Lärmempfindlichkeitsstufen
Noise sensitivity levels · Aarburg
Document
- Number
- 2016-000396
- Kind
- Noise sensitivity levels
- Commune
- Aarburg
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Apr 6, 2016
- In force since
- Apr 6, 2016
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 6. April 2016
Versand: 7. April 2016
Regierungsratsbeschluss Nr. 2016-000396 Gemeinde Aarburg; Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung "Naturwaldreservat Säliflue/ Wartburg/Heideloch"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
28. August 2015 5. Oktober 2015 bis 3. November 2015 27. November 2015 2. Februar 2016 7. März 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegt die von der Gemeindeversammlung Aarburg am 27. November 2015 beschlossene Vorlage vor: • Teilrevision "Naturwaldreservat Säliflue/Wartburg/Heideloch", Situation 1:5'000 • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Änderung § 17 (Naturschutzzone Wald) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 27. Januar 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Ausgangslage und Planungsziele Die Nutzungsplanung der Gemeinde Aarburg wurde am 15. Mai 2002 vom Regierungsrat des Kantons Aargau genehmigt. Im Kulturlandplan, beziehungsweise innerhalb des Waldareals wurden Flächen als Naturschutzzone Wald bezeichnet. Bestimmungen dazu wurden in § 17 BNO aufgenommen. Im kantonalen Naturschutzprogramm Wald sind quantitative Ziele vorgegeben, die bis ins Jahr 2020 erreicht werden sollen. So sind bis dahin 5 % der Waldfläche als Naturwaldreservate und 2 % als Altholzinseln zu bezeichnen. Die Gemeinde hat im Jahr 2013 eine entsprechende Vereinbarung über ein Naturwaldreservat mit dem Kanton abgeschlossen. Dessen Abgrenzung reicht jedoch über die rechtskräftige Fläche der Naturschutzzone Wald hinaus. Die Teilrevision dient dem Ziel, die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Sicherung des Naturwaldreservats "Säliflue/Wartburg/Heideloch" in der Nutzungsplanung zu schaffen. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 28. August 2015 ohne Vorbehalte. 2.3 Kulturlandplan 2.3.1 Naturschutzzone Wald Das gemäss kantonalem Richtplan bezeichnete Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung wurde im Jahr 2002 als Naturschutzzone Wald vollständig in den Kulturlandplan übernommen. Im 2013 schloss die Gemeinde Aarburg mit dem Kanton Aargau eine Vereinbarung zur Umsetzung eines Naturwaldreservats Säliflue/Wartburg/Heideloch auf einer Waldfläche von ca. 27 ha ab. Diese Vereinbarung wird nun im Kulturlandplan sowie in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umgesetzt. Gleichzeitig wird die Naturschutzzone Wald in verschiedene Teilgebiete unterteilt (F: Felsfluren, Schutthalden; FN: Feucht- und Nassstandort; N: Naturwaldgemässe Bestockung; R: Naturwaldreservat). 2.4 Bau- und Nutzungsordnung Die rechtskräftige Bestimmung der Naturschutzzone Wald, § 17 BNO, wird angepasst. Verbindlich festgelegt werden Schutzziele, Pflegemassnahmen und Nutzungseinschränkungen. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (vgl. nachfolgende Ziffern).
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3.1.3 Naturschutzzone Wald Die Naturschutzzone Wald wird im Gebiet "Säliflue/Wartburg/Heideloch" erweitert und neu festgesetzt. Gleichzeitig erfolgt die Unterteilung in die Teilgebiete F: Felsfluren, Schutthalden; FN: Feuchtund Nassstandort; N: Naturwaldgemässe Bestockung; R: Naturwaldreservat. Die Abgrenzung entspricht einerseits den Vorgaben aus dem Richtplan (Kapitel L 4.1, Planungsanweisung 1.1) und andererseits der vertraglichen Regelung zum Naturwaldreservat. Die Abgrenzungen werden korrekt in den Kulturlandplan übernommen. 3.1.4 Bau- und Nutzungsordnung Die rechtskräftige Bestimmung der Naturschutzzone Wald, § 17 BNO, wird angepasst und unterteilt in verschiedene Teilgebiete. Verbindlich festgelegt werden Schutzziele, Pflegemassnahmen und Nutzungseinschränkungen. Die Änderungen § 17 BNO sind sachgerecht. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung "Naturwaldreservat Säliflue/Wartburg/Heideloch", beschlossen von der Gemeindeversammlung Aarburg am 27. November 2015, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Urs Meier Staatsschreiber i.V. Verteiler • Gemeinderat, Städtchen 37, 4663 Aarburg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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