Hermetschwil - Staffeln Bauzonenplan
Land-use plan · Bremgarten (AG) · Repealed Dec 16, 2025
Document
- Number
- 2002-001560
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Bremgarten (AG)
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Oct 16, 2002
- In force since
- Oct 16, 2002
- Repealed
- Dec 16, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Bremgarten (AG) with its building zones.Open the full map
Files
NUPLA-4063-2002-H-E.pdfOpen in a new tab
Text
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
16. Oktober 2002
Art. Nr. 2002-001560
Gemeinde Hermetschwil-Staffeln; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung, Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Show the full text
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
20. Februar 2001 12. April 2001 3. Juli – 10. August 2001 30. November 2001 8. Januar 2002 10. Mai 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Der rechtskräftige Bauzonen- und Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung wurden 1986 vom Grossen Rat genehmigt. In der Zwischenzeit wurden zwei kleinere Änderungen am Bauzonen- bzw. Kulturlandplan vorgenommen. Eine wichtige Zielsetzung dieser Vorlage besteht in der Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung an die übergeordneten gesetzlichen Vorgaben. Im Weiteren soll eine massvolle Entwicklung der Gemeinde sichergestellt werden; dies wird insbesondere über eine Verdichtung der bestehenden Wohnzonen angestrebt. Eine weitere Zielsetzung besteht in der Ausscheidung einer Gewerbezone für das örtliche Gewerbe. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 15. November 2000). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 12. April 2001 mit Vorbehalten bezüglich der kommunalen Schutzobjekte (Kultur- und Naturobjekte).
Versand:
-2-
2.3
Bauzonenplan
Der heute rechtskräftige Bauzonenplan hat sich grundsätzlich bewährt. Es werden daher keine grundlegenden Veränderungen vorgenommen. Im Gebiet Weide wird die W2-Zone gegen Süden bis zur bestehenden Strasse erweitert (ca. 0.3 ha). Die Strasse bildet an dieser Stelle neu die Begrenzung der Bauzonen. Im Gebiet Altweg zwischen der Kantonsstrasse K 260 und dem Suterhübel wird neu eine Gewerbezone von ca. 1 ha ausgeschieden. Diese Festlegung ist für die Bedürfnisse des örtlichen Gewerbes vorgesehen. Am Baugebietsrand werden einzelne geringfügige Anpassungen vorgenommen, insbesondere werden die Strassen, die der Erschliessung von Bauzonen dienen, dem Baugebiet zugeschlagen. Gestützt auf die einschlägigen Inventare werden die kommunalen Schutzobjekte ausgeschieden (Kultur- und Naturobjekte). An einer Stelle wird einer W2-Zone wegen der Lärmvorbelastung durch die Kantonsstrasse gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV die Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. 2.4
Kulturlandplan
Der Kulturlandplan wird insbesondere entsprechend den Vorgaben des Richtplanes und des kommunalen Landschaftsinventars von 1991/92 angepasst. Beim Grossteil des Kulturlandes handelt es sich um Fruchtfolgeflächen (ca. 120 ha). Den Rest bilden Flächen, die vorwiegend für den Naturfutterbau geeignet sind. In Hermetschwil-Staffeln erforden die betrieblichen Bedürfnisse keine Ausscheidung von Intensiv-Landwirtschaftszonen nach Art. 16a RPG oder Spezialzonen nach Art.18 RPG. Die Gesamtfläche an kommunal geschützten Magerwiesen, Feuchtgebieten, Hecken, Feldgehölzen und Uferschutzzonen beträgt ca 1.2 ha. Daneben werden weitere Naturund Kulturobjekte geschützt. Die Naturschutzzonen im Wald werden entsprechend den Vorgaben des kantonalen Richtplans ausgeschieden (ca. 12.2 ha). Ein Grossteil der Landwirtschaftszone wird gemäss den Landschaften von kantonaler Bedeutung im Richtplan mit einer Landschaftsschutzzone überlagert oder mit spezifischen Bestimmungen in der BNO belegt (§ 14 Abs. 3 BNO). Diese Massnahmen dienen der Erhaltung und Förderung der vielfältigen ökologischen Werte. Im Gebiet Rauestei wird eine Materialabbauzone als Orientierungsinhalt dargestellt. Diese ist im Richtplan noch nicht festgesetzt, sondern erst als Vororientierung aufgeführt. 2.5
Bau- und Nutzungsordnung
Die Bau- und Nutzungsordnung aus dem Jahr 1986 wurde überarbeitet. Die Gemeinde passt sie den aktuellen Bedürfnissen und den Anforderungen des übergeordneten Rechts an (Baugesetz, Umweltschutzgesetzgebung). Die Anpassung der Bau- und Nutzungsbestimmungen umfasst unter anderem die Erhöhung der Ausnützungsziffer in den einzelnen Zonen sowie überarbeitete Bestimmungen für den Erhalt der bestehenden Ortsbilder. Die BNO wurde gekürzt und richtet sich weitgehend nach dem kantonalen Muster.
-3-
Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Die Bilanz der neu eingezonten und anzurechnenden Fläche beträgt 1.3 ha. Dies geht nicht über die Kriterien hinaus, die eine vorgängige Anpassung des Richtplans erfordern. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort (Richtplan, Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1). Die Vorlage stimmt mit den übrigen Vorgaben des kantonalen Richtplans überein. 3.1.3 Grösse der Bauzone (Art. 15 RPG) Die Bauzonen weisen eine Fläche von total 37.6 ha auf. Davon sind ca. 30.3 ha mehrheitlich überbaut bzw. zonenkonform genutzt und ca. 7.3 ha unüberbaut, respektive stehen einer künftigen Überbauung zur Verfügung. Von den unüberbauten Flächen sind rund 6.1 ha Wohn- und Mischzonen und ca 1.2 ha in der Gewerbezone. Die kantonale Prognose für das Jahr 2016 rechnet mit rund 1'350 Einwohnerinnen und Einwohnern (E). Aufgrund der rein rechnerischen Beurteilung der Einwohnerkapazität (Grundlage: kantonale Prognose) sind die ausgeschiedenen Bauzonen um rund 1 ha zu gross. Diese Übergrösse liegt in einem aus kantonaler Sicht vertretbaren Rahmen. Die Bauzonengrösse entspricht den Anforderungen von Art. 15 RPG. 3.1.4 Siedlungserneuerung, Verdichtung und Siedlungsqualität Zur Unterstützung der Siedlungserneuerung oder Verdichtung auf Quartierebene kann die Gemeinde bei Bedarf jederzeit einen Gestaltungsplan erlassen (§ 21 BauG). 3.1.5 Umwelt, Natur- und Landschaftschutz Die Vorlage erfüllt die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft im Sinne der §§ 39 und 40 BauG. Die im Richtplan festgesetzten Landschaften von kantonaler Bedeutung werden grösstenteils mit Landschaftsschutzzonen oder durch spezifische BNO-Bestimmungen umgesetzt. Die im Dekret von 1982 über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung getroffenen Festlegungen werden durch die vorliegende Revision nicht berührt. 3.1.6 Waldfeststellung Das Waldfeststellungsverfahren wurde am 20. März 2001 abgeschlossen. Die verbindlichen Waldgrenzen sind im Orientierungsinhalt des Bauzonenplanes enthalten. 3.1.7 Ortsbildschutz/Denkmalpflege Das Ortsbild des Dorfteiles Hermetschwil ist gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) von regionaler Bedeutung, das Ortsbild des Dorfteiles Staffeln ist von lokaler Bedeutung. Die Gemeinde hat verschiedene planerische Massnahmen zur Erhaltung der Ortsbilder getroffen (§§ 47 bis 52 BNO).
-4-
Die Gemeinde legt in der Landwirtschaftszone zwei Substanzschutz- und vier Volumenschutzobjekte fest. Sie verzichtet jedoch auf einen Schutz für die ehemalige Schmiede. Es handelt sich bei dieser Baute um einen einzigartigen historischen Bau- und Gewerbezeugen in dieser Region. Der Verzicht auf den Schutz widerspricht der Bedeutung des Gebäudes bezüglich seiner Stellung im historischen Kontext und seinem Eigenwert. Daher wurde im abschliessenden Vorprüfungsbericht vermerkt, dass ohne ausreichende Schutzmassnahmen mit einem Genehmigungsvorbehalt gerechnet werden müsse. Mit Schreiben vom 18. September 2002 bestätigt der Gemeinderat, dass er umgehend zusammen mit dem Eigentümer und der Kantonalen Denkmalpflege weiter nach einer Lösung suchen wird. Eine von der Denkmalpflege in Erwägung gezogene und im Schreiben des Gemeinderates vom 18. September 2002 erwähnte Variante könne darin bestehen, dass der eigentliche Handwerksbetrieb (Unter- und Erdgeschoss) unter Substanzschutz und die restlichen Gebäudeteile unter Volumenschutz gestellt würden. Unter diesen Voraussetzungen kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf einen Änderungsantrag verzichtet werden. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Bauzonenplan, der Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hermetschwil-Staffeln vom 30. November 2001 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
-5-
5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5626 Hermetschwil-Staffeln Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: