Gestaltungsplan Wydeweg inkl. Änderung 2010

Special-use plan · Bremgarten (AG)

Document

Number
2010-000246
Kind
Special-use plan
Commune
Bremgarten (AG)
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Aug 29, 2007
In force since
Feb 17, 2010

Map

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Text

SNP-4063-2010-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Bremgarten

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Gestaltungsplan

I

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

"Wydeweg.,

Sondernutzungsvorschriften Neue Formulierung Ausnützungsziffer

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Advokatur + Notariat Haller

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Bauingenieure, Planer, Berater Luzernerstrasse 32a, 5620 Bremgarten Tel. 056 648 30 10

Mitwirkungsbericht vom:

28.09.2009

Vorprüfungsbericht vom:

18.06.2009

Öffentliche Auflage vom:

18.08.2009 bis 16.09.2009

Beschlossen vom Stadtrat am :

28.09.2009

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Hagenbuch GmbH

Dr. iur. Roland Haller Kirchbühlstrasse 4, 5630 Muri AG Tel. 056 675 10 20

Der Stadtammann :

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Genehmigung :

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 13- . he...-b -r-,-.0.-4- 2-0A 0 Der Staatsschreiber:

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Synopsis Gestaltungsplan Wydeweg Sondernutzungsvorschriften

Ausnutzungsbonus

alter Text

neuer Text

Art. 3

Art. 3 9Der

9

Ausnutzungsbonus beträgt 0.05 (nicht Bestandteil der Grundnutzung für die Berechnung des Arealüberbauungsbonus).

ersatzlos gestrichen

10

Im Gestaltungsplanperimeter m Innerhalb des Gestaltungsist mit Arealüberbauungszu- planperimeters ist eine schlag von 15 % (§ 21 ABauV) maximale Ausnützungsziffer von 0,74 zulässig. eine Ausnutzung von 0,625 ersetzt: zulässig (0,5 Grundnutzung Ausnutzung mit plus 15 %, Zwischentotal Arealüberbauungs- 0,575, plus Steildachverbot zuschlag 0,05, total 0,625). neu: Zulässige Ausnutzung

Art. 4

Art. 4 Besondere

Gestaltungsvorschriften

'Die Bauten haben die für Arealüberbauungen (§ 21 ABauV) vorgeschriebenen Anforderungen zu erfüllen: ....

'Die Bauten haben folgende Anforderungen zu erfüllen: ....

Arealüberbauungen

4Arealüberbauungen sind zulässig ; die qualitativen Anforderungen dieser Sondernutzungsvorschriften sind zu erfüllen (§ 21 ABauV).

4 ersatzlos

Muri, 24. Juni 2009 Advokatur + Notariat Haller Dr. R. Haller

FO/HA110263-1.doc

gestrichen

Kanton Aargau

Gemeinde Bremgarten Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan "Wydeweg‘‘ (gemäss § 21 BauG)

Sondernutzungsvorschriften Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2g. Ae.lee-144 ZogDer Mitwirkungsbericht vom:

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Vorprüfungsbericht vom: Z8.0-9. 20z

Öffentliche Auflage vom:

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Beschlossen vom Stadtrat am: o40K. ?c->ot -

Der Stadtammann:

Der Stadtschreiber:

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Hagenbuch GmbH

Dr. iur. Roland Haller Kirchbühlstrasse 4, 5630 Muri AG

Bauingenieure Planer Berater Luzernerstrasse 32 A 5620 Bremgarten Tel. 056 648 30 10

Tel. 056 675 10 20

Stand 16.03.200'

Gestaltungsplan Wydeweg Sondernutzungsvorschriften

1.

Zweck und Gestaltungsvorschriften

§1 Zweck

Der Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften bezweckt die architektonisch gute, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abgestimmte Bebauung und die verkehrstechnische Erschliessung des Planungsgebietes "Wydeweg" mit Haupt- und Nebenerschliessung, oberirdischer (Not-)Zufahrt und Verkehrsführung in unterirdische Parkierungsanlagen sowie Nutzung, Aufwertung und Erhaltung des Grünbereichs ("Standort für Pflanzen, Tiere sowie Hecken und weitere Naturobjekte").

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplans

Der Gestaltungsplan besteht aus Situationsplan M 1 : 500 Sondernutzungsvorschriften.

Art. 3 Inhalt des

Gestaltungsplans

1Der Gestaltungsplan beinhaltet Gestaltungsvorschriften sowie die verkehrstechnischen Erschliessungsmassnahmen für die Bewilligung und die Realisation von Bauten im Plangebiet.

Gestaltungsbereiche 2Der Gestaltungsplan strukturiert das Plan-

gebiet in verbindlich abgegrenzte Baubereiche, deren Bebauung wie folgt zu gestalten ist:

UK/HA77442-1

2

Baubereich a

'Der Grenzbereich zur angrenzenden Arbeitszone ist so zu gestalten, dass die Wohnqualität nicht beeinträchtigt wird. Durch eine zweckmässige Anordnung der Bauten und Ausrichtung der Wohnungen ist ein möglichst guter Sicht- und Lärmschutz zu gewährleisten.

Baubereich b

Die starke Hanglage im nördlichen Bereich ist bei der Bebauung so zu berücksichtigen, dass Bauten entweder in ihrer Höhe beschränkt oder in einem genügenden Abstand von der Hangkante zurückversetzt werden. Bei der Umgebungsgestaltung sind Eingriffe in den heutigen Terrainverlauf minimal zu halten und grossflächige Stützmauern nicht zulässig.

Baubereich c

51

Der Uebergangsbereich zur östlich angrenzenden Grünzone ist so zu gestalten, dass Verzahnung der gute, spürbare eine der Freibereiche der Ueberbauung und benachbarten Naturflächen resultiert. Die Bepflanzung und Terraingestaltung sind auf über die fliessenden Uebergang einen Zonengrenze hinweg auszurichten.

Baubereich d

6

Im Immissionsbereich der Oberebenestrasse ist die Bebauung entsprechend der Lärmsituation zu konzipieren. Massnahmen, um die massgebenden Grenzwerte einhalten zu können, sind ausschliesslich am Bau zu treffen (Nutzung, Gebäudestellung und -form, Ausrichtung lärmempfindlicher Räume). Lärmschutzwände und -wälle sind nicht zulässig.

Baubereich e

71m Innenbereich des Areals sind die Bauten gemäss den Anforderungen dieser Sondernutzungsvorschriften zu gestalten.

Steildächer

8Stei1dächer sind in allen Baubereichen verboten.

Ausnutzungsbonus

4

9]Der

Ausnutzungsbonus beträgt 0.05 (nicht Bestandteil der Grundnutzung für die Berechnung des Arealüberbauungsbonus).

- 3 -

Ausnutzung mit Arearüberbauungszuschlag

1°Im Gestaltungsplanperimeter ist mit Areal-

überbauungszuschlag von 15 % (§ 21 ABauV) eine Ausnutzung von 0,625 zulässig (0,5 Grundnutzung plus 15 %, Zwischentotal 0,575, plus Steildachverbot 0,05, total 0,625).

Art. 4 Besondere

Gestaltungsvorschriften

'Die Bauten haben die für Arealüberbauungen (§ 21 ABauV) vorgeschriebenen Anforderungen zu erfüllen: haushälterische Nutzung des Bodens; gute architektonische Gestaltung der Bauten und Freiräume; gute Einordnung in das Orts-, Quartierund Landschaftsbild; sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen; energieeffiziente Bauten, welche den Minergie-Standard erreichen oder den zulässigen Wärmebedarf gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung EspaV) vom 15. Oktober 2003 um mindestens 20 % unterschreiten und höchstens 64 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien decken (§ 7 Abs. 2 ESpaV) oder nur erneuerbare Energien oder Abwärme nutzen; gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie Ökologische Ausgleichsflächen; behindertengerechtes Bauen, soweit es um Mehrfamlienhäuser geht; gemeinsame Entsorgungseinrichtungen.

Bebauungsstudie

2Grund1age für eine Baubewilligung ist eine Bebauungsstudie, die möglichst frühzeitig mit der Baubewilligungsbehörde abgestimmt wird.

- 4 -

3Die

Begutachtung Bebautmesstaktie und Bauprojekt

Bebauungsstudie, die Umgebungsgestaltung und die auf der Grundlage der Bebauungsstudie auszuarbeitenden Bauprojekte sind von einer von der Baubewilligungsbehörde beizuziehenden unabhängigen Fachperson zu beurteilen (analog § 21a ABauV).

Arealüberbauungen

'Arealüberbauungen sind zulässig ; die qualitativen Anforderungen dieser Sondernutzungsvorschriften sind zu erfüllen (§ 21 ABauV).

II.

Erschliessung und Verkehrsführung

Art. 5 Haupt- und

Nebenerschliessung

'Die Erschliessung des Planungsgebietes erfolgt über die Haupterschliessung "West" ab Oberebenestrasse via bestehenden "Wydeweg" die Nebenerschliessung "Ost" ab Wagenrain-/Birrenbergstrasse.

Verbot oberirdische 20berirdisch ist für Fahrzeuge keine VerbinDurchfahrtsstrasse dung zwischen Oberebenestrasse und Wagen-

rain-/Birrenbergstrasse zulässig. Vorschrift Verbindung zur Oberebenestrasse

3Unterirdisch erhält jede Einstellhalle bzw.

jeder Einstellhallenabschnitt (also auch die nahe oder direkt bei der Birrenberg- bzw. Wagenrainstrasse gelegene Halle) eine direkte Verbindung zur Haupterschliessung "West", Oberebenestrasse.

Art. 6 Haupterschliessung

"West"

'Die Haupterschliessung "West" ist als Hauptzufahrt zu den oberirdischen Verkehrsanlagen und in die unterirdische Parkierungsanlage mit einem Verkehrsanteil von mindesten 2/3 (zwei Drittel) bestimmt.

- 5 --

Notzufahrt

2Die im Gestaltungsplan mit "Notzufahrt" bezeichnete oberirdische Erschliessung ist als Zu- und Wegfahrt für Feuerwehr (z.B. Tanklöschfahrzeug, Drehleiter, usw.), Unterhaltsfahrzeuge (z.B. Kanalreinigung, Hebebühnen, usw.) und Ausnahmetransporte (z.B. Möbelwagen) als Gesamtkonzept für alle Bauten zu planen und etappenweise zu realisieren.

Verkehrsführung

Die Verkehrsaufteilung und die Verkehrsführung sind durch Verkehrsanordnungen gemäss Vorschriften und im Verfahren gemäss Strassenverkehrsrecht sowie mit bautechnischen Massnahmen sicherzustellen (§ 6, 7 Sondernutzungsvorschriften). 3

Art. 7 Nebenerschliessung

"Ost"

'Die Nebenerschliessung Ost ist als reine Ein- und Ausfahrt in die unterirdischen Einstellhallen der Ueberbauung für die Bewohner, zu den baupolizeilich zugeordneten Besucherparkplätzen und für Notfallfahrzeuge (Ambulanz, Polizei, usw.) mit einem Verkehrsanteil von maximal 1/3 (ein Drittel) bestimmt.

Bautechnische Massnahmen

Die Ein- und Ausfahrt der Nebenerschliessung Ost in die Einstellhalle und die unterirdischen Durchfahrten werden bautechnisch so dimensioniert, dass sie von Ambulanzen und leichten Einsatzwagen der Feuerwehr, nicht aber von Lastwagen benutzt werden können. 2

Art. 8 Verkehrsführung

'Die Verkehrsführung erfolgt für sämtliche Fahrzeuge prioritär ab der und in die Oberebenestrasse. Der oberirdische Verkehr konzentriert sich im Areal auf den Nahbereich des erstellten Stassenstücks "Wydeweg"; das Areal wird im übrigen (ausgenommen Notzufahrt, § 6 Abs. 2) verkehrsfrei.

- 6 -

Die Besucher werden über die Oberebenestrasse zu den Besucherparkplätzen geleitet.

Besucherführung

2

Besucher-, Bewohner- und Personalparkplätze

20berird1sch werden Besucherparkplätze im Nahbereich des erstellten Strassenabschnitts "Wydeweg" gruppiert; die weiteren Parkplätze für Bewohner und Personal sind unterirdisch anzulegen.

Allgemeine Massnahmen der Verkehrsführung

'Die Zu- und Wegfahrt der Einstellhallen und die Verkehrsflächen in den Einstellhallen der verschiedenen Gebäude werden mit kurzen und grosszügig dimensionierten Verbindungen zur Oberebenestrasse attraktiv gestaltet.

konkrete Mass-nahmen der Verkehrsführung (Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Verkehrsregelung)

'Der Verkehr ist in den Einstellhallen gemäss Verkehrsführungsziel zu führen. Im Bauprojekt sind die konkreten Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Verkehrsführung (z.B. Wegweiser Ausfahrt, Pfosten, Barrieren, Signalisation, usw.) oder entsprechende Optionen aufzuzeigen. 6

7Die Massnahmen sind gemäss Baubewilligung entweder sofort oder auf Verlangen der Baubewilligungsbehörde nachträglich zu realisieren, falls in der Praxis die erwartete Lenkungswirkung nicht erreicht wird.

III. Spezielle Vorschriften Grünbereich A "Zone für Kleinstandorte von Pflanzen und Tieren"

Art. 9 Grundlagen

Spezielle Vorschriften

11ile generellen Zielsetzungen für die Anlage und Pflege im Grünbereich A ("Zone für Kleinstandorte von Pflanzen und Tieren") ergeben sich aus der Bau- und Nutzungsordnung. 1

2Die folgenden speziellen Vorschriften präzisieren und ergänzen soweit nötig die Zielsetzungen und Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung.

- 7 -

Aufwertungs- und Pflegehandbuch

'Grundlage für die Aufwertung und die allgemeinen Pflegemassnahmen ist ein Aufwertungs- und Pflegehandbuch, das vom Stadtrat zusammen mit den Grundeigentümern ausgearbeitet und vom Stadtrat beschlossen wird.

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Art. 10 Allgemeine

Pflegemassnahmen

'Die Durchmischung von offenen und bestockten Teilflächen ist mit Pflegemassnahmen zu erhalten; das Ueberhandnehmen einzelner Gewächse ist zu unterbinden.

Konkrete Pflegemassnahmen

'Die Pflegemassnahmen umfassen insbesondere Mähen der gehölzfreien Teilflächen und durchforsten.

Gezielte Bepflanzungsmassnahmen

'Das Mosaik von Gras-, Schilfflächen, Gehölzbestockung und Baumgruppen wird mit gezielten Neupflanzungen erweitert.

Art. 11 Verbot und Ausnahmen von Bauten

und Anlagen

'Bauten und Anlagen,. Hoch- und Tiefbauten, Gartensitzplätze, Kleinbauten, Spielplätze, Schwimmbecken, usw. und auch allgemein baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 30 AbauV) sind im "Grünbereich A (aktuell: "Zone für Kleinstandorte von Pflanzen und Tieren") - vorbehalten begrenzte Garten- und Aussenraumgestaltung (§ 12), UnterniveauBaulinie (§ 13) und Fusswegverbindungen (§ 14) - nicht gestattet.

Vorspringende Gebäudeteile

'In den Grünbereich A ("Zone für Kleinstandorte von Pflanzen und Tieren") vorspringende Gebäudeteile sind - ausgenommen Dachvorsprünge - nicht gestattet.

Umgebungsplan

'Der Umgebungsplan ist Grundlage für die Bewilligung. Der Grundeigentümer hat die Vernetzung und Aufwertung aufzuzeigen und die Aufwertung und allgemeinen Pflegemassnahmen gemäss Aufwertungs- und Pflegehandbuch umzusetzen.

- 8 -

Art. 12 Begrenzte Gartenund Aussenraumgestaltung

nördliche, mit 'Der im Gestaltungsplan begrenzte Garten- und Aussenraumgestaltung bezeichnete fünf Meter breite Streifen kann als Garten- und Aussenraum der Bebauung gestaltet und genutzt werden.

Vernetzung

2Garten und Aussenraum sind mit gegenseitigem Ineinandergreifen mit den Gras- und Schilfflächen, Gehölzen und Baumgruppen zu vernetzen.

Art. 13 Unterirdische

Einstellhalle Westabschnitt

'Die im Gestaltungsplan durch eine Unterniveau-Baulinie abgegrenzte Fläche darf für das Erstellen einer unterirdischen Einstellhalle beansprucht werden.

Keine oberirdischen 2Innerhalb des Grundbereichs A darf die ErdBauteile oberfläche durch keine Aufbauten, Lüftungs-

schächte, Eingänge, Notausgänge, usw. durchbrochen werden. Ueberdeckung

Die unterirdischen Bauten sind nach der Erstellung vollständig humusiert (min. 0,4 m) zu überdecken. 3

Art. 14 Fusswegnetz

'Jedes Gebäude ist oberirdisch mit Fusswege] mit der Haupterschliessung "West" und de] bestehenden öffentlichen Fussweg zu verbin. den. 2Das im Plangebiet zu realisierende Fussweg netz wird mit bis zu fünf durch den Grünbe reich A geführten Fusswegen an das öffent liche Fusswegnetz angebunden.

Technische Ausführung

3Die

Fusswegverbindungen sind zirka 1,5 ] breit mit versickerungsfähigem Belag zu er stellen.

- 9 -

Planung und Realisation

konkreten Fusswegverbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die Verbindungen zum öffentlichen Fussweg sind im Baubewilligungsverfahren zu planen und zu realisieren. Bei Teiletappen sind sinnvolle arealinterne Fortsetzungen einzubeziehen bzw. bei Bedarf nachzuweisen.

4Die

IV.

Schlussbestimmungen

Art. 15 Verhältnis zur

Grundordnung

Im übrigen gelten die Bestimmungen der kommunalen Bauordnung - vorbehältlich Abweichungen gemäss Arealüberbauungsbewilligung und die Bestimmungen des übergeordneten Rechtes.

Art. 16 Inkrafttreten

11Jer Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Aargau in Kraft.

Aenderungen

2

Für Aenderungen gilt das Verfahren Erlass eines Sondernutzungsplanes.

auf

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

17. Februar 2010

Nr. 2010-000246

Gemeinde Bremgarten; Teiländerung Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan "Wydeweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. September 2009 18. Juni 2009 18. August 2009 bis 16. September 2009 28. September 2009 22. Dezember 2009 18. November 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Gemäss § 48 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) ist für die Genehmigung vorliegend der Regierungsrat zuständig. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 17. Januar 2008 (genehmigt durch den Regierungsrat am 5. November 2008). 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan "Wydeweg" wurde am 29. August 2007 vom Regierungsrat genehmigt. Mit der später erfolgten Revision der Bau- und Nutzungsordnung ergab sich eine Unklarheit in der Interpretation der Sondernutzungsvorschriften über die Ausnützungsziffer im Gestaltungsplangebiet. Die vorliegenden Änderungen haben zum Ziel, die Rechtssicherheit bei der Anwendung der Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan in Anlehnung an die revidierte Bau- und Nutzungsordnung zu gewährleisten. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Teiländerung der Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan "Wydeweg"

Versand: 1. März 2010

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Wird die Überbauung eines Gebiets durch einen Gestaltungsplan geregelt, so sind die möglichen Abweichungen von der Grundnutzungsordnung im Gestaltungsplan abschliessend zu regeln. Entsprechend ist es richtig, dass neu der Verweis auf die Arealüberbauung gestrichen und durch abschliessende Vorschriften ersetzt wird. Dies entspricht im Übrigen auch § 3 Abs. 4 der revidierten ABauV besser, wonach im Gestaltungsplangebiet die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht anwendbar sind. Die Anpassungen der Sondernutzungsvorschriften an die neue Bau- und Nutzungsordnung sind sachgerecht und rechtskonform. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung der Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan "Wydeweg" der Stadt Bremgarten vom 28. September 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

-3-

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Stadtrat, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: