Gestaltungsplan Arbeitszone / Materialabbauzone

Special-use plan · Schafisheim

Document

Number
2004-001834
Kind
Special-use plan
Commune
Schafisheim
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Dec 1, 2004
In force since
Dec 1, 2004

Map

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Text

SNP-4207-2004-E-2.pdf

Gemeinde Schafisheim

•

Kanton Aargau

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Arbeitszone / Materialabbauzone gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: •

Situationsplan 1:1000

Vom Gemeinderat beschlossen am 9. August 2004 Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

A. Egli

B. Lienhard

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A . Deae.mbeJ Z004. Der / S atssr reiber . i

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Auftrags-Nr.: 207P101.50 12. August 2004/ Sk

Gemeinde Schafisheim Gestaltungsplan Arbeitszone / Materialabbauzone: Sondernutzungsvorschriften

1

Sondernutzungsvorschriften

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Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundlage

1Gemäss § 11 Abs. 5 und 6 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) unterliegt der innerhalb der Abbauzone liegende Teil der Arbeitszone der Gestaltungsplanpflicht, er darf frühestens nach erfolgter Materialentnahme überbaut werden.

Zweck

2Der Gestaltungsplan Arbeitszone / Materialabbauzone legt die für die Sicherstellung der Dualnutzung (Vornutzung als Materialabbau und Hauptnutzung als Arbeitszone) erforderlichen Massnahmen fest.

Gesamt - Abbauplan Schafisheim - Staufen

3Der Materialabbau in der Arbeitszone ist unabhängig vom Gesamt Abbauplan Schafisheim - Staufen (GAP).

Art. 2 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan Arbeitszone / Materialabbauzone bezieht sich auf das im Situationsplan 1:1000 bezeichnete Gebiet (Gestaltungsplanperimeter).

Art. 3 Bestandteile

Der Gestaltungsplan Arbeitszone / Materialabbauzone besteht aus • •

dem Situationsplan 1:1000 und den Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die übrigen Beilagen (Geländeschnitte, Planungsbericht) dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich.

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Brugg, den 12. August 2004

Gemeinde Schafisheim Gestaltungsplan Arbeitszone / Materialabbauzone: Sondernutzungsvorschriften

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Materialabbau

Art. 4 Abbaubewilligung

1Voraussetzung für den Materialabbau ist eine Abbaubewilligung und die Freigabe der entsprechenden Abbauetappe. 2Der Gemeinderat erteilt die Abbaubewilligung und die Bewilligung der nötigen Betriebsanlagen gestützt auf eine positive Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn über das ganze Gebiet ein Gesamtabbau- und Wiederherstellungsplan (Gesamtkonzept) vorliegt. Er holt die Zustimmung des Baudepartementes ein.

Abbaufortschritt

3Der Materialabbau in der Arbeitszone und die anschliessende Wiederauffüllung ist so rasch wie möglich durchzuführen, um die Hauptnutzung als Arbeitszone nicht zu verzögern.

Art. 5 Abbauperimeter

1Der Abbauperimeter bezeichnet das für den Materialabbau vorgesehene Areal. Er ist als äusserste Begrenzungslinie für den eigentlichen Materialabbau (obere Böschungskante) definiert. Innerhalb dieses Perimeters kann das Material abgebaut werden.

Abbaukote

2Die maximale Abbautiefe ist in der Abbaubewilligung unter Berücksichtigung des Grundwasserschutzes festzulegen.

Schutzwall

3Entlang der K380 und der K247 ist unmittelbar am Grubenrand ein 1 m hoher Erdwall anzulegen. Dieser Schutzwall liegt innerhalb des Abstandsbereiches gemäss § 111 Abs. 1 lit. A BauG.

Abwasser-Sammelkanal

4Der das Abbaugebiet durchquerende regionale Abwasser - Sammelkanal darf in seiner Funktion nicht beeinträchtigt werden. Gegenüber dem Kanal ist in der Abbaubewilligung ein ausreichender Sicherheitsabstand festzulegen.

Art. 6 Etappierung

1Die Abbauetappen sind bezüglich Ausmass und zeitlicher Reihenfolge im Situationsplan ersichtlich. 2Eine neue Etappe wird vom Gemeinderat freigegeben, wenn die in der Abbaubewilligung bzw. Etappenfreigabe festgelegten Auflagen der vorletzten Etappe, insbesondere über die Wiederauffüllung, erfüllt sind. 3Mit der Freigabe der Etappe 3 ist die Reihenfolge der nachfolgenden Etappen definitiv festzulegen, insbesondere bezüglich den Abbauetappen 4 und 6 in der Landwirtschaftszone.

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Brugg, den 12. August 2004

Gemeinde Schafisheinn Gestaltungsplan Arbeitszone / Materialabbauzone: Sondernutzungsvorschriften

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Art. 7 Wiederauffüllung, Verdichtung

1Das abgebaute Areal ist unverzüglich wieder aufzufüllen und so zu verdichten bzw. zu stabilisieren, dass es für die nachfolgende Hauptnutzung als Arbeitszone geeignet ist. Die qualitativen Anforderungen (Material, Ausführung, Verdichtung u. dergl.) sind so festzulegen, dass die Standfestigkeit des Untergrundes für die Hauptnutzung gewährleistet ist; zudem ist durch eine konsequente Eingangskontrolle sicherzustellen, dass keine grundwassergefährdenden Stoffe eingelagert werden.

Auffüllungskote

2Das abgebaute Areal ist für die nachfolgende Hauptnutzung als Arbeitszone bis auf die Höhenkote 398.50 m aufzufüllen. Liegen bereits konkrete Bauprojekte für die Hauptnutzung vor, so ist die Auffüllungskote mit diesen zu koordinieren.

Art. 8 Erschliessung, Materialtransporte

Der gesamte Werkverkehr für Aushub und Wiederauffüllung (Materialtransporte) hat von West nach Ost über den Anschluss der Industriestrasse an die K380 im Westen (Zufahrt) und den bestehenden Kieswerkanschluss im Osten (Zu- und Wegfahrt) zu erfolgen. Der interne Materialtransport erfolgt mit einem Förderband.

Art. 9 Ökologische Ausgleichsflachen

3

Die im Situationsplan festgelegten Bereiche sind, soweit sie ausserhalb des Abbauperimeters liegen, als ökologische Ausgleichsflächen bereits vor dem Beginn der jeweiligen Abbauetappe anzulegen (einschliesslich des entlang der Kantonsstrassen aus Gründen der Verkehrssicherheit und als Grubensicherung zu erstellenden, ca. 1 m hohen Erdwalles), zu sichern und zu unterhalten. Am Rand der Arbeitszone sollen sie eine gute Einpassung in die Landschaft gewährleisten. Sie sind an die Grünflächenziffer gemäss § 5 BNO anrechenbar.

Zwischennutzung

Art. 10 Zwischennutzung

Nach dem Materialabbau ist die abgebaute Fläche möglichst rasch für die Hauptnutzung als Arbeitszone aufzufüllen. Zwischen Materialabbau und Hauptnutzung ist eine landwirtschaftliche oder ökologische Zwischennutzung auf dem wiederaufgefüllten Areal möglich. Aus dieser temporären Zwischennutzung kann kein Anspruch auf deren Erhaltung abgeleitet werden, sie hat der Hauptnutzung (Arbeitszone) zu weichen.

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Brugg, den 12. August 2004

Gemeinde Schafisheim Gestaltungsplan Arbeitszone / Materialabbauzone: Sondernutzungsvorschriften

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Hauptnutzung

Art. 11 Hauptnutzung

1Für die Hauptnutzung als Arbeitszone ist § 11 BNO massgebend.

Erschliessung

2Die Erschliessung der Hauptnutzung erfolgt über die Industriestrasse.

Art. 12 Einpassung

1Die Hochbauten sind bezüglich Stellung, Abmessungen, Fassadenund Umgebungsgestaltung in die Landschaft einzupassen.

Firsthöhe

2Die in § 5 BNO festgelegte maximale Firsthöhe bezieht sich auf die Höhenkote 398.50 m (vergl. § 7 Abs. 2).

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Art. 13 Lärmschutz

lln einem 30 m breiten Streifen entlang der K247, gemessen ab Strassengrenze, sind möglichst keine Räume mit lärmempfindlichen Nutzungen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV anzuordnen. Bei lärmempfindlichen Nutzungen sind Arbeitsräume mit künstlicher Belüftung vorzusehen, betriebsnotwendige Wohnungen sind nicht gestattet.

Entwässerung

2Das unverschmutzte Regenwasser und das Fremdwasser ist durch Versickerung dem Grundwasser zuzuführen.

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Schlussbestimmungen

Art. 14 Verhältnis zur Bau- und

Nutzungsordnung

Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung.

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Brugg, den 12. August 2004

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

01. Dezember 2004

Art. Nr. 2004-001834

Gemeinde Schafisheim; Gestaltungsplan "Arbeitszone, Materialabbauzone" mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Aufhebung Erschliessungsplan "Unter SchoreÄgerte-Dutschmis"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

Kein Bericht, da keine Eingaben 16. Februar 2004 21. Juni bis 20. Juli 2004 9. August 2004 20. August 2004 13. September 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Bauzonen- und Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung "Teiländerung Industrie- und Gewerbezone" vom 20. Juni 2003, die vom Regierungsrat am 30. Juni 2004 genehmigt worden sind. Die Arbeitszone ist mit einer Materialabbauzone und Gestaltungsplanpflicht überlagert und darf erst überbaut werden, nachdem das Kies abgebaut ist (§ 11 Abs. 5 BNO). Der Mindestinhalt des Gestaltungsplans ist in § 11 Abs. 6 BNO umschrieben. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Gestützt auf ein "Gesamtkonzept Materialabbau Arbeitszone" regelt der vorliegende Gestaltungsplan im Wesentlichen den Materialabbau, die Rekultivierung und die Erschliessung in der Arbeitszone. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans und die Sondernutzungsvorschriften.

Versand: 09. Dezember 2004

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Grundlagen des Materialabbaus

4.2.1 Gesamtabbauplan (GAP) Der Materialabbau ist in den Gemeinden Schafisheim und Staufen in einem Gesamtabbauplan (GAP) geregelt (vgl. Botschaften des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 7. Juni 1995 zu den Nutzungsplanungen Kulturland der Gemeinden Schafisheim und Staufen). Der GAP legt die Reihenfolge und ungefähre zeitliche Abfolge des Abbaus der einzelnen Materialabbauzonen fest. Die Arbeitszone ist nicht im GAP enthalten und kann daher unabhängig der Etappen des GAP abgebaut werden. Der GAP wird zur Zeit überarbeitet. Der Entwurf des neuen GAP sieht vor, dass das östlich der Arbeitszone in der Landwirtschaftszone liegende Gebiet "Länzertacher" neu unmittelbar nach der Arbeitszone abgebaut werden kann. 4.2.2 Gesamtkonzept Materialabbau Arbeitszone Der vorliegende Gestaltungsplan basiert auf einem "Gesamtkonzept Materialabbau Arbeitszone" das den nördlich der Kantonsstrasse K 247 liegenden Materialabbau (Arbeitszone und Gebiet "Länzertacher") aufzeigt. Das Gesamtkonzept zeigt die Koordination des Abbaus in der Arbeitszone mit dem angrenzenden, im GAP liegenden Gebiet "Länzertacher" (Planungsbericht zum Gesamtkonzept, Kapitel 3.3). Der Materialabbau in der Arbeitszone erfolgt gemäss Gesamtkonzept zeitgleich dem GAP-Abbau südlich der K 247 und wird nach 19 Jahren beendet sein. Anschliessend soll das Gebiet "Länzertacher" (GAP Etappe Nr. 5) abgebaut werden. Das Gesamtkonzept geht von einem jährlichen Abbau von 200'000 m3 in der Arbeitszone und von 180'000 m3 im GAP aus. Von 1998 bis 2002 betrug der durchschnittliche Abbau im Gebiet des GAP rund 140'000 m3 pro Jahr. Das "Gesamtkonzept Materialabbau Arbeitszone" ist nicht Gegenstand der Genehmigung des vorliegenden Gestaltungsplans und muss daher nicht weiter beurteilt werden. 4.3

Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften

4.3.1 Allgemeine Beurteilung Der geplante Kiesabbau in der Arbeitszone entspricht dem Auftrag des Richtplans und den Zonenvorschriften für die Arbeitszone. Am Materialabbau in der Bauzone besteht ein kantonales Interesse (Richtplan Kapitel E 4.1, Beschluss 2.1). Der Gestaltungsplan legt im Wesentlichen Abbauperimeter, Abbauetappen, Voraussetzungen für die Freigabe neuer Abbauetappen, Transportrouten, Auffüllniveau für die Nachnutzung und allfällige Zwischennutzungen fest. 4.3.2 Abbauperimeter (§ 5 SNV) Der Abbauperimeter umfasst die im Bauzonenplan mit einer Abbauzone überlagerte Fläche der Arbeitszone.

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Der grosse, regionale Abwasserkanal, der die Arbeitszone von Süden nach Norden durchquert, bleibt bestehen (Damm). Die Sondernutzungsvorschriften regeln seine Erhaltung. 4.3.3 Abbauetappen (§ 6 SNV) Der Abbau ist von Westen Richtung Osten vorgesehen. Die Etappe 2.2 setzt voraus, dass die bestehende Halle abgebrochen wird. Der Entscheid über den Abbruch steht noch aus. Der Materialabbau kann auch ohne diese Etappe weitergeführt werden. Mit der Freigabe der Etappe 3 ist die Reihenfolge der nachfolgenden Etappen festzulegen, insbesondere bezüglich der Etappen 4 und 6, im Gebiet "Länzertacher", die in der Landwirtschaftszone liegen (vgl. Ziffer 4.2.2). Neue Etappen werden für den Abbau freigegeben, wenn insbesondere die vorletzte Etappe wieder aufgefüllt ist. 4.3.4 Erschliessung, Transportrouten (§ 8 SNV) Der Gestaltungsplan regelt die Erschliessung innerhalb der Arbeitszone. Die Strassen sind bestehend oder als Strassenparzelle ausgeschieden. Es sind daher keine Strassenlinien erforderlich. Der interne Materialtransport erfolgt mit einem Förderband zum bestehenden Kieswerk im Osten. 4.3.5 Aufhebung Erschliessungsplan "Unter Schore-Ägerte-Dutschmis" Der rechtskräftige Erschliessungsplan (kommunale Überbauungsplan) "Unter SchoreÄgerte-Dutschmis" vom 19. Januar 1988 wird aufgehoben. Verschiedene Baulinien und die Ein- und Ausfahrtsbeschränkung entlang der K 247 werden im Gestaltungsplan Arbeitszone in gleicher Lage neu festgelegt. Die Aufhebung der bestehenden Baulinie entlang der Kantonsstrasse schränkt den Spielraum für allfällige künftige Strassenausbauten ein. Der Strassenabstand nach § 111 BauG genügt jedoch. Dieser Abstand ist bei der zonenkonformen Nutzung im Rahmen der nachfolgenden Projektierung und des Bewilligungsverfahrens mit allen betriebsnotwendigen Bauten, inklusive Vorfahrten, Parkplätze etc. zu beachten. 4.3.6 Auffüllniveau und Zwischennutzungen Das abgebaute Areal ist für die Nachfolgenutzung auf die Höhe 398.5 m ü.M. aufzufüllen (§§ 7 und 10 SNV). Die Gemeinde verzichtetet darauf, Fristen für den Abbau und die Rekultivierung festzulegen. Sie will im Baubewilligungsverfahren dafür sorgen, dass eine zeitgerechte definitive Nachnutzung möglich wird. 4.3.7 Lärmschutz Die Sondernutzungsvorschriften (§ 13 SNV) regeln den Lärmschutz in der Arbeitszone im Sinne von Art. 30 der Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 angemessen.

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4.3.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Der Kiesabbau ist als Anlagetyp 80.3 UVP-pflichtig (Ausbeutung von Kies von mehr als 50'000 m3 pro Jahr, gemäss Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPV, vom 19. Oktober 1988). Für das Sondernutzungsplanverfahren ist ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) erstellt worden. Der UVB vom 20. Januar 2003 beschreibt die einzelnen Umweltbereiche für die Sondernutzungsplanung als derzeitiges Leitverfahren in genügender Tiefe. Er ist stufengerecht und erfüllt die für die Entscheide über die Nutzungsplanung gestellten Anforderungen. Unter der Voraussetzung, dass die Angaben gemäss UVB, die Hinweise und Auflagen der Abteilung für Umwelt vom 23. Oktober 2003 eingehalten, bzw. übernommen werden, stehen dem Bauvorhaben keine unüberwindbaren Hürden entgegen. 4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Arbeitszone, Materialabbauzone" vom 9. August 2004 mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Aufhebung des Erschliessungsplans "Unter Schore - Ägerte Dutschmis" der Gemeinde Schafisheim wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich des Hinweises auf den Bericht zur Umweltverträglichkeit vom 20. Januar 2003 und die Beurteilung der Abteilung für Umwelt vom 23. Oktober 2003. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Winkelgasse 1, 5503 Schafisheim  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung für Umwelt BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: