Gestaltungsplan Bruggerstrasse 115-117

Special-use plan · Baden

Document

Number
2009-000143
Kind
Special-use plan
Commune
Baden
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jan 28, 2009
In force since
Jan 28, 2009

Map

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Text

SNP-4021-2009-E-1.pdf

Stadt Baden

Kanton Aargau '",nton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Gestaltungsplan Bruggerstrasse 115 - 117 gemäss §§ 17 und 21 BauG

Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Weitere rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes - Gestaltungsplan, Situationsplan 1:500

Vorprüfungsbericht vom:

22. Juli 2008

Mitwirkung vom:

30. September bis 29. Oktober 2008

Öffentliche Auflage vom:

30. September bis 29. Oktober 2008

Beschlossen vom Stadtrat am:

17. November 2008

D r Stadtammann

Der Stadtschreiber

r- CL-r„. i( Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

2g. 20.1-tueal 2.009 i,

Der Staatsschreiber: /

ARCOPLAN Lüscher Pfister Keller

Limmatauweg 9

5408 Ennetbaden

Der Stadtrat Baden erlässt, gestützt auf § 25 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:

1. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Ziel und Zweck

1 Mit dem Gestaltungsplan Bruggerstrasse 115 - 117 werden folgende Ziele angestrebt:

a) städtebaulich-architektonisch gute Eingliederung der Bauten in die bestehende Gebäudezeile entlang der Bruggerstrasse b) auf die Lärmsituation abgestimmte Überbauung und Grundrissgestaltung c) rückwärtige Erschliessung der unterirdischen Parkierung mit Anschlussoption für die Parzelle Nr. 2356 d) sorgfältige Anordnung und Gestaltung der Aussenräume 2 Der Gestaltungsplan soll eine etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen und Aussenräumen sicherstellen. Für die Bauträgerschaften sollen ausreichende Projektierungsspielräume offen gehalten werden.

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Nutzungsplan der Stadt Baden vom 31. Oktober 2001. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau- und Planungsrechts.

Art. 3 Privatrechtliche Regelungen

Ergibt sich innerhalb des Areals des Gestaltungsplanes ein Koordinationsbedarf (z.B. Durchfahrtsrechte), muss dies privatrechtlich geregelt werden. Dies ist mit dem Baugesuch nachzuweisen.

Art. 4 Perimeter und Bestandteile

Der Gestaltungsplan Bruggerstrasse 115 - 117 beinhaltet den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter. 1

Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind die nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500.

2

Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung und ist nicht verbindlicher Bestandteil der Sondernutzungsplanung.

3

Gestaltungsplan Bruggerstrasse 11 5 - 1 1 7

2

2. TEIL

BAUVORSCHRIFTEN / GESTALTUNGSBESTIMMUNGEN

Art. 5 Baubereich

für Hochbauten

1 Die Baubereiche für Hochbauten bezeichnen die maximale Ausdehnung der oberirdischen Geschossflächen. Sie ersetzen die Grenz- und Gebäudeabstände. Ihre äussere Begrenzung bildet in Abweichung zu § 49 BNO den grossen Grenzabstand. Im Erdgeschossniveau kann an der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stelle ein 4 m breiter Durchgang realisiert werden.

Untergeordnete Gebäudeteile sind in Abweichung zu § 2 ABauV innerhalb des Baubereiches für Hochbauten anzuordnen. Für Dachvorsprünge und bestehende Erker des Gebäudes Nr. 1251 gilt § 2 ABauV weiterhin. 2

Baulinien

3 An der Bruggerstrasse ist die vordere Fassadenfront auf die im Situationsplan 1:500 bezeichnete, neue Zwangsbaulinie zu setzen. Im Bereich der neuen Baulinie, der neuen Zwangsbaulinie und der Baulinie mit gleicher Lage wie die vorgängige Baulinie sind Einfriedigungen mit geringeren Abständen zur Strasse möglich, soweit die kantonale Gesetzgebung dies zulässt.

Art. 6 Baubereiche

für Tiefbauten

1 Die Baubereiche für Tiefbauten sind für zusätzliche Nutzflächen bestimmt; unterirdische gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhalle, Abstellräume für Velos/Mofas, Technik-, Neben-, Abstellräume und dergleichen.

Baulinie für Tiefbauten 2 Die Baulinie für Tiefbauten bzw. Untergeschosse legt fest, dass die bzw. Untergeschosse gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhalle inklusive Rampenbauwerk

an die

südliche Parzellengrenze gebaut werden kann. § Lärmschutz

Für den gesamten Perimeter des Gestaltungsplanes sind die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III massgebend.

1

2 Zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sind bei Neubauten und wesentlichen Umbauten die Grundrisse zweckmässig zu konzipieren sowie gestalterische und bauliche Massnahmen (z.B. Doppelfassade, Grundrissdisposition, kontrollierte Lüftung, ausnahmsweise Schalldämmlüfter) zu ergreifen (Art. 22 USG, Art. 31 f. LSV, SIA-Norm 181). Aussenräume (Balkone, Sitzplätze) von Wohnungen sind sehr gut gegen Lärm abzuschirmen.

Art. 8 Architektonische

Gestaltung

1 Innerhalb des westlichen Baubereiches für Hochbauten ist eine einheitliche Gestaltung sicher zu stellen, welche zu einer guten Gesamtwirkung führt. Anzustreben sind einfache Baukuben. Die geforderte Einheitlichkeit der Bauten bezieht sich auf: Dachformen und -abschlüsse, Sekundärbauteile, technische Einrichtungen, Materialisierung und Farbgebung. 2 Die architektonische Gestaltung hat hohen Anforderungen zu genügen. Balkone, Terrassen, Laubengänge, Loggien, Vordächer, technische Bauten usw. müssen mit dem Hauptkubus harmonieren. 3 Innerhalb des westlichen Baubereiches für Hochbauten ist eine einheitliche Dachform zu wählen. Folgende Dachformen sind zugelassen; Flachdach mit oder ohne Attika, flach geneigtes Dach bis max. 5° Neigung.

Gestaltungsplan Bruggerstrasse 11 5 - 11 7

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4 Innerhalb des östlichen Baubereiches für Hochbauten ist das Gebäude Nr. 1251 grundsätzlich zu erhalten. Es soll in den wesentlichen Zügen seines Erscheinungsbildes und seiner Tragstruktur möglichst wenig verändert werden. Im Erdgeschoss kann die Baustruktur für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe angepasst werden. Der Stadtrat kann die Beseitigung des Altbaus gestatten, wenn ein Neubau die qualitativen Anforderungen gemäss Absatz 1 und 2 aufweist und ein städtebaulich zusammenhängendes Ensemble entsteht.

3. TEIL

ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG

Art. 9 Quartiererschliessung

Die Zufahrt in die unterirdische gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhalle hat über den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich und als einspurige auszubildende Rampe zu erfolgen.

Art. 10 Parkierung

1 Die Fahrzeugeinstellhalle ist innerhalb des Baubereiches für Hochbauten sowie in den Baubereichen für Tiefbauten zu erstellen. Die Zugänge sind für die Benutzerinnen und Benutzer übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen (hell und beleuchtet). 2 In den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen sind höchstens je 3 Besucherparkplätze zugelassen.

4. TEIL

UMGEBUNGSGESTALTUNG

Art. 11 Siedlungshof

1 Die Gestaltung des Siedlungshofes ist auf eine vielfältige, überwiegend gemeinschaftliche Nutzung für Spiel und Aufenthalt für die Bewohner und Bewohnerinnen der Siedlung auszurichten.

Innerhalb des Siedlungshofes ist eine hohe Aufenthaltsqualität sicherzustellen. Die Gestaltung hat mittels Chaussierung, Ruderalflächen, Wiesen und dgl. sowie mit einzelnen schlanken, kleinkronigen standortheimischen Bäumen zu erfolgen. Im deren Wurzelbereich ist eine Überdeckung von 1.2 m (z.B. in Trögen) anzustreben. Vereinzelte Kleinbauten sind zulässig. 2

Art. 12 Vorplatzbereiche

1 Die Vorplatzbereiche sind als offene Flächen mit homogener und ruhig erscheinender Oberflächenstruktur zu gestalten. Die Gestaltung und Gliederung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen. 2

Offene Veloabstellplätze ausserhalb der Sichtzonen sind zugelassen.

3 Einzelne oberirdische Kundenparkplätze nach den ausgewiesenen Bedürfnissen sind zugelassen. Die genaue Anzahl, die Lage und die Ausgestaltung wird in Absprache mit dem Departement BVU festgelegt.

Gestaltungsplan Bruggerstrasse 11 5 - 11 7

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5. TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 13 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan Bruggerstrasse 115 - 117 tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Gestaltungsplan Bruggerstrasse 11 5 - 1 1 7

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

28. Januar 2009

Nr. 2009-000143

Gemeinde Baden; Gestaltungsplan "Bruggerstrasse 115–117"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

17. November 2008 22. Juli 2008 30. September 2008 bis 29. Oktober 2008 17. November 2008 7. Januar 2009 8. Januar 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Die Parzelle liegt in der Wohn-/Gewerbezone WG4. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Mit dem Gestaltungsplan soll eine städtebaulich architektonisch gute Eingliederung eines Neubaus in die bestehende Häuserzeile entlang der emissionsstarken Bruggerstrasse sicher gestellt werden. Der Gestaltungsplan sieht hierzu auf der Parzelle 3019 entlang der Bruggerstrasse ein längliches Baufeld vor. Dieses Baufeld ersetzt Baulinien aus dem Jahr 1931, welche aufgehoben werden. Die Fassadenfront des Neubaus muss auf die im Gestaltungsplan festgelegte Zwangsbaulinie gestellt werden. Das Gebäude auf der Parzelle 2356 (ehemaliger Konsum) bleibt erhalten. Es soll in den wesentlichen Zügen seines Erscheinungsbilds und seiner Tragstruktur möglichst wenig verändert werden. Der Stadtrat kann die Beseitigung des Altbaus gestatten, wenn ein Neubau die in den Sondernutzungsvorschriften (SNV) fixierten hohen qualitativen Anforderungen erfüllt.

Versand: 11. Februar 2009

-2-

Die SNV enthalten Vorgaben zur architektonischen Gestaltung des Westbereichs, mit der insbesondere die Einheitlichkeit in der Ausführung (Gesamtwirkung, Dachgestaltung) sichergestellt wird. Zudem werden zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zweckmässige Grundrisse sowie gestalterische und bauliche Massnahmen zur Lärmdämmung verlangt (Doppelfassade, kontrollierte Lüftung usw.). Für die Parkierung wird im Gestaltungsplan ein unterirdisches Baufeld ausgeschieden, welches neben der ganzen Parzelle 3019 (Neubau) auch einen Teilbereich der Parzelle 2356 umfasst, um die bestehenden Parkplatzprobleme in diesem Teilbereich lösen zu können. Die Zufahrt zur unterirdischen Parkierung erfolgt rückwärtig. Die SNV enthalten Vorgaben zur Ausgestaltung des Siedlungshofs und zum Vorplatzbereich. Beim Siedlungshof ist eine hohe Aufenthaltsqualität sicher zu stellen. § 11 SNV konkretisiert diese hohe Aufenthaltsqualität mit klaren Kriterien. Die Vorplatzbereiche sind als offene Flächen mit homogener und ruhiger Oberflächenstruktur zu gestalten. Diese hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen. Einzelne oberirdische Parkplätze nach ausgewiesenem Bedarf sind zugelassen. Die genaue Anzahl und insbesondere die Lage und die Ausdehnung werden in Absprache mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt festgelegt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die neue Zwangsbaulinie liegt geringfügig strassenferner als die bisher rechtskräftige Baulinie (Grosser Rat: 30. Oktober 1931). Hinsichtlich Strassenfreihalteinteressen bringt der Gestaltungsplan keine relevante Änderung. Mit dem Umstand, dass die Zwangsbaulinie ungefähr in der Flucht der beidseits bestehenden Bauten liegt, ist aus Ortsbildschutzgründen der gegenüber § 111 BauG reduzierte Strassenabstand hinreichend begründet. Die vorgesehene rückwärtige Erschliessung ist sachgerecht. Sie trägt der in den Richtlinien über die Ausbildung von Hauptverkehrsstrassen definierten Anliegerfreiheit Rechnung. Der Baubereich für Tiefbauten ermöglicht eine unterirdische Fahrzeugeinstellhalle und damit eine zweckmässige Anzahl Abstellplätze. Mit der möglichen Ausdehnung auf Parzelle 2356 liesse sich die Parkierung für diesen Bereich ebenfalls verbessern. Die Anzahl der Besucherparkplätze wird auf maximal je drei festgelegt. Diese Massnahmen sind sachgerecht.

-3-

Der im Plan als Option eingetragene Bereich für einen offenen Durchgang im Erdgeschoss ist eine wertvolle Bereicherung sowohl aus architektonischer Sicht wie auch aus Gründen der Fusswegerschliessung. Gegen den Verzicht auf eine rechtliche Sicherung ist rechtlich nichts einzuwenden. Der ehemalige Konsum auf der Parzelle 2356 ist ein herausragender Zeuge für die damalige repräsentative Heimatstil-Architektur. Mit der viergeschossigen Bauweise und der ausgeprägten Gliederung setzt das bestehende Gebäude einen wertvollen Massstab. Die Festsetzung als "erhaltenswertes Objekt" im Gestaltungsplan ist sachgerecht; das Gebäude wurde erst kürzlich im Innenbereich erneuert und es besteht nicht die Absicht, das Gebäude in absehbarer Zeit abzubrechen. Die Lärmschutzvorschriften in § 7 SNV sichern einen fachlich korrekten und rechtskonformen Umgang mit der Lärmsituation. Da das Gebiet erschlossen ist, ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte massgebend. Die in § 7 Abs. 2 SNV enthaltenen Vorschriften verstehen sich als Vorsorgemassnahmen im Sinne des Umweltschutzgesetzes. Die Vorschriften zur Umgebungsgestaltung im Bereich Siedlungshof (§ 11 SNV) sind sachgerecht. Die Anforderungen von § 21 BauG werden erfüllt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Bruggerstrasse 115–117" der Stadt Baden vom 17. November 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Stadtrat, Rathausgasse 1, 5401 Baden  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: