Erschliessungsplan Rebeweg inkl. Änderung 2009
Special-use plan · Birr · Repealed Jun 5, 2025
Document
- Number
- 2010-000087
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Birr
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Sep 26, 2001
- In force since
- Jan 20, 2010
- Repealed
- Jun 5, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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| Gemeinde Birr
Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Erschliessungsplan Rebeweg
Teiländerung August 2009 gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1:500
FAN %
Öffentliche Auflage vom: 23.09 - 23.10.2009
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Vom Gemeinderat beschlossen am: 02.11.2009
Der Vizeammann Gemeindeschreiber A. Guillet M. Maumary Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,daa Zo. JYaruar Zo Ao
Der Staatsschreiber:
j.+d. schatzmann ag
Auftragnr.: 1488
Lupfig, 17.08.2009 ingenieure fh für hoch- und tiefbau
Plannr.: 25 Bahnhofstrasse 28, 5242 lupfig, Tei. 056 444 80 01 www.j-schatzmann.ch ::: [email protected]
Grösse: 30 / 84
LEGENDE
GENEMIGUNGSINHALT ——#— aufzuhebende Strassenlinie (RR 26.09.2001)
Ze 7------ aufzuhebende Baulinie (RR 26.09.2001) Strassenlinie (neu)
Baulinie (neu)
ORIENTIERUNGSINHALT
Erschliessungstrasse
Feldweg
Om m
assensızzoje}sed
mm _°
Gemeinde Birr
Kanton Aargau
Erschliessungsplan Rebeweg
gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1:500
Öffentliche Auflage vom 25.04. - 25.05.2001
Vom Gemeinderat beschlossen am 08.08.2001
Der Gemeindeammann i.V.:
end
R-Eray R. Gloor A. Pajarola Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 26. September 2004 Der Staatsschreiber: ir ER y- PORTA «PARTNER Auftragsnr.: 092P101/1 5200 Brugg, 21.08.01
Ingenieure - Planer - Geometer Brugg + Windisch - Lenzburg
Internet: http://www.porta-partner.ch Email: [email protected]
Legende
1. Genehmigungsinhalt
rot Baulinie
——] rot Weg- und Strassenlinien
Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Perimeter des Erschliessungsplanes
2. Orientierungsinhalt
Projektierte Weg- und Strassenlinien
‚ar im Baubewilligungsverfahren festzulegen Erschliessungsstrasse grau Bestehende Strassen / Wege
Fussweg Erschliessungsweg
Bepflanzte Flächen
Hochstämmige Laubbäume im Baubewilligungsverfahren festzulegen
Zonengrenze und Zonenbezeichnung zuns En gemäss Zonenplan
EDV-Projekt / Zeichnung: P101_01.dwg
Grösse : 50/126
ER 18.08.79 blau Baulinien aufheben ER 18.08.79 EP —ı— blau Strassenlinien aufheben
Gewässer (Bach)
Geplante Offenlegung Bach
Bestehende Meteorwasserleitung
Bestehende Meteorwasserleitung aufheben
Bestehende Wasserleitung
Neue Wasserleitung
Bestehende Kanalisation
Neue Kanalisation
Im u ——
Parzelle 111: Archäologische Fundstelle, Meldepflicht vor Bodeneingriffen
D: 411.59 S: 408.47 E: 409.89 A: 408.47
8 240
D: 411.67 S: 408.11 E: 408.1125 A: 408.11
D: 403.47
D: 402.71
S: 399.87 NG 122 E: 399.87 413.394 297A: 399.87
°©
n D: 402.13 D: 412.40 f
S: 409.77 S 398.87 A: 409.77 : 398.87
A: 398.87 296
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'Th. Schneider
110
114 i 111 J. Büttikofer K. Frey - Eichenberger e) Mitag Immobilien AG 701 Arguba AG
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F. Widmer - E
A: 405.13
A: 412.01
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339
Schweiz. Pestalozziheim Neuhof
667
828 ©. Stelfen - Bösch
WW. Frey - Rey
859
Ar. Reinhart - Frey
666
©. Steffen - Tommer
829 H. Frey - Frey
o \ o D: 418.64 \ $:41491 \ D:406838 N 241E: 415.04 \ S: 405.87 A: 414,91 A: 405.67 2 & N 3 © D: 418.72 N S: 415.51 \ i „\ 242 E55 ; — \ \ Q A: 415.51 87 i / \ [ )) P. Bier - Sommer 5 Br \ ) «hr : 419,97 558: 418.66 ® E: 418.66 ® A:MasE / ® D: 406.58 Ya S: 404.85 / E: 404.85 / Be NC 570 Ya D y. Pestalozziheim Neuhof Or 10 > 009
D: 406.44 $: 403.72 E: 403.72 A: 403.72
D: 418.43 \ 243 $: 416.60 o A: 416.60 5 (0) oo
D: 406.44 ® S: 402.79 E: 402.79 A: 402.79
N ED
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
20. Januar 2010
Nr. 2010-000087
Gemeinde Birr; Erschliessungsplan "Rebeweg", Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
28. August 2009 23. September 2009 bis 23. Oktober 2009 2. November 2009 10. Dezember 2009 9. Dezember 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Vorlage beinhaltet eine kleine Teiländerung des Erschliessungsplans "Rebeweg" vom 26. September 2001. Die vorgesehene Verbreiterung des Rebewegs auf 4,5 Meter erfolgt vollständig auf Kosten der südlich gelegenen Parzelle 339. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan
Versand: 28. Januar 2010
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die geplante Erweiterung des Rebewegs geht vollständig auf Kosten der benachbarten Parzelle des Neuhofs. Die Grundeigentümerin ist damit einverstanden und verzichtet auch vollumfänglich auf Entschädigung für die Landabtretung. Damit fallen die Kosten für die Gemeinde deutlich geringer aus. Die seitens der Gemeinde erstellte Planung betrifft keine übergeordneten Interessen, die der Vorlage entgegenstehen würden. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung des Erschliessungsplans "Rebeweg" der Gemeinde Birr vom 2. November 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
-3-
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:
Aufhebung
S88 ir KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
HJAI/LKBG
Datum Genehmigung: 05.06.2025
Versand:
10. Juni 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.19.325 Gemeinde Birr; Erschliessungsplan "Aufhebung Sondernutzungspläne"; Genehmigung; Pub likation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. November 2022 22. April 2022 bis 23. Mai 2022 9. Oktober 2023 bis 7. November 2023 24. März 2025 7. Mai 2025 26. April 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.
1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 22. Januar 2025 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und Kultur land ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung hat die Gemeinde auch die bestehenden Son dernutzungspläne überprüft. Sondernutzungspläne, die Erschliessungswerke sichern, die zwischen zeitlich bereits erstellt sind oder deren Inhalt in die revidierte Zonenplanung übernommen werden
kann, sollen aufgehoben werden. Insgesamt werden vorliegend elf Sondernutzungspläne aufgeho ben. Raumplanerisch bedeutsam sind insbesondere die Aufhebung der beiden Gestaltungspläne (GP) "Dorfkern" (inklusive Teiländerung) und "Grossacker - Grendel" (inklusive Teiländerungen) be ziehungsweise deren teilweise Überführung in die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie die Aufhebung des Kommunalen Überbauungsplans (Erschliessungsplan [EP]) "Hell matt- Im Lei". 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Birr am 24. März 2025 beschlosse nen Aufhebung folgender Vorlagen: • Aufhebung GP "Dorfkern" vom 8. November 1988 inklusive Teiländerungen vom 19. Dezember 1989 und vom 22.Februar 2006 • Aufhebung EP "Hürnegässli" vom 26. August 1998 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Neumatt" vom 14. November 1972 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "ünterdorf-Adelmatt" vom 28. Juni 1988 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Aermelgass" vom 29. Juni 1993 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Eistäpfe - Vorem Hag" vom 21. Februar 1989 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Hellmatt - Im Lei" vom 29. Juni 1983
• Aufhebung EP "Vorem Hag" vom 22. Oktober 2008 • Aufhebung EP "Rebeweg" vom 26. September 2001 inklusive Teiländerung vom 20. Januar 2010 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Kelmatt - ünterlätte" vom 29. Juni 1983
• Aufhebung GP "Grossacker - Grendel" vom 19. November 1997 inklusive Teiländerungen vom 21. August 2002 und vom 18. November 2016
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Mai 2024 erläu tert und begründet {Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. November 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination
Der vorliegenden Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Neumatt", "ünterdorf-Adelmatt". "Aermelgass", "Eistäpfe-Vorem Hag", "Hellmatt- Im Lei". "Kelmatt - ünterlätte". der Erschlies sungspläne "Hürnegässli". "Vorem Hag". "Rebeweg" sowie der Gestaltungspläne "Dorfkern". "Gross-
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acker-Grendel" und die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sind materi ell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordi niert zu genehmigen. 4.3 Raumplanerische Beurteilung
4.3.1 Ortsbild und Städtebau Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Der GP "Dorfkern" (inklusive Teiländerungen) bezweckt in erster Linie den Erhalt des typischen Cha rakters des Dorfkerns. Mit dem behördenverbindlichen Entwicklungsrichtplan Dorfsmatt wurde eine neue konzeptionelle Grundlage für die zukünftige Entwicklung des Dorfkerns geschaffen, deren grundeigentümerverbindliche Umsetzung im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung er folgt. Die Aufhebung des GP ist somit sachgerecht.
4.3.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr
Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Nach der Realisierung der Erschliessungsan lagen werden Erschliessungspläne mit Vorteil aufgehoben, soweit keine weitergehenden Regelun gen enthalten sind. Aus verkehrlicher Sicht kann der Aufhebung der vorhergehend aufgeführten Sondernutzungsplänen zugestimmt werden. Sichtzonen spielen aus Gründen der Verkehrssicherheit eine wichtige Rolle. Mit der Aufhebung entfallen die in den Sondernutzungsplänen festgelegten Sichtzonen. Diese müssen im Einzelnen neu verfügt werden (vgl. Planungsbericht, Kapitel 3.1). Wo Baulinien vorhanden sind, gilt künftig bezüglich den Abstandsvorschriften § 111 BauG. 4.3.3 Weitere materielle Hinweise Materialabbau
Der GP "Grossacker - Grendel" (inklusive Teiländerungen) regelt die Vornutzung der Industriezone "Grossacher und Grändel" für den Materialabbau. Da der Kiesabbau grösstenteils abgeschlossen und die Wiederauffüllung bereits im Gang ist, soll der GP aufgehoben werden. Die bis zum Ab schluss der Wiederauffüllung notwendigen Vorschriften werden mit der Gesamtrevision der Nut zungsplanung in die Grundnutzung überführt. Dies ist sachgerecht.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
3 von 5
Beschluss
1. Die Vorlage Erschliessungsplan "Aufhebung Sondernutzungspläne", beschlossen vom Gemeinderat Birr am 24. März 2025, wird genehmigt.
2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt
Sjtepha
Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS
• Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres
• Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem ber bis und mit dem 2. Januar. 2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
4 von 5
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.
Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Entfelderstrasse 22. 5001 Aarau, eingese hen werden.
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