Gestaltungsplan Seilergasse

Special-use plan · Zofingen

Document

Number
10.1
Kind
Special-use plan
Commune
Zofingen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Apr 29, 2011
In force since
Apr 29, 2011

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Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung Entfelderstrasse 22 5001 Aärau Stadt Zofingen

Kanton Aargau

Gestaltungsplan Seilergasse Sondernutzungsvorschriften Gemäss § 21 BauG

17. Januar 2011

1.Vorprüfungsbericht vom 29. März 2010 2. Vorprüfungsbericht vom 15. September 2010

Mitwirkung vom

5. Oktober 2010 bis 3. November 2010

Öffentliche Auflage vom

5. Oktober 2010 bis 3. November 2010

Beschlossen vom Stadtrat m 17. November 2010 Der Stadt

arm-

Hans-Ru-di Hottiger Genehmigt am:

Der Stadtschreiber:

Arthur Senn

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Urrivieft Aarau, den 2q. A p 204Der Generalsekretär:

Stadt Zofingen - Gestaltungsplan Seilergasse — Sondernutzungsvorschriften — 17. Januar 2011

Inhalt

1

Zweck

1

2

Baufelder

1

3

Erschliessung und Parkierung

4

4

Umgebungs- und Platzbereiche, Bepflanzung

5

5

Lärmschutz

6

6

Schlussbestimmungen

7

Stadt Zofingen - Gestaltungsplan Seilergasse — Sondernutzungsvorschriften —17. Januar 2011

1

1

Zweck

Art. 1 Der Gestaltungsplan „Seilergasse" bezweckt eine koordinierte, in die örtli-

Zweck

che Situation eingepasste Wohnüberbauung. Mit dem Gestaltungsplan wird insbesondere eine hohe Wohnqualität mit vielfältigen Aussenräumen sichergestellt.

Art. 2

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

Bestandteile

—

Sondernutzungsvorschriften

—

Situationsplan 1:500

2

Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

-

Planungsbericht

-

Umgebungskonzept

-

Lärmschutzgutachten

Art. 3 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeich-

Perimeter

nete Perimeterfläche.

Art. 4 Soweit in den Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen

Verhältnis zur Grund-

getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsord-

ordnung

nung

der Stadt Zofingen, insbesondere die Vorschriften geschossigen Wohn- und Gewerbezone (WG4).

2

der 4-

Baufelder

Art. 5 Nutzungen

1 2

Es sind Wohn-, Dienstleistungs- und Büronutzungen zulässig. Ei

Nettoverkaufsfläche von maximal 300 m2 ist zulässig (Quartierla-

den).

Art. 6 Baufelder

1

Hochbauten inkl. Klein- und Anbauten (Gebäude) sind nur innerhalb der im Plan bezeichneten Baufelder zulässig (Ausnahmen: siehe Abs. 3). Die

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2

Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die gesetzlichen Grenz- und Strassenabstände. 2

In den Baufeldern C dürfen Gebäudeteile wie offene oder verglaste Bal-

kone sowie unbeheizte Wintergärten realisiert werden. 3

Ausserhalb der Baufelder sind zulässig:

- eine gedeckte eingeschossige Baute im Platzbereich P1 für die Quartierbewohner (maximale Grundfläche: 40 m2), - Eingangsbauten und Vordächer, - eingeschossige Nebenbauten für Fahrräder und Kinderwagen beim Eingangsbereich jedes Baufeldes und in den im Plan bezeichneten Bereichen, - gedeckte Personenaufgänge zur Tiefgarage.

4

Unterirdische Bauten (Keller, Parkierung inkl. Zugänge, Heizanlage u.ä.) dürfen gemäss Plan im ,Bereich unterirdische Bauten' realisiert werden.

5

Alle Gebäude in den Baufeldern sind mit einem extensiv begrünten

Flachdach zu realisieren. Als Mindeststandard gilt die Erfüllung der Anforderungen der Gründachrichtlinie I der SFG (Schweizerische Fachvereinigung Gebäudebegrünung).

§ Koten / Gebäudehöhe

1

Im Situationsplan sind für jedes Baufeld individuelle Koten in Metern über

Meer festgelegt: - Kote OK Boden des ersten Wohngeschosses (min. - Kote OK Gebäudehöhe (max.

m ü.M.)

m ü.M.).

Die Höhe OK Boden des ersten Wohngeschosses darf nicht unterschritten werden. Bis zu dieser Kote ist das Gebäude und Gebäudeteile (Eingänge, Fenster, Lichtschächte, Treppenabgänge usw.) respektive sind die Untergeschosse dicht auszugestalten, soweit es für den Hochwasserschutz notwendig ist. Dies gilt auch für das Sockelgeschoss (Tiefgarage). Damit kein Hochwasser zwischen die Gebäude fliessen kann, ist OK Sockelgeschoss über den notwendigen Koten für den Hochwasserschutz zu realisieren oder sind bis auf diese Koten bauliche Massnahmen (z.B. Schutzmauern) zu realisieren. Sockelgeschoss und Tiefgarageneinfahrt sind bis zu den notwendigen Koten Hochwasserschutz entsprechend hochwassersicher auszubilden.

1

Massgebend für den Hochwasserschutz sind die aktuellsten Projekte zum Hochwasserschutz zur

Zeit der Baubewilligung.

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2

3

Technische Aufbauten (wie z.B. Liftaufbauten, Kamine) dürfen die Kote

OK Gebäudehöhe überschreiten. Solaranlagen dürfen die Kote OK Gebäudehöhe um maximal 1.0 m überschreiten. 3

In den Baufeldern B dürfen Attikageschosse die Kote OK-Gebäudehöhe

um maximal 2.00 überschreiten. 4

Liegen die Geschosse unterhalb des ersten Wohngeschosses (Kellerge-

schosse, Garagierungsgeschosse) über der zulässigen Höhe betreffend das gewachsene Terrain, sind sie als zusätzliche Vollgeschosse zulässig. 5

Das Terrain kann auf die im Plan eingetragene Terrainkoten angepasst

werden (+1- 0.75 m).

Art. 8 Die zulässigen Bruttogeschossflächen sind als Kontingente pro Baufeld

Bruttogeschossfläche

1

BGF

festgelegt. Ausnützungstransfers zwischen den Baufeldern sind zulässig. Dabei darf mit dem Transfer die Bruttogeschossfläche pro Baufeld um maximal 10% erhöht werden. 2

Die maximale Bruttogeschossfläche für Wohnen und Nichtwohnnutzun-

gen beträgt insgesamt 10'050 m2.

Art. 9 Qualitätsanforderungen

1

Die Bauprojekte haben die folgenden Qualitätsanforderungen zu erfüllen:

a) sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen; b) energieeffizienter Bauten, welche - den Minergie®-Standard erreichen oder - höchstens 90 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 7 Abs. 2 lit. B der Verordnung zu den Energiesparverordnung, ESpaV) vom 5. November 2008 benötigen und höchstens 72 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien (§ 10 Abs. 1 ESpaV) oder - nur erneuerbare Energien oder Abwärme nutzen; c) gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen; d) Zimmergrössen: mind. 12 m2; e) einheitliche Fassadengestaltung; f) Mit dem Baugesuch für das erste Bauprojekt ist ein Farbkonzept für das ganze Gestaltungsplangebiet einzureichen.

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3

4

Erschliessung und Parkierung

Art. 10

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab Seilergasse.

Erschliessung / Zu-/

1

Wegfahrt / Notzufahrt

Voraussetzung für eine Baubewilligung ist der Ausbau der Seilergasse gemäss separatem Strassenprojekt. Im Bereich der Zu-! Wegfahrt zur Siedlung ist ein Wendeplatz zu erstellen (gemäss Darstellung im Situationsplan). 2

Die Notzufahrt dient der Zufahrt für öffentliche Dienste und Zügelwagen.

Die Zufahrt für Unberechtigte ist mit baulichen Mitteln (Pfosten, Schranke o.ä.) zu verhindern.

Art. 11 Mit Ausnahme der Besucherparkplätze sind alle erforderlichen Abstell-

Parkierung, Abstellplät-

1

ze

plätze für Motorfahrzeuge innerhalb des im Plan bezeichneten Gebietes ,Bereich unterirdische Bauten' im Untergeschoss zu erstellen. Die Zugänge für Personen können in den Baubereichen oder in den Umgebungsund Platzbereichen realisiert werden. 2

Die Veloabstellplätze für den täglichen Bedarf sind ebenerdig, in der Nä-

he der Hauseingänge, zu erstellen und zu überdecken. Weitere Veloabstellplätze sind in der unterirdischen Autoabstellhalle gestattet.

Art. 12 Besucherparkplätze

Die Besucherparkplätze sind gemäss Situationsplan beim Siedlungseingang zu realisieren. Zusätzliche Besucherparkplätze in der Tiefgarage sind möglich.

Art. 13 Zu- und Wegfahrt

Tiefgarage

Die zulässige Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage ist im Situationsplan festgelegt. Dieser Bereich kann überdacht werden.

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Art. 14 Langsamverkehr

Langsamverkehrsverbindungen dienen den Fussgängern und Radfahrern innerhalb der Wohnüberbauung und zur Bushaltestelle. Alle eingetragenen Verbindungen sind sicherzustellen. Die genaue Linienführung ist im Rahmen der Bauprojekte für die entsprechenden Bereiche festzulegen. Die Verbindung zur Bushaltestelle ist mit dem Bau des ersten Gebäude zu realisieren.

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5

Umgebungs- und Platzbereiche, Bepflanzung

Art. 15 Umgebungsplan

Gestaltung und Bepflanzung der Umgebungs- und Platzbereiche sind in einem Umgebungskonzept dargestellt. Das Umgebungskonzept hat wegleitenden Charakter bei der Projektierung und Bewilligung der Bauten und deren Umgebung.

Art. 16 Private Grünbereiche

Die privaten Grünbereiche dienen den Zugängen zu den Gebäuden und zur Gestaltung privater Gartenbereiche für die Erdgeschosswohnungen.

Art. 17

Die gemeinschaftlichen Grünbereiche dienen allen Quartierbewohnern.

Gemeinschaftliche

1

Grünbereiche

Sie sind gemäss den Vorgaben des Umgebungskonzeptes nach unterschiedlichen Themenbereichen zu gestalten (z.B. Obstgarten, Liegewiese, Spielwiese, Nutz- und Ziergärten usw.). 2

Mindestens 1200 m2 der gemeinschaftlichen Grünbereiche sind als öko-

logische Ausgleichsflächen zu realisieren.

Art. 18 Platzbereiche

1

Die Platzbereiche sind als — ganz oder teilweise befestigte - Quartiers-

piel- und Aufenthaltsplätze zu gestalten. Sie sind spätestens zu realisieren: - P1: Mit der Realisierung der Parkierungsanlage im UG des Platzes - P2: Mit der Realisierung des Baufeldes B1. 2

Der Platzbereich P1 ist befahrbar und teilweise überdeckt (witterungsunabhängiger Spielbereich) zu realisieren. 3

Im Platzbereich P2 ist eine Aufweitung des Bachlaufs zu realisieren. Er

ist als „wilder Spielplatz" mit Einbezug des Wassers in den Spielbereich zu gestalten. Vorbehalten bleibt der gesetzlichen Gewässerabstand von 6.00 m für Bauten und Anlagen.

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Art. 19 Ufergestaltung

1

Die Ufergestaltung wird im Rahmen des Umgebungskonzepts präzisiert.

Gestaltung und Bepflanzung erfolgen unter Beizug einer ökologischen Fachperson. 2

Terrainveränderungen im Rahmen des Umgebungskonzepts, insbeson-

dere angrenzend an die Baubereiche, sind zulässig. 3

Die Ufergestaltung ist zusammen mit der Tiefgarage zu bewilligen und

unmittelbar nach Realisierung der Bauten Al und B2 zu erstellen.

Art. 20 Für die Bepflanzung der Aussenräume (ausgenommen Privatgartenberei-

Bepflanzung / Bäume

che) sind soweit möglich einheimische standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Die im Situationsplan dargestellten Bepflanzungen haben orientierenden Charakter. Wegleitend für die Bepflanzungen ist das Umgebungskonzept.

Art. 21 Container / Sammel-

Die notwendigen Anlagen für die Entsorgung (Container / Sammelstellen)

stelle

sind in dem im Plan bezeichneten Bereich zu erstellen.

5

Lärmschutz

Art. 22 Lärmschutz

1

Massnahmen bezüglich Betriebslärm (Stanzmaschine) der Firma Abt

Blech Technik AG: Tags werden gemäss aktuellem Einsatz der Stanzmaschine die zulässigen Belastungsgrenzwerte um bis zu 10 dB(A) überschritten (bei offenen Fenstern des Betriebs). Im Baubewilligungsverfahren ist aufzuzeigen, dass mit Massnahmen beim Betrieb (Quelle) oder am Gebäude (lärmempfindlichen Raum) die Reduktion von 10 dB(A) gegenüber der heutigen Situation (2009) erreicht wird. 2

Solange die Belastungsgrenzwerte der Lärmschutzverordnung (LSV)

durch den benachbarten Betrieb überschritten sind, ist im Baufeld B1 die notwendige Reduktion um 10 dB(A) durch entsprechende Anordnung der lärmempfindlichen Räume, feste Verglasungen , Zweitfenster oder gleichwertige andere Massnahmen nachzuweisen.

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7

Schlussbestimmungen

Art. 23 Inkrafttreten; Änderung

und Aufhebung

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau in Kraft. 1

2

Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der

Erlass.

Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

* * KANTON AARGAU

Datum:

29. April 2011

NVOG/icap

Nr. i:\os_gesmäfle\3_genehmigungen\02_ are\ro\20110408_bdv_10.1.dcc

BVURO.10.1-1

Gemeinde Zofingen; Genehmigung Gestaltungsplan "Seilergasse", Zofingen

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Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

.

15. September 2010 5. Oktober bis 3. November 2010 17. November 2010 22. Dezember 2010 8. März 2011

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss 5 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 2. Juli 1996 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Parzelle 1638 ist der Wohn- und Gewerbezone WG4 zugeordnet, überlagert mit einer Sondernutzungsplanpflicht. Die Parzelle 1638 ist rund 1,11 ha gross. lm Gestaltungsplan werden die planerischen Grundlagen für eine qualitätsvolle Wohnüberbauung mit Mehr— familienhäusern geschaffen. Im Situationsplan wird die Lage der Zufahrt zur Tiefgarage und der Besucherparkplätze, die maximale Ausdehnung der Baufelder festgelegt. Der Umgebungsbereich wird unterteilt in öffentliche und private Nutzflächen mit detaillierten Nutzungsvorgaben. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: . Gestaltungsplan "Seilergasse" bestehend aus: — Situation 1 1500 Versand:

03. Mai 2011

— Sondernutzungsvorschriften (SMV) Zur Orientierung liegen ferner bei: . Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV . Bericht "Lärmermittlung und Beurteilung (Abt Blechtechnik AG) . 2 Umgebungspläne Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (@ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach 5 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Allgemeine Beurteilung Die Festlegungen basieren auf Variantenstudien zur Bebauung und ausführlichen konzeptionellen Überlegungen zur Umgebungsgestaltung. Dabei wird aufgezeigt, wie der Aussenraum gestaltet und genutzt werden kann. Diese sehr umfangreichen und qualitativ guten Unterlagen bilden eine wesentliche Grundlage für die Umsetzung im Gestaltungsplan. 4.2.2 Erschliessung/Sichtzonen Die vorgesehene Erschliessung ist zweckmässig. Anschlüsse an Kantonsstrassen sind hinter den Einlenkerradien gemäss einschlägigen Normen 5,5 m breit auszubilden. Hier ist dies erfüllt und das Kreuzen zweier Personenwagen im Trichter ist dank des grossen westseitigen Einlenkers gewährleistet. Mit dem Strassenumbau kann allenfalls ein Rückbau unter Berücksichtigung der notwendigen Strassenbreite von 5,5 m im Einmündungstrichter geprüft werden. Im Situationsplan und der Legende wird die Erschliessungsstras-

se inklusive der Notzufahrt mit Strassenlinien mit dem Hinweis auf das Enteignungsrecht gemäss 5 132 BauG gesichert. Bei der Ausfahrt Seilergasse zur Kantonsstrasse K 315 ist die Sichtzone korrekt eingetragen und beschriftet (2,5/60 m). 4.2.3 Lärm In der Industrie- und Gewerbelärmermittlung wird im Planungsbericht unter 2.3.2 ange— führt, dass es sich um eine bestehende, nicht erschlosse Bauzone handle. Damit kommt Art. 24 Abs. 2 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) beziehungsweise Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) zur Anwendung, wonach die Planungswerte einzuhalten sind.

Die Planungswerte können beim Strassenlärm in den ausgeschiedenen Baubereichen eingehalten werden. Der Nachweis im Planungsbericht ist nachvollziehbar dargestellt. Die umweltrechtlichen Anforderungen zur Erschliessung und Uberbauung sind diesbezüglich erfüllt.

Die Abt Blechtechnik AG, Zofingen grenzt direkt an das Gestaltungsplangebiet. Das Lärmgutachten (Planteam vom 23. Juni 2009) zeigt auf, dass im Baubereich B1 der Planungswert während des Betriebs der Abt Blechtechnik AG um bis zu 10 dB(A) überschrit— ten wird. In 5 22 der Sondernutzungsvorschriften wird darauf hingewiesen, dass die Verbesserung der Stanzereigebäudehülle eine Möglichkeit zur Schallpegelminderung im Baubereich B1 wäre. Diese Aussage ist fachlich nachvollziehbar,

die Firma kann aber

rechtlich nicht dazu verpflichtet werden. Die Realisierung einer Baute im Baufeld B1 setzt voraus, dass die Lärmwerte am Tag 60 dB(A) und in der Nacht 50 dB(A) eingehalten werden können. Falls die Stanzerei der Abt Blechtechnik AG weiterhin betrieben wird und eine einvernehmliche Lösung zur Realisierung von Lärmschutzmassnahmen an der Quelle nicht gefunden werden kann, sind bauliche oder gestalterische Massnahmen beim Gebäude des Baufelds B1 erforderlich. Gemäss @ 22 SNV ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen, wie die geforderte Reduktion von 10 dB(A) erreicht werden kann. Diesem im Sinne einer gemeinsamen Lösung zwischen der Bauherrschaft und der Abt Blechtechnik AG getroffenen Ansatz steht nichts entgegen. 4.2.4 Ökologischer Ausgleich/Aussenraumgestaltung Das Umgebungskonzept, bestehend aus den beiden Umgebungsplänen, hat wegleitenden Charakter bei der Projektierung und Bewilligung der Bauten und deren Umgebung (5 15 ff. SNV). lm Gestaltungsplan werden grosse Flächen als "Gemeinschaftlicher Grünbereich mit Gestaltungsthemen" bezeichnet und verbindlich festgelegt. Die bei der abschliessenden Beurteilung der Aussenraumgestaltung gemäss diesen rechtsverbindlichen Anforderungen erfolgt unter Beizug der Umgebungspläne. Dies ist planerisch zweckmässig und stufengerecht, zum Beispiel zur konkreten Projektierung und Gestaltung des gemeinschaftlichen Grünbereichs, wonach ökologische Ausgleichsflächen von mindestens 1'200 m2 zu realisieren sind (5 17 Abs. 2 SNV). Entlang dem Stadtbach sind Terrainveränderungen zugelassen. Die dabei notwendige Gestaltung der Ufer soll naturnah erfolgen. Details dazu werden unter Beizug einer Fachperson für Ökologie festgelegt (5 19 SNV). Dies lässt für die Projektierung und die Ausführung einen Spielraum offen; das gewählte Vorgehen ist stufengerecht und rechtlich vertretbar. 4.2.5 Gefahrenkarte

Die Gefahrenkarte Wiggertal, Gemeinde Zofingen, liegt vor und zeigt folgende Schwachstellen auf: . zu kleine Gerinnekapazität bei der Fabrik bis zum Wasserteiler zu kleine Gerinnekapazität im Bereich des Wasserteilers zu kleine Kapazität des Durchlasses Seilergasse aufgrund der zu geringen Kapazität des Wasserteilers Der Gestaltungsplanperimeter liegt im Überflutungsgebiet und kann beim massgebenden 100-jährlichen Hochwasserereignis (HQ100) zwischen 1 cm und 50 cm überflutet werden. Dazu ergibt sich Folgendes:

Hochwasserprojekt vor Beginn der Überbauung Mit einer Verschiebung und einem Neubau des Wasserteilers kann die Hochwassersicherheit unter anderem für den Bereich des Gestaltungsplanperimeters

sichergestellt

werden. Dieses Hochwasserprojekt ist jedoch rechtlich und finanziell noch nicht gesichert, der Hochwasserschutz für das Gebiet innerhalb des Planungsperimeters ist somit noch nicht definitiv sichergestellt.

Objektschutzmassnahmen lm Situationsplan sind die Koten OK Boden des ersten Wohngeschosses festgelegt. In den Sondernutzungsvorschriften (5 7) sind die notwendigen Bestimmungen aufgenommen worden. In Absatz 1 ist beispielsweise die Forderung aufgeführt, "... Bis zu dieser Kate ist das Gebäude und Gebäudeteile (Eingänge, Fenster, Lichtschächte, Treppenabgänge usw.) respektive sind die Untergeschosse dicht auszugestalten ...". Zudem wird mit den im Gestaltungsplan vorgesehenen Massnahmen sichergestellt, dass das in den Perimeter eintretende Wasser wieder zurück in den Stadtbach fliessen kann.

Das Gelände zwischen den Baufeldern soll mit einem Sockel so ausgestaltet werden, dass das von Osten zufliessende Wasser direkt wieder in den Stadtbach zurückfliessen kann.

Mit der ewvähnten Präzisierungen ist der Nachweis der Hochwassersicherheit erbracht. 4.2.6 Sondernutzungsvorschriften

Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtmässig und unterstützen die Zielsetzungen des Gestaltungsplans. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

Der Gestaltungsplan "Seilergasse" der Gemeinde Zofingen vom 17. November 2010 wird genehmigt. 2.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Vemraltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst werden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

5.

'

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht

eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be— weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Par— tei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

[

Verteiler Stadtrat, Vordere Hauptgasse 74, 4800 Zofingen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Abteilung Verkehr BVU

ee Regierungsrat