Erschliessungsplan Untere Brühlstrasse West

Special-use plan · Zofingen

Document

Number
15.19
Kind
Special-use plan
Commune
Zofingen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Feb 5, 2016
In force since
Feb 5, 2016

Map

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Text

SNP-4289-2016-E.pdf

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Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes:

- 5424-01 Situation Strassenbau, 1:50 (Orientierungsinhalt)

- 5424-02 Situation Werkleitungen, 1:500 (Orientierungsinhalt)

- 5424-03 Längenprofil Erschliessungsstrasse, 1:500/50 (Orientierungsinhalt)

- 5424-04 Längenprofil Abzweiger, 1:500/50 (Orientierungsinhalt)

- 5424-05 Querprofile 1-13, 1:50 (Orientierungsinhalt)

- 5424-06 Querprofile 14-22, 1:100 (Orientierungsinhalt)

- 5424-07 Normalprofile, 1:50 (Orientierungsinhalt) Planungsbericht (Orientierungsinhalt)

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Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

rot Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht nach $ 132 BauG) rot Baulinie für Hauptbauten (inkl. unterirdische Bauten) —— rot Baulinie für Klein- und Anbauten EI] gelb Verkehrsfläche een blau Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A a blau Sichtlinie im Überholungsfall

FIT hellblau Sichtzone:

In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80cm und 3m gewährleistet sein

VII TLLLZ) dunkelblau Hochwassergefahrenfläche:

Bauten und Anlagen innerhalb dieser Flächen müssen bis auf die Kote von 427.30 m.ü.M.

gegen Hochwasser (HQ 100) gesichert werden. Geeignete Massnahmen zur Hochwassersicherung können sowohl Umgebungs- / Terrainveränderungen als auch bauliche Massnahmen sein.

Der ausreichende Schutz ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entsprechend nachzuweisen.

mm rot Leitungstrasse (Elektro) genaue Lage und Breite wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt m blau Leitungstrasse (Wasser)

genaue Lage und Breite wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt

2. Orientierungsinhalt

EEE dunkelgrau bestehende Trottoire

BE grau bestehende Strassen

ee hellgrau bestehende Wege / Zufahrten und Plätze DO | hellbraun bestehende Gebäude

a schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

II) schwarz Schutzobjekt KLP: Hecken hellblau Wigger grün Wald

Ze rot geplante Strassen- und Weglinie gemäss separatem Projekt

snnnennannnnnnnnnnanannnnnunen rot Baulinie für Hauptbauten (inkl. unterirdische Bauten) gemäss separatem Projekt

DL |] gelb Verkehrsfläche - gemäss separatem Projekt

— He blau Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzone mit

Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A gemäss separatem Projekt

VD hellblau Sichtzone:

In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80cm und 3m gewährleistet sein gemäss separatem Projekt

—— —: blau Gewässerraumlinie blau bestehendes Leitungstrasse (Wasser) rot bestehendes Leitungstrasse (Elektro) braun bestehende Kanalisation rot geplante Trafostation

schwarz Perimeter / Erschliessungsplanbereich

Kanton Aargau Stadt Zofingen

Genehmigung durch das Departement

Erschliessungsplan sus. scma aaa

Untere Brühlstrasse West Ph; 70

Situationsplan 1:500 "Genehmigung"

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

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Mitwirkungsbericht vom: -

Vorprüfungsbericht vom: 28. 08. 2015

Öffentliche Auflage vom: 03. 10.2015 bis: 02. 11. 2015 Beschlossen vom Stadtrat am: 11. 11. 2015

Städtammann: tadt&chreiber: Bu, a

ehehmigung: \

N 6280 Hochdorf 5600 Lenzburg 5734 Reinach Pre Oftringst Bellevuestr. 27 Sägestr. 6a Marktplatz 2 erry Center Telefon: 058 / 733 33 55 5703 Seon 5034 Suhr 4800 Zofingen

EIERN > ne Ir 1 Ban ne Be | a | ozoraoıs| Pannen — | man Planer, Pat. Ingenieur Geometer 8 | 09.9.2015 | Anpassung gemäss Vorprütungsberict ne Te | m rum |

www.fluryag.ch [email protected] = ein 08.01.2016 | Anpassungen Titelblatt auf Genehmigung 08.01.2016

| Anti | Projekt: 30.4800.5424 | PlanNr. 08

Telefax: 058 / 733 33 56 Oberdorfstr. 11 Tramstrasse 11 Untere Brühlstr. 21 | Daum | Bescrebung [ ce [rom | om | a |

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Bau 646

Bau 638

Bau 639

2068 Bau 552

2045 Bau 550

000, 48S —?

Bo 2859 * Bau 470

Bau 475

918 Bau 464

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Bau 450

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2125 Bau 141

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1622

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Bau 532

3348 Bau 433

762,

754

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

NVOG/ss2g

Datum Genehmigung: 05.02.2016

Versand:

0 9. Feb. 2016

Geschäfts-Nr. BVURO.15.19-1 Gemeinde Zofingen; Erschliessungsplan "Untere Brühlstrasse West"; Genehmigung; Publika­ tion; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht

28. August 2015

Mitwirkung und öffentliche Auflage

03. Oktober 2015 bis 2. November 2015

Beschluss Gemeinderat

11. November 2015

Ablauf der Beschwerdefrist

14. Dezember 2015

Eingereicht zur Genehmigung

21.Januar 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 3. April 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Untere Brühlstrasse West" (insgesamt ca. 5 ha) ist gemäss Bauzonenplan der Arbeits­ zone ohne Sondernutzungsplanpflicht zugewiesen. Es ist teilweise bebaut und auch erschlossen. Für eine zonengemässe Nutzung der noch unÜberbauten Flächen werden die Zufahrten sowohl von der Flenzmannstrasse über den Schleifeweg als auch von der Untere Brühlstrasse als nicht genü­ gend beurteilt.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20160202_bdv_15.19.docx

Mit dem vorliegend zu genehmigenden Erschliessungsplan wird die nötige planungsrechtliche Grundlage zur Realisierung einer zeitgemässen Bebauung geschaffen, die den heutigen Anforde­ rungen und den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Stadtrat Zofingen am 11. November 2015 be­ schlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Untere Brühlstrasse West" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Ja­ nuar 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Allgemeine Beurteilung Die teilweise noch unüberbaute Parzelle 369 und die gänzlich unüberbaute Parzelle 2967 sind im Eigentum der Einwohnergemeinde Zofingen. Damit für eine nachfolgende Parzellierung und Er­ schliessung möglichst viel Spielraum verbleibt, soll im vorliegenden Verfahren auf eine grundeigen­ tümerverbindliche Erschliessungsfestlegung zwischen der Stichstrasse und dem Schleifeweg ver­ zichtet werden. Dies ist sachgerecht. 4.2.2 Erschliessung Motorisierter Individualverkehr Für die Kantonsstrasse K 204 (Untere Brühlstrasse) besteht ein vom Grossen Rat genehmigter kan­ tonaler Nutzungsplan (genehmigt am 5. Juni 2012). Festgelegt wurden dabei primär die Bereiche mit Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Weiter wurden im Plan die Bereiche mit den Zu- und Wegfahr­ ten in alle Richtungen eingetragen. Der neue Strassenanschluss (Stichstrasse) zur K 204 berück­ sichtigt die Vorgaben des kantonalen Nutzungsplans. Erschliessungen, die als Stichstrassen zu einer Kantonsstrasse ausgebildet werden, sind nicht opti­ mal (Rückwärtsfahren). Im westlichen Abschnitt der vorgesehenen Stichstrasse besteht die Möglich­ keit für Wendemanöver (auch für LKW). Somit besteht keine Notwendigkeit für Rückwärtsfahrten direkt zur Kantonsstrasse hin. Mit einem Anschluss zum Schleifeweg (Orientierungsinhalt) wären Rückwärtsfahrten auch auf der internen Erschliessungsstrasse nicht mehr notwendig. Diese durch­ gängige Lösung ist langfristig anzustreben; bildet vorliegend aber keine Voraussetzung. Fuss- und Radverkehr Im Situationsplan Strassenbau (Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes) ist entlang der neu­ en Stichstrasse ein Längsstreifen für Fussgänger ("Aargauer Trottoir") eingetragen. Diese Lösung ist bei einer Neuanlage nicht zweckmässig. Mit einem Ausbau oder einem Neubau der Erschliessungs-

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Strasse wird eine Abtrennung des Gehwegbereichs von der Fahrbahn durch einen Randabschluss mit 3 cm Anschlag geprüft (Planungsbericht, Kapitel 5.1). Mit einer solchen Lösung kann die Sicher­ heit für die Fussgänger merklich erhöht werden. Die Fahrbahn ist so breit zu wählen, dass Perso­ nenwagen mit Lastwagen kreuzen können (mindestens 5 m). Der seltene Bewegungsfall Lastwa­ gen-Lastwagen kann unter Inanspruchnahme des Gehwegs gewährleistet werden. 4.2.3 Wald / Baulinie gegenüber dem Wald Entlang der Waldparzelle 360 werden auf den Parzellen 2967 und 369 Baulinien im Unterabstand zum Wald festgelegt. Ebenfalls sind in diesem Bereich neue Werkleitungen vorgesehen. Der Waldabstand beträgt gemäss § 48 Abs. 1 lit. a BauG für Gebäude und gebäudeähnliche Bauten, Tankstellen, oberirdische Tanks und dergleichen mindestens 18 m. Gemäss § 48 Abs. 1 lit. b BauG beträgt der Waldabstand für Kleinbauten, Kies- und andere Gruben, Steinbrüche, unterirdische Bau­ ten, Anlagen und Bauteile sowie Bauten, Anlagen und Bauteile, die höchstens 80 cm über das mass­ gebende Terrain hinausragen, mindestens 8 m. Die besagte Waldfläche wird westlich durch die Wigger begrenzt, verläuft im Norden als Bachuferbestockung weiter und ist ansonsten von Baugebiet umgeben. Durch die Festlegung der Baulinie mit einem minimalen Waldabstand von 12 m wird der gesetzliche Waldabstand unterschritten. Dies ent­ spricht entlang der besagten Waldeinheit weitgehend den bisherigen Ausnahmeregelungen. Aus forstrechtlicher Sicht ist die vorliegende Baulinie im Abstand von 12 m vertretbar. Für Kleinbauten sowie unterirdische Bauten gilt der Mindestabstand gemäss § 48 Abs. 1 lit. b BauG von 8 Meter. Die Baulinie für Klein- und Anbauten übernimmt die gesetzliche Mindestanforderung. Die als Orientierungsinhalt eingezeichnete Trafostation (Abstand zur Waldfläche 8 m) weist eine Grundfläche von 37 m2 auf und gilt, sofern die übrigen Höchstmasse eingehalten werden, als Klein­ baute gemäss § 19 Abs. 1 BauV. Weiter sind gemäss Art. 17 Waldgesetz (WaG) Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Entlang des Waldes sind Leitungstrassen für Elektro und Wasser eingetragen. Dabei soll die genaue Linienführung im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden. Für die geplanten Leitungen kann eine Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands in Aussicht gestellt werden. Die Leitungen haben nachweislich einen minimalen Waldabstand von 4 m einzuhalten. 4.2.4 Hochwasser Der Perimeter liegt grösstenteils in der Gefahrenstufe blau (mittlere Gefährdung), punktuell besteht die Gefahrenstufe rot (erhebliche Gefährdung). Die Fliesstiefen betragen im nordwestlichen Teil des Perimeters grossflächig bis zu 1 Meter. Dies erfordert konkrete Festlegungen im Sondernutzungs­ plan. Im Erschliessungsplan wird ein Gebiet mit Hochwassergefährdung eingetragen, bei welchem eine Schutzkote von 427,30 m.ü.M. eingehalten werden muss. Die Festlegung der Schutzkote entspricht den gesetzlichen Anforderungen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss I. Der Erschliessungsplan "Untere Brühlstrasse West", beschlossen vom Stadtrat Zofingen am II. November 2015, wird genehmigt.

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2.

:eiluing Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

/

Regierungsrat

Verteiler • Abteilung Hochbau und Liegenschaften Zofingen z.Hd. Stadtrat, Vordere Hauptgasse 74, 4800 Zofingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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8.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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