Gestaltungsplan Geiserstrasse

Special-use plan · Zofingen

Document

Number
15.48
Kind
Special-use plan
Commune
Zofingen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Sep 18, 2018
In force since
Sep 18, 2018

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The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Zofingen with its building zones.Open the full map

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MIM

Genehmigung

STADT ZOFINGEN

Gestaltungsplan "Geiserstrasse" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Weiter verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500

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Mitwirkungsbericht vom: 22. Januar 2018 Vorprüfungsbericht vom: 1. Februar 2018 Öffentliche Auflage von: 03. März 2018

bis: 03. April 2018

Beschlossen vom Stadtrat am: 25. April 2018 Der tadtschreiber:

r. Fabian Humbel

Genehmigung:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Urni,,vc!t Aarau, den .x% Der G

AG FÜR RAUMENTWICKLUNG

alsekretär: 20. Juni 2018

Inhalt 1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4 2

3

4

5

6

7

Zweck und Ziele Bestandteile Geltungsbereich Verhältnis zum übergeordneten Recht

Nutzung

II

Art. 5 II

Nutzungsmass

Bauvorschriften

II

Art. 6 Baubereiche A und B

Art. 7 Baubereich A

Art. 8 Baubereich B

Art. 9 Baubereich C

Art. 10 Baubereich für unterirdische Bauten

II II lii III III

Gestaltungsvorschriften

III

Art. 11 Gestaltungsanforderungen für Hochbauten im Baubereich

III

Freiräume und Ökologie

III

Art. 12 Gemeinschaftsfläche

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Art. 13 Private und halbprivate Aussenräume

Art. 14 Ökologischer Ausgleich

Art. 15 Oberflächenwasser

III IV IV IV

Verkehr, Entsorgung und Energie

IV

Art. 16 Erschliessung

Art. 17 Parkierung

Art. 18 Veloparkplätze

Art. 19 Entsorgung

Art. 20 Energie

IV V V V V

Schlussbestimmung

V

Art. 21 Qualitätssicherung

Art. 22 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

V VI

Gestaltungsplan Geiserstrasse, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften

Präambel Der Stadtrat von Zofingen erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Zofingen vom 21. Mai 2012 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1

2

Zweck und Ziele

Der Gestaltungsplan "Geiserstrasse" schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ortsbaulich und gestalterisch überzeugende Überbauung. Mit dem Gestaltungsplan werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: — Eine sorgfältige Einpassung der Überbauung in die landschaftliche und bauliche Umgebung unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten (Hanglage) sowie der Lage am Siedlungsrand, — Klar gegliederte und zusammenhängende Aussenräume mit hoher gestalterischer und ökologischer Qualität, — Eine angemessene Nutzungsdichte und die Sicherstellung einer Überbauung, die eine hohe Wohnqualität und flexible Wohnungstypologien gewährleistet , sowie eine einheitliche architektonische Gestaltung sicherstellt, — Eine zweckmässige und effiziente Arealerschliessung für alle Verkehrsarten.

Art. 2 1

Bestandteile

Der Gestaltungsplan besteht aus den vorliegenden Sondernutzungsvorschriften und dem dazugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500. Orientierende Grundlagen des Gestaltungsplans sind der Planungsbericht sowie das Richtprojekt Bebauung und Freiraum.

Art. 3 1

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht

1 Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gilt die Bauund Nutzungsordnung der Stadt Zofingen (Nutzungsplan sowie Bau- und Nutzungsordnung). 2

VVVVVV.PLANAR.CH

Vorbehalten bleiben im Übrigen die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons Aargau und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts.

Gestaltungsplan Geiserstrasse, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften

2

Nutzung

Art. 5 Nutzungsmass

1

Im Baubereich A ist mindestens eine anrechenbare Geschossfläche von 600 m2 zu erreichen. Die maximal zulässige, anrechenbare Geschossfläche beträgt 700 m2. Es sind zwei Gebäude mit jeweils mindestens zwei Nutzungseinheiten zu erstellen.

2

Im Baubereich B ist mindestens eine anrechenbare Geschossfläche von 2'300 m2 zu erreichen. Die maximal zulässige, anrechenbare Geschossfläche beträgt 2'500 m2.

3

Im Baubereich C beträgt die maximal zulässige, anrechenbare Geschossfläche 500 m2.

4

Innerhalb des Baubereichs C1 ist der Bau eines Garagengebäudes zulässig.

5

Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV sind unter Beachtung der kommunalen und kantonalen Abstandsvorschriften auch ausserhalb der Baubereiche zulässig, soweit sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen (Velounterstände, Pavillons usw.).

3

Bauvorschriften

Art. 6 Baubereiche A und B

Die Begrenzung der Baubereiche ersetzen die zonengemässen Grenzabstände (ausgenommen Abs. 3). Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb der Baubereiche zulässig. 2

Die maximale Gebäudelänge beträgt 30 m.

3

Resultiert ein Mehrlängenzuschlag gemäss BNO § 31, muss dieser Grenzabstand eingehalten werden.

4

Innerhalb der im Situationsplan gekennzeichneten Freihaltebereiche ist zwischen den Hochbauten ein Mindestabstand von jeweils 5.0 m einzuhalten. Dabei sind die feuerpolizeilichen Vorgaben einzuhalten und es ist eine wohnhygienische Lösung zu erreichen.

5

Allfällige Liftüberfahrten und Lüftungsanlagen dürfen das jeweilige oberste Geschoss um max. 1.5 m überschreiten. Dabei ist auf eine optimale gestalterische Lösung sowie eine sehr gute Integration in die Hochbauten zu achten.

Art. 7 1

2

VVVVVV.PLANAR.CH

Baubereich A

Der Gebäudeabstand richtet sich nach den Kriterien der Wohnhygiene, Erschliessung und Einordnung. Es sind maximal drei Vollgeschosse und ein Attikageschoss zulässig.

II

Gestaltungsplan Geiserstrasse, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften

Art. 8 Baubereich B

1

Die Bauten sind gestaffelt auszubilden. Die oberen beiden Geschosse sind auf der Talseite mindestens um das Mass ihrer Höhe gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückzuversetzen. Dachvorsprünge bis 60 cm sind zulässig.

2

Es sind maximal drei Vollgeschosse zulässig. Attikageschosse sind ausgeschlossen.

Art. 9 1

Baubereich C

Die Begrenzung des Baubereiches C ersetzt die zonengemässen Grenzabstände. Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb des Baubereiches zulässig. Für den Baubereich C gilt die Regelbauweise.

Art. 10 Baubereich für unterirdische Bauten

1

4

Unterirdische Bauten sind ausschliesslich innerhalb des bezeichneten Baubereichs zulässig.

Gestaltungsvorschriften

Art. 11 Gestaltungsanforderungen für Hochbauten im Baubereich

1 In den Baubereichen A und B sind ausschliesslich Flachdächer zugelassen. Die Flachdächer sind zu begrünen. Begehbare Terrassenflächen sind ausgenommen. 2

5

Für alle Hochbauten innerhalb der Baubereiche A und B ist eine einheitliche volunnetrische und architektonische Gestaltung hinsichtlich Massstäblichkeit, Proportionen und Gliederung der Bauvolumen, Formensprache, Materialisierung und Farbgebung sicher zu stellen, die zu einer guten Qualität und Gesamtwirkung führt. Es sind klare Volumen mit ruhigen Erscheinungsformen zu realisieren. Bei den nicht zurückversetzten Geschosse ist die talseitige Fassadengliederung so zu gestalten und zu gliedern, dass diese Geschosse nicht massig in Erscheinung treten.

Freiräume und Ökologie

Art. 12 Gemeinschaftsfläche

WWVV.PLANAR.CH

1

Die gemeinschaftliche "Spiel- und Aufenthaltsfläche" von 15% der dem Wohnen dienenden anrechenbaren Geschossflächen sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Fläche (Gemeinschaftsfläche) anzuordnen. Für alle Bauten gut zugänglich ist ein Quartierplatz zu erstellen. Allfällige für alle zugängliche Bastel- und Gemeinschaftsräume sowie gedeckte Hallen ohne Verkehrsfunktion (ausserhalb der Gemeinschaftsfläche) können flächenmässig angerechnet werden.

2

Die Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsflächen hat den Ansprüchen der unterschiedlichen Bewohnergruppen Rechnung zu tragen.

III

Gestaltungsplan Geiserstrasse, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften

3

Innerhalb des Geltungsbereiches dürfen Stützmauern eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. In begründeten Fällen dürfen Stützmauern auf maximal 2,00 m erhöht werden. Stützmauern dürfen nicht als Schwergewichtsmauern mit groben Natursteinen erstellt werden. Für die gesamte Siedlung ist ein einheitlicher Mauertyp zu wählen.

Art. 13 Private und halbprivate Aussenräume

1

Im Baubereich B können private Gartensitzplätze und halbprivate Aussenräume südlich der Baukörper angeordnet werden.

Art. 14 Ökologischer Ausgleich

Die ökologische "Ausgleichsfläche" von mindestens 15% der Arealfläche ist möglichst zusammenhängend innerhalb des Geltungsbereiches anzuordnen. Die definitive Anordnung und Ausgestaltung ist mit dem einzureichenden Umgebungsplan im Rahmen der Baubewilligung auszuweisen (Anlegung von artenreichen und extensiv bewirtschafteten Wiesen, Hecken usw.). Die Begrünung der Dachflächen gemäss § 10 Abs. 1 SNV kann zu 50 % angerechnet werden.

Art. 15 Oberflächenwasser

In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 2

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen.

3

Als Grundlage für das Bauprojekt ist ein geologisches Gutachten mit den entsprechenden Massnahmen zu erstellen. Dieses ist zur Baueingabe einzureichen.

6

Verkehr, Entsorgung und Energie

Art. 16 Erschliessung

Die Haupterschliessung der Baubereiche B, C und 01 erfolgt für alle Verkehrsteilnehmer an der im Situationsplan gekennzeichneten Lage (Zu- und Wegfahrt) über die Geiserstrasse. Im Einmündungsbereich sind die entsprechenden Sichtzonen einzuhalten. Die minimale Breite des Zufahrtswegs darf 4.5 m nicht unterschreiten. Die definitive Festlegung der Lage und Ausgestaltung des Zufahrtswegs sowie die Festlegung der Sichtzonen für Tempo 30 erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. 2

VVWVV.PLANAR.CH

Die Haupterschliessung des Baubereichs A erfolgt für den motorisierten Individualverkehr an der im Situationsplan gekennzeichneten Lage (Zu- und Wegfahrt) über den Miescherweg. Die minimale Breite des Zufahrtswegs darf 4.0 m nicht unterschreiten. Eine Kreuzungsmöglichkeit innerhalb des Geltungsbereichs muss gewährleistet sein.

IV

Gestaltungsplan Geiserstrasse, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften

3

Die Notzufahrt erfolgt über die im Situationsplan gekennzeichnete siedlungsinterne Wegverbindung und darf eine Mindestbreite von 3.5 m nicht unterschreiten. Das unerlaubte Zu- und Wegfahren des motorisierten Individualverkehrs zur siedlungsinternen Wegverbindung ist zu verhindern (z.B. versenkbare Poller).

Art. 17 Parkierung

Mit Ausnahme der benötigten Besucherparkfelder sind die Parkfelder unterirdisch anzuordnen, in dem im Situationsplan dargestellten Baubereich für unterirdische Bauten. 2

Die benötigten Besucherparkplätze sind oberirdisch in dem im Situationsplan dargestellten Bereich anzuordnen. Die definitive Festlegung der Lage und Ausgestaltung der oberirdischen Parkierung ist im Zusammenhang mit dem Zufahrtsweg im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen.

Art. 18 Veloparkplätze

Von der Gesamtanzahl der Veloabstellplätze müssen ca. 1/3 als Kurzzeitparkplätze oberirdisch, witterungsgeschützt und nahe bei den Hauseingängen angeordnet werden. Die übrigen Veloabstellplätze können unterirdisch angeordnet werden.

Art. 19 Entsorgung

Der gemeinsame Entsorgungsplatz ist in dem im Situationsplan dargestellten Bereich anzuordnen. Die definitive Anordnung und Ausgestaltung ist im Rahmen der Baubewilligung auszuweisen.

Art. 20 Energie

Neubauten sind als energieeffiziente Gebäude zu erstellen, welche den Minergie-Standard erreichen oder höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 benötigen und der Wärmebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie gedeckt wird.

7

Schlussbestimmung

Art. 21 Qualitätssicherung

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, holt der Stadtrat nach Rücksprache mit der Bauherrschaft und auf deren Kosten ein Fachgutachten ein.

VVVVVV.PLANAR.CH

2

Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist bei einer allfälligen Etappierung mit dem ersten Baugesuch, gestützt auf ein einheitliches Gesamtkonzept (gestalterische und ökologische Aspekte) zur Aussenraumgestaltung einzureichen. Die Grünräume sind zusammenhängend, unter Ausschluss von nicht zwingenden Einfriedungen und Zäunen zu gestalten.

3

Im Rahmen der Baubewilligung ist für Hochbauten ein Farb- und Materialisierungskonzept sowie eine Bemusterung vor Ort vorzunehmen.

V

Gestaltungsplan Geiserstrasse, Zofingen — Sondernutzungsvorschriften

Art. 22 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2

3

VVVVVV.PLANAR.0 H

Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans. Vorbehalten bleiben Änderungen gemäss Abs. 3. Geringfügige Abweichungen gegenüber dem rechtskräftigen Gestaltungsplan können vom Stadtrat im Baubewilligungsverfahren bewilligt werden, ohne dass dafür eine Gestaltungsplanänderung vorgenommen werden muss. Die Abweichungen dürfen keine schutzwürdigen privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren sowie den Zielen gemäss § 1 Abs. 2 SNV nicht entgegenstehen.

VI

Genehmigung

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TJEP/VL

Versand:

Datum Genehmigung: 18.09.2018

1 9. Sep. 2018

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Geschäfts-Nr. BVUARE.15.48 Gemeinde Zofingen; Gestaltungsplan Geiserstrasse, Parzelle 4203; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

1. Februar 2018 3. Juni 2017 bis 3. Juli 2017 3. März 2018 bis 3. April 2018 25. April 2018 4. Juli 2018 11. Juni 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 3. April 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Am östlichen Rand des Ortsteils Mühletal (Stadt Zofingen) liegt die Parzelle 4203, die grösstenteils noch unüberbaut und nicht erschlossen ist. Das Areal liegt in der Wohnzone 2 (W2) und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. Es handelt sich um eine attraktive Wohnlage. Die topografischen Verhältnisse und die Lage am Siedlungsrand stellen sehr hohe Anforderungen an die Erschliessung und die zukünftige Bebauung. Ge-

J:103_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20180831_bdv_15.48.docx

stützt auf eine ergänzte Machbarkeitsstudie wurde ein von einem ersten Entwurf des Gestaltungsplans abweichendes Bebauungskonzept gewählt, das als Grundlage für die Erarbeitung des nun vorliegenden Gestaltungsplans dient. Mit dem Gestaltungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ortsbaulich und gestalterisch überzeugende Bebauung geschaffen werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Zofingen am 25. April 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Geiserstrasse" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 20. Juni 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 1. Februar 2018 mit einem Vorbehalt abgeschlossen worden. Die Vorlage wurde entsprechend überarbeitet und der Vorbehalt ausgeräumt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung Die ergänzte Machbarkeitsstudie hat zur Überzeugung geführt, dass mit einer besser zum Umfeld vermittelnden Bebauung mit Punktbauten eher eine gute örtliche Einpassung erreicht werden kann. Dieser konzeptionelle Wechsel überzeugt in vorliegender Situation grundsätzlich. In Anbetracht der formulierten Gestaltungsplanziele und der erkennbaren örtlichen Erfordernisse ergeben sich für die Realisierung beziehungsweise die Qualitätssicherung auf Stufe Baubewilligungsverfahren noch gewisse Herausforderungen. Mit den SNV, insbesondere §§ 11 und 21 SNV, wird den Vorgaben von § 21 BauG in vertretbarer Weise entsprochen; insbesondere auch, da dem Richtprojekt "Bebauung und Freiraum" lediglich orientierender Charakter zukommt (§ 2 Abs. 2 SNV). 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Kantonaler Richtplan Zofingen ist gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) eine Kernstadt. Der Ortsteil Mühletal ist etwas abgelegen vom Kerngebiet der Stadt Zofingen, weshalb die raumordnungspolitischen Ziele der Kernstadt nicht ohne Übersetzung auf die örtlichen Verhältnisse übertragbar sind. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein.

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4.2.2 Regionale Abstimmung Eine regionale Abstimmung ist vorliegend nicht erforderlich. 4.2.3 Sondernutzungsplan Gestaltungspläne bezwecken, ein Gebiet architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sicherzustellen. Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt sowie die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG). 4.2.4 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Die Herausforderung hinsichtlich Siedlungsqualität wird im Planungsbericht (Kapitel 1.1) treffend umschrieben: "Die Lage am Siedlungsrand, die topografischen Verhältnisse und die Erschliessung der Parzelle stellen hohe Anforderungen an die zukünftige Überbauung." Unterstrichen wird dies in allgemeiner Form auch mit der Zielsetzung für Gestaltungspläne gemäss Entwurf der Teiländerung der allgemeinen Nutzungsplanung "Qualitätssicherung" der Stadt Zofingen, wonach Bauten und Freiräume gut in das bestehende Umfeld und in die topografischen Verhältnisse zu integrieren seien (§ 4b Abs. 3 E-BNO). Ortsbild und Städtebau Massgebliche Belange gemäss § 21 BauG Die massgeblichen ortsbaulichen Belange ergeben sich aufgrund des örtlichen Kontexts, der erhöhten Lage am Siedlungsrand (Corona) und der aufgrund der Erreichbarkeit und hinsichtlich der Nutzungsdichte/Innenentwicklung zu relativierenden Bedeutung des Ortsteils im Zusammenhang mit der Kernstadt Zofingen. Bebauungskonzept Der geänderte konzeptionelle Ansatz hin zu Einzelbauten (statt wie ursprünglich beabsichtigte längere Reihenbauten) wird unterstützt. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wird das Augenmerk auf die gute örtliche Einpassung der Bebauung zu richten sein. Dies ist auch der gemeindlichen Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) zu entnehmen (Seite 3). Es wird dannzumal zu gewährleisten sein, dass — unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Staffelung (§ 8 SNV) — in der Vertikalen keine allzu dominante Massenwirkung resultiert. Dem Stadtrat werden mit den §§ 11 und 21 SNV entsprechende Beurteilungs- und Qualitätsförderungskriterien an die Hand gegeben. Hinsichtlich der baurechtlich genügenden Umsetzung der gemäss § 8 SNV geforderten Staffelung (Geschossigkeit) im Baubewilligungsverfahren wird auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen. Mit minimalen Gebäudeabständen von 5 m soll eine wirksame Zäsur zwischen den Gebäuden erreicht werden. Aus fachlicher Sicht bedarf es an dieser Lage grösserer Gebäudeabstände, um das besagte Ziel zu erreichen. Da § 6 Abs. 3 SNV eine Minimalvorschrift darstellt, wird dies als gerade noch vertretbar beurteilt. Die Gestaltungsvorschriften in § 11 Abs. 2 SNV bieten diesbezüglich weiteres Potenzial für die Umsetzung. Dem "Richtprojekt Bebauung und Freiraum" kommt gemäss § 2 SNV lediglich orientierender Charakter zu. Dies ist gemessen an der vorhandenen geringen Aussagetiefe sachgerecht. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Die Intentionen zur Freiraumgestaltung werden grundsätzlich begrüsst. Erschliessung, Quartierplatz und die ökologischen Ausgleichsflächen/Landschaftsraum leisten einen wichtigen Beitrag zur erzielbaren Siedlungsqualität; ebenso § 21 Abs. 2 SNV. Um vorliegend das gemäss § 21 BauG geforderte

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siedlungs- und landschaftsgestalterische bessere Ergebnis erreichen zu können, ist ein besonders hochwertiger beziehungsweise sorgfältiger Umgang mit der Topografie und dem Siedlungsrand im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens essentiell. Aus fachlicher Sicht wird es eine herausfordernde Aufgabe darstellen, eine angemessene Siedlungsrandgestaltung zu erreichen, sollten die im (lediglich orientierenden) Richtprojekt "Bebauung und Freiraum" hangseitig dargestellten, wohnungsbezogenen Aussenräume samt nötiger Stützbauwerke umgesetzt werden (vgl. Schnitt 4 beim Gebäude C). § 13 SNV in Verbindung mit § 1 Abs. 2 SNV, § 12 Abs. 3 SNV und § 21 SNV ist jedoch sachgerecht. Es wird darauf hingewiesen, dass Terrainanpassungen und allfällige Stützbauwerke vollständig innerhalb der Bauzone vorzusehen sind. 4.2.5 Erschliessung Die Festlegungen im Sondernutzungsplan tangieren die Kantonsstrasse (Staatseigentum) nicht. Der Perimeter mit einer Fläche von ca. 8000 m2 in der W2-Zone wird auch kein Verkehrsaufkommen induzieren, welches einer speziellen Beurteilung bedarf. Die Stadt verzichtet gänzlich auf die Festlegung von Strassenlinien, was in deren Ermessen liegt. Über die Geiserstrasse verläuft eine kantonale Radroute, weshalb Sichtzonen (Verkehrssicherheit) bedeutend sind. Auf eine Festlegung der Sichtzone wird vorliegend verzichtet. Der Stadtrat wird solche im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu verfügen haben. Dieses Vorgehen ist gangbar. Abstellflächen für Zweiräder § 17 SNV regelt die Belange hinsichtlich der Abstellflächen für Zweiräder rechtsgenügend.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Geiserstrasse", beschlossen vom Stadtrat Zofingen am 25. April 2018, wird genehmigt. 2. te A

i

g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

ephan Attiger egierungsrat

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Verteiler • Stadtrat, Vordere Hauptgasse 74, 4800 Zofingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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