Quellwasserfassungen Rüslen und Waldmatte
Groundwater protection zones · Bettwil
Document
- Number
- 030.768
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Bettwil
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung für Umwelt
- Approved by
- AFU
- Adopted
- Jun 26, 2006
- In force since
- Jun 26, 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
011410110 * * 04111101W *— MIM KANTON AARGAU
KANTON LUZERN Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
Standortgemeinden: Bettwil/AG und Schongau/LU
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
Quellfassungen
Waldmatt und Rüslen (Bettwil) Waldmatte (Schongau) Eigentümer: Einwohnergemeinde Bettwil Wasserversorgungsgenossenschaft Waldmatte Schongau 30. Mai 2006
Vorgeprüft durch die Abteilung für Umwelt Kanton Aargau am: Sektionsleiter:
Sachbearbeiter:
2t94-2 Verfügt durch den Gemeinderat Be
26. Juni 2005
argau) am.
Gemeindeammann:
Gemeindeschreiber:
,--
\`Zr-r\ex/ ' Verfügt durch die Dienststelle Umwelt und Energie Kanton Luzern am: Abteilungsleit Gewässer
Sachbearbeiter:
Schutzzonenreglement Quellfassungen Waldmatt und Rüslen, Bettwil/AG und Waldmatte, Schongau/LU
2
Inhalt
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
3
Art. 2 Gegenstand, Planungen
4
Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)
5
Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
8
Art. 5 Grundwasserschutzzone Si (Fassungsbereich)
10
Art. 6 Spezielle Bestimmungen
Art. 7 Schlussbestimmungen
12 12
Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen 13
Schutzzonenreglement Quellfassungen Waldmatt und Rüslen, Bettwil/AG und Waldmatte, Schongau/LU
3
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998
1.3
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte wie Holzschutzmittel). Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und 2.6 (Dünger)
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.6
Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EGGSchG) vom 11. Januar 1977 (Kanton Aargau) Verordnung zum EGGschG vom 16. Januar 1978 (Kanton Aargau)
1.7
Waldgesetz des Kantons Aargau (AVVaG) vom 1. Juli 199
1.8
EGGSchG Kanton Luzern vom 27. Januar 1997 Gewässerschutzverordnung Kanton Luzern vom 23.September 1997
Wegleitungen, Richtlinien, Normen 1.9
Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL 2004
1.10
Ordner Siedlungsentwässerung Baudepartement Aargau, Abteilung für Umwelt
1.11
Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BUWAL 2002
1.12
SIA — Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)
1.13
Regelwerke des SVGW
1.14
Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BUWAL 1999
1.15
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BUWAL 1997
1.16
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Waldmatt und Rüslen, Bettwil/AG und Waldmatte, Schongau/LU
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Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die ausgeschiedenen Schutzzonen um die Quellfassungen Waldmatt und Rüslen der Gemeinde Bettwil im Gemeindegebiet von Bettwil AG und Schongau LU und der Quellfassungen Waldmatte der Wasserversorgungsgenossenschaft Waldmatte Schongau, Gemeindegebiet Schongau LU.
2.2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bildet der geologisch-hydrologische Bericht des geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG vom 3. Juni 2005. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:1000 des geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG vom 10. November 2005, massgebend.
2.3
Das Verzeichnis der Grundeigentümer vom November 2005.
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Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)
Baustellen 3.1
Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen Bauten, Betriebe und Anlagen
3.2
Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten.
3.3
Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig. Strassen / Wege
3.4
Strassen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine Ableitung des Wassers aufweisen. Massgebend für die Beseitigung des Strassenabwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Landwirtschaft
3.5
Landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen wie die Entwässerung von Siloanlagen, Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtheit gewährleistet ist. Alle 12 bis max. 15 Jahre ist die Anlage zu kontrollieren. Für Überflur-Güllebehälter sind eine maximale Nutzhöhe von 4 m und ein maximaler Inhalt von 600 m3 zulässig. Güllelagunen sind verboten.
3.6
Mistlagerung und Laufhöfe sind nur auf einer dichten Platte mit Entwässerung in die Güllegrube erlaubt.
3.7
Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.
3.8
Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Gülle, Mist und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird.
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Nicht zugelassen sind: -
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar.
-
Das Ausbringen von Klärschlamm.
-
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst.
-
Die Zwischenlagerung von Mist und Recyclingdüngern auf unbefestigten Flächen.
-
Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierung, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.
3.9
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Zu beachten ist, dass einige Pflanzenschutzmittel in der ganzen Schutzzone verboten sind. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch die Kantonale Fachstelle Pflanzenschutz, LiebeggGränichen periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch). Der Einsatz von Produkten die mit dem Vermerk und dem Signet «Wasserschutz-Auflage (WA)» gekennzeichnet sind, ist in der ganzen Schutzzone asserschutz verboten. -Auflage (WA)
3.10
Nicht zulässig sind: -
Die Lagerung von Siloballen auf unbefestigten Flächen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. Die Freilandhaltung von Schweinen Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe
Forstwirtschaft 3.11
Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.
3.12
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Die Zulässigkeit der verwendeten Mittel richtet sich nach den «Weisungen betreffend den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln und Düngern im Wald» der Abteilung Wald. In der Zone S3 gilt wie auch für Wald ausserhalb von Grundwasserschutzzonen: Pflanzenschutzmittel nach Anhang 2.5 der ChemRRV dürfen im Wald und am Waldrand nur verwendet werden, wenn sie für die Erhaltung des Waldes unerlässlich sind und nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten. Sie dürfen insbesondere nur verwendet werden: -
für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; Schutzzonenreglement Quellfassungen Waldmatt und Rüslen, Bettwil/AG und Waldmatte, Schongau/LU
7
3.13
-
in forstlichen Pflanzgärten;
-
zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;
Für die Verwendung von Holzschutzmitteln oder für die Lagerung von damit behandeltem Holz müssen bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden. Materialausbeutung, Deponien, Materiallager
3.14
Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung usw.) ist verboten.
3.15
Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.
3.16
Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BUWAL.
3.17
Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.
3.18
Bei gewerblichen Holzlagerplätzen ist die Berieselung von behandeltem Holz nicht zulässig.
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in forstlichen Pflanzgärten; zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; 3.13
Für die Verwendung von Holzschutzmitteln oder für die Lagerung von damit behandeltem Holz müssen bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden. Materialausbeutung, Deponien, Materiallager
3.14
Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung usw.) ist verboten.
3.15
Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.
3.16
Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BUWAL.
3.17
Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.
3.18
Bei gewerblichen Holzlagerplätzen ist die Berieselung von behandeltem Holz nicht zulässig.
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Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 die nachfolgenden Nutzungsbeschränkungen. Bauten und Anlagen 4.1
Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.
4.2
In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.
4.3
Abwasser- und Meteorwasserleitungen und die Durchleitung von eingedolten Bächen und Drainageableitungen sind verboten. Ausnahmen vom Verbot bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann.
4.4
Nicht als Doppelrohrsystem erstellte Meteor-, Bach- und Drainageleitungen sind erstmals nach drei Jahren, später periodisch alle 5 Jahre auf Dichtheit hin zu überprüfen.
4.5
Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Wege
4.6
Flurwege und Waldwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Landwirtschaftlicher- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert. Diese Wege sind mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. Falls erforderlich ist hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt (Kanton Aargau) bzw. der Dienststelle Umwelt und Energie Kanton Luzern. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Landwirtschaft
4.7
Nicht zugelassen sind: Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern. -
Erdverlegte Gülleleitungen
-
Container-Pflanzschulen u. ä. Gemüsebau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen
4.8
Lagerung von Siloballen
Obstbau ist gestattet, sofern er nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Waldmatt und Rüslen, Bettwil/AG und Waldmatte, Schongau/LU
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Forstwirtschaft 4.9
Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sind nicht zulässig.
4.10
Jede Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.
4.11
Temporäre Hackschnitzeldepots sollten ausserhalb der S2 angelegt werden.
4.12
Während Unterhaltsarbeiten gelten die Bestimmungen im Anhang.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Waldmatt und Rüsten, Bettwil/AG und Waldmatte, Schongau/LU
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Art. 5 Grundwasserschutzzone S1 (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone Si folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1
Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen. Ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.
5.2
Insbesondere sind verboten: Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau oder Schrebergärten VVeidegang jegliche Verletzung des Oberbodens oder der Grasnarbe jede Lagerung von Holz Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln
5.5
Die Abgrenzung der Zone Si ist zu markieren.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Waldmatt und Rüslen, Bettwil/AG und Waldmatte, Schongau/LU
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2 more articles
Art. 6 Spezielle Bestimmungen
6.1
Die Grundwasserqualität ist durch periodische Kontrollanalysen zu überwachen. Das Überwachungsintervall und die zu analysierenden Komponenten sind nach Absprache mit dem Kantonalen Laboratorium festzulegen.
6.2
An der Kantonsstrasse K369 (Parzelle Nr. 416) in der Zone S2 sind in Absprache mit der zuständigen kantonalen Fachstelle entsprechende baulichen Schutzmassnahmen vorzukehren, die eine Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. Insbesondere ist die Strasse mit dichtem Belag, erhöhten Randbordüren und dichter Entwässerung zu versehen.
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Art. 7 Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1
Der Gemeinderat Bettwil bzw. Schongau ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
6.2
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Bettwil, im Einvernehmen mit dem Baudepartement Kanton Aargau, Abteilung für Umwelt, bzw. der Dienststelle Umwelt und Energie Kanton Luzern Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) verfügt.
6.3
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Bettwil bzw. Schongau die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt das Baudepartement Kanton Aargau, Abteilung für Umwelt bzw. die Dienststelle Umwelt und Energie Kanton Luzern nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen
6.4
Kanton Aargau: Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige beim Bezirksamt, das ein Verfahren einleiten muss. Kanton Luzern Bei Übertretungen des Schutzzonenreglements ist der Verursacher schriftlich durch die Aufsichtsbehörde (Gemeinderat oder das von ihm bestimmte Organ) unter Strafandrohung gestützt auf Art. 71 des Gewässerschutzgesetzes zu mahnen. Im Wiederholungsfall ist beim Amtsstatthalteramt oder bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Auf die erneute Zuwiderhandlung gegen eine an den Verursacher gerichtete Einzelverfügung ist dringend hinzuweisen. Inkrafttreten
6.5
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Gemeinderates Bettwil bzw. der Dienststelle Umwelt und Energie Kanton Luzern in Kraft. Grundbuchanmerkung
6.6
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch der Gemeinden Bettwil und Schongau anzumerken.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Waldmatt und Rüslen, Bettwil/AG und Waldmatte, Schongau/LL1
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Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: -
Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.
-
Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten.
-
Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BUVVAL.
-
Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BUWAL massgebend.
-
Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.
-
Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen.
-
Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen.
-
Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen.
-
Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Qaugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.
-
Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.
-
Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.
-
Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig.
-
Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden.
-
Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.
In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Kantonalen Laboratorium und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
040642/Lü/ek
Schutzzonenreglement Quellfassungen Waldmatt und Rüslen, Bettwil/AG und Waldmatte, Schongau/LU
Legal bases
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Cantonal
SAR 781.211 · V EG UWR · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal