Gestaltungsplan Galgenacher

Special-use plan · Staufen

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Number
15.61
Kind
Special-use plan
Commune
Staufen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Mar 7, 2016
In force since
Mar 7, 2016

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SNP-4210-2016-E.pdf

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Gemeinde Staufen Kanton Aargau

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan "Galgenacher" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weiterer verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:500

Vorprüfungsbericht vom:

2. November 2015

Mitwirkung vom:

23 März 2015 bis 21. April 2015

öffentliche Auflage vom:

16 November bis 15. Dezember 2015

Vom Gemeinderat beschlossen am:

5. Januar 2016

Der

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Ott Moser

Mike Bare .

Genehmigung:

Genehmigung durch das Departem:-Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den

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AG FÜR RAUMENTWICKLUNG

1

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Der Gestaltungsplan "Galgenacher" bezweckt eine gesamtheitlich geplante, städtebaulich und architektonisch gute Überbauung des Gebiets Galgenacher. Ziele sind insbesondere eine gestalterisch einheitliche, markante Ausformung des westlichen Ortseingangs an der Aarauerstrasse, eine angemessene Reaktion auf die unterschiedlichen Nutzungen in der Nachbarschaft sowie eine konzeptionell überzeugende Antwort auf die Anforderungen, die sich bezüglich Lärmschutzes und gesetzlichem Abstand von der Hochspannungsleitung ergeben.

Art. 2 Bestandteile

1

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: — Sondernutzungsvorschriften — Situationsplan 1:500 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: — Planungsbericht nach Art. 47 RPV — Richtprojekt vom 01.04.2014 — Freiraumkonzept vom 27.10.2014

Art. 3 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter.

Art. 4 1

2

Übergeordnetes Recht

Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt die jeweils gültige Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Staufen. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Gestaltungsplan Galgenacher — Sondernutzungsvorschriften

2

Nutzung

Art. 5 Baubereiche Al, A2 und B

1

Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche zu erstellen.

2

Innerhalb der Baubereiche können Gebäude ohne Rücksicht auf Strassen- und Grenzabstandsbestimmungen auf die Baubereichsgrenze gesetzt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen zur Gewährleistung der feuerpolizeilich vorgeschriebenen Abstände.

3

Die Baubereichsgrenzen dürfen von vorspringenden Gebäudeteilen gemäss

Art. 21 BauV überschritten werden. Für die Ausführung von Balkonen gilt zusätzlich

Art. 8

Abs. 4 SNV.

4

Wo Pflichtbaulinien bestehen, sind Gebäude auf ihrer ganzen Fassadenhöhe auf diese zu setzen.

5

Innerhalb des im Situationsplan senkrecht schraffierten Bereichs Gebäudeunterbrechung ist eine vollständige Unterbrechung zwischen den Gebäuden mit einem Gebäudeabstand von mindestens 15.00 m zu schaffen. Werden Gebäude näher als 7.50 m an die Grenze zwischen den Baubereichen A2 und B gerückt, ist dazu die schriftliche Zustimmung der Eigentümerschaft des anderen Bereichs erforderlich.

6

Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV sind unter Beachtung der kommunalen und kantonalen Abstandsvorschriften auch ausserhalb des Baubereichs zulässig, soweit sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen (Velounterstände, Entsorgungsstellen, Pavillons usw.).

Art. 6 1

Nutzungsart

Im gesamten Perimeter sind Wohnungen und nicht störende Gewerbe- bzw. Dienstleistungsbetriebe gestattet. Massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind innerhalb des im Situationsplan dafür ausgeschiedenen Bereichs zulässig.

Art. 7 1

Nutzungsmass

Die anrechenbare Geschossfläche (aGF, inkl. Attika) beträgt im gesamten Gestaltungsplanperimeter maximal 19'500 m2. Davon entfallen 14'370 m2 aGF auf die Baubereiche A1/A2 sowie 5'130 m2 aGF auf den Baubereich B. Eine Ubertragung von anrechenbarer Geschossfläche zwischen den Baufeldern A1/A2 und B ist dienstbarkeitsvertraglich im Umfang von maximal 5% des Empfängerkontingents zulässig.

3

VVWW.PLANAR.CH

Eine allfällige Aufteilung der Kontingente unter den Baubereichen Al und A2 sowie innerhalb der Baubereiche Al, A2 und B ist, soweit mehrere Parzellen beteiligt sind, dienstbarkeitsvertraglich zu regeln.

1

Gestaltungsplan Galgenacher — Sondernutzungsvorschriften

Art. 8 1

Volumetrie

Es sind maximal vier Vollgeschosse und ein Attikageschoss zulässig.

2

Attikageschosse sind bündig zu den Längsfassaden der Vollgeschosse anzuordnen und dürfen nur seitlich zurückgesetzt werden. Die maximale Länge für zusammenhängende Attikageschosse beträgt 40.00 m.

3

Der parallel zur Aarauerstrasse gelegene, nördliche Gebäudeteil (Punkt K1 — K2 im Situationsplan) und der östliche Gebäudeteil (Punkt K2 — K3 im Situationsplan) sind zwecks Lärmschutzes durchgehend als mindestens zweigeschossiges Volumen auszubilden. Durchgänge im Erdgeschoss sind zulässig. Solche sind schallabsorbierend auszukleiden und so auszuführen, dass möglichst wenig Schall von der Aarauerstrasse in den Innenhof gelangt.

4

Balkone sind als eingezogene Loggien auszubilden. Zulässig ist auch eine Kombination einer teilweise eingezogenen Loggia mit einem auskragenden Balkonteil, sofern dessen Aussenkante nicht mehr als 1.50 m über die Fassadenflucht hinaus ragt.

Art. 9 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind innerhalb des im Situationsplan dafür ausgeschiedenen Bereichs zulässig, Rampenbauwerke ausserdem im Bereich der im Situationsplan ungefähr eingezeichneten Ein- und Ausfahrten.

Art. 10 Dachgestaltung

1

Es sind nur Flachdächer zulässig. Die Dächer sind extensiv zu begrünen, einschliesslich, soweit technisch möglich, Dachbereiche mit Solaranlagen. Es gelten die Qualitätsanforderungen gemäss Norm SIA 312. Von dieser Pflicht ausgenommen sind begehbare Dachterrassen und Kleinflächen von weniger als 100 m2.

3

Freiraum und Ökologie

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Art. 11 Freiraumkonzept

VVWVV.PLANAR.CH

1

Die Gestaltung der Freiräume wird im Freiraumkonzept gemäss § 2 Abs. 2 festgehalten. Dieses ist wegleitend für die Ausführung im Rahmen von Bauprojekten und deren qualitative Beurteilung. Von den Vorgaben des Freiraumkonzepts kann abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird und die Zielsetzung einer gesamtheitlichen Koordination der Freiraumgestaltung gewahrt bleibt.

2

Soweit die im Situationsplan ausgeschiedenen Bereiche für oberirdische Parkierung und gewerbliche Anlieferung nicht oder nur teilweise bestimmungsgemäss realisiert werden, sind die nicht benötigten Flächen zu begrünen und analog der angrenzenden Grünfläche gemäss Freiraumkonzept zu gestalten.

2

Gestaltungsplan Galgenacher — Sondernutzungsvorschriften

Art. 12 Gemeinschaftliche Freiflächen

1

Gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche sind im Umfang von mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche für Wohnnutzungen zu realisieren. Gegenüber den Gebäudefassaden haben sie einen Abstand von mindestens 4 m einzuhalten.

2

Anrechenbar sind auch für Bewegungsspiele geeignete Hartflächen mit Ausnahme der notwendigen Fusswege für die Feinerschliessung der Gebäude.

3

Unter der Voraussetzung einer zweckmässigen Gestaltung als Spielwiese und einer vertraglichen Regelung mittels Dienstbarkeit oder Landerwerb können Teile der benachbarte Parzelle 3075 (Grünzone, Gemeinde Lenzburg) in die Berechnung gemäss Absatz 1 einbezogen werden.

4

Wird die Überbauung etappiert, sind die gemeinschaftlichen Freiflächen für jeden Bauabschnitt anteilsmässig zu realisieren.

5

Die gemeinschaftlichen Freiflächen sind mit geeigneten Elementen für Spiel und Aufenthalt wie Spielgeräte, Sitzbänke und dergleichen auszustatten. Bei der Ausgestaltung sind die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersgruppen zu berücksichtigen.

6

Fusswege für die Feinerschliessung sind in ihrer Ausführung gestalterisch und materiell in die Freiräume zu integrieren.

7

Es sind mehrheitlich standortheimische Pflanzen zu verwenden.

Art. 13 Ökologische Ausgleichsflächen

1

2 Im Gestaltungsplanperimeter sind insgesamt 3'300 m als ökologisch hochwertig gestaltete und begrünte Bereiche mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen (inklusive Wildhecken) sowie optisch und räumlich wirksamen, hochstämmigen Bäumen für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Diese Flächen dürfen weder versiegelt noch anderweitig - z.B. als Spiel- oder Abstellplätze - genutzt werden. Begrünte Flachdächer gemäss § 10 können zu 50 % angerechnet werden.

2

Mit Ausnahme einer möglichen Zufahrt und des Fusswegs auf der Westseite ist der im Situationsplan ausgeschiedene Bereich als Teil der ökologischen Ausgleichsflächen zu gestalten. Die übrigen Flächen sind abgestimmt auf die Bauprojekte zu situieren.

Art. 14 Private Freiflächen

1

WVVVV.PLA NAR.0H

Vor den Erdgeschosswohnungen sind innerhalb der im Situationsplan hierfür bezeichneten Bereichen maximal 7 m breite, private Freiflächen möglich; entlang dem Chrüzweg dürfen sie bis zur Perimetergrenze reichen.

3

Gestaltungsplan Galgenacher — Sondernutzungsvorschnften

2

Die Ausbildung und Dimensionierung dieser Flächen ist auf die Gestaltung öffentlich zugänglicher Freiräume sowie gemeinschaftlicher Anlagen in den angrenzenden Bereichen abzustimmen. Der maximale Anteil befestigter Flächen beträgt 1/3 der Fassadenlänge. Sichtschutzwände, Zäune, geschlossene Bepflanzungen über 1.00 m Höhe und dgl. sind nicht zulässig.

4

Erschliessung und Parkierung

Art. 15 Erschliessung

Die Gesamtüberbauung wird für den motorisierten Verkehr über den Chrüzweg erschlossen. Die Lage und Führung der Ein- und Ausfahrten für die Erschliessung von oberirdischen Parkierungsanlagen, für Tiefgaragen, für die Gewerbeanlieferung, für die Notzufahrt sowie für die öffentlichen Fusswegverbindungen sind im Situationsplan ungefähr eingezeichnet; die Bauprojekte legen sie präzis fest. 2

Für mässig oder nicht störende Gewerbebetriebe mit Vorfahrts- und Anlieferungsbedarf ist im Situationsplan ein spezieller Bereich inkl. zugehöriger Aussenfläche ausgeschieden. Befestigte Verkehrs- und Abstellflächen sind innerhalb dieses Bereichs zulässig. Wird die gewerbliche Anlieferungsfläche nicht oder nur teilweise benötigt, gilt § 11 Abs. 2. Die im Situationsplan ungefähr eingezeichnete Notzufahrt ist für Fahrzeuge von Rettungsdiensten auf eine Breite von minimal 4.0 m zu befestigen. Sie kann teilweise aus den Fusswegen gemäss §§ 18 und 19 bestehen; die Mehrbreite kann begrünbar befestigt werden. Die Notzufahrt ist jederzeit freizuhalten; das missbräuchliche Befahren ist mittels geeigneter Massnahmen zu unterbinden.

Art. 16 Entsorgung

Bei der Zufahrt zur Parkierungsanlage auf der Westseite und im östlichen Bereich des Baufeldes A2 sind gemeinsame Entsorgungsstationen anzuordnen. Diese sind gut zugänglich zu gestalten und gut in den Aussenraum einzupassen.

Art. 17 Parkierung

1

2

Parkfelder für Motorfahrzeuge der Bewohnerinnen und Bewohner sowie für Beschäftigte von Betrieben sind unterirdisch anzuordnen. Oberirdische Parkfelder innerhalb der im Situationsplan ausgeschiedenen Bereiche sind ausschliesslich für Besucherinnen und Besuchern bzw. Kundinnen und Kunden zulässig. Die oberirdischen Parkfelder sind mit sickerfähigen Belägen auszustatten. Wird die Flache für oberirdische Parkierung nicht oder nur teilweise benötigt, gilt

Art. 11

Abs. 2.

VVWW.PLANAR.CH

4

Gemeinsame Parkierungsanlagen mehrerer Eigentümer sind hinsichtlich Erstellung, Benützung und Unterhalt soweit nötig durch Miteigentum bzw. mit Dienstbarkeiten zu regeln.

5

In Tiefgaragen sind Voraussetzungen für bedarfsgerechte Auflademöglichkeiten für E-Autos zu schaffen.

4

Gestaltungsplan Galgenacher— Sondernutzungsvorschriften

Art. 18 Öffentliche Fusswegverbindungen

1 Die genaue Führung der im Situationsplan ungefähr eingezeichneten öffentlichen

Fusswegverbindungen ist in den Bauprojekten festzulegen. Die Wege sind ihrem Zweck entsprechend zu gestalten und jederzeit freizuhalten. Ihre Breite hat minimal 2.50 m zu betragen. Im Bereich der Bushaltestelle ist die Ausführung mit dieser abzustimmen. 2

Der Fusswegverbindung entlang der Aarauerstrasse kann durch eine begrünte Abstandsfläche von der Fahrbahn abgesetzt werden. Für die öffentliche Fusswegverbindung zwischen Aarauerstrasse und Chrüzweg sowie - soweit der Weg gemäss Abs. 2 von der Fahrbahn abgesetzt wird - entlang der Aarauerstrasse sind der Gemeinde unentgeltlich öffentliche VVegrechte einzuräumen. Die Grundeigentümer haben die öffentlichen Fusswegverbindungen mit den Bauvorhaben auf ihre Kosten zu erstellen. Den Unterhalt übernimmt die Gemeinde, einschliesslich des Unterhalts des Grünstreifens, falls der Weg entlang der Aarauerstrasse gemäss Abs. 2 von der Fahrbahn abgesetzt wird.

Art. 19 Private Fuss- und Radwege

1

2

Die im Situationsplan ungefähr eingezeichneten privaten Fuss- und Radwege dienen der Feinerschliessung der Gebäude. Die genaue Linienführung ist mit den Projekten für die angrenzenden Gebäude festzulegen. Wird die Überbauung in Etappen erstellt, sind bei Bedarf provisorische Wegverbindungen zur Sicherung eines genügenden Netzverbundes zu erstellen.

Art. 20 Abstellräume für Kinderwagen und Zweiräder

1

WVVW.PLANAR.CH

Bei Hauseingängen sind ausreichend grosse, gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen usw. vorzusehen.

2

Mindestens 30% der erforderlichen Abstellplätze für Velos und leichte Motorräder sind ebenerdig in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen.

3

Es sind Voraussetzungen für bedarfsgerechte Auflademöglichkeiten für E-Bikes zu schaffen.

5

Gestaltungsplan Galgenacher — Sondernutzungsvorschriften

5

Energie und Umwelt

Art. 21 Lärmschutz

Im Baubewilligungsverfahren ist mit einem Lärmgutachten aufzuzeigen, dass jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster belüftet werden kann, bei welchem gegenüber der Aarauerstrasse bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 80 km/h ab Quelle eine Dämpfung von mindestens 23 dB(A) eingehalten werden kann. Bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 50 km/h auf der Aarauerstrasse sind 19 dB(A) einzuhalten. Stärker belastete Zweifenster im Sinne von Ausnahmen gemäss Art. 30 LSV sind zulässig. 2

Jede Wohneinheit muss einen lärmabgewandten Aussenbereich aufweisen (Balkon, Loggia).

3

Bei sämtlichen von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Räumen hat die Schalldämmung der Aussenbauteile den erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 zu entsprechen.

4

Werden Gebäude in der zweiten und dritten Baureihe ab der Aarauerstrasse in einer früheren Etappe erstellt als die Gebäude entlang der Aarauerstrasse, ist der Lärmschutz bei Bedarf mit geeigneten Mitteln provisorischer oder definitiver Art sicherzustellen.

Art. 22 Energie

VVVVW.PLANAR.CH

1

Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept mit dem Ziel einer möglichst geringen Umweltbelastung und eines sparsamen Energieverbrauchs einzureichen. Abwärme und erneuerbare Energien sind mit Priorität zu nutzen.

2

Alle Gebäude innerhalb des Perimeters haben erhöhte energetische Anforderungen zu erfüllen. Entweder ist der jeweils gültige Minergie-Standard zu erreichen, oder der Energiebedarf ist auf 80% des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss den kantonalen Vorschriften zu senken und der Wärmebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie zu decken.

6

Gestaltungsplan Galgenacher — Sondernutzungsvorschriften

6

Anforderungen an die Überbauung

Art. 23 Gestalterische Anforderungen

Bauten und Anlagen haben bezüglich Volumetrie, Gliederung, architektonischer Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Die Beurteilung der Bauprojekte richtet sich nach folgenden Kriterien: Erkennbarkeit der Gesamtidee von Bauten und Freiräumen über den gesamten Perimeter — Architektonische Gliederung und Fassadengestaltung — Wirkung und Einpassung der Materialien und Farben — Umgebungsgestaltung, insbesondere gemeinschaftliche und Freiräume und allfällige Nahtstellen bei etappierter Bauweise 2

Das Richtprojekt gemäss § 2 Abs. 2 ist wegleitend für die qualitative Beurteilung von Bauprojekten innerhalb des Perimeters. Es kann von ihm abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.

Art. 24 Anforderungen an Baugesuche

Mit den Baugesuchen sind ergänzend folgende Unterlagen einzureichen: — die allfällige Zustimmung zur Unterschreitung des Gebäudeunterbrechungsanteils gemäss § 5 Abs. 5, — ein Farb- und Materialisierungskonzept zu allen wesentlichen Teilen der Gebäudehülle, — ein Energiekonzept mit Nachweis einer sparsamen Energieverwendung gemäss

Art. 22 ,

— ein Lärmgutachten, — einen Umgebungsplan mit verbindlichen Aussagen zur Freiraumgestaltung und Ausstattung, — bei Etappierung die Verträge und das Konzept gemäss § 25.

VVVV\AL PLANAR.CH

7

Gestaltungsplan Galgenacher — Sondernutzungsvorschriften

Art. 25 Etappierung

Bei etappierter Bauweise sind mit dem ersten Baugesuch folgende Nachweise und Unterlagen einzureichen: — die dienstbarkeitsvertragliche Übertragung der aGF gemäss § 7 Abs. 2 und die dienstbarkeitsvertragliche Aufteilung der aGF gemäss § 7 Abs. 3, — ein von allen übrigen Grundeigentümern im Perimeter mitunterzeichnetes Konzept über die Harmonisierung der Attikageschoss-Längenvorschrift gemäss § 8 Abs. 2, die Einpassung ins gesamte Freiraumkonzept gemäss § 11, die Verteilung der gemeinschaftlichen Freiflächen gemäss § 12, die Verteilung der ökologischen Ausgleichsflächen gemäss § 13, die Harmonisierung der gemeinsamen Erschliessung, Entsorgung und Parkierung gemäss §§ 13 — 17, die Weiterführung der öffentlichen Fusswegverbindungen und der privaten Fuss- und Radwege gemäss §§ 18 und 19, die allfällige gemeinsame Energieerzeugung und -beschaffung gemäss § 22, die Harmonisierung der gestalterischen Anforderungen gemäss § 23, die Koordination der Werkleitungserschliessung, die nachträgliche Kostenbeteiligung an Vorleistungen des Erstbauenden an gemeinsamen Anlagen.

Art. 26 Fachgutachten

Zur Beurteilung der Frage, ob die qualitativen Anforderungen gemäss § 23 erfüllt sind bzw. Abweichungen vom Richtprojekt oder Freiraumkonzept zu keiner Qualitätseinbusse führen, holt der Gemeinderat auf Kosten der Gesuchsteller eine durch eine unabhängige Fachperson verfasste Stellungnahme ein.

Art. 27 Abweichungen

Geringfügige Abweichungen, die den Grundsätzen und Zielen des Gestaltungsplanes nicht widersprechen, keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren und denen allenfalls direkt betroffene Nachbarn ausserhalb des Perimeters unterschriftlich zugestimmt haben, können vom Gemeinderat bewilligt werden.

7

Schlussbestimmungen

Art. 28 Inkrafttreten und Änderung

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. Die Anderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

VVVVVV.PLANAR.CH

8

Genehmigung

0410101NO* MIM KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

AGUN

Datum Genehmigung: 07.03.2016

Versand:

- 8. März 2016

Geschäfts-Nr. BVUR0.15.61-1 Gemeinde Staufen; Gestaltungsplan "Galgenacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

2. November 2025 23. März 2015 bis 21. April 2015 16. November bis 15. Dezember 2015 5. Januar 2016 22. Januar 2016 8. Februar 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 3. Juli 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 2,2 ha grosse Areal "Galgenacher" liegt in der Zone WG3 mit Gestaltungsplanpflicht im Nordwesten der Gemeinde Staufen. Um für die anspruchsvolle ortsbauliche Situation (Strassenlärmproblematik; Siedlungsrand am Ortseingang) eine qualitätsvolle Grundlage für den Gestaltungsplan zu finden, ist eine Testplanung mit drei Teams (Architektur/Städtebau, Landschaftsarchitektur) durchgeführt worden. Das überarbeitete Konzept von Fugazza Steinmann Partner Architekten dient als wegleitendes Richtprojekt für den vorliegenden Gestaltungsplan. Das Areal soll mit einer für den Standort

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entlang der Kantonsstrasse und der Lärmsituation angemessenen Bebauungstypologie und Dichte genutzt werden. Von der Hochspannungsleitung im Westen ist der notwendige Abstand einzuhalten. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des vom Gemeinderat Staufen am 5. Januar 2016 beschlossenen Gestaltungsplans "Galgenacher" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 13. Januar 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Unterlagen zum Gestaltungsplan sind sorgfältig erarbeitet. Das Bebauungskonzept ist ortsbezogen und folgerichtig. Das Richtprojekt handelt die ortsbaulich relevanten Themen ab und dient zusammen mit dem Freiraunnkonzept als qualitativer Massstab. Die Qualitätssicherung wird mit dem Gestaltungsplan angemessen umgesetzt, insbesondere in den Sondernutzungsvorschriften (SNV) § 11 Freiraumkonzept, § 12 Gemeinschaftliche Freiflächen, § 13 ökologischer Ausgleich, § 23 Gestalterische Anforderungen und § 26 Fachgutachten. 4.3 Innenentwicklung, Entwicklungsbeitrag Im Areal sind Gebäude mit insgesamt maximal 19500 m2 anrechenbaren Geschossflächen zulässig (§ 7 SNV). Dies entspricht ungefähr einer Ausnützungsziffer von rund 0,82. Die damit womöglich realisierbare Dichte von gegen 150 Personen pro Hektare (Annahme Mehrfamilienhaus-Typologie) liegt deutlich über dem Minimalwert des Richtplans von 90 Personen pro Hektare (Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, unüberbaute Bauzonen in urbanen Entwicklungsräumen). Der Gestaltungplan entspricht den kantonalen Zielen hinsichtlich der baulichen Entwicklung (Richtplankapitel S 1.2). Die Testplanung hat zudem gezeigt, dass eine dichtere Überbauung aufgrund des einzuhaltenden Abstands von der Starkstromleitung weder realisierbar noch ortsverträglich wäre. 4.4 Erschliessung 4.4.1 Erschliessungskonzept Der Gestaltungsplan grenzt im Norden an die Kantonsstrasse K 247 (Aarauerstrasse). Die Erschliessung erfolgt über den Chrüzweg (kommunale Strasse). Arealintern sind Fuss- und Radwegverbindungen vorgesehen. Das Erschliessungskonzept ist schlüssig.

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4.4.2 Koordination mit Erschliessungsplan "Esterli—Flöösch" Der Gestaltungsplan liegt teilweise im Perimeter des Erschliessungsplans "Esterli—Flöösch" von 2007/2008. Die rechtskräftige Baulinie ist im Gestaltungsplan zur Orientierung eingetragen. Sie tangiert die Baufelder des Gestaltungsplans nicht. Das Koordinationsgebot ist damit gewahrt. 4.4.3 Bushaltestelle Im Gestaltungsplan ist zur Orientierung eine "projektierte Bushaltstelle" eingetragen. Zurzeit besteht kein Projekt. Es ist davon auszugehen, dass dieses in naher Zukunft erarbeitet wird. Die dafür nötigen Abklärungen sind mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) zu treffen. Bau und Unterhalt von Bushaltestellen sind im Bau- und Strassengesetz geregelt. 4.4.4 Zufahrten Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen keine Notzufahrten auf die Kantonsstrasse (§ 15 SNV) erfolgen. Die Grundstückzufahrten zur Tiefgarage und zu den oberirdischen Parkfeldern sind im Gestaltungsplan sachgerecht festgelegt. 4.4.5 Mobilitätskonzept Das Mobilitätsmanagement (MM) ist Teil der kantonalen Gesamtverkehrsstrategie mit dem Ziel, die Mobilität mit den standortspezifischen Rahmenbedingungen nachhaltig abzuwickeln. Die möglichen Massnahmen sind untersucht und soweit möglich umgesetzt worden (§ 17 Abs. 5 SNV). Die Realisierung der Bushaltestelle kann wesentlich zur nachhaltigen Bewältigung der Mobilität beitragen. Das Areal ist aufgrund des flachen Geländes und der bestehenden Fuss- und Radwege zudem gut zu Fuss oder mit dem Velo erreichbar. Die vorgesehenen Fuss- und Radwege innerhalb des Areals sind zweckmässig. 4.5 Umgebungsgestaltung 4.5.1 Freiraumkonzept, Bäume, Pflanzungen, Terrainveränderungen Das Freiraumkonzept berücksichtigt die spezielle Lage am Siedlungsrand, den Übergang zur benachbarten, historischen Grünzone und die grüne Vernetzung im Siedlungsraum. Es ist wegleitend für die Ausführung im Rahmen von Bauprojekten, insbesondere hinsichtlich der qualitativen Beurteilung (§ 11 SNV). 4.5.2 Flachdächer Die Dächer sind an dieser landschaftlich exponierten Lage am Siedlungsrand besonders sorgfältig zu gestalten. Flachdächer sind gemäss SIA-Norm 312 extensiv zu begrünen (§ 10 SNV). 4.6 Lärmschutz Beim Erlass des Erschliessungsplans "Esterli—Flöösch" 2007/2008 ist festgelegt worden, dass der Lärmschutz im nachfolgenden Gestaltungsplan umzusetzen sei (vgl. Genehmigungsbeschluss des Regierungsrats vom 14. März 2007, Ziffer 4.7). Das Planungsgebiet ist daher noch nicht erschlossen im Sinne von Art. 19 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG). Es darf nur erschlossen werden, wenn die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzverordnung, LSV). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer, EG UWR). Die Planungswerte auf dem Areal sind überschritten. Mit den im Gestaltungsplan festgelegten Massnahmen, insbesondere mit der geschlossenen Bauweise der Gebäude A und B entlang der Kantonsstrasse und im Osten (§ 8 Abs. 2 SNV) entsteht künftig ein leistungsfähiger Lärmriegel. Die Bereiche

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mit Überschreitungen der Planungswerte sind als Ausnahmen im Sinne von Art. 30 LSV im Gestaltungsplan bezeichnet. Die im Baubewilligungsverfahren nachzuweisenden Lärmdämpfungen sind abhängig von der signalisierten Geschwindigkeit auf der Kantonsstrasse von heute 80 km/h beziehungsweise künftig 50 km/h. Da bei den Gebäuden Al und B auf den strassenzugewandten Fassaden auch die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten sind, können Baugesuche nur nach Art. 31 Abs. 2 LSV bewilligt werden. Dazu sind überwiegende Interessen an den geplanten Neubauten nötig und die kantonale Behörde muss dem Baugesuch zustimmen. Die überwiegenden Interessen an einer Überbauung entlang der Kantonsstrasse sind im Planungsbericht (Kapitel 6, Nutzungsmass) begründet. Der Gestaltungsplan entspricht den Anforderungen des Lärmschutzrechts. 4.7 Nichtionisierende Strahlung (NIS) Elektrische Anlagen wie Übertragungsleitungen erzeugen Magnetfelder. Die Grenzwerte dazu sind in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgelegt. Westlich des Areals verläuft eine 100/132/150 kV-Hochspannungsfreileitung. Die geplanten Baufelder weisen einen genügend grossen Abstand zur Freileitung auf. Im Nahbereich der Freileitung sind kurzfristige Nutzungen (OKA), wie Autoparkplätze, erlaubt. Der Gestaltungsplan berücksichtigt die Anforderungen der NISV mit der Lage der Baufelder sachgerecht. 4.8 Energie Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept einzureichen, wobei Abwärme und erneuerbare Energien mit Priorität zu nutzen sind (§ 22 SNV). Die Bestimmungen zur Energie sind sachgerecht. 4.9 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland ist am 3. Juli 2013 (Genehmigungsdatum) revidiert und damit die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) umgesetzt worden. Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht. 4.10 Archäologie Der Gestaltungsplan tangiert die aktenkundige archäologische Fundstelle Nr. 147(A)12 "Fünflinden" (neuzeitliche Richtstätte). Voraussichtlich ist jedoch keine archäologische Substanz betroffen. Es besteht gemäss § 41 Kulturgesetz die Meldepflicht bei archäologischen Funden. 4.11 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Galgenacher", beschlossen vom Gemeinderat Staufen am 5. Januar 2016, wird genehmigt. 2. D. Abteiln Ra mentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

1

ep(han Attiger egierungsrat

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Verteiler • Gemeinderat, Zopfgasse 2, 5603 Staufen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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