Gestaltungsplan Rotelstrasse/Wartburgstrasse

Special-use plan · Aarburg

Document

Number
16.39
Kind
Special-use plan
Commune
Aarburg
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Jul 26, 2017
In force since
Jul 26, 2017

Map

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SNP-4271-2017-E-2.pdf

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Eau, Veikahr und Univ'faft

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Aarburg

Eingabe zur Genehmigung 1. Mai 2017

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Teilgestaltungsplan Rotelstrasse — Wartburgstrasse gemäss § 21 BauG und § 12 Abs. 9 BNO Teilrevision Aarburg Nord

Sondernutzungsvorschriften

Mitwirkung:

18. März bis 18. April 2016

Vorprüfungsbericht vom:

2. Juni 2016

Öffentliche Auflage:

16. Januar bis 14. Februar 2017

Vom Gel ierat beschlossen am: 1. Mai 2017 Der G

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Genehmigung:

Genehmigung durch das Departement 'Bau, Verkehr und Urnweit Aarau, den Der General krete,

Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Der Teilgestaltungsplan schafft die Voraussetzungen für die optimierte Erschliessung und die städtebauliche Aufwertung der Areale entlang der Oltnerstrasse zwischen Rotel- und VVartburgstrasse. 2

Insbesondere thematisiert wird —die Aufwertung der Strassenachse Oltnerstrasse; —der Schutz der Wohnquartiere vor Strassenlärm.

2 Bestandteile 1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: —Sondernutzungsvorschriften (SNV) —Situationsplan 1:500 Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplans sind: —Planungsbericht nach Art. 47 RPV —Konzeptplan Aarburg Nord, R. Rast Architekten AG, genehmigt vom Gemeinderat am 24.06.2013 —Vorstudie zum Betriebs- und Gestaltungskonzept Oltnerstrasse, R. Rast Architekten AG, 18.06.2014 —Grundlage für ein Betriebs- und Gestaltungskonzept K103 Oltnerstrasse, Schilling + Partner, Verkehrsingenieur, 27.10.2012 — Situation Erschliessung Sonnmattbachstrasse, Ingenieurbüro Willhelm + Wahlen, Stand 19.09.2016 —Übersichtsplan 1:100, Umbau B-9128: Personenunterführung Längacker, Ingenieurbüro Wilhelm + Wahlen, Stand 27.04.2016 —Neubau Garage Galliker AG, Verursacherknoten Oltnerstrasse, Ingenieurbüro Wilhelm + Wahlen, Stand 18.01.2016

Art. 3 Geltungsbereich

1 Der Geltungsbereich ist im Situationsplan 1:500 als Perimeter Teilgestaltungsplan festgehalten.

Art. 4 Ergänzendes Recht, Verhältnis zu anderen Bauvorschriften

1 Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Aarburg. 2

VWVW.PLANAR.CH

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

1

Nutzung

Art. 5 Baubereiche für Gebäude

1 Lage und Ausdehnung der Baubereiche sind im Situationsplan als Baubereiche für Gebäude flächig bezeichnet. Gebäude sind nur in den bezeichneten Baubereichen zulässig. Die Baubereichsbegrenzungen gelten nicht für unterirdische Bauten, Erker, Erschliessungsanlagen, Dachvorsprünge und Vordächer. Die Baubereichsbegrenzungen gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 2

Innerhalb der Baubereiche für Gebäude können Gebäude ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen auf die Baubereichsbegrenzungen gesetzt werden. Baubereichsintern sind keine Grenzabstände einzuhalten.

3

Die Baulinie für Gebäudeteile ohne Auskragung ermöglicht die Erstellung von Gebäudeteilen bis an die Strassenfläche der neuen Sonnmattbachstrasse. Diese Baulinie darf durch auskragende Bauteile nicht durchstossen werden.

4

Unterirdische Bauten, Dachvorsprünge, Balkone, Erker und Vordächer etc. dürfen die Strassenflächen nicht überlagern.

5 Mindestens 15% der einzelnen Baubereiche ist von Bebauung und Überdeckung

freizuhalten.

Art. 6 Baubereich für Gebäudeverbindung

1 Die Baubereiche B und D können über die Bereiche für Gebäudeverbindung ab ei-

ner Höhe von mindestens 4.50 m verbunden werden. Die Befahrbarkeit der Strassenfläche der Grubenstrasse darf dadurch nicht eingeschränkt werden. 2 Die Gebäudeverbindungen dürfen eine Breite von 8.00 Metern und eine Höhe von

8.00 Metern bzw. maximal 2 Geschosse nicht überschreiten. Sie sind gestalterisch gut in die zu verbindenden Gebäudevolumen zu integrieren und jeweils um mindestens 4.00 Meter von der Ost- und Westfassade zurückzuversetzen.

Art. 7 Baufeld für Personenunterführung

1 Das Baufeld PU dient der Erstellung der Erschliessungsanlage (Treppe und Rampe oder Lift) zur bestehenden Personenunterführung Oltnerstrasse.

Art. 8 Nutzungsmass

1 Die Beschränkung des Masses für gewerbliche Nutzungen für die Baubereiche A,

B, D und E erfolgt mittels der Vorgabe einer guten städtebaulichen Einordnung sowie der flächigen und vertikalen Begrenzung durch Baubereiche für Hochbauten, Pflichtbaulinie Oltnerstrasse mit Raumprofil und maximalen Gebäudehöhen. 2 Die maximal für Wohnen zulässigen anrechenbaren Geschossflächen (aGF) sind

für die Baubereiche C, D und E folgendermassen festgesetzt: —Baubereich C: 2700 m2 —Baubereich D: 2000 m2 —Baubereich E: 1550 m2

VVVVVV.PLANAR.CH

2

3

Eine Verlagerung der maximal zulässigen Wohnfläche gemäss Abs. 2 von bis zu 5%, gemessen ab dem kleineren Baubereich, ist zwischen den Baubereichen D und E zulässig.

Bebauung

Art. 9 Gebäudehöhe

1 Für die Bebauung der in der Gewerbezone G liegenden Teilflächen der Bauberei-

che A, B, D und E gilt eine maximale Gebäudehöhe von 15.00 Metern und eine maximale Attikageschosshöhe von 3.50 Metern. 2

Für die Bebauung des Baubereichs C sowie der in der Wohnzone W 3 liegenden Teilflächen der Baubereiche D und E gilt eine maximale Gebäudehöhe von 13.00 Metern und eine maximale Attikageschosshöhe von 3.50 Metern. Wird in den in der W 3 liegenden Teilen der Baubereiche D und E ein Erdgeschoss mit einer Höhe von mindestens 4.50 m erstellt, kann die maximale Gebäudehöhe auf 14.00 m erhöht werden.

4

In den in der W 3 liegenden Teilen der Baubereiche D und E ist Wohnen erst ab dem ersten Obergeschoss zulässig.

Art. 10 Dachform

1 Es sind nur Flachdächer zulässig. Für Klein- und Anbauten sind auch andere Dachformen zulässig. 2

Technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik dürfen die maximale Gebäudehöhe plus Attika um maximal 2.0 Meter überragen. Sie sind so in die Gebäudegestaltung zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird und diese möglichst nicht in Erscheinung treten. Als technisch bedingte Aufbauten gelten beispielsweise Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen.

Art. 11 Flachdachbegrünung

1 Horizontale Dachflächen sind extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind

begehbare Dachterrassen, Dachflächen von Klein- und Anbauten sowie Flächen für Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie.

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3

Gestaltung

Art. 12 Anforderungen und Kriterien

1 Bauten und Anlagen haben bezüglich Volumetrie, Gliederung, architektonischer Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander erhöhten Anforderungen zu genügen. Sie müssen eine gute städtebauliche Gesamtwirkung erzielen. 2

3

Zusammen mit den einzelnen Baugesuchen ist durch die Bauherrschaft ein unabhängiges Fachgutachten einzureichen, welches dem Bauprojekt eine Qualität entsprechend den Vorgaben des Gestaltungsplanes attestiert. Die Beurteilung der Bauprojekte richtet sich nach folgenden Kriterien: —architektonische Gliederung und Fassadengestaltung, insbesondere hinsichtlich der Proportionen, des Raumprofils Oltnerstrasse und der Wirkung im Strassenraum sowie der angrenzenden Quartiere —Wirkung und Einpassung der Materialen und Farben —Umgebungsgestaltung, insbesondere von Grünräumen sowie den gemeinschaftlichen und öffentlichen Freiräumen Für den Baubereich C gelten ergänzend die folgenden Anforderungen: —die Freiraumgestaltung ist in einem Umgebungsplan abzubilden, welcher dem Baugesuch beizulegen ist. Der Umgebungsplan gibt die generelle Gestaltungsabsicht und das aussenräumliche Konzept wieder (Nutzung, Bepflanzung, Ausstattung etc.). —Innerhalb des Baubereichs C oder den angrenzenden, als Aussenraum für BauBereich C bezeichneten Flächen sind zusammenhängende Spiel- und Aufenthaltsflächen für Bewohner im Umfang von mindestens 15% der anrechenbaren Geschossflächen für Wohnnutzungen zu realisieren. Nicht als solche Flächen gelten die notwendigen Flächen für die (Fein-)Erschliessung der Gebäude. —Die Spiel- und Aufenthaltsflächen sind mit geeigneten Elementen für Spiel und Aufenthalt wie Spielgeräte, Sitzbänke und dergleichen auszustatten. Bei der Ausgestaltung sind die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen. —Die Freiflächen sind durch optisch und räumlich wirksame Baum- und Strauchgruppen zu gliedern. Wege für die Feinerschliessung sind in ihrer Ausführung gestalterisch und materiell in die Freiräume zu integrieren. —Im an die Sonnmattbachstrasse angrenzenden Teil des Baubereichs ist mittels angemessener architektonischer und grundrissgestalterischer Reaktion auf die Situation zu reagieren (Lärm durch Sonnmattbachstrasse/Gewerbe im Osten).

Art. 13 Raumprofil Oltnerstrasse

1

2

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Die Pflichtbaulinie Oltnerstrasse dient der Sicherung einer konstanten städtebaulichen Kante als Fassung des angrenzenden Strassenraumes. Fassaden sind auf ganzer Länge an diese zu setzen. An der Pflichtbaulinie beträgt die minimale Gebäudehöhe 13.00 Meter und die maximale Gebäudehöhe 15.00 Meter. Allfällige Brüstungen des Attikageschosses sind als Bestandteil der Fassade auszugestalten. 4

3

Im Erdgeschoss ist ein Rücksprung der Fassade von der Hauptfassade zulässig. Offene Erdgeschossdurchgänge zur Sonnnnattbachstrasse hin sind insofern gestattet, als dass sie die Wirkung des Gebäudevolumens als Lärmriegel für die dahinterliegenden Bereiche nicht in unverträglicher Weise beeinträchtigen.

4 Attikageschosse sind auf der zur Oltnerstrasse hin zugewandten Seite auf

mindestens 2/3 der Fassadenlänge um mindestens 3.50 m, und im Übrigen um mindestens 0.30 m von der Pflichtbaulinie zurück zu setzen. 5

Gebäudeerschliessungen für publikumsorientierte und Wohnnutzungen sind zur Oltnerstrasse hin anzuordnen. Die Erdgeschossfassaden sind attraktiv und dem öffentlichen Charakter des Strassenzuges entsprechend zu gestalten sowie mit Öffnungen wie z.B. Schaufenstern zu bespielen.

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Art. 14 Anordnung von Reklamen an Gebäuden

1

2

Reklamen müssen die architektonische und städtebauliche Wirkung der einzelnen Gebäude wahren und bezüglich Charakter, Farbe und Form mit dem Gebäude und dessen Umgebung in ästhetisch befriedigender Weise übereinstimmen. Sie dürfen nicht zu einem dominierenden Akzent der Umgebung werden. In Einzelfällen kann der Gemeinderat, bei besonders guter Einordnung und Gestaltung, Ausnahmen für die Anordnung und Grösse von Reklamen an grossvolumigen Gebäuden bewilligen.

Art. 15 Anforderungen Baugesuch

1 Mit dem Baugesuch sind ergänzend folgenden Unterlagen einzureichen: —Lärmgutachten bei Bauten an der Oltnerstrasse mit empfindlichen Nutzungen gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV —Umgebungsplan mit verbindlichen Aussagen zur Freiraumgestaltung und Ausstattung —Ein unabhängiges Fachgutachten zur Beurteilung, ob die erhöhten gestalterischen Anforderung erfüllt sind, wenn dies von der Gemeinde verlangt wird. Der Fachgutachter wird von der Gemeinde bestimmt.

Erschliessung und Parkierung

Art. 16 Erschliessung

1 Die Erschliessung der Liegenschaften und der Parkierungsanlagen hat grundsätz-

lich ab der Wartburg-, Gruben- oder Rotelstrasse über die Sonnmattbachstrasse zu erfolgen.

Art. 17 Parkierung

1 Tiefgarageneinfahrten sind in das jeweilige Gebäudevolumen zu integrieren.

VVWW.PLANAR.CH

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Die Erschliessung der Tiefgarage auf Baufeld C hat nach Möglichkeit über die bestehende Tiefgaragenzufahrt auf der Parzelle Kat.-Nr. 2299 zu erfolgen.

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Besucher- und Kundenparkplätze sowie Parkfelder für Arbeitsplätze können sowohl unterirdisch als auch oberirdisch angelegt werden. 5

4

Oberirdische Parkplätze können inner- und ausserhalb der Baubereiche für Hochbauten erstellt werden. Sie haben sich gestalterisch gut in die Umgebung einzufügen und sind nach Möglichkeit mit sickerfähigem Belag zu erstellen. Die Anordnung hat grundsätzlich im Umfeld der Sonnmattbachstrasse zu erfolgen.

5

Mindestens 50 % der erforderlichen Abstellplätze für Velos und leichte Motorräder sind ebenerdig in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen.

6

Es sind Voraussetzungen zu schaffen, um bedarfsgerechte Aufladennöglichkeiten für E-Bikes und E-Fahrzeuge anbieten zu können.

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Mittels eines Mobilitätskonzeptes ist eine Unterschreitung des ParkfelderRichtwertes gemäss VSS-Norm zulässig. Der Umfang der Unterschreitung ist im Rahmen des Mobilitätskonzeptes aufzuzeigen und zu begründen.

Art. 18 Langsamverkehrsverbindungen

1

Die bestehenden Fusswegverbindungen sind zu erhalten und die ständige Durchgängigkeit ist zu gewährleisten.

Freiraum und Ökologie

Art. 19 Ökologischer Ausgleich

1

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Mit jedem Baugesuch ist aufzuzeigen, dass mindestens 15% der anteilsmässigen Parzellenfläche als ökologisch hochwertig gestaltete, zusammenhängende und begrünte Bereiche für den ökologischen Ausgleich realisiert werden. Diese Flächen dürfen weder versiegelt noch anderweitig - z.B. als Abstellplätze - genutzt werden. Extensiv begrünte Flachdächer können zu 50% angerechnet werden, wenn sie die erhöhten Qualitätsanforderungen der zum Zeitpunkt der Baugesuchseingabe geltenden SIA-Norm 312 erfüllen.

Art. 20 Vorbereich Oltnerstrasse

1

Die Gestaltung der Gebäudevorbereiche Oltnerstrasse ist im Rahmen der einzelnen Baugesuche aufzuzeigen (Umgebungsplan). Parkfelder zur Abdeckung des Pflichtbedarfs sowie betriebsnotwendige Bauten und Anlagen sind innerhalb des 6.00 m Abstandsbereiches der Kantonsstrassenparzelle nicht zulässig. Für die Gestaltung gelten die folgenden Grundsätze: —Publikumsorientierte Nutzung und Gestaltung (z.B. Flächen und Möblierung für Aufenthalt, Ausstellung und Verkauf, Kundenoder Besucherparkplätze, Aussenbestuhlung von Restaurationsbetrieben usw.) —Gewährung eines offenen und durchgängigen Charakters durch Verzicht auf in Art, Menge oder Anordnung übermässig raumprägende Bauteile oder ständige Möblierungen (z.B. Vordächer, Werbeelemente, Einzäunungen, Hecken oder fest im Boden verankerte Zelte und Schirme).

Art. 21 Bereiche für Spiel und Erholung

Für die Bewohner der Baubereiche D und E ist innerhalb der Baubereiche im Minimum ein naturnah gestalteter Kleinkinderspielplatz von 200 rn2 Fläche zu erstellen.

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Energie und Umwelt

Art. 22 Lärmschutz

1

Mit den Baugesuchen für die Baufelder A, B, D und E ist ein Lärmgutachten einzureichen, welches den Nachweis erbringt, dass die Anforderungen von Art. 31 eingehalten werden.

2

Anlagen mit Lärmemissionen, welche Auswirkungen auf angrenzende Wohnbauten haben, müssen die Planungswerte im und um das Areal einhalten.

3

Ein- und Ausfahrten zur Anlieferung und zu Parkierungsanlagen mit Auswirkungen auf angrenzende Wohnbauten müssen die Planungswerte einhalten. Allenfalls sind Massnahmen wie Schall absorbierende Auskleidung der Ein- und Ausfahrtrampen oder weitergehende Massnahmen zu treffen.

Art. 23 Energie

1

Mit jedem Baubewilligungsverfahren ist der Behörde ein Energiekonzept vorzulegen und bewilligen zu lassen. Darin ist nachzuweisen, mit welchen Massnahmen energieeffiziente Bauten erstellt werden, welche —mindestens den zum Zeitpunkt der Baugesucheingabe geltenden MINERGIEStandard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung erreichen oder —höchstens 80% des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie decken.

Art. 24 Entsorgung

1

Mit dem Baugesuch ist ein Entsorgungskonzept einzureichen, das auf die jeweilige Nutzung abgestimmt ist.

Schlussbestimmungen

Art. 25 Genehmigung, Änderung und Aufhebung

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung in Kraft. Die Anderung oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

W\A/VV.PLANAR.CH

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Genehmigung

Nir Meid r*" MAO KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TJEP/CTAO

Datum Genehmigung: 26.07.2017

Versand:

2 7. Juli 2017

Geschäfts-Nr. BVUR0.16.39-1 Gemeinde Aarburg; Gestaltungsplan "Rotelstrasse/Wartburgstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. Dezember 2016 18. März 2016 bis 18. April 2016 16. Januar 2017 bis 14. Februar 2017 1. Mai 2017 17. Mai 2017 12. Juni 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 23. März 2016 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Ortsteil Aarburg Nord ist heute sehr heterogen bebaut und genutzt. Er liegt im Kernraum der Agglomeration AareLand an der zentralen Entwicklungsachse Zofingen-Oftringen-Aarburg-Olten. In diesem Gebiet wird eine städtebauliche Aufwertung und Nutzungsintensivierung angestrebt. Der Teilgestaltungsplan Rotelstrasse/VVartburgstrasse ist eine von mehreren Massnahmen, welche aus dem Gesamtkonzept Stadtaufwertung, beziehungsweise dem Masterplan Aarburg Nord entstan-

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den ist. Basierend auf dem Masterplan Nord erfolgte die Teilrevision des Nutzungsplans Siedlung, Teiländerung "Aarburg Nord". Eines der wesentlichen Ziele der Nutzungsplanrevision war eine klarere Zuordnung aber auch Trennung der verschiedenen Nutzungsarten. Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters (entlang der Oltnerstrasse) ist primär eine gewerbliche Nutzung mit untergeordnetem Anteil Wohnen vorgesehen. Gemäss § 12 Abs. 9 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO; genehmigt vom Regierungsrat am 23. März 2016) sind mit Gestaltungsplänen entlang dieser Entwicklungsachse (Oltnerstrasse) folgende Ziele umzusetzen: • Nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete Fassadenfront, • Konzeptionelle Lärmschutzlösung mit Ausbildung der Gebäudezeile als Lärmschutzriegel für das dahinter liegende Quartier, • Zweckmässige, so weit möglich und sinnvoll über mehrere Grundstücke koordinierte Erschliessung für den motorisierten Verkehr, • Abstimmung der Bauten und Anlagen auf das Betriebs- und Gestaltungskonzept Oltnerstrasse. Der Teilgestaltungsplan RotelstrasseNVartburgstrasse ist ein erster Schritt zur Umsetzung dieser Ziele für einen Bereich an der Oltnerstrasse. Der Gestaltungsplanperimeter befindet sich im nördlichen Teil der Gemeinde zwischen der Aare und der Bahnstrecke Aarburg-Olten. Der Perimeter erstreckt sich über die Wohnzone 3 (W3) und Gewerbezone (G), stösst nördlich an die Wartburgstrasse und wird südlich durch die Rotelstrasse abgegrenzt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Aarburg am 1. Mai 2017 beschlossenen Planungsmittel: • Teilgestaltungsplan "Rotelstrasse/VVartburgstrasse" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 1. Mai 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 12. Dezember 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.

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4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Kantonaler Richtplan Aarburg ist gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) eine Gemeinde im Urbanen Entwicklungsraum. Nach Richtplanvorgaben ist die räumliche Entwicklung der Gemeinde auf die angestrebte regionale Gesamtentwicklung abzustimmen. Die Lebensqualität und die Standortattraktivität für das urbane Wohnen und Arbeiten sind zu steigern. Ein ansehnlicher Teil des Bevölkerungs- und Arbeitsplatzwachstums soll in diesen gut erschlossenen Räumen stattfinden. Der vorliegende Gestaltungsplan leistet dazu einen wichtigen Beitrag. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (vgl. nachfolgende Ziffern). 4.3 Sondernutzungsplan Gestaltungspläne bezwecken, ein Gebiet architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sicherzustellen (§ 21 Abs. 1 BauG). Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt sowie die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG). 4.3.1 Ortsbild, Städtebau und Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15 und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 Bauverordnung [BauV]). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnützung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungsund Freiraumgestaltung. Der Kanton erarbeitet zurzeit das Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) für die Oltnerstrasse (K103). Die Gemeinde hat in diesem Zusammenhang 2014 detaillierte Zielsetzungen formuliert, welche im Einklang mit dem BGK entlang der Oltnerstrasse erreicht werden müssen. Die Pflichtbaulinie Oltnerstrasse dient der Sicherung einer kontinuierlichen städtebaulichen Kante zur Fassung des angrenzenden Strassenraums (§ 13 Abs. 1 SNV). Qualitative Anforderungen an die Fassadengestaltung und zur Umgebungsgestaltung werden in § 12 SNV festgelegt. Die in § 12 Abs. 1 bis 3 SNV enthaltenen Anforderungen und Kriterien hinsichtlich der Gestaltung von Bauten und Freiräume fokussieren vorab auf die strassenbegleitende Gewerbe- und Mischüberbauung entlang der Oltnerstrasse. Für den Baubereich C (primär Wohnen) werden in § 12 Abs. 4 SNV spezifische Festlegungen aufgenommen (u.a. zur Freiraumgestaltung, zum Aussenraum, zu den Spiel- und Aufenthaltsflächen, Freiflächen). Damit wird in diesem Bereich ein siedlungs- und landschaftsplanerisch besseres Ergebnis gewährleistet. Zusammen mit der Erarbeitung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts der K 103 (Oltnerstrasse) und denen spätere Umsetzung wird aus städtebaulicher Sicht ein wichtiger Beitrag zur Aufwertung dieses Siedlungsraums geschaffen. 4.3.2 Erschliessung Das Gebiet westlich der Oltnerstrasse ist baulich genutzt und zur K 103 (Oltnerstrasse) erschlossen. Innerhalb des Gestaltungsplangebiets sind dies die Rotel-, Gruben- und Wartburgstrasse.

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Entlang der K 103 besteht ein kantonaler Nutzungsplan (genehmigt am 21. Februar 2006). Mit dieser Genehmigung wurden die rechtskräftigen Baulinien aus dem Jahr 1973 aufgehoben mit der Konsequenz, dass ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen von § 111 Abs. 1 BauG (6 m ab Strassenmark) zur Anwendung kommen. Geregelt wurden die Zufahrtsmöglichkeiten zur K 103. Zwischen der Rotelund Wartburgstrasse ist lediglich eine Zu-/Wegfahrt rechts/rechts vorgesehen. Die Position der Zufahrt ist zur Orientierung im kantonalen Nutzungsplan eingetragen mit dem Hinweis, dass die genaue Lage im Rahmen eines Strassenbauprojekts festgelegt werde. Dem Strassenbauprojekt mit den Anschlüssen Rotel-, Gruben- und Wartburgstrasse hat die Abteilung für Baubewilligung mit Datum vom 5. November 2015 zugestimmt. Wesentlich dabei ist, dass der Anschluss Grubenstrasse bis zur Realisierung der rückwärtigen Erschliessung als Vollanschluss ausgebildet werden kann. Grundlage für die Erarbeitung des Strassenbauprojekts bildeten erste Überlegungen zu einem Betriebs- und Gestaltungskonzept K 103 (Schilling+Partner, Aarau vom 27. Oktober 2012). Das eigentliche Betriebs- und Gestaltungskonzept für die K 103 steht in Bearbeitung, wichtige Fragen zum Platzbedarf des motorisierten Verkehrs, des öffentlichen Verkehrs, des Rad- und Fussverkehrs werden in diesem Verfahren geklärt. Dazu gehört auch die Gestaltung des Strassenraums (u.a. Baumpflanzungen) sowie der angrenzenden privaten Umgebungsräume. Im vorliegenden Gestaltungsplan erfolgen keine Festlegungen innerhalb der heutigen Strassenparzelle. Die beiden Planungen sind sachgerecht koordiniert. Die neue Gewerbestrasse (Sonnmattstrasse) und der Ausbau der Rotel-/Grubenstrasse benötigen Landflächen verschiedener Grundeigentümer. Der für den Ausbau notwendige Strassenraum wird mittels Strassenlinien (rot ausgezogene Linie) gesichert (Enteignungstitel gemäss § 132 BauG). Die Baubereiche grenzen teilweise bis an die Verkehrsflächen. Bei Neubauten ist das Lichtraumprofil gegenüber öffentlichen Strassenanlagen nach SN 640 201 einzuhalten (§ 5 Abs. 4 SNV). Das Abweichen gegenüber der Bestimmung von § 111 BauG ist gemäss Planungsbericht begründet. Der vorliegende Gestaltungsplan nimmt das Verkehrsregime vom kantonalen Nutzungsplan — mit Ausnahme des provisorischen Vollanschlusses Grubenstrasse — auf. Nach erfolgter rückwärtiger Erschliessung ist die Grubenstrasse wieder als Rechts-Rechts-Anschluss rückzubauen. Die Verschiebung dieses Rechts-Rechts-Anschlusses um ca. 80 m in Richtung Olten ist aufgrund der Bestimmung im kantonalen Nutzungsplan zulässig. Nach erfolgtem Rückbau Grubenstrasse entspricht das Verkehrsregime dem kantonalen Nutzungsplan. 4.3.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Stark belastete Verkehrsachsen Bei der K 103 Oltnerstrasse handelt es sich um eine der am stärksten belasteten Kantonsstrassen im Kanton (DTV deutlich über 20000 Fahrzeuge pro Tag). Das in Bearbeitung befindliche Betriebs- und Gestaltungskonzept wird den Raumbedarf des Strassenquerschnitts aufzeigen und die möglichen Strassenanschlüsse festlegen. Womöglich muss gestützt darauf der kantonale Nutzungsplan der K 103 angepasst werden, um die Rechtsgrundlage für grundeigentümerverbindliche Festlegungen zu schaffen. Parkierung und Beanspruchung des Strassenabstandsbereichs Die Parkierung für Motorfahrzeuge kann unterirdisch als auch oberirdisch angelegt werden (§ 17 Abs. 3 SNV). Für Mehrfamilienhäuser mit mehr als zehn Wohnungen müssen die Parkfelder unterirdisch angeordnet werden (§ 36 Abs. 2 BNO). Begrüsst wird, dass mindestens 50 % der erforderlichen Abstellplätze für Velos und leichte Motorräder ebenerdig und in der Nähe der Hauseingänge anzulegen sind. Der "Vorbereich Oltnerstrasse" liegt teilweise innerhalb des Abstandsbereichs von 6 m zur Kantonsstrassenparzelle. Gemäss § 20 SNV sind hier Parkfelder zur Abdeckung des Pflichtbedarfs nicht

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zulässig. Für die Gestaltung des "Vorbereichs Oltnerstrasse" gelten die Gestaltungsgrundsätze nach § 20 Abs. 2 SNV. Die Benutzung dieser Flächen wird als betrieblich notwendig begründet. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäss §§ 67 und 67a BauG solche Anlagen im 6 m Abstandsbereich nur ausnahmsweise bewilligt werden können. Mobilitätskonzept Das Gebiet „Rotelstrasse - Wartburgstrasse" ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen. Es liegt gemäss Fachkarte „öV-Güteklassen" des Kantons Aargau in der öV-Güteklasse C. Die Busstation „Aarburg, Längacker" liegt an der südöstlichen Perimeterabgrenzung. Sie bietet je vier bis sechs umsteigefreie Verbindungen pro Stunde nach Olten, Trimbach und Oftringen an. Der nächstgelegene Mobility-Standort liegt beim Bahnhof Aarburg-Oftringen rund 1,5 km entfernt. Die kantonale Radroute 510 verläuft auf der Oltnerstrasse, das Gestaltungsplangebiet grenzt an die Oltnerstrasse und ist somit direkt angeschlossen Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung auf der K 103 sowie der guten Anbindung ans öffentliche Verkehrs-, Rad- und Fusswegnetz ist eine Unterschreitung des Parkfelder-Richtwerts gemäss Norm des Schweizer Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) mittels eines Mobilitätskonzepts zweckmässig (§ 17 Abs. 7 SNV). Gemäss § 17 Abs. 6 SNV sind bedarfsgerechte Auflademöglichkeiten für E-Bikes und E-Fahrzeuge anzubieten. 4.3.4 Weitere materielle Hinweise Lärm Das Planungsgebiet gilt als erschlossen. Demzufolge muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) überprüft werden. Dabei gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) als massgebende Grenzwerte. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich gefällten Entscheid (1C_139/2015 vom 16. März 2016) festgehalten, dass die IGW bei jedem Fenster sämtlicher lärmempfindlicher Räume eines Neubaus eingehalten werden müssen. In § 22 Abs. 1 SNV ist festgehalten, dass mit den Baugesuchen für die Baubereiche A, B, D und E ein Lärmgutachten einzureichen ist, welches den Nachweis erbringt, dass die Anforderungen von Art. 31 LSV eingehalten werden. Dies ermöglicht der Gemeinde, auch Baugesuche nach Art. 31 Abs. 2 LSV zu bewilligen, bei denen die IGW nicht bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass alle Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft und überwiegende Interessen an den geplanten Bauprojekten bestehen und die kantonale Behörde zustimmt. 4.3.5 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die rechtskräftige BNO richtet sich noch nicht nach den neuen Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Gemäss BauV hat die Umsetzung bis 2021 zu erfolgen (§ 64 BauV). In den SNV werden wichtige Elemente der Bebauung und Gestaltung verbindlich geregelt. Dazu gehören Lage und Gestaltung der Bauten (§§ 5 und 6, 9 bis 12 SNV), die Umgebungsgestaltung für den Baubereich C (§ 12 Abs. 3 SNV) und die übrigen Bereiche (§§ 19 bis 21 SNV) sowie die Erschliessung und Parkierung (§§ 16 und 17 SNV). Die SNV sind sachgerecht und rechtmässig. Sie gewährleisten sowohl die Zielsetzungen von § 12 Abs. 9 BNO als auch jene des Gestaltungsplans beziehungsweise von § 21 BauG.

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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Rotelstrasse/Wartburgstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Aarburg am 1. Mai 2017, wird genehmigt. 2. ie Abt

aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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eph L ndammann

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Verteiler • Gemeinderat Aarburg, Städtchen 37, 4663 Aarburg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung für Umwelt BVU • BVU/ATB/Kreis II

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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