerung «Bata-Park» vom 6. Dezember 2006 h) die Teiländerung «Unten Schalle» vom 25. April 2007 i) die Teiländerung «Chlei Sunneberg» vom 28. November 2008 j) der Baulinienplan «Bachstrasse» vom 16. September 1958
2 Durch die Teiländerunq der Bau- und Nutzunqsordnunq vom fBeschlussdatum xxx Teiländeruna BNO] werden aufqehoben:
Bemerkungen
Neu eingefügt
k) Die Bauordnunq vom 13. Januar 1998 betreffend Festlequnqen zum Bata-Park I) der Bauzonenplan vom 13. Januar 1998 betreffend Festlequn qen zum Bata-Park
6 62 Übergangsbestimmungen Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hänqiqen Bauqesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
22etron
Neu eingefügt
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Möhlin Kanton Aargau
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Zentrum Möhlin
AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo/No vom 2? 2.44
Öffentliche Mitwirkung vom 30. Mai 2014 bis 30. Juni 2014 Vorprüfungsbericht vom 12. September 2014 Öffentliche Auflage vom 29. September 2014 bis 29. Oktober 2014 Beschluss Gemeindeversammlung am 27. November 2014
Der
meindeammann
Genehmigung
Der Gem
eschreiber
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Der Staatsschreiher:
AG FÜR RAUMENTWICKLUNG
v
Linke Spalte:
Auszug der rechtsgültigen Bau- und Nutzungsordnung (alt)
Mittlere Spalte:
Ergänzte Bau- und Nutzungsordnung (neu) Roter Text.
Rechte Spalte:
Ergänzungen
Erläuterungen zu den Ergänzungen (in kursiver Schrift)
Weitere Hinweise und Begründungen sind im Planungsbericht nach Art. 47 RPV festgehalten.
Bearbeitung PLANAR AG für Raumentwicklung Rigistrasse 9, 8006 Zürich Tel 044 421 38 38, Fax 044 421 38 20 www.planar.ch, [email protected] Oliver Tschudin, Arch. FH, NDS FH/HSB, Raumplaner Vanessa Studer, BSc FH in Raumplanung FSU
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Zentrum Mohlin
BNO Genehmigung Regierungsrat 25.04.2012
Geänderte Vorschriften 2014
Erläuterungen
Art. 8
Art. 8 Bauzonen
Bauzonen
Es wird neu die Zentrumszone Z eingeführt.
3 Bauzonenvorschriften 3.1 Bauzonen
1
Der Bauzonenp an scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzone
Vollgeschosse
Kernzone 1 (K1) Kernzone 2 (K2) Kernzone 3 (K3) Wohnzone W1 Wohnzone W2 Wohnzone W3 Wohnzone W4 Wohn- und Arbeitszone (WA) Arbeitszone I Nord (A I-N) Arbeitszone I Dorf (A I-D) Arbeitszone I Süd (A I-S) Arbeitszone II (A II) Spezialzone Breiti (SBR) Kernzone Bata Park (KB)1 Wohnzone W2 Bata Park (VV2B)I
Arbeits- und Wohnzone Bata Park' Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (e)BA) Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen (IZEF) Sportzone (SZ) Grünzone (GR) Naturschutzzone Siedlung
1
Der Bauzonenp an scheidet folgende Bauzonen aus:
max. Gebäudehöhe o o o
Grenzabstand
ES
§§
Bauzone
Vollgeschosse
2 (x) 2 3 1 2 3 4 2
Nutzungsziffer 0.6 (x) 0.6 0.7 0.4 0.6 0.7 0.8 0.6
o 4.5 m (x) 4.5 m (x) 4m 4.5 m 7m 8m 4.5 m
III III III II II II II III
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 13
Art. 13
Art. 13
Art. 14 -
-
12 m
6m
III
Art. 15 2 (x)
0.6 (x)
o
o
III
Art. 15 -
-
9m
6m
III
Art. 15 o
vgl. § 17
o 0.8
o -
o o
IV II
Art. 16
Art. 17 2
vgl. Zonenbestimmungen
III
Art. 17b vgl. Zo0.7
vgl. Zonenbestimnenbemungen stimmungen vgl. Zonenbestimmungen
II
Art. 17c Kernzone 1 (K1)
Kernzone 2 (K2) Kernzone 3 (K3) Zentrumszone Z Wohnzone W1. Wohnzone W2 Wohnzone W3 Wohnzone W4 Wohn- und Arbeitszone (WA) Arbeitszone I Nord (A I-N) Arbeitszone I Dorf (A I-D) Arbeitszone I Süd (A I-S) Arbeitszone II (All) Spezialzone Breiti (SBR) Kernzone Bata Park (KB)1 Wohnzone W2 Bata Park (VV2B)1
III
Art. 17d 3(x)
II
Art. 18 o
2 (x) o -
0.7 (x)
o
0.6 (x) o -
o
o
o o -
o
o
5 m (x) o -
II
III II II
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22 Arbeits- und Wohnzone Bata Park'
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OBA) Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen (ÖEF) Sportzone (SZ) Grünzone (GR) Naturschutzzone Siedlung
max. Gebäudehöhe o o o
Grenzabstand
ES
§§
2(x) 2 3 3 (x) 1 2 3 4 2
Nutzungsziffer 0.6 (x) 0.6 0.7 0.9 (x) 0.4 0.6 0.7 0.8 0.6
o 4.5 m (x) 4.5 m (x) 4.5 m (x) 4m 4.5 m 7m 8m 4.5 m
III III III III II II II II III
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 12a
Art. 13
Art. 13
Art. 13
Art. 13
Art. 14 -
-
12 m
6m
III
Art. 15 2 (x)
0.6 (x)
o
o
III
Art. 15 -
-
9m
6m
III
Art. 15 o
vgl. § 17
o 0.8
o -
o o
IV II
Art. 16
Art. 17 2
vgl. Zonenbestimmungen
III
Art. 17b vgl. Zo0.7
vgl. Zonenbestimnenbemungen stimmungen vgl. Zonenbestimmungen
II
Art. 17c III
Art. 17d 3(x)
0.7 (x)
o
o
II
Art. 18 o
o
o
o
II
Art. 19 2 (x)
o -
0.6 (x) o -
o o -
5 m (x) o -
III II II
Art. 20
Art. 21
Art. 22 Fassung gemäss Teiländerung "Bata-Park", Genehmigung RR 16.10.2013
Fassung gemäss Teiländerung "Bata-Park", Genehmigung RR 16.10.2013
BNO Genehmigung Regierungsrat 25.04.2012
Geänderte Vorschriften 2014
2
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe
3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen WA, A I-N, A I-D und A I-S dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen.
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen WA, A I-N, A I-D und A I-S dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen.
4
Erläuterungen
2
4
Art. 12a (neu)
Zur Klärung der angestrebten Ziele werZentrumszone Z den für die Zentrumszone Z vier Absätze Die Zentrumszone dient der Aufwertung und Stärkung des festgelegt. Es werden Zentrums. Sie ist bestimmt für eine Vielfalt an privaten und öffentlichen Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, Restau- der Zweck, die Nutzungsdichte, möglirants, Büros, Ateliers, Praxen sowie weitere publikumsorienche Vorgaben zu tierte Nutzungen und für Wohnen. Zulässig sind mässig stöAufenthalts- und Berende Betriebe. gegnungsqualität, 2 In der Zentrumszone ist eine angemessene und gestalterisch Ausrichtung der hochwertige Nutzungsdichte anzustreben. Zur Sicherung einer Wohnnutzung, Geattraktiven Gestaltung des öffentlichen Raumes mit nachweisstaltung des Terrain lich hoher Aufenthalts- und Begegnungsqualität kann der Gezur Strasse, mögliche meinderat im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen einen beBaufluchtfestlegung hördenverbindlichen Masterplan oder einen grundeigentümerund Parkierung gereverbindlichen Gestaltungsplan erlassen, welche wegleitende gelt. Aussagen u.a. zu Architektur, Erschliessung, Parkierung und Freiraumgestaltung enthalten. 3 Im Erdgeschoss ist das Wohnen in der Regel nur auf den zum öffentlichen Raum (Strassenraum und Allmend) abge-
BNO Genehmigung Regierungsrat 25.04.2012
Geänderte Vorschriften 2014
Erläuterungen
wandten Seiten zulässig. Die Erdgeschosskote ist auf das Strassen- bzw. Trottoirniveau auszurichten. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung sind wo immer möglich auf eine städtebaulich einwandfreie Gemeinschaftslösung auszurichten. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen.
4
Art. 19
Art. 19 Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen
Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen
Die Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen ist für 1 Die Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen ist öffentliche Grün-, Erholungs- und Freizeitanlagen bestimmt. für öffentliche Grün-, Erholungs- und Freizeitanlagen beDie Zone dient im untergeordneten Sinne als ökologische Ver- stimmt. Die Zone dient im untergeordneten Sinne als ökologinetzung. sche Vernetzung. 2 In der Zone für öffentliche Erholung- und Freizeitanlagen sind Spazierwege, Erholungsanlagen (z.B. Gartenbänke) sowie Kleinbauten oder Tiefbauten zulässig, die unmittelbar dem Zonenzweck dienen. Diese dürfen aber nur einen unerheblichen Anteil der Fläche einnehmen.
2 In der Zone für öffentliche Erholung- und Freizeitanlagen sind Spazierwege, Erholungsanlagen (z.B. Gartenbänke) sowie Kleinbauten oder Tiefbauten zulässig, die unmittelbar dem Zonenzweck dienen. Diese dürfen aber nur einen unerheblichen Anteil der Fläche einnehmen. Die Erstellung von öffentlichen Erschliessungsanlagen (Fuss- und Velowege, Strassen, Tiefgaragen) für die angrenzenden Bauzonen ist erlaubt.
Um Tiefgaragen zu ermöglichen, wird die gleiche Formulierung wie im § 21, Abs. 2 eingefügt.
Kanton Aargau
Gemeinde Möhlin
Kanton Aargau
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Spezialzone Reitsport Birkenhof
Abteilung Raumentwicklung
gemäss § 15 BauG
Cswisstopo (JA130142)
Vorprüfungsbericht vom:
7. März 2014
Mitwirkung und öffentliche Auflage vom:
21. März bis 22. April 2014
Beschlosse von der Gemeindeversammlung am
26. Juni 2014
Der Gem.-ammann:
Der Gem
'7.7JERUNG Nr.
2
P1G.Ii3z/Nc;vri 2,3s.e22.
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 29 0&;-+E2d9e-4 2 C Alt" Der Stantsschreiher
metron
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]
10. März 2014 BGL/BWE
F: \ DATEN \ M4\10-025-00 04_BER 01_BNO \ BNO SYNOPSE_V11.DOCX
metron Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Spezialzone Reitsport Birkenhof Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, genehmigt durch den Regierungsrat am: 23. Februar 2011 Schwarz: - Unverändert Rot:
- Geänderte bzw. neue Bestimmungen
Rechtskräftige BNO
Änderung BNO
3. Zonenvorschriften
3. Zonenvorschriften
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Bemerkungen
Art. 41a Spezialzone Reitsport Birkenhof (neu)
I Die Spezialzone Birkenhof ist ausschliesslich für den Betrieb
einer gewerblichen Pferdehaltung (Zucht, Ausbildung und Pensionshaltung) und basiert auf dem Gesamtkonzept zur Teilzonenplanänderung für eine Spezialzone Reitsport Birkenhof vom 22. Februar 2013 und den Ergänzungen vom 18. Dezember 2013.
Neu eingefügt
metron Rechtskräftige BNO
Änderung BNO 2
Bemerkungen
Die Spezialzone Reitsport Birkenhof ist in drei Bereiche eingeteilt: Neu eingefügt
Im Bereich für Bauten und Anlagen sind Stallungen, Reithalle, Sattelkammer, Aufenthalts- und Umkleideraum, sanitäre Anlagen sowie Parkplätze zulässig. Die Wohnnutzung richtet sich nach der Bewilligungspraxis für zonenkonformen Wohnraum in der Landwirtschaftszone. Im Bereich Anlagen und Reitplätze sind z. B. Springplätze, Grasund Trainingsplätze mit Geländehindernissen, Erdwällen und Zäunen und ein naturnahes Retentionsbecken zulässig. In diesem Bereich darf bei baulichen Eingriffen kein Bodenmaterial abgeführt werden. Anfallendes Bodenmaterial ist getrennt nach Bodenhorizonten fachgerecht zwischen zu lagern. Im Bereich für Weideflächen dürfen ausser der Erstellung von festen Zäunen keine Bauten errichtet oder Terrainveränderungen vorgenommen werden. Innerhalb dieses Bereichs sind sämtliche Terrainveränderungen und baulichen Massnahmen für temporäre Parkplätze untersagt. 3
Sämtliche Bauten und Anlagen sind mittels geeigneter einheimi,
Neu eingefügt
scher Bepflanzung landschaftlich optimal einzugliedern. 4
Es sind maximal drei publikumswirksame Anlässe pro Jahr zuläs-
Neu eingefügt
sig, die jeweils ein bis zwei Tage dauern. Im Freihaltebereich Gasleitung sind grössere Personenansammlungen zu vermeiden, dies gilt für das Aufstellen von Festzelten, Tribünen und ähnlichem.
3
metron Rechtskräftige BNO
Änderung BNO 5
Ein Betriebs- und Nutzungsreglement, welches mit dem Bauqe-
Bemerkungen Neu eingefügt
such einzureichen ist, regelt insbesondere folgende Punkte: Anzahl und Art der Tierhaltung -
Betriebszeiten
-
Mitbenützungsrecht von Dritten zu marktüblichen Konditionen
-
Zufahrts- und Parkierungskonzept bei Grossanlässen
6
Sofern der Betrieb des gewerblichen Reitsportzentrums einge-
Neu eingefügt
stellt wird oder für die neue Reithalle innert 5 Jahre ab Rechtskraft der vorliegenden Teiländerung Reitsport Birkenhof keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Realisierung nicht begonnen wurde, ist der Teil der Bauten und Anlagen aufzuheben (Rückbau), welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Teiländerung nicht bewilligt waren sowie sämtliche Neubauten und -anlagen, welche aufgrund der Teiländerung erstellt wurden. Des Weiteren gelten für das gesamte Areal wieder die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Das Gelände ist wieder in den vormaligen Zustand zu überführen und für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten. Die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen ist im Baugesuchsverfahren für sämtliche Bauten und Anlagen mit einem Bodenschutz- / Rekultivierungskonzept nachzuweisen. 7
Im Grundbuch ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein
Beseitigungsrevers anzumerken. 8
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverord-
Neu eingefügt
nunq.
4
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwett Abteilung Raumentwicklung
Kanton Aargau
Gemeinde Möhlin
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
AENDERUNG Nr
"Substanzschutz"
zu Bno/Bo/No vom
2.
1
gemäss § 15 BauG
swisstopo (JM100006)
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
22. Septem
Der
Der G
eindeammann:
Genehmigung:
2011 eschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den zz-
r-71
Zo Der Staatsschreiber:
metron
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]
9 November 2011 BGL
FADATEMM4\10-100-00\04_BER \01_13NO \BNO_SUBSTANZ_GENEHMIGUNG.DOCX
metron Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Substanzschutz" Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, genehmigt durch den Regierungsrat am 13.01.1998 / 23.02.2011 Blau / Schwarz:- Unverändert 13.01.1998 / 23.02.2011 Rot:
- Geänderte bzw. neue Bestimmungen
Rechtskräftige BNO
Änderung BNO
3. Zonenvorschriften
3. Zonenvorschriften
3.5 Schutzobjekte
3.5 Schutzobjekte
Art. 33 Gebäude mit Volumenschutz
Art. 33 Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz
1 Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Das Bestehenden darf aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
Bemerkungen
Neu eingefügt
metron Rechtskräftige BNO 1
Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind
Änderung BNO 2
Bemerkungen
Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind für
für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Das Bestehende darf aus- und umgebaut wer-
geschützt. Das Bestehende darf aus- und umgebaut werden,
den, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Gesamt-
soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Gesamthaft ist
haft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild
auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf
und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. achten. Sie dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstel-
Sie dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstellung von
lung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher
Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und
Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufge-
mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden.
baut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden,
Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine
wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung
für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Gesamthaft ist
entsteht. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpas-
auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf
sung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung
eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
der Schutzobjekte zu achten. 2
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvor-
schriften.
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. -
3
metron Rechtskräftige BNO
Änderung BNO
9. Anhang
9. Anhang
B Kommunale Schutzobjekte
B Kommunale Schutzobjekte
BI Gebäude mit Volumenschutz, §33 BNO
B2 Gebäude mit Volumenschutz, §33 BNO
Bemerkungen
Nummerierung Anhang angepasst
Auflistung der Objekte gemäss BNO
keine Änderung der Auflistung der Objekte
BI Gebäude mit Substanzschutz, §33 BNO
Neu eingefügt
Änderung BNO Nr. im Plan (rot! Kurzinventar Nr.)
Objekt
Strasse/Nr.
1.1 (901)
Rönn.-kath Kirche
1.2 (902)
Geb.- Nr.
Parz.-Nr.
Hauptstrasse 25
747
268
Schulhaus Fuchsrain
Schulhausweg 20
525
471
1.3 (921)
Bahnhof
Dammstrasse 2
701
274
1.4 (922)
Dorfmuseum
Bachstrasse 20
244
420
1.5 (924)
Evang. Reformierte Kirche
Kirchstrasse 21
847
547
1.6 (-)
Alte Kanzlei
Bahnhofstrasse 62
279
563
4
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Kanton Aargau
Gemeinde Möhlin
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Bata-Areal" gemäss § 15 BauG
.1 ei
rinatt .296
erhölelt
Fel
... ,Jod°
,-;e i te e
300
\
,, Mimleoprei \ 328 \ \waketar
-
Bäumlimo/1
307
. .Veuhor
339
0 e
swisstopo (JM100006)
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
JUyr 2011 22. Septem
Der meindeammann:
Der Ge "‚ deschreia:AENDERUNG Nr.....4...... zu Bno/Bo/No vom
•
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat
Aarau, den s^, A p r,1 2o4Z Der Staatsschreiber:
met ron
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]
9 November 2011 BGL
F DATEN \ M4 \10-100-00 \04_BER Ol_BNO BND_ BATA-AREALGENEHMIGUNG DOCX
metron Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Bata-Areal" Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, genehmigt durch den Regierungsrat am 13.01.1998 / 23.02.2011 Blau / Schwarz:- Unverändert 13.01.1998 / 23.02.2011 Rot: - Geänderte bzw. neue Bestimmungen
Rechtskräftige BNO
Änderung BNO
3. Zonenvorschriften
3. Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
3.1 Bauzonen
§ 7 Bauzonen
Art. 7 Bauzonen
1
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Vollgeschosse
Nutzungsziffer
max. Gebäudehöhe
Grenzabstand
ES
§§
Bemerkungen
Bauzonen
Vollgeschosse
Nutzungsziffer
Kernzone Bata Park (KB)
2
Wohnzone W2 Bata Park (W2B)
vgl. Zonenbestimmungen
Arbeitsund Wohnzone Bata Park
vgl. Zonenbestimmungen
max. Gebäudehöhe
Grenzabstand
ES
§§
vgl. Zonenbestimmungen
111
§:) '
0.7
II
Art. 17c HI
17d
vgl. Zonenbestimmungen
Neu eingefügt
metron
Rechtskräftige BNO
Änderung BNO
2
2
zweck nicht beeinträchtigt wird.
zweck nicht beeinträchtigt wird.
3
3
Bemerkungen
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interes- Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten sen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abwei- bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenchungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonen-
In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
4
4
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl
die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In
den Zonen WA, A I-N, A I-D
den Zonen WA, A I-N, A I-D
und A I-S dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine
und A I-S dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine
Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen.
Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen.
4 17a Ensemble Bata Park 1
Spezialzone Bata Die Spezialzone Bata umfasst das ursprüngliche Wohn-.
Der Bata Park umfasst die Zonen Kernzone Bata Park (KB), Wohnzone W2 Bata Park (W2B), die Arbeits- und Wohnzone Bata Park (AWB) sowie die angrenzenden Grünzonen und
Sport- und Industrieareal der Firma Bata. Der Charakter dieser Anlage ist in seiner Grundstruktur zu erhalten. Die
beinhaltet ein Architekturensemble und ein Parkdenkmal von nationaler Bedeutung. In der Kernzone Bata Park liegt
Parkanlage der Zone W2 ist als gartenarchitektonische
das Hauptaugenmerk auf dem Erhalt und der Pflege des his-
Schöpfung gesamthaft zu bewahren. Sie ist in ihrem Bestand zu erhalten, zu pflegen und zu erneuern. Wesentliche
torischen Ensembles, während die Wohn- und die Wohn- und Arbeitszonen der zeitgemässen Weiterentwicklung des Bata-
Art. 14 Neue Regelung
Veränderungen bedürfen der Zustimmung des Gemeindera- Areals dienen. tes. Einzäunungen sind nicht erlaubt.
3
metron
Rechtskräftige BNO
Änderung BNO
Bemerkungen
In der Spezialzone Bata gelten die Vorschriften der Zonen
2 Für die Beurteilung von Bauvorhaben sowie Fragen des
Neue Regelung
K1, W2, W4 und GN unter dem Vorbehalt nachfolgender
Erhalts und der Entwicklung des Bata Parks setzt der Ge-
Bestimmungen sinngemäss:
meinderat eine Kommission Bata Park ein. Die Kommission setzt sich mehrheitlich aus Fachleuten zusammen und besteht insbesondere aus der Vertretung des Gemeinderats Möhlin, der Abteilung Bau- und Umwelt der Gemeinde Möhlin, des Schweizerischen Heimatschutzes (Sektion Aargau), der kantonalen Ortsbildpflege, der kantonalen Denkmalpflege sowie je einer unabhängigen Fachperson aus den Fachgebieten Architektur und Landschaftsarchitektur. Der Gemeinderat kann nach Bedarf weitere Mitglieder einsetzen.
a) Die bestehenden Wohnbauten in der Wohnzone W2 sind
3 Als wichtige Basis einer erfolgreichen Prolektentwicklunq
Neue Regelung
grundsätzlich zu erhalten. Über den ausnahmsweisen Ersatz gewährleistet die Kommission Bata Park die frühzeitige Beraeines Gebäudes entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.
tunq der Bauherrschaft sowie eine enge Begleitung der Pro-
Die Art der Garagierung hat sich dem Charakter der Über-
jektierunq.
bauung anzupassen.
Art. 17b Kernzone Bata Park
b) In der Wohnzone W4 sind - analog zur W2 - nur Flachdachbauten zulässig.
1
Die Kernzone Bata Park umfasst die kantonal geschützten
Neue Regelung
Bauten und den Park und bezweckt deren Erhalt und die Weiterentwicklung im Rahmen der denkmalpflegerischen Anforderungen.
4
metron
Rechtskräftige BNO
Änderung BNO
Bemerkungen
C) In der Gewerbezone GN dürfen neue Gebäudehöhen
2
Neue Regelung
oder Firsthöhen die Gebäudehöhe der bestehenden Gewer-
Die Kernzone ist für Wohnen bestimmt. Im Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht und in den kantonalen Schutzobjekten
bebauten (Gebäude-Nr. 719 und 743) nicht überschreiten. Obergeschosse dürfen als Wohnraum genutzt werden.
sind zusätzlich mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen, Nutzungen für die Quartierversorqunq und soziale Infrastruktur zulässig. Die Nutzung der geschützten Bauten ist auf die denkmalpflegerischen Anforderungen abzustimmen.
d) Die im Zonenplan mit einer Schraffur versehene Fläche ist von Hochbauten freizuhalten.
3
Die Kommission Bata Park erarbeitet für den Erhalt und die
Neue Regelung
Entwicklung der Kernzone einen Handlunqskataloq, welcher als Grundlage der Beurteilung durch den Gemeinderat beschlossen wird.
e) Für die Sportzone (SZ) gelten keine weiteren Bestimmun-
4
Im Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht sind Ergänzungsbauten Neue Regelung
gen.
von hoher architektonischer Qualität, welche sich an der Bebauungsstruktur (Volumen, Geschosse) und der architektonischen Gestaltung der_geschützten Bauten sowie der Parkgestaltung orientieren, zulässig. Im Raum des Kreisels Gallierstrasse sind grössere Gebäudevolumen zur Aufnahme von Dienstleistungen und Quartierversorqunqsangeboten zulässig, wobei Volumetrie und Abmessungen des kantonalen Schutzobiektes Wohlfahrtsgebäude als Referenz dienen.
Art. 17c Wohnzone W2 Bata Park
f) Zur Begutachtung aller bewilligungspflichtigen Bauten und
Die Wohnzone W2 Bata Park dient dem Wohnen. Nicht stö- Neue Regelung rendes Gewerbe ist zulässig. Zur Gewährleistung einer hohen 1
Massnahmen wählt der Gemeinderat eine mehrheitlich aus Fachleuten bestehende Spezialkommission Bata, die Bauin- architektonischen und freiräumlichen Qualität sowie der Abteressenten und Architekten schon vor der Projektierung und stimmunq mit den Bauten und dem Park der Kernzone Bata Park gilt in der ganzen Zone die Gestaltungsplanpflicht. Entwurfsbearbeitung beratend zur Verfügung steht.
5
metron Rechtskräftige BNO
Änderung BNO
Bemerkungen
2
Neue Regelung
Gestützt auf die Empfehlungen der Kommission Bata Park und die durchgeführte Testplanung erlässt der Gemeinderat
ein Richtkonzept. 3 Für die Gestaltungspläne gelten folgende Vorgaben: a. Die Perimeter der Gestaltungspläne haben sich an den im Richtkonzept dargestellten Baufeldern zu orientieren. b. In den Baufeldern entlang der Gallierstrasse ist mit einer geeigneten Gebäudestellung auf die Lärmsituation zu rea-
Neue Regelung
gieren (z.B. eine kammartige Bebauung gemäss Richtkonzept). In der angrenzenden Grünzone sind ergänzende, gut gestaltete Lärmschutzmassnahmen anzuordnen (Lärmschutzdamm, Lärmschutzwände). c. Gegenüber der Waldgrenze im östlichen Arealteil sind innerhalb eines 4 m Streifens in der Wohnzone W2 BataPark keine Hoch- und Kleinbauten erlaubt. d. Innerhalb der im Bauzonenplan schraffierten Flächen dürfen Neubauten nur zwei Vollgeschosse aufweisen. Ein darüber liegendes Attikageschoss ist nicht zulässig. e. Neubauten ausserhalb dieser Flächen dürfen ein zusätzliches 3. Vollgeschoss aufweisen, wobei diese zusätzliche Geschossfläche höchstens 66% der darunter liegenden Geschossfläche betragen darf. Ein darüber liegendes Attikageschoss ist nicht zulässig. f. Die Baufelder haben attraktive private und halbprivate Aussenräume aufzuweisen und sind nach einem einheitlichen Konzept auf die Kernzone abzustimmen (z.B. Hochparterresockel gemäss Richtkonzept). g' Es sind nur Flachdächer zulässig.
6
metron Rechtskräftige BNO
Änderung BNO
Bemerkungen
h.Die Gestaltungspläne sind auf qualitativ hochstehende Projekte abzustützen. Die Durchführung von qualifizierten Konkurrenzverfahren zur Erreichung hochwertiger Projekte wird empfohlen. i. Innerhalb der Gestaltungsplanperimeter beträgt die maximal zulässige Ausnutzung 0.7. Es bestehen keine weiteren Ansprüche auf zusätzliche Ausnützungsboni bzw. Geschosse (z. B. Arealüberbauung).
Art. 17d Arbeits- und Wohnzone Bata Park
Die Arbeits- und Wohnzone Bata Park ist für mässig störendes Gewerbe und Wohnen bestimmt. Neubauten haben eine 1
Neue Regelung
hohe architektonische und freiräumliche Qualität zu gewährleisten und sind auf die geschützten Fabrikationsgebäude der Kernzone Bata Park abzustimmen. Als Referenz bezüglich Gebäudestellung, Volumen, Grundraster und Nutzungsmass dienen die geschützten Fabrikationsgebäude. Gestützt auf die Empfehlungen der Kommission Bata Park erlässt der Gemeinderat ein Richtkonzept, welches Volumen, 2
Neue Regelung
Gebäudestellung, Erschliessung und Freiraumanforderungen näher regelt. 3
Der Wohnanteil ist auf maximal 30% der Gesamtnutzfläche
Neue Regelung
begrenzt. Verkaufsflächen für Güter des täglichen Bedarfs sind gesamthaft auf maximal 500 m2 begrenzt. Arbeitsextensive Nutzungen wie beispielsweise Lagerhäuser oder Logistikbetriebe sind nicht zulässig.
7
Kanton Aargau
Gemeinde Möhlin
Kanton Aargau
Depari.ement Bau, Vehlze.,:lr und Umwe
Bau- undrnut71ingsordnung
Abteilung Raumentwicklung
gemäss § 15 BauG AENDERUNG Nr. vom
L •Z • A
Mitwirkung / Mitwirkungsbericht vom: 17. Nov. bis 17. Dez. 2009 / 08. Febr. 2010 Vorprüfungsbericht vom:
26. Februar 2010
Öffentliche Auflage vom:
01. März bis 31. März 2010
0. Oktober 2010 Besc •ssen von der Gemeindeversammlung am: Der Ge-schreiber: eindeammann: Der
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 23
itA cid 2044 Der Staatsschreiber:
metron
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel, 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]
25. November 2010 BGIJBS/SUB
F: DATEMM4 \41-542M0423EReNOIBNO_DEF-GENEHMIGUNGDOC
AENDERUNG Nr. .A .
........
vom ..Z.JL±
........... , ...........................
....
BNO Gemeinde Mdhlin
Inhaltsverzeichnis 1.
2.
Geltungsbereich
1
Seite 5
§1
Geltungsbereich
5
Art. 2 Übergeordnetes Recht
5
Raumplanung
6
Art. 3 Planungsgrundsätze
6
Art. 4 Verdichtung und Siedlungserneuerung
6
Art. 5 Sondernutzungsplanung
6
Art. 6 Abweichung mit Gestaltungsplan
7
Art. 7 Weitere Planungsinstrumente
7
3.
Zonenvorschriften
8
3.1
Bauzonen
8
Art. 8 Bauzonen
8
Art. 9 Kernzonen
3.2
3.3
10
Art. 10 Kernzone 1 (K1)
10
Art. 11 Kernzone 2 (K2)
11
Art. 12 Kernzone 3 (K3)
12
Art. 13 VVohnzone VV1, VV2, VV3, VV4
12
Art. 14 Wohn- und Arbeitszone WA
12
Art. 15 Arbeitszone I
13
Art. 16 Arbeitszone II
13
Art. 17 Spezialzone Breiti
14
Art. 18 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
14
Art. 19 Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen
14
Art. 20 Sportzone
15
Art. 21 Grünzone
15
Art. 22 Naturschutzzone Siedlung
15
Art. 23 Hochwasserschutz
16
Landwirtschaftszone
17
Art. 24 Landwirtschaftszone
17
Art. 25 Bauten in der Landwirtschaftszone
17
Art. 26 Speziallandwirtschaftszone Gärtnerei
17
Schutzzonen
19
Art. 27 Naturschutzzonen im Kulturland
19
Art. 28 Naturschutzzone Uferschutzstreifen
20
BNO Gemeinde Möhlin
3.4 Überlagerte Schutzzonen
2
21
Art. 29 Naturschutzzone Wald
21
Art. 30 Naturschutzzone Auenwald
22
Art. 31 22
Landschaftsschutzzone
3.5 Schutzobjekte
Art. 32 Naturobjekte
Art. 33 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz
24 24 24
Kulturobjekte
25
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
26
Art. 34
Art. 35 Parkanlage
Fanniliengartenzone
26
Art. 37 Materialabbauzone
26
Definitionen
27
Art. 36
4.
4.1 Gewerbe
Art. 38 Gewerbe
4.2 Abstände
27 27 27
Art. 39 Abstand gegenüber Kulturland
27
Art. 40 Grenz- und Gebäudeabstände
27
4.3 Arealüberbauungen
Art. 41
5.
26
Arealüberbauungen
Bauvorschriften
5.1 Baureife und Erschliessung
Art. 42 Benützung von Privateigentum
5.2 Technische Bauvorschriften
28 28 29 29 29 29
Art. 43 Allgemeine Anforderungen
29
Art. 44 Energiesparmassnahmen
29
Art. 45 Schadhafte Bauten
30
5.3 Wohnhygiene
31
Art. 46 Ausrichtung Wohnungen
31
Art. 47 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
31
Art. 48 Balkonverglasungen
31
Art. 49 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
32
5.4 Ausstattung
32
Art. 50 Velos, Kinderwagen
32
Art. 51 32
Spielplätze
BNO Gemeinde Möhlin
6.
Art. 52 Sicherheit im öffentlichen Raum
Schutzvorschriften
6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 53 Allgemeine Anforderungen
Art. 54 Aussenraum und Umgebungsgestaltung
Art. 55 Materialablagerungen
6.2 Umweltschutz
7.
Art. 56 Einwirkungen
Art. 57 Lärmschutz
Vollzug und Verfahren
7.1 Zuständigkeit
Art. 58 Zuständigkeit
7.2 Gebühren
Art. 59 Gebühren
7.3 Vollzugsrichtlinien
Art. 60 Vollzugsrichtlinien Naturschutz
8. Schlussbestimmungen
Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts
9. Anhang
3
32 33 33 33 34 34 34 34 35 36 36 36 36 36 36 36 37 37 38
y
BNO Gemeinde Möhlin
5
1. Geltungsbereich
Art. 1 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale
Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.
Geltungsbereich
2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 1
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hiezu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Übergeordnetes Recht
BNO Gemeinde Möhlin
6
2. Raumplanung Planungsgrund-
Art. 3
Mit der vorliegenden Nutzungsplanung sollen die raumplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden für eine moderate, kontrollierte und qualitativ hochstehende Siedlungsentwicklung unter Ausnutzung der Verdichtungsmöglichkeiten, - die rücksichtsvolle Einbettung der Siedlung in die einzigartige Landschaft zwischen Rhein und Sonnenberg, - eine lebendige und attraktive Wohngemeinde mit eigenständigem Charakter, - eine aktive Wirtschaft unter Einschluss der Landwirtschaft, - die Stärkung des öffentlichen Verkehrs und der siedlungsverträglichen Abwicklung des Individualverkehrs.
Verdichtung und Siedlungsemeuerung
Sondernutzungsplanung
Art. 4 Der Gemeinderat wird in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen
und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.
Art. 5 1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen
und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. Für Gebiete mit Sondernutzungs- bzw. Gestaltungsplanpflicht gelten folgende Zielsetzungen: - besonders gute Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild - quartierfreundliches und verkehrsberuhigtes Erschliessungsnetz - gute Anbindung des Fuss- und Velowegnetzes in Richtung Zentrum und Bahnhof - optimale Gestaltung des Siedlungsrandes 3 In den Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht sind geringfügige Erweiterungen und Umbauten von Altbauten sowie Ersatzbauten, welche die geordnete Entwicklung des ganzen Gebietes nicht negativ beeinflussen, auch ohne den Erlass eines Gestaltungsplans zulässig.
BNO Gemeinde Möhlin
Art. 6
Im Rahmen des Gestaltungsplans kann der Gemeinderat max. zwei zusätzliche Geschosse bewilligen, wenn dadurch eine städtebaulich gute Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden.
Art. 7
Weitere Planungsinstrumente (z. B. Entwicklungsrichtplan, Verkehrsrichtplan) dienen der Orientierung über Planungsziele und sind behördenverbindlich. Für das Grundeigentum kommt ihnen unmittelbar keine verbindliche Wirkung zu. Inventare (z. B. Natur- und Landschaftsinventar) sind beim Vollzug beizuziehen.
7
Abweichung mit Gestaltungsplan
Weitere Planungsinstrumente
BNO Gemeinde Möhlin
8
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 8 Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzone
Voll-
Nutzungsziffer
geschosse
max. Gebäu-
Grenz-
dehöhe
abstand
ES
§§
Kemzone 1 (K1)
2 (x)
0.6 (x)
o
o
III
Art. 10 Kemzone 2 (K2)
2
0.6
0
4.5 m (x)
III
§ /1
Kemzone 3 (1<3)
3
0.7
-
4.5 m
III
Art. 12 4m
II
Art. 13 (x)
Wohnzone W1
1
0.4
Wohnzone W2
2
0.6
-
4.5 m
II
§ /3
Wohnzone W3
3
0.7
-
7m
II
Art. 13 Wohnzone W4
4
0.8
8m
II
Art. 13 Wohn- und Arbeitszone
2
0.6
o
4.5m
III
Art. 14 -
-
12 m
6m
III
Art. 15 2 (x)
0.6 (x)
o
o
III
Art. 15 9m
6m
III
Art. 15 o
o
IV
Art. 16 0
II
Art. 17 (WA)
Arbeitszone I Nord (A I-N) Arbeitszone I Dorf (A 1-13) Arbeitszone I Süd (A 1-S) Arbeitszone II (A 10
o
o
Spezialzone Breit( (SBR)
vgl. § 17
0.8
9
BNO Gemeinde Möhlin
Bauzone
Voll-
Nutzungsziffer
geschosse
max. Gebäu-
Grenz-
dehöhe
abstand
ES
§§
3 (x)
0.7 (x)
o
o
II
Art. 18 o
o
o
o
II
Art. 19 Sportzone (SZ)
2 (x)
0.6 (x)
o
5 ni (x)
III
Art. 20 Grünzone (GR)
o
o
o
o
II
Art. 21 -
-
II
Art. 22 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen (OBA) Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen (OEF)
Naturschutzzone Siedlung
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die
Empfindlichkeitsstufe III. 4
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen WA, A I-N, A I-D und A I-S dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von
maximal 4 m aufweisen.
BNO Gemeinde Möhlin
10
Kemzonen
Art. 9 1 Die Kernzonen sind bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, mässig
störendes Gewerbe und Landwirtschaftsbetriebe. Nicht zulässig sind Spielsalons, Dancings und ähnliche Betriebe. Periodische Veranstaltungen wie Konzerte, Theateraufführungen etc. sind möglich. 2 In den Kernzonen können die gewerblich genutzten Erdgeschossflächen
(exkl. Lagerflächen) ohne Anrechenbarkeit im Dachgeschoss kompensiert werden. 3 Bei Neubauten in den Kernzonen sind freistehende Ein- und Zweifamilien-
häuser nicht zulässig. 4 Innerhalb der Kernzone ist für alle Solareinrichtungen ein Baugesuch einzu-
reichen. Bei der Beurteilung des Baugesuchs stützt sich der Gemeinderat auf das aktuell gültige kantonale Merkblatt „Solaranlagen im Baugebiet. 5
Bei der Beurteilung der Einpassung von Bauvorhaben in die Kernzonen
gelten Ortsbild und Wohnqualität als gleichwertige Interessen.
Art. 10 Kemzone 1 (KI)
1 Die Kernzone K1 umfasst alte Dorfteile, die in ihrer charakteristischen Bauweise und Raumgestaltung erhalten sind. Bauvorhaben in der Kernzone K1 dürfen die Gesamtwirkung der entsprechenden Dorfteile nicht beeinträchtigen. Massgebend für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind u.a. die folgenden Kriterien: Bauvolumen, Dachneigung, Proportionen von Dachaufbauten, First- und Traufhöhen, Firstrichtung, Materialwahl, Farbgebung und Gestaltung sowie das Ausmass und Gestaltung von Vorgärten und Vorplätzen.
Altbauten
2
Bestehende Bauten, Vorgärten und Vorplätze sind zu erhalten. Sie dürfen
in Anlehnung an die vorhandenen First- und Traufhöhen unabhängig der Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände, Geschosszahl und Ausnützungsziffer im Rahmen der bestehenden Gebäudekubatur umgebaut und unter Wahrung nachbarlicher Interessen darf ihre Nutzung verändert werden.
BNO Gemeinde Möhlin
11
3
Ersatzbauten müssen sich im Rahmen der vorhandenen Stellung und Gebäudeform bewegen. Sie dürfen die ursprüngliche Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen.
Ersatzbauten
4 Der Gemeinderat kann Neubauten ausnahmsweise bewilligen, wenn diese das Ortsbild ergänzen. Dabei ist eine gute Gesamtwirkung gemäss Absatz 1 zwingend.
Neubauten
5 Für Neubauten sind bei Einzelbauweise 2, in Hanglage talseits 3 Geschosse zulässig.
6 Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, so-
weit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind.
Art. 11 1 Die Kernzone K2 umfasst alte Dorfteile, die in ihrer charakteristischen Bau-
Kernzone 2 (K2)
weise und Stellung der Gebäude weitgehend erhalten sind. 2 Bauvorhaben in der Kernzone K2 dürfen den vorhandenen Dorfcharakter nicht verändern. Massgebend sind dabei insbesondere die im entsprechenden Dorfteil vorherrschenden Gebäudestellungen, Form, Dachform und Dachneigung sowie die Materialwahl für Dach und Fassade. Es ist eine gute Gesamtwirkung anzustreben. Vorgärten und Vorplätze sind nach Möglichkeit zu erhalten. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen.
3 Bestehende Bauten dürfen unter Wahrung der vorhandenen First- und Traufhöhen unabhängig der Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstän-
Altbauten
de, Geschosszahl und Ausnützungsziffer im Rahmen der bestehenden Gebäudekubatur umgebaut und ihre Nutzung darf unter Wahrung nachbarlicher Interessen verändert werden. 4 Ersatzbauten sollten sich im Rahmen der vorhandenen Stellung und Ge-
bäudeform bewegen. Sie müssen sich in das Ortsbild integrieren und dürfen die Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen.
Ersatzbauten
BNO Gemeinde Möhlin
12
Neubauten
5 Neubauten sind zulässig. Bei Einzelbauweise sind 2, in Hanglage talseits 3
Geschosse zulässig.
Kemzone 3 (K3)
Altbauten, Ersatzbauten
Art. 12
'Die Kernzone K3 umfasst Dorfteile, deren Zuteilung zur Kernzone vorwiegend durch die zentrale Lage im Rahmen der besonderen Dorfstruktur bedingt ist. Diese Gebiete sind auch für neue Entwicklungen mit massvoller Verdichtung vorgesehen, wobei auf eine gute Einordnung ins Ortsbild zu achten ist. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen. 2 Bezüglich Alt- und Ersatzbauten gelten die entsprechenden Bestimmungen
der K2. Sofern es mit den Interessen des Ortsbildes vereinbar ist und nachbarliche Interessen nicht wesentlich tangiert werden, kann der Gemeinderat bei Ersatzbauten Abweichungen vom vorhandenen Grundriss und die allfällige Erhöhung auf 3 Geschosse bewilligen.
Art. 13 Wohnzonen WI,
W2, W3, W4
1 Die Wohnzonen W1, W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Nicht stören-
des Gewerbe ist zugelassen. 2 1n den Zonen W1 und W2 dürfen Gebäude an Hanglagen talseits ein zusätzliches Geschoss aufweisen.
3 1n der Zone W2 können vom Gemeinderat ausnahmsweise Mehrfamilienhäuser bewilligt werden, soweit sie sich in das bestehende Quartierbild einfügen.
4 Die Zonen W3 und W4 sind für Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilien-
häuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen.
Wohn- und Arbeitszone
Art. 14
Die Wohn- und Arbeitszone WA ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt.
BNO Gemeinde Möhlin
Art. 15
'Die Arbeitszonen I sind für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. Arbeitsextensive Nutzungen wie beispielsweise Lagerhäuser oder Logistikbetriebe sind nicht zulässig.
13
Arbeitszone I
2 In den Arbeitszonen I sind Wohnungen nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
3 Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so dass eine
gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild entsteht. Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten. 4 Es werden folgende Arbeitszonen I ausgeschieden:
a. Arbeitszone I Nord (A I-N) b. Arbeitszone I Dorf (A I-D) c. Arbeitszone I Süd (A I-S) 5 In den Arbeitszonen I Nord und Süd sind Verkaufsflächep. für Güter des täglichen Bedarfs über 500 m2 nicht zulässig. Tankstellenshops oder ähnliche Nutzungen sind nicht zulässig.
Art. 16 1 In der Arbeitzone II sind Bauten und Anlagen für stark störende gewerbliche
und industrielle Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Nicht gestattet sind Verkaufsflächen über 300 m2. 2
Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so dass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild entsteht. Flachdächer von Neu- und Ersatzbauten sind extensiv zu begrünen. 3
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten.
Arbeitszone 11
BNO Gemeinde Mdhlin
14
4 Es gilt eine Grünflächenziffer von 0.15, wobei mindestens 5% der anrechenbaren Grundstücksfläche als ökologische Ausgleichsfläche zu gestalten sind.
Spezialzone Breiti
Art. 17
1 Die Spezialzone Breiti dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2 Voraussetzung für die Überbauung der Spezialzone Breiti ist ein Gestaltungsplan. Der Gestaltungsplan darf nicht von den Zonenbestimmungen abweichen.
3 Die Spezialzone Breiti ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Im Grenzbereich zu den bestehenden Wohnzonen W2 sind am Nord- und Ostrand 2 Geschosse, am Südrand 3 Geschosse und im übrigen Zonenbereich 8 Geschosse zulässig. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 18 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen
bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
Art. 19 Zone für öffentliche Erholungsund Freizeitanlagen
1 Die Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen ist für öffentliche
Grün-, Erholungs- und Freizeitanlagen bestimmt. Die Zone dient im untergeordneten Sinne als ökologische Vernetzung. 2 In der Zone für öffentliche Erholung- und Freizeitanlagen sind Spazierwege, Erholungsanlagen (z.B. Gartenbänke) sowie Kleinbauten oder Tiefbauten zulässig, die unmittelbar dem Zonenzweck dienen. Diese dürfen aber nur einen unerheblichen Anteil der Fläche einnehmen.
BNO Gemeinde Möhlin
Art. 20
Die Sportzone ist für Sportanlagen bestimmt. Zulässig sind Bauten mit entsprechender Infrastruktur. Die Sportzone "Burstel" ist grundsätzlich auf den Reitbetrieb beschränkt. Bezüglich der Gebäudemasse und Abstände gelten die Bestimmungen der Zone K2 als Richtwerte. Im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat unter angemessener Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen über Nutzung und Bauweise.
15
Sportzone
Art. 21 1 Die Grünzone dient dem Schutz des Ortsbilds und der Landschaft, als
Grünzone
Trennfläche, als Übergangsfläche zum Kulturland, als ökologische Vernetzung oder als Erholungsgebiet. Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von Bauten freizuhalten. 2 1n der Grünzone sind Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, zugelassen. Die Erstellung von öffentlichen Erschliessungsanlagen für die angrenzenden Bauzonen ist erlaubt.
Art. 22 'Die Naturschutzzone Siedlung dient der Erhaltung und Entwicklung von
Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 In der Naturschutzzone Siedlung ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen-
und Tierwelt beeinträchtigen kann. Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln und Aufforstung sind nicht erlaubt. 3 Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimie-
rung des Schutzzieles können bewilligt werden. 4 Innerhalb der Naturschutzzone im Gebiet Churzi Höhli ist die Düngung nicht
gestattet. Der erste Schnitt der Heuwiese darf erst ab 1. Juli durchgeführt werden. Das Schnittgut ist zu entfernen.
Naturschutzzone Siedlung
BNO Gemeinde Möhlin
16
Im Bereich der Gleisanlagen ist der massvolle Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln erlaubt, wobei der Einsatz von Unkrautvertilgungsmittel gegen die, das Schutzziel gefährdenden Neophyten bewilligungspflichtig ist.
Art. 23 Hochwasserschutz
1 Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen überlagert.
Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2
In der Hochwassergefahrenzone ist der Gefährdungssituation angemessen
Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuwei-
sen, dass er mit dem Projekt die entsprechenden Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. 4 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausge-
wiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 5 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten na-
mentlich die Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeinde eingesehen werden können. 6 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-
schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
BNO Gemeinde Möhlin
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3.2 Landwirtschaftszone
Art. 24 1
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und
gartenbauliche Produktion sowie die innere Aufstockung und die Energiege-
Landwirtschaftszone
winnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1b's und 2 RPG bestimmt. 2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen
richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine 3
überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 25
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschafts-
Bauten in der Landwirtschaftszone
bild einzufügen. 2
Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäu-
dehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 26 Die Speziallandwirtschaftszone Gärtnerei ist für Bauten und Anlagen be-
1
stimmt, die der bodenabhängigen und bodenunabhängigen Produktion, der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte im Sinne von Art. 34 Abs. 2 RPV dienen.
Speziallandwirtschaftszone Gärtnerei
BNO Gemeinde Möhlin
18
2 1n der Spezialzone Gärtnerei sind Bauten für den Wohnbedarf im Sinne von
Art. 34
Abs. 3 RPV zulässig. 3 Für Gebäude gilt eine max. Gebäudehöhe von 7 m und ein Grenzabstand
von 4 m. 4 Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so dass eine
gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild entsteht. Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten. 5 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
BNO Gemeinde Möhlin
19
3.3 Schutzzonen
Art. 27
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,
dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht erlaubt. In Ausnahmefällen ist Unkrautvertilgungsmittel bei Einzelstockbehandlung zulässig. 3 In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was das
Schutzziel für die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Entfachen von Feuern ausserhalb der hiefür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufenlassen von Hunden. 4 Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimie-
rung des Schutzzieles können bewilligt werden. Der Gemeinderat kann auf Antrag der Naturschutzkommission einzelne solche Massnahmen (z.B. Pflegemassnahmen, Schulexkursionen etc.) von der Bewilligungspflicht befreien. 5 Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Zone
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
"Burstel"
hellgrün
"Bachtele"
hellgrün
"Vögeliacher"
hellgrün
"Bahn"
hellgrün
Erhaltung und Verbes- gemäss Pflegeplan serung des vielfältigen Lebensraumes Erhaltung und Verbes- gemäss Pflegeplan serung des vielfältigen Lebensraumes Erhaltung und Verbes- gemäss Pflegeplan serung des vielfältigen Lebensraumes im ehemaligen Abbaugebiet Erhalt und Verbesse- gemäss Pflegeplan rung des vielfaltigen massvoller Herbizideinsatz im Bereich Lebensraums (Mager- der Geleise erlaubt; Herbizideinsatz wiesen, Ruderalstan- zur Bekämpfung von das Schutzziel dort Gleisfeld, Hecken) gefährdenden Neophyten bewilli-
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
gungspflichtig
Naturschutzzonen im Kulturland
BNO Gemeinde Mtiblin
20
Naturschutzzone Uferschutzstreifen
Zone
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
„Schufelacher
hellgrün
Erhaltung und Verbes- gemäss Pflegeplan serung des vielfältigen Lebensraumes (Magerwiese, Hecke, Tümpel)
Art. 28
1 Die Uferschutzstreifen dienen der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. 2 Im Kulturland umfassen die Uferschutzstreifen beidseits der Gewässer ei-
nen Streifen von 3.00 m ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand resp. Grenze Gewässerparzelle bei vermarkten Gewässern. Innerhalb der Bauzonen umfassen die Uferschutzstreifen die im Bauzonenplan entsprechend gekennzeichneten Flächen. 3 Die Schädigung der Ufervegetation im Kulturland durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Dün-
gung sowie andere dem Schutzziel zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. Innerhalb der Zone dürfen keine Bauten erstellt werden. 4 Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer(§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Be-
stehende Gehölze und Hecken dürfen ohne Bewilligung nicht beseitigt, sondern nur durchforstet werden.
21
BNO Gemeinde Möhlin
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 29 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener
Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind
die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen, wenn diese nicht aus Sicherheitsgründen beseitigt werden müssen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3 Die detaillierte Umsetzung erfolgt in der forstlichen Planung.
4 Es werden folgende Gebiete bezeichnet: Gebiet
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen gemäss § 29 Abs. 2 resp. Pflegeplan Kraftwerk
Haumättli
Bezeichnung im Plan Au
Breitsee
A
Sunneberg
E
Eichenwaldreservat: eichenreicher, grossflächiger Laubmischwald mit hohem Altholz- und Totholzanteil
Sunneberghalde
R
Naturwaldreservat: alttotholzreiche Alters- und Zerfallsphasen und totholzreiche Laubmit Verzicht auf jegliche Nutzung bis mischwälder für speziali- zum natürlichen Zerfall des Bestandes siede Tier- und Pflanzenarten schaffen
Talmattweiher Bachtele
N
Feuchtgebiet
N
Naturschutzzone ”Bach- gemäss § 29 Abs. 2 resp. Pflegeplan tele" ergänzender natur- Förderung seltener Baumarten naher Lebensraum im Wald; Förderung seltener Waldgesellschaften (Auenwald, trockenheitstolerante Waldgesellschaften an Böschung)
Erhalt und Förderung der auentypischen Vegetation Moor mit verlandender 1 x jährlich mähen von Teilen des Moores, im übrigen keine Eingriffe gemäss Wasserfläche, Röhricht und Bruchwald in der Schutz- und Pflegekonzept Breitsee Kemzone, PJtholzinsel in der Umgebungszone Eichen fördern und deren Umtriebszeit erhöhen, bezeichnete Eichen von Nutzung ausnehmen; Verjüngung mit standortheimischen Laubbaumarten, wo möglich Naturverjüngung, Nadelholzanteil bei Verjüngungen sukzessive reduzieren, Ausscheidung von Altholzinseln
gemäss Pflegeplan
Naturschutzzone Wald
22
BNO Gemeinde Mäh&
Gebiet
Bezeichnung im Plan N
Rheinuferböschung & Schneise Langi Dile Wagenschopf N (Bahn)
„Fischerweg" N N „Chinin'
Schutzziel Förderung lichter Wald und seltener Baumarten und Waldgesellschaften
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen gemäss Pflegeplan Förderung seltener Baumarten
Förderung lichter Wald und seltener Baumarten und Waldgesellschaften
gemäss Pflegeplan
Förderung lichter Wald Förderung lichter Wald
gemäss Pflegeplan gemäss Pflegeplan
Art. 30 Naturschutzzone
Auenwald
'Für die im Kulturlandplan speziell bezeichneten Naturschutzzonen Auenwald besteht das Ziel der Erhaltung und Förderung des Auenwaldes mit weitgehend natürlicher Waldentwicklung. Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, ist auf forstliche Bewirtschaftung zur Holzproduktion zu verzichten. Eingriffe sind nur zu Gunsten der Naturschutzziele und aus Sicherheitsgründen zulässig. 2 Die Pflege des Auenwalds und deren detaillierte Umsetzung erfolgt gemäss
Art. 29
Abs. 2 und 3 BNO.
Art. 31 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie
dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-
schränkungen nach § 24. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Baumschulen und Christbaumkulturen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. Allfällige Folientunnels sind im Bereich der bestehenden Siedlungen anzuordnen. Die Lage der Folientunnels wird im Einzelfall durch die Gemeinde geprüft und beurteilt. 3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen
zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen,
BNO Gemeinde Mähhin
Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Wasserbauprojekte für den Hochwasserschutz, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft
können nur an den im Kulturlandplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
23
24
BNO Gemeinde Möhlin
3.5 Schutzobjekte
Art. 32 Naturobjekte
1 Die im Kulturland- und im Bauzonenplan bezeichneten und in Anhang D
aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte Hecken, Feldgehölz, Höhlengehölz mit Pufferstreifen
Einzelbäume
Bezeichnung im Plan grüne Signatur
grüner Punkt
Gestufter Waldrand grün gerastert
Schutzziel - Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vemetzungselement - VvIndschutz - vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenreichtum
- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt - artenreiches Brutund Nahrungsbiotop - vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/ verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf Stock setzen (bei Höhlengehölzen: keine flächigen Eingriffe) - vorgelagerter Krautsaum von 3m Breite - teilweise Artenzusammensetzung verbessern - keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens - Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum bei natürlichem Abgang ersetzen - Waldrand auf ca. 20m Tiefe stufig strukturieren und pflegen - keine vorgelagerte Aufforstung - extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 5m Breite vorlagem - seltene Baumarten fördern
Art. 33 Gebäude mit
Substanz- oder Volumenschutz
1
Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild
von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Das Bestehende darf aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. Sie dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
BNO Gemeinde Möhlin
25
2 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 34
Die im Kulturland- und im Bauzonenplan bezeichneten und in Anhang C aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
Kulturobjekte
BNO Gemeinde Mählin
26
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Parkanlage
Art. 35 Die Parkanlage im Gebiet Wolfgalge ist in ihrer Funktion als Parklandschaft
zu erhalten.
Art. 36 Familiengartenzone
1 Die Familiengartenzone ist für die Anlage von Familiengärten mit Geräte-
häuschen sowie Einstellräumen für Vereine bestimmt. 2 Bauweise und Nutzung richten sich grundsätzlich nach dem vom Gemein-
derat erlassenen Reglement. 3 Die nicht mehr für den vorgesehenen Verwendungszweck benötigten Bau-
ten und Anlagen sind zu entfernen. 4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe
Materialabbauzone
Art. 37
'Die Materialabbauzone dient dem Abbau von Mergelkies. 2 0er abgebaute Mergel darf ausschliesslich für den Unterhalt der gemeindeeigenen Flur- und Waldstrassen Verwendung finden.
3 1n den Baugesuchen ist nebst dem vorgesehenen Materialabbau auch die
Nachnutzung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 4 Gebiete, die noch nicht abgebaut resp. gerodet sind, gehören zum
Waldareal und unterstehen den Bestimmungen der Waldgesetzgebung sowie denjenigen über die Naturschutzzone Wald (§ 29 BNO). 5 Abgebaute, für den Materialumschlag nicht mehr benötigte Flächen sind der
natürlichen Sukzession zu überlassen. Die Anlage und Pflege von Kleinbiotopen und -strukturen ist möglich. 6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
BNO Gemeinde Aildhlin
27
4. Definitionen 4.1 Gewerbe
Art. 38 'Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit ge-
Gewerbe
ringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen her-
kömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten.
4.2 Abstände
Art. 39 1 Gegenüber dem Kulturland ist für Bauten der zonengemässe Grenzabstand
einzuhalten.
Abstand gegenüber Kulturland
2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
Art. 40
1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2 Gegenüber bestehenden Bauten auf Nachbargrundstücken, welche den
Grenzabstand nicht einhalten, kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand entsprechend reduzieren.
Grenz- und Gebäudeabstände
BNO Gemeinde Möhli,
28
4.3
Arealü berbauungen
Art. 41 Arealüberbauungen
1
Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3, W4, K2, K3 und der Spezi-
alzone Breiti zulässig. Die zusammenhängende anrechenbare Grundstückfläche hat mindestens 3000 m2 zu betragen.
2
Im Rahmen einer Arealüberbauung kann der Gemeinderat gegenüber der
Regelbauweise ein zusätzliches Geschoss zulassen.
3
Mindestens 5% der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als ökologische
Ausgleichsfläche zu gestalten.
BNO Gemeinde Möhlin
29
5. Bauvorschriften 5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 42
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Benützung von Privateigentum
2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen, wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten etc. auf
oder an Privateigentum anbringen lassen. 3 öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushal-
testellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen-
tümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 43 1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeits-
isolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt
Allgemeine Anforderungen
auch hinsichtlich dem Schutz vor Erdbeben, Hochwassern und anderen Naturgefahren. 2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be-
gutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegende öffentliche Interessen erfordern.
Art. 44 1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden,
sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
Energiespannassnahmen
30
BNO Gemeinde Möhlif
2
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Ab-
standsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden. 3
Der Charakter der Gebäude und die schutzwürdige Bausubstanz ist ange-
messen zu berücksichtigen.
Schadhafte Bauten
Art. 45
Durch Elementarereignisse oder aus andern Gründen zerstörte Bauten sollen längstens innert zweier Jahre ganz abgetragen oder im Rahmen der Vorschriften wiederhergestellt werden. Nötigenfalls kann der Gemeinderat ihre weitere Benützung untersagen. Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen ausreichend gesichert werden.
31
EWG Gemeinde Addhlin
5.3 Wohnhygiene
Art. 46
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Aus-
Ausrichtung Wohnungen
schliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 47
'Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn- Schlaf und Arbeitsräume: - Raumhöhe Vollgeschoss - Raumhöhe Dachgeschoss
mind. 2.30 m
- Fensterfläche:
1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
mind. 2,30 m auf mind. 5 m2 Fläche
Dachflächenfenster Lüftungsfläche auf 1/15 der Bodenfläche reduzier bar b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem - Abstellraum pro Wohnung gleichen Geschoss wie Wohnung) - Keller für jede 1-Zimmer-Wohnung mind. 4m2 1 m2 zusätzlich - Keller für jedes weitere Zimmer 2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terras-
sen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 3 In den Kernzonen kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Art. 48
1 Für energiesparende Zwischenklimaräume bei Balkon- bzw. Sitzplatzverglasungen kann ein Nutzungsbonus bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a.
Verglasungen müssen lichtdurchlässig sein
b. c.
Räume dürfen nicht aktiv beheizt werden Verglasungen bei Mehrfamilienhäusern können nur innerhalb des bestehenden Baukubus erfolgen
Balkonverglasungen
32
BNO Gemeinde Mählin
d.
Verglasungen müssen ausserhalb der isolierten Gebäudehülle liegen
e.
Pro Gebäude ist eine einheitliche Gestaltung erforderlich
2 Der Nutzungsbonus darf maximal 15% der Bruttogeschossfläche betragen
und ist auf 20 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen.
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 49
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4 Ausstattung
Art. 50 Velos, Kinderwagen
Spielplätze
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen.
Art. 51
1 Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese
Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
Art. 52 Sicherheit im
öffentlichen Raum
1 Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unter-
führungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2 Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um
die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
BNO Gemeinde Möhlin
33
6. Schutzvorschriften 6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 53 1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das
Ortsbild nach folgenden Kriterien: a.
Stellung (Firstrichtung)
b.
Grösse der Baukuben
c. d. e.
Wirkung im Strassenraum Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse Dachform, Dachneigung
f.
Fassadengliederung
g. h.
Materialwahl, Farbe Terrain- und Umgebungsgestaltung
i.
Erschliessung
2 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Anlagen zur Gewinnung von
Solarenergie nach folgenden Kriterien: a.
Anordnung auf dem Dach oder an den Fassaden
b.
Integration in das Ortsbild Integration in das Dach oder die Fassade
c. d.
Gestaltung, Farbe und Reflexion
3 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a.
Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussen-
b. c.
raumes usw.) verlangen; Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;
d.
Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
e.
Die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Allgemeine Anforderungen
34
BNO Gemeinde Möhlit
4
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be-
gutachtung durch Fachleute anordnen.
Aussenraum und Umgebungsgestaltung
Art. 54
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Baupro-
jektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung.
Art. 55 Materialablagerungen
1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann
in der Arbeitszone II bewilligt werden. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie
die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
6.2 Umweltschutz
Einwirkungen
Art. 56 1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums, wie
namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be-
schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigen Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Dünste, Staub oder Strahlen.
BNO Gemeinde Möhlin
35
3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Ein-
wirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 57 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung
und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastungen der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Lärmschutz
36
BNO Gemeinde Möhlin
7. Vollzug und Verfahren 7.1
Zuständigkeit
Zuständigkeit
Art. 58 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er
kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
7.2 Gebühren
Gebühren
Art. 59 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für
externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
7.3
Vollzugsrichtlinien Naturschutz
Vollzugsrichtlinien
Art. 60
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte.
BIVO Gemeinde Möhlin
37
8. Schlussbestimmungen
Art. 61
Durch diese Bau - und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a. die Bauordnung vom 13. Januar 1998 mit Ausnahme der Festlegungen zum Bata-Park b. der Bauzonenplan vom 13. Januar 1998 mit Ausnahme der Festlegungen zum Bata-Park c. die Nutzungsordnung vom 23. März 1999 d. der Kulturlandplan vom 23. März 1999 e. der kommunaler Überbauungsplan Industriezubringerstrasse vom 15. September 1976 f.
die Teiländerung „Storebode" vom 13. Januar 1998
g. die Teiländerung „Bata-Park" vom 6. Dezember 2006 h. die Teiländerung „Unten Schalle" vom 25. April 2007 i.
die Teiländerung „Chlei Sunneberg" vom 28. November 2008
j.
der Baulinienplan Bachstrasse vom 16. September 1958
Aufhebung bisherigen Rechts
38
BNO Gemeinde Möhlin
9. Anhang
A Objekte unter kantonalem Denkmalschutz Nr. im Plan (blau)
Objekt
Strasse/Nr.
Geb.- Nr.
Parz.-Nr.
1
Ruine römische Warte
Bürkli
2
Chtist. Kath. Kirche
Kirchsteig
276A
539
3
St. Fridolinskapelle
Batastrasse
184
122
4
St. Wendelinskapelle
Wendolingasse
14
869
1670
5
Untere Mühle
Hauptstrasse 88 / 90
52
765
6
Ökonomiegebäude Untere Mühle Hauptstrasse 92 /94
51
766
7
Villa Kym
J. U.-Kyrn-Weg 1
358
878
8
Wappenrelief (innerhalb Wohnhaus)
Hauptstrasse 68
287
591
9
Bata-Park, Wohtfahrtsgebäude
Wohnsiedlung BataPark 1
864
937
10
Bata-Park 3 Etagen Gebäude
Gewerbepark Bata 2
719
937
11
Bata-Park 3 Etagen Gebäude
Gewerbepark Bata 1
743
937
12
Kreuz, St. Wendelinskapelle
Wendolingasse
869
B Kommunale Schutzobjekte B1 Gebäude mit Volumenschutz, § 33 BNO Nr. im Plan (violett)
Objekt
Strasse/Nr.
2.1 7
Wohnhaus
Aeschengasse 8
321
2.2 V
Bauernhaus
Batastrasse 2
185
121
2.3 7
Wohnhaus
Aesc.hengasse 5
332
751
2.4
Wohn- / Geschäftshaus
Bahnhofstrasse 99
594
546
2.5 7
Scheune
Bahnhofstrasse 150
341
833
2.6
Wohnhaus
Bahnhofstrasse 146/ 148
302
735
2.7 7
Wohnhaus
Haldenstrasse 2
234 / 234A
403,404
2.8 7.
Wohnhaus
Bahnhofstrasse 52a / 52b / 54
2505
520
•••
Geb.- Nr. Parz.-Nr. 721
39
BNO Gemeinde Möhlin
Haldenstrasse 3 / 5
242A/ 242B
Wohnhaus
Kirchsteig 1 / 2 / 3
525
515
Wohnhaus
Bahnhofstrasse 56
266
510
2.12
Wohnhaus
Kirchstrasse 2
271
502
2.13 /-
Garagen
Bahnhofstrasse 60
995
920
2.14 7
Wohnhaus
Aeschengasse 1
317
761
2.15 ,.-
Wohn- / Geschäftshaus
Hauptstrasse 57 / 59
108 / 109 605,606 /491
7
Wohnhaus
2.10 / 2.11 7
2.9
521
2.16 /
Rest. Riburg
Riburgerstrasse 27 / 29
217 / 218
1929
2.17 ,
Wohnhaus
Bahnhofstrasse 58 / 60
267
507, 508
2.18 7
Wohnhaus
Kirchstrasse 1
2444
561
2.19 7
Wohn- / Geschäftshaus
Bahnhofstrasse 64
2442
3161
2.20 r
Wohnhaus
Bahnhofstrasse 106
475
699
Bahnhofstrasse 104
315
700
2.21 /
Wohnhaus
2.22 (
Wohnhaus
Bahnhofstrasse 102
313
701
2.23
Wohn- / Geschäftshaus
Hauptstrasse 64 / 66
103 / 104
545, 546
224 /
Wohn- / Geschäftshaus
Hauptstrasse 62
105
543, 544
2.25 /
Bauernhaus
Bahnhofstrasse 119
340
753
2,26 7
Doppelbauemhaus
Landstrasse 66
22
876
2.27 /
Bauernhaus (Teil Ökonomie)
Hauptstrasse 54
111
446
40
BNO Gemeinde Möhlii
C Kommunale Kulturobjekte, § 34 BNO 1 Brunnen 7 2. Wegkreuze 7 3. Ruinen römischer Warten 7
D Kommunale Naturobjekte, § 32 BNO D1 Hecken, Feld- und Höhlengehölze Nr.
Objekt
Orts-! Standortsbezeichnung
4.3 /
Feldgehölz
Olböde
4.5 /
Hochhecke
Bäretal
4.6 /
Höhlengehölz
VVirtshöhli
4.7 1 4.9/
Hochhecke
Giesserebe
Höhlengehölz
Forsthölzene
4.10/
Höhlengehölz
Langi Höhli
4.11 /
Höhlengehölz
Chleizelgli
4.13 6/
Höhlengehölz
Schmittehöhli
4.14 V
Hochhecke
Landstross
4.15 /
Niederhecke
Haldeloch
4.18 /
Feldgehölz
Wolfgalge
4.19 of
Hochhecke
Autobahn
4.21
Hochhecke
Kymshof
4.22 /
Feldgehölz
Obere Hofmeeli
4.24 /
Hochhecke
Reservoir Rüti
4.27 /
Hochhecke
Ziegelacher
4.28/
Hochhecke
Schiessstand
4.29
Hochhecke
Obere Hofmeeli
4.30 /
Hochhecke
Werkhof
4.31
Hochhecke
Unten Schalle
D2 Einzelbäume Nr.
Objekt
Orts-! Standortsbezeichnung
5.1 /
„Vier Linden"
Pfadiareal
5.2 /
Nussbaum
Eisenbahnbrücke Giesserebe
5.4/
Linde
bei Punkt 318
5.5 /
Grosse Eiche
in der Talmatt
5.6v
Markanter Elsbeerbaum
im Sunneberg
5.7 /
Vierstämmige Linde
am 6. Weg im Sunneberg
5.8 /
Eiche
Wolfhöhlifeld
5.9/
2 Eichen
Giesserebe
5.10 /
Linde
Hinter den Eie