Bauzonenplan Betriebsgebäude BDWM
Land-use plan · Bremgarten (AG) · Repealed Dec 16, 2025
Document
- Number
- 2016-000397
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Bremgarten (AG)
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Apr 6, 2016
- In force since
- Apr 6, 2016
- Repealed
- Dec 16, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 6. April 2016
Versand: 13. April 2016
Regierungsratsbeschluss Nr. 2016-000397 Gemeinde Bremgarten; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Bereich Betriebsgebäude BDWM"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
31. August 2015 19. September 2015 bis 19. Oktober 2015 10. Dezember 2015 22. Februar 2016 21. März 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Bremgarten am 10. Dezember 2015 beschlossene Vorlage vor: • Anpassung Bauzonenplan 1:1'000 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 10. Dezember 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Im Rahmen der letzten Gesamtrevision (genehmigt am 5. November 2008) wurde das Depotareal der BDWM Transport AG (BDWM)auf der Parzelle 2378 von der Kernzone in die Wohnzone 3 (W3) umgezont. Mit dieser Umzonung wurde die südliche Hälfte des Betriebsgebäudes der BDWM (Gebäude Nr. 530 A/B), welches auf der Grenze der Parzellen 2378 und 2336 steht, ebenfalls der W3 zugeteilt. Dieses Gebäude soll nun für betriebliche Zwecke ausgebaut werden. Die Zonenbestimmungen der W3 lassen die erforderliche Aufstockung nicht zu (limitierte Gebäudehöhe). In der Kernzone hingegen wäre der Ausbau bewilligungsfähig. Geplant ist die Umzonung einer 198 m 2 grossen Fläche von der W3 in die Kernzone. Damit kommt das ganze Gebäude innerhalb der Kernzone zu liegen. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 31. August 2015 ohne Vorbehalte. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 3.3 Regionale Abstimmung Gemäss §§ 11 und 13 BauG ist gefordert, dass die Gemeinden ihre Planungen innerhalb der Region aufeinander abstimmen. Die geringfügige Korrektur am Bauzonengrenzverlauf zeitigt keine Auswirkungen, die eine regionale Beurteilung erfordern. 3.4 Nutzungsplan Siedlung 3.4.1 Teiländerung Die rechtskräftige Zonenabgrenzung folgt im Bereich des Betriebsgebäudes der BDWM dem Verlauf der Parzellengrenzen. Diese Zonenabgrenzung war im Rahmen der Gesamtrevision aufgrund der unklaren Situation bezüglich des zukünftigen Betriebskonzepts der BDWM gerechtfertigt. Das Betriebsgebäude liegt teils in der W3 und teils in der Kernzone. Für die zwingend notwendige Erneuerung des Stellwerks und den Zusammenzug der gesamten Verwaltung soll das bestehende Betriebsgebäude auf den Parzellen 2378 und 2336 nun ausgebaut werden. Der Bedarf für den Ausbau des Betriebsgebäudes am heutigen Standort ist anerkannt. Der geplante Ausbau ist aufgrund der Zonenbestimmungen der W3 nicht möglich. Die Umzonung schafft die Voraussetzungen für den betriebsnotwendigen Um- und Ausbau dieses Gebäudes nach einheitlichen Zonenbestimmungen.
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3.4.2 Rahmenplan und Gestaltungsplanpflicht Das Betriebsgebäude befindet sich im Perimeter des Rahmenplans Zürcherstrasse (vom Stadtrat am 29. Juni 2015 genehmigt) sowie im Perimeter mit Gestaltungsplanpflicht gemäss Bauzonenplan. Weder die langfristige, städtebauliche Entwicklung des Depotareals im Sinne des Rahmenplans noch der südliche Zugang für den Fuss- und Radverkehr zum Bahnhof werden durch die Zonenplanänderung beziehungsweise durch den Ausbau des Betriebsgebäudes negativ präjudiziert. Da für die BDWM eine allfällige Standortverlegung des Depots und der Werkstatt auf der Parzelle 2378 aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen erst langfristig in Frage kommen kann, wäre die Ausarbeitung eines Gestaltungsplans für den ganzen Perimeter mit Gestaltungsplanpflicht zum heutigen Zeitpunkt weder zweckmässig noch angemessen. Die notwendigen planerischen Festsetzungen betreffend den südlichen Zugang zum Bahnhof und die Gleisquerung erfolgen im Rahmen der laufenden Revision des Gestaltungsplans Bahnhofareal. 3.5 Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Bereich Betriebsgebäude BDWM", beschlossen von der Gemeindeversammlung Bremgarten am 10. Dezember 2015, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Urs Meier Staatsschreiber i.V. Verteiler • Stadtrat, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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