Gestaltungsplan Gass

Special-use plan · Wiliberg

Document

Number
2002-000225
Kind
Special-use plan
Commune
Wiliberg
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Feb 20, 2002
In force since
Feb 20, 2002

Map

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Text

SNP-4288-2002-E.pdf

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau

Gemeinde Wiliberg

Gestaltungsplan Parz. Nr. 12.1 „GASS" Wiliberg gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes Bauzonenplan 1:6000 Übersichtsplan 1: 25000

Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: Oeffentliche Auflage vom:

16. Juli 2001 bis:

21. Aug. 2001

Beschlossen vom Gemeinderat am:

1 9. Sep. 2001

-3. Okt. 2001 Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 20. -7e..61tAm 2c102. Der Staatsschreiber:

Scherrer Jean-Jacques

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29.04.2001

Art. 1 Zweck des

Gestaltungsplanes

Die Parz. Nr. 12.1 ist ein Bestandteil der Weilerzone im Dorfzentrum der Gemeinde Wiliberg. Eine Erweiterungsmöglichkeit soll dem Eigentümer gegeben werden, jedoch geregelt und straff strukturiert.

Art. 2 Ziel und Zweck

1 Mit dem geplanten Neubau, soll die jetzige Lagerung in der Umgebung aufgehoben werden. 2 Die Vorplätze bzw. Verkehrsflächen dürfen nicht als Lagerflächen benütz werden, sie dienen lediglich als Umschlagplatz. Lager ausserhalb der Bauten werden daher nur für einen max. Zeitraum von 2 Monate toleriert.

Art. 3 Bestandteil des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1: 5000 - Bauzonenplan 1: 6000 - Gestaltungsplan 1: 200 1:200 - Schnitt Q1

Art. 4 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan gezeichnete Gebiet und ist nur auf Parz. 12.1 anwendbar. Der Gestaltungsplan beginnt auf der Westseite an der Grenze der Weilerzone und erstreckt sich bis an die östliche Erschliessungsstrasse genannt „Gass". An der Nordseite bildet die Grenze die Kantonstrasse K324 und endet an der Weilergrenze südlich.

Art. 5 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nicht anders bestimmt, gelten die BNO und der allg. Nutzungsplan, insbesondere die Vorschriften für die Weilerzone.

Art. 6 Baulinie

1 Die Baulinie dient als absolute Abgrenzung, der

am Bau entstehenden Anbauten. 2 Bei wesentlichen Umbauten, bei Anbau oder Abbruch entlang der Kantonstrasse gilt § 111 Abs. 1 lit. a BauG. Scherrer Jean-Jacques

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Wiliberg, 29.06.2001

Art. 7 Baulinie für Kleinbauten

Innerhalb der Baulinie für Kleinbauten sind nur Kleinbauten nach Baugesetz zulässig. Es sind jedoch maximal bis zu 4 Kleinbauten tolerierbar.

Art. 8 Bestehende Bauten

Die bestehenden Bauten, die als Abbruch eingezeichnet sind, sind vor Baubeginn abzubrechen.

Art. 9 Neubauten

Die auf den Gestaltungsplan angegebenen Aussenmasse des Neubaus verstehen sich als maximale Ausbaumöglichkeit und dürfen nicht überschritten werden. 1

2 Die maximale Nutzungsflächen (NGF)

betragen: im Untergeschoss im Erdgeschoss

290.00 m2 290.00 m2

3 Die neuen Nutzungsflächen dienen lediglich als Lagerflächen § 2 Abs. 2 SNV.

Die geplante Lagerhalle ist von der bestehenden Bauflucht gestalterisch abzuheben (siehe auch Bauprojektplan Erdgeschoss).

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Art. 10 Erschliessungen

Evtl. neue Erschliessungen sind innerhalb der VVeilerzone zu realisieren. Bestehende ausserhalb der VVeilerzone hingegen sind zulässig.

Art. 11 Geschosse

Scherrer Jean-Jacques

Die im Gestaltungsplan angegebene Geschosszahl sowohl bei bestehenden wie auch für Neubauten kann nicht erhöht werden.

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Wiliberg, 29.06.2001

Art. 12 Dachgestaltung

Die im Gestaltungsplan angegebene Dachgestaltung sowohl Höhen wie auch Firstrichtung sind zwingend einzuhalten.

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Art. 13 Abstellplätze

Es werden folgende Parkplätze Anzahl und Lage als Maximale Anzahl toleriert: Östlich max. 7 Plätze Südlich max. 3 Plätze

Art. 14 Inkrafttreten

Genehmigung

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

1

Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

2

Das Mitwirkungsverfahren und die öffentliche Auflage erfolgen gleichzeitig. 3

Scherrer Jean-Jacques

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Wiliberg, 29.06.2001

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

20. Februar 2002

Art. Nr. 2002-000225

Gemeinde Wiliberg; Gestaltungsplan "Gass"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

3. Oktober 2001 16. Juli 2001 21. August bis 19. September 2001 3. Oktober 2001 2. November 2001 31. Oktober 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. Juni 1998. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Ausgangslage, Ziele

Im rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde von 1998/99 ist der alte Dorfkern von Wiliberg einer Weilerzone zugewiesen, so auch die Parzelle 12.1. Die Zone ist der Landwirtschaftszone überlagert und bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers unter Wahrung der bestehenden Bausubstanz, des Weilerbilds sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung (§ 12 BNO). Der Eigentümer der Parzelle 12.1 sammelt verschiedene Gerätschaften wie Motorsägen, Traktoren und Lastwagen, die er zum Teil ausserhalb der bestehenden Liegenschaft lagert. Dies ist insbesondere für das Ortsbild von Wiliberg problematisch. Ein Baugesuch für eine Lagerhalle konnte aus rechtlichen Gründen nicht bewilligt werden (Entscheid Koordinationsstelle Baugesuche vom 10. April 2000). Die Gemeinde will die Lagerung der Gerätschaften im Freien aufheben, um geordnete Verhältnisse zu schaffen und das Ortsbild zu verbessern. Sie schafft daher mit dem Gestaltungsplan die rechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Lagerhalle.

Versand:

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3.2

Gestaltungsplan

Der Gestaltungsplan umfasst die in der Weilerzone liegende Fläche (ca. 0.2 ha) der Parzelle 12.1 mit einem ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude und verschiedenen kleineren Bauten. Er legt im Wesentlichen die maximale Erweiterung des bestehenden Gebäudes fest und regelt die Erschliessung, Parkierung und Gestaltung der Bauten. Das bestehende Gebäude wird heute für Wohnen, Lager und Werkstatt genutzt. Neu soll eine Lagerhalle mit maximal 580 m2 Nutzungsflächen ermöglicht werden. Der Neubau darf nur als Lager genutzt werden (§ 8 SNV). Nach der Erstellung des Neubaus ist die heutige Lagerung der Gerätschaften im Freien aufzuheben (§ 2 SNV). 3.3

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Allgemeine Beurteilung Gemäss Zonenvorschriften und Zweck des Weilers – der massvollen Entwicklung unter Erhaltung des Weilerbilds und des traditionellen Charakters des Weilers (§ 12 BNO) – erfordert der vorgesehene Neubau grundsätzlich einen Gestaltungsplan über den ganzen Weiler. Zum heutigen Zeitpunkt sind jedoch keine Änderungen der Nutzungen der übrigen Liegenschaften im Weiler (landwirtschaftliche Betriebe und Käserei) bekannt. Die Parzelle 12.1 liegt am westlichen Rand des Weilers. Weil vorliegend dem Hauptzweck der Weilerzone (Erhaltung des Weilerbilds, Wahrung des Charakters) ohne Zusatznutzungen besser nachgekommen werden soll, spielt die Entwicklung des übrigen Weilers eine untergeordnete Rolle. Aus diesen Gründen kann hier darauf verzichtet werden, zum heutigen Zeitpunkt einen Gestaltungsplan über den ganzen Weiler zu erlassen. Die Abgrenzung des vorliegenden Gestaltungsplans ist daher sachgerecht. 4.2.2 Nutzung Die zulässige Nutzung des Erweiterungsbaus entspricht den Zielen des Gestaltungsplans bzw. des Weilers. Sie ist auf die Lagernutzung beschränkt (§ 9 Abs. 3 SNV), was aus raumplanerischer Sicht sachgerecht ist. 4.2.3 Erschliessung Das Areal des Gestaltungsplans wird über die bestehenden Anschlüsse von der Kantonsstrasse und der Gemeindestrasse erschlossen. Die interne Erschliessung ist im Gestal-

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tungsplan festgelegt. Die Verkehrsflächen, Vorplätze etc. dürfen nicht als Lagerflächen genutzt werden (§ 2 SNV). Die Erschliessung ist situationsgerecht gelöst. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Gass" der Gemeinde Wiliberg vom 3. Oktober 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5058 Wiliberg  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.