Gestaltungsplan Oberwisen

Special-use plan · Zurzach

Document

Number
2003-001184
Kind
Special-use plan
Commune
Zurzach
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Aug 13, 2003
In force since
Aug 13, 2003

Map

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SNP-4315-2003-E.pdf

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SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Gemeinde Rekingen Kanton Aargau GENEHMIGUNGSINHALT

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung Strassenlinien / Weglinien EEE] Baubereiche für Hauptbauten Sie bezeichnen die maximale Ausdehnung der Geschossflächen und ersetzen die Grenzund Gebäudeabstände. Die maximalen Gebäudetiefen innerhalb der Baubereiche betra-

gen 12 m.

Baubereiche für Zwischen- / Nebenbauten (1-geschossig)

Sie ersetzen die Grenz- und Gebäudeabstände. Als zulässige Nutzungen gelten PW- Abstellplätze, Freizeiträume, nicht störende gewerbliche Räume, Abstellräume und dergleichen. Baubereiche, welche nicht für Zwischen- / Nebenbauten benötigt werden, sind nach den Bestimmungen der Grünräume auszugestalten.

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Sondernutzungsplanung Oberwisen

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Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften

gemäss 88 17 und 21 BauG

zurnuns

Baubereiche für Tiefbauten

Sie sind für unterirdische Sammelgaragen, untergeordnete gewerbliche Räume, Freizeiträume und Abstellräume für Velos / Mofas vorgesehen. Die Fussgängerführung ist möglichst übersichtlich zu gestalten.

KEEESSER. Bereiche für oberirdische Parkierung

IN Vorplatz- / Vorgartenbereiche Sie können als Vorplätze (z.B. für offene und gedeckte Parkplätze, Besucherparkplätze, Zufahrtsbereiche) und Vorgärten genutzt werden. Die Gestaltung soll nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen.

e® Laubbäume Sie dienen der Gestaltung und Gliederung des Aussenraumes. Die Lage der einzelnen Bäume ist auf die Bauten, die Vorgarten-/Vorplatzgestaltung und die Parkierung abzustimmen.

Grünräume

Sie sind als Spiel- und Gartenanlagen, Erholungs- und ökologische Ausgleichsflächen zu nutzen; einzelne Kleinbauten für Spiel-, Freizeit- und Gartennutzung sowie für Velos sind zugelassen.

Quartiererschliessung Öffentliche Verkehrsfläche mit Wendeplatz / private Verkehrsfläche für Garagenzufahrt

Zufahrt für die Parkierung Verbindung für ober- und unterirdische Parkierung mit einer minimalen Breite von 3.5 m. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt.

Besucherparkplätze für benachbarte Wohnüberbauung am Brunnen

Fusswegverbindung Sie dient der Realisierung einer durchgehenden Verbindung vom Wendeplatz (Punkt A) zur Lättenstrasse (Punkt B) mit einer minimalen Breite von 1.50 m. Die genaue Lage wird

tliche Auflage vom: 25. September 2002 - 24. Oktober 2002 im Bauprojekt festgelegt (Gestaltung nach einheitlichem Konzept). Öffen g

r ‚ a m nn an Sauberwasserleitung Beschlossen vom Gemeinderat am: 28. April 2003 Geplante Umlegung der Sauberwasserleitung

a ee e Perimeter Gestaltungsplan

Der Gemeindeammann: v ee o f A G ll nehmigung durch den ierungsrat

Genehmigung: or Aarau,den 13. Auqust 2083

ORIENTIERUNGSINHALT BEE waiı

usa \WWaldgrenze, angrenzend an Bauzone gemäss $ 3 AWaV [_Ww2 |] Wohnzone W2 EZ Landwirtschaftszone LZ Hecken, Feldgehölze mm Bestehende Sauberwasserleitung “soaususun Hochspannunggsleitung (50 kV / 16 kV - NOK / AEW -Freileitung)

it unterirdischer Kabelrohrblock (3 x 16 kV)

Der Staatsschreiber:

ARCOPLAN Raumplanung, Umweltfragen, GIS-Datenbearbeitung Lüscher, Pfister + Partner Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden 056 203 40 20

0 5 10 15 Meters \

Massstab 1:500 N 123_1_5.eps / 2. Juni 2003 / PK

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

13. August 2003

Art. Nr. 2003-001184

Gemeinde Rekingen; Gestaltungsplan "Oberwisen"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

5. März 2002 19. Juni 2002 25. September – 24. Oktober 2002 28. April 2003 20. Mai 2003 13. Juni 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Zonenplan vom 11. Dezember 1992 und die revidierte Bau- und Nutzungsordnung vom 10. März 1999. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Am westlichen Bauzonenrand der Gemeinde Rekingen befindet sich eine grössere, unüberbaute Fläche in der Wohnzone W2. Der vorliegende Gestaltungsplan regelt für dieses Gebiet die Erschliessung und Anbindung an das übergeordnete Strassennetz. Gleichzeitig erfolgen Festlegungen zur Gestaltung und Bebauung dieses Gebiets. Die Erschliessung des Gebiets erfolgt über die Strasse „am Brunnen“. Vorgesehen ist eine 4.50 m breite Strasse mit einem Wendeplatz. Folgende Elemente werden im Situationsplan festgelegt und in den Sondernutzungsvorschriften näher definiert: -

Baubereiche für Hauptbauten Baubereiche für Zwischen-/Nebenbauten Baubereiche für Tiefbauten Bereich für oberirdische Parkierung Vorplatz-/Vorgartenbereiche Laubbäume/Grünräume

Versand: 18.08.2003

-2-

-

Zufahrt für die Parkierung/Besucherparkplätze Fusswegverbindung Linienführung Sauberwasserleitung

Die detaillierten Festlegungen berücksichtigen die teils schwierigen topographischen Verhältnisse, insbesondere im südwestlichen Bereich des Gestaltungsplangebiets. Gleichzeitig soll eine hohe Wohnqualität erreicht werden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Gestaltungsplan Oberwisen mit Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung und Bebauung der unüberbauten Bauzonenfläche im Gebiet Oberwisen geschaffen. Die Festlegungen sind situationsgerecht und entsprechen den Zielsetzungen der Bau- und Nutzungsordnung. Der Gestaltungsplan ist mit der Vorgabe des Baugesetztes vereinbar. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Oberwisen der Gemeinde Rekingen vom 28. April 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5332 Rekingen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: