Gestaltungsplan Oberwisen
Special-use plan · Zurzach
Document
- Number
- 2003-001184
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Zurzach
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Aug 13, 2003
- In force since
- Aug 13, 2003
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4315-2003-E.pdf
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SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Gemeinde Rekingen Kanton Aargau GENEHMIGUNGSINHALT
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung Strassenlinien / Weglinien EEE] Baubereiche für Hauptbauten Sie bezeichnen die maximale Ausdehnung der Geschossflächen und ersetzen die Grenzund Gebäudeabstände. Die maximalen Gebäudetiefen innerhalb der Baubereiche betra-
gen 12 m.
Baubereiche für Zwischen- / Nebenbauten (1-geschossig)
Sie ersetzen die Grenz- und Gebäudeabstände. Als zulässige Nutzungen gelten PW- Abstellplätze, Freizeiträume, nicht störende gewerbliche Räume, Abstellräume und dergleichen. Baubereiche, welche nicht für Zwischen- / Nebenbauten benötigt werden, sind nach den Bestimmungen der Grünräume auszugestalten.
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Sondernutzungsplanung Oberwisen
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Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften
gemäss 88 17 und 21 BauG
zurnuns
Baubereiche für Tiefbauten
Sie sind für unterirdische Sammelgaragen, untergeordnete gewerbliche Räume, Freizeiträume und Abstellräume für Velos / Mofas vorgesehen. Die Fussgängerführung ist möglichst übersichtlich zu gestalten.
KEEESSER. Bereiche für oberirdische Parkierung
IN Vorplatz- / Vorgartenbereiche Sie können als Vorplätze (z.B. für offene und gedeckte Parkplätze, Besucherparkplätze, Zufahrtsbereiche) und Vorgärten genutzt werden. Die Gestaltung soll nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen.
e® Laubbäume Sie dienen der Gestaltung und Gliederung des Aussenraumes. Die Lage der einzelnen Bäume ist auf die Bauten, die Vorgarten-/Vorplatzgestaltung und die Parkierung abzustimmen.
Grünräume
Sie sind als Spiel- und Gartenanlagen, Erholungs- und ökologische Ausgleichsflächen zu nutzen; einzelne Kleinbauten für Spiel-, Freizeit- und Gartennutzung sowie für Velos sind zugelassen.
Quartiererschliessung Öffentliche Verkehrsfläche mit Wendeplatz / private Verkehrsfläche für Garagenzufahrt
Zufahrt für die Parkierung Verbindung für ober- und unterirdische Parkierung mit einer minimalen Breite von 3.5 m. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt.
Besucherparkplätze für benachbarte Wohnüberbauung am Brunnen
Fusswegverbindung Sie dient der Realisierung einer durchgehenden Verbindung vom Wendeplatz (Punkt A) zur Lättenstrasse (Punkt B) mit einer minimalen Breite von 1.50 m. Die genaue Lage wird
tliche Auflage vom: 25. September 2002 - 24. Oktober 2002 im Bauprojekt festgelegt (Gestaltung nach einheitlichem Konzept). Öffen g
r ‚ a m nn an Sauberwasserleitung Beschlossen vom Gemeinderat am: 28. April 2003 Geplante Umlegung der Sauberwasserleitung
a ee e Perimeter Gestaltungsplan
Der Gemeindeammann: v ee o f A G ll nehmigung durch den ierungsrat
Genehmigung: or Aarau,den 13. Auqust 2083
ORIENTIERUNGSINHALT BEE waiı
usa \WWaldgrenze, angrenzend an Bauzone gemäss $ 3 AWaV [_Ww2 |] Wohnzone W2 EZ Landwirtschaftszone LZ Hecken, Feldgehölze mm Bestehende Sauberwasserleitung “soaususun Hochspannunggsleitung (50 kV / 16 kV - NOK / AEW -Freileitung)
it unterirdischer Kabelrohrblock (3 x 16 kV)
Der Staatsschreiber:
ARCOPLAN Raumplanung, Umweltfragen, GIS-Datenbearbeitung Lüscher, Pfister + Partner Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden 056 203 40 20
0 5 10 15 Meters \
Massstab 1:500 N 123_1_5.eps / 2. Juni 2003 / PK
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
13. August 2003
Art. Nr. 2003-001184
Gemeinde Rekingen; Gestaltungsplan "Oberwisen"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
5. März 2002 19. Juni 2002 25. September – 24. Oktober 2002 28. April 2003 20. Mai 2003 13. Juni 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Zonenplan vom 11. Dezember 1992 und die revidierte Bau- und Nutzungsordnung vom 10. März 1999. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Am westlichen Bauzonenrand der Gemeinde Rekingen befindet sich eine grössere, unüberbaute Fläche in der Wohnzone W2. Der vorliegende Gestaltungsplan regelt für dieses Gebiet die Erschliessung und Anbindung an das übergeordnete Strassennetz. Gleichzeitig erfolgen Festlegungen zur Gestaltung und Bebauung dieses Gebiets. Die Erschliessung des Gebiets erfolgt über die Strasse „am Brunnen“. Vorgesehen ist eine 4.50 m breite Strasse mit einem Wendeplatz. Folgende Elemente werden im Situationsplan festgelegt und in den Sondernutzungsvorschriften näher definiert: -
Baubereiche für Hauptbauten Baubereiche für Zwischen-/Nebenbauten Baubereiche für Tiefbauten Bereich für oberirdische Parkierung Vorplatz-/Vorgartenbereiche Laubbäume/Grünräume
Versand: 18.08.2003
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-
Zufahrt für die Parkierung/Besucherparkplätze Fusswegverbindung Linienführung Sauberwasserleitung
Die detaillierten Festlegungen berücksichtigen die teils schwierigen topographischen Verhältnisse, insbesondere im südwestlichen Bereich des Gestaltungsplangebiets. Gleichzeitig soll eine hohe Wohnqualität erreicht werden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Gestaltungsplan Oberwisen mit Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung und Bebauung der unüberbauten Bauzonenfläche im Gebiet Oberwisen geschaffen. Die Festlegungen sind situationsgerecht und entsprechen den Zielsetzungen der Bau- und Nutzungsordnung. Der Gestaltungsplan ist mit der Vorgabe des Baugesetztes vereinbar. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Oberwisen der Gemeinde Rekingen vom 28. April 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5332 Rekingen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: