Erschiessungsplan Hofmatt
Special-use plan · Waltenschwil
Document
- Number
- 2001-001113
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Waltenschwil
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jun 20, 2001
- In force since
- Jun 20, 2001
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4240-2001-E.pdf
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Gemeinde Waltenschwil Kanton Aargau Legende zum kommunalen Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegte Elemente genehmigt:
Erschliessungsplan
Gemäss $ 17 BauG
rot Baulinien Fa —--—--—-- rot Baulinien für Klein- und Anbauten Baulinienplan 1:1000 ” Es ne rot Zwangsbaulinien Wohlerstrasse K362__ - — rot Neubau- Baulinien BE rot Strassen- / Weglinien blau Aufzuhebende Strassen- / Waglinien SF Hr rot Aufzuhebende Baulinien N rot Bereich für Fussweg. Breite 2,5 m. Die genaue Lage wird mit der ! Überbauung festgelegt. \ _—-—- —-— schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen — > pP Ser Hofmattstrasse Ba n Bez hellblau Sichtzone: er. = re Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen En
je “ GR 7.5.1974
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\ \ = freizuhalten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen, Übersichtsplan 1:25’000 Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld
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der Fahrer muss von 0.80m-3.00m über Boden frei bleiben. 2 we Mitwirkungsbericht vom: 09. November 2000 Vorprüfungsbericht vom: 09. November 2000 u Orientierungsinhalt M i blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum Ss Öffentliche Auflage vom: 29. November 2000 bis: 29. Dezember 2000 er Datum i m blau Genehmigte Baulinien für Klein- und Anbauten a i 5 26-ApriH-1899- o GR Datum 2 Beschlossen vom Gemeinderat am: " 19.02. 4 blau Genehmigte Strassen- / Weglinien mit Genehmigungsdatum 3 Der Gemeindeammann: eindeschreiber: rot Projektierte Baulinien, die Gegenstand einer anderen Vorlage sind. n u. II DBDBE x braun Ein- Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im u” . Plan bezeichneten Anschlüssen. Bestehende Ein- Ausfahrten bleiben für die bisherige Nutzung erhalten. G hmi STH“ I] karmin Hochleistungsstrassen HLS enehmigung: ; : i Genehmigung durch den Regierungsrat [__ ] zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS Aarau, den 20. .Jumi 2004 E77 ER orange Sammelstrassen SS Der StaäatssChreiber: [I] gelb Erschliessungsstrassen ES | B4 fi Ya E= |] dunkelviolett Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr Architektur | Raumentwicklung |verxenr | Landschaft |umweıt 1 OT] hellviolett Gehwege / Fusswege [ | ] e t r OÖ n amd lila Radwege / Radstreifen Ablage 6_pläne/cad/erschlplan hofmatt Be grau Bestehende Strassen / Wege are AIE ee hellgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler Projekt-Nr. 41-695B Format 30 x 90 Eee grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen Gez./Geprüft w/H | schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan Erstelldatum 17.10.2000 schwarz Perimeter "Sy ; ® ’ Revisi Gez./D: Geprüft/D \ \ Ä Planung Metron Raumplanung AG Stahlrain2 5201 Brugg T:056 460 91 11 F:056 460 91 00 [email protected] www.metron.ch Eee 'ez./Datum 'eprüft/Datum sg
Ergänzungen nach kant. Vorpräfungen DWE/22.10.2000 £CB/22.10.2000
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
20. Juni 2001
Art. Nr. 2001-001113
Gemeinde Waltenschwil; Erschliessungsplan "Hofmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
19. Februar 2001 9. November 2000 29. November – 29. Dezember 2000 19. Februar 2001 16. April 2001 5. Juni 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 14. Januar 1992. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
1974 wurden im Gebiet "Hofmatt" Baulinien festgelegt, die heute teilweise nicht mehr benötigt werden, weil das Gebiet grösstenteils überbaut ist. Die betroffenen Baulinien werden daher aufgehoben. Entlang der Hofmattstrasse werden neu Baulinien für Klein- und Anbauten in einem Abstand von 4 m zur Strasse festgelegt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan "Hofmatt"
Versand:
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die im Erschliessungsplan vorgenommene Aufhebung einzelner bisher rechtskräftiger Baulinien sowie die Ausscheidung von Baulinien für Klein- und Anbauten entlang der Hofmattstrasse werden aus raumplanerischer Sicht als situationsgerecht beurteilt. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Hofmatt" der Gemeinde Waltenschwil vom 19. Februar 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5622 Waltenschwil Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: