Bau- und Nutzungsordnung
Wittnau
Document
- Number
- 4181
- Commune
- Wittnau
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Jun 12, 2019
- In force since
- Jun 12, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Gemeinde Wittnau
Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
13. Juli 2018
Mitwirkung vom
29. August 2014 bis 29. September 2014
Öffentliche Auflage vom
13. August 2018 bis 11. September 2018
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. November 2018 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Die Gemeindeschreiberin
Andreas von Mentlen
Claudia Schraner
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 2o \c\--000UZ vom:
Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den .3iCk) c2 DL •De(2se zA Abteilung Raumentwicklung BVU
KOCH PARTNER
25. Februar 2019
INHALTSVERZEICHNIS 1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1 1 1
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Planungsgrundsätze
Art. 4 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Art. 5 Sondernutzungsplanung
1 1 2 2
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3
3.1
Bauzonen
Art. 6 Zonenübersicht
Art. 7 Dorfkernzone D
Art. 8 Wohnzonen W2 / W3
Wohn- und Gewerbezonen WG2 / WG3
Art. 9
Art. 10 Gewerbezone G
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
3 3 4 5 6 6 7
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 12 Landwirtschaftszone
85 more articles
Art. 13 Bauten in der Landwirtschaftszone
7 7 8
3.3
Schutzzonen
Art. 14 Naturschutzzonen Kulturland
Art. 15 Naturschutzzonen Wald
8 8 10
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 16 Landschaftsschutzzone
Art. 17 Gewässerraum
10 10 11
3.5
Schutzobjekte
Art. 18 Naturobjekte
Art. 19 Kulturobjekte
12 12 13
3.6
Gefahren und Überflutungszonen
Art. 20 Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland
Art. 21 Hochwassergefahrenzonen HVVZ
Art. 22 Oberflächenabfluss
13 13 14 15
4
5
BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
15
4.1
Störmass von Betrieben
Art. 23 Nicht / mässig / stark störende Betriebe
15 15
4.2
Nettoladenfläche
Art. 24 Nettoladenfläche
15 15
4.3
Abstände
Art. 25 Gemeinde- und Privatstrassen
Art. 26 Kulturland
16 16 16
BAUVORSCHRIFTEN
16
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 27 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
16 16
5.2
Innere Siedlungsentwicklung
Art. 28 Bauliche Dichte
Art. 29 Verdichtungsgebiet
16 16 17
5.3
Technische Bauvorschriften
Art. 30 Allgemeine Anforderungen
Art. 31 Energieeffizienz
17 17 17
5.4
Wohnhygiene
Art. 32 Ausrichtung der Wohnungen
17 17
5.5
Art. 33 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume
Art. 34 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
18 18
Ausstattung
Art. 35 Velos / Kinderwagen
Art. 36 Spielplätze
Art. 37 Containerplätze
Art. 38 Öffentlich zugänglicher Raum
18 18 19 19 19
SCHUTZVORSCHRIFTEN
20
6.1
Ortsbildschutz
Art. 39 Ortsbildschutz
20 20
6.2
Umweltschutz
Art. 40 Einwirkungen
20 20
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 41 Zuständigkeit
Art. 42 Fachkommission
Art. 43 Gebühren
Art. 44 Vollzugsrichtlinien
21 21 21 21 21
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
21
6
ANHANG I
23
Denkmalschutz (kantonale Schutzobjekte)
23
Bauinventar
23
ANHANG II Bestimmungen zum Bauen im Dorfkern (§ 7 BNO) A Grundsätze B Dachgestaltung C Dachaufbauten D Fassadengestaltung E Gestaltung von Fassadenteilen F Materialwahl / Farbgebung G Nebenbauten H Umgebung
25 25 25 25 25 26 27 27 27 27
Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Geltungsbereich
1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Seite 1
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 2
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000, der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 und der Plan IVS im Massstab 1:5000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 4
Art. 2 übergeordnetes
Recht
Planungsgrundsätze
Übergeordnetes Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Planungsgrundsätze
1
Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: - der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern; - der Aufwertung von Aussenräumen; - der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen
2
Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.
Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. 3
4 Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern.
Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern. 5
Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss sind zu fördern.
6
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Art. 4 Aussenraum- und
Umgebungsgestaltung
Seite 2
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. 1
Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. 2
3 Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und wenn möglich zu bepflanzen. 4
5 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 5 Sondernutzungsplanung
Sondernutzungsplanung
1 Die rechtskräftigen Sondernutzungspläne können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Seite 3
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 6 Zonenübersicht
Gesam thöhe max [m]
0
o
o
o
W2
gelb
2
0.25
-
7.51
12
Wohn- und Gewerbezone 2
VVG2
orange
2
0.3
-
7.51
12
Wohnzone 3
W3
rot
3
-
0.75
10
15
Wohn- und Gewerbezone 3
WG3
dunkelrot
3
-
0.8
10
15
G
violett
0
0
0
(10)
(15)
0
OeBA
grau
o
0
0
o
o
o
Wohnzone 2
Zonenvorschriften
Talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe max. [m]
(2)
Dorfkemzone
Empfindlichkeitsstufe
Ausnützungsz iffe r maximal
braun
cn
kleiner Grenzabstand mind. [M]
Ausnützungsziffer minimal
D
Zonenbezeichnung
: -y 4:2 ¢
Vollgeschosse max.
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Farbe
1
grosser Grenzabstand mind. [M]
Zonenübersicht
III
Art. 7 II
Art. 8 III
Art. 9 II
Art. 8 III
Art. 9 0
III
Art. 10 0
II
Art. 11 (4)
4
8
_
Gewerbezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
5* 6
12 6*
2 Die in Klammern dargestellten Masse gelten bei Neubauten als Richtwerte. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3 Die mit " ° " bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
Die mit " ' " bezeichneten Masse werden bei Wohnbauten gemäss
Art. 29
BNO durch die Gesamthöhe der entsprechenden Zone ersetzt. 4
5 Für reine Wohnbauten ohne Gewerbe sind bei den mit" *" bezeichneten Massen die entsprechenden Masse der Wohnzone W2 / W3 massgebend.
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Seite 4
Bei Hauptgebäuden am Hang dürfen Abgrabungen für Zugänge und Zufahrten maximal zwei Drittel der Gebäudelänge betragen. Ansonsten wird das von Abgrabungen betroffene Geschoss als Vollgeschoss angerechnet. 6
Art. 7 Dorfkemzone
(vgl. Anhänge 1/10
Dorfkemzone D
Die Dorfkemzone D dient der Erhaltung und Entwicklung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie ist für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sowie für Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. 1
Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern 2
a) ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig ist oder b) die Erhaltung der Bausubstanz gemäss ausgewiesener Fachmeinung unzumutbar ist; für Gebäude gemäss Bauinventar (Anhang I / Gebäude in der Dorfkernzone) ist die Unzumutbarkeit mittels neutralem Fachgutachten zu belegen, bei den übrigen Gebäuden kann der Gemeinderat ein Fachgutachten verlangen. Ein Abbruch gemäss Abs. 2 ist nur zulässig, wenn ein bewilligtes Projekt für einen gut eingepassten Neubau vorliegt. 3
4 Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck gemäss Bauinventar dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen.
Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen Fassaden- und Gesamthöhen darf in der Regel, ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände und der Geschosszahl, umgebaut und erneuert werden. 5
Neu- und Ersatzbauten sowie Umbauten müssen sich nach den Kriterien von § 39 Abs. 1 und des Anhangs II dieser BNO gut in die bestehende Bebauung einfügen. 5
Die Lage und Ausgestaltung von Parkierungsanlagen wird vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. Sie werden gemäss den Kriterien von § 39 Abs. 1 und des Anhangs II dieser BNO beurteilt. 7
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Seite 5
Bewilligungspflichtig sind bauliche Massnahmen innerhalb der Bauinventarobjekte, Fassadenrenovationen, Neueindeckungen von Dächern, die Erneuerung von Türen, Fenstern und Fensterläden, Antennen und Parabolspiegel sowie Solaranlagen nach Massgabe des übergeordneten Rechts. Die Bauten und Anlagen müssen sich nach den Kriterien den Kriterien von § 39 Abs. 1 und des Anhangs II dieser BNO gut in die bestehende Bebauung einfügen. Erhebliche und für das Ortsbild störende Eingriffe in die Fassaden- und Dachgestaltung sind nicht zulässig. 8
Baugesuche sind möglichst früh anzumelden. Der Gemeinderat bestimmt einen externen Fachgutachter, der die Planung begleitet. Die Beurteilung erfolgt durch die Fachkommission (§ 42 BNO). 9
19 Die Gemeinde übernimmt die Kosten der fachlichen Erstberatung. Die weiteren Arbeiten von Fachgutachter und externen Fachstellen gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
Die Bestimmungen zum Bauen in der Dorfkernzone (Anhang II) bilden einen integrierenden Bestandteil der BNO.
11
Art. 8 Wohnzonen
W2 / W3
Wohnzonen W2 / W3
Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 1
Die Wohnzone W2 ist für Ein-, Zwei-, Drei-, Mehrfamilienhäuser bestimmt. Reiheneinfamilienhäuser bis maximal 32 m Gebäudelänge sind zulässig. 2
Für den schraffierten Bereich in der Wohnzone W2 (Parzelle Nr. 209) ist die bestehende gewerbliche Nutzung zulässig. Mit Aufgabe des Betriebes (Schreinerei / Küchenbau) gelten die Nutzungsbestimmungen nach den Absätzen 1 und 2. 3
Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist nicht gestattet. 4
Bauten haben sich in ihrer Farbgebung, ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) und der Aussenraumgestaltung gut in das Quartierbild einzuordnen. 5
Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Bei Hanglage ist der guten landschaftlichen Einbindung durch eine entsprechende Umgebungsgestaltung besonders Rechnung zu tragen. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 6
Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. 7
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Art. 9 Wohn- und
Gewerbezonen WG2 / WG3
Seite 6
Wohn- und Gewerbezonen WG2 / WG3
Die Wohn- und Gewerbezone WG2 dient dem Wohnen sowie nicht störenden und mässig störenden Betrieben 1
Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche sowie für Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. 2
Die Wohn- und Gewerbezone VVG3 ist für Mehrfamilienhäuser, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants und Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Die Gebäude müssen Flachdächer aufweisen, Satteldächer u.ä. sind nicht zulässig. 3
4 Öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) sind nicht zulässig.
Bauten haben sich in ihrer Farbgebung, ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) und der Aussenraumgestaltung gut in das Quartierbild einzuordnen. 5
Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Bei Hanglage ist der guten landschaftlichen Einbindung durch eine entsprechende Umgebungsgestaltung besonders Rechnung zu tragen. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 6
Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. 7
Art. 10 Gewerbezone G
Gewerbezone
1 Die Gewerbezone G ist für Bauten und Anlagen der gewerblichen Nutzung und für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. 2
Nicht zugelassen sind: a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m2; b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.; c) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; d) Bauten und Anlagen zur ausschliesslichen Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial.
Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Seite 7
Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, sodass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild entsteht. Bei Neubauten und baulichen Erweiterungen können wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchstellers vorgeschrieben werden. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden. 4
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. 5
6 Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagen zu nutzen.
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA (vgl. Anhang I)
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Für die an die Dorfkernzone angrenzenden Gebiete gelten in Bezug auf den Ortsbildschutz die Vorschriften der Dorfkernzone sinngemäss. Für Bauten im Bauinventar gemäss Anhang I gelten die Vorschriften der Dorfkernzone (§ 7 BNO). 2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten 3
4 Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der Technik zu erstellen.
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 12 Landwirtschaftszone
Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, Art. 16a Abs. 1bis und 2 RPG bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 3
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Seite 8
Art. 13 Bauten in der Landwirtschaftszone
Bauten in der Landwirtschaftszone (vgl. Anhang 0
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 1
2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben, talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 3 Für die Bauinventarobjekte gelten die Bestimmungen gemäss § 7 Abs. 2 BNO sinngemäss. 4
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Schutzzonen
Art. 14 Naturschutzzonen Kulturland
Naturschutzzonen Kulturland
Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten und Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen sowie Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.
In den Naturschutzzonen Kulturland ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das Laufenlassen von Hunden. 3
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 4
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Seite 9
Ausserhalb der bestehenden Wege dürfen Naturschutzzonen nur betreten werden 5
a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag. Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen. 6
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7
Magerwiese
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziele
gelb
Artenreiche Heuwiese
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Heuschnitt Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni Keine Düngung Herbstweide ab 1. September
Fromentalwiese
hellbraun
Artenreiche Heuwiese
Heu- und Emdschnitt Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni Keine Flüssigdünger Kein Stickstoff-Mineraldünger Schonende Herbstweide ab 1. September
Extensive Weide
hellbraun / dunkelbraun gepunktet
Artenreiche Weide
Parzelle Nr. 1210 Rinderweide Parzelle Nr. 808 Schafweide Keine Düngung Keine Dauerweide Keine Zufütterung Abgehende Kleinstrukturen ersetzen Verbuschen verhindern
Feuchtwiese
hellblau
Artenreiche Feuchtwiese
Mindestens 1 Schnitt jährlich Keine Düngung Keine Beweidung.
Waldwiese
hellbraun / Artenreiche Wiese dunkelbraun (kein Verbuschen / vertikal schraffiert Einwachsen)
Jährlich mindestens einmalige Mahd oder Beweidung Schnittgut ist abzuführen Bei Beweidung Säuberungsschnitt erforderlich Keine Düngung
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Seite 10
Art. 15 Naturschutzzonen Wald
Naturschutzzonen Wald
Die Naturschutzzonen Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum für schutzwürdige Pflanzen und Tiere. 1
Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 2
In den Naturschutzzonen Wald ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann.
3
4
Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden: Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziel
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Naturwaldreservat (grösser als 20 ha)
dunkelgrün dick diagonal (45°) schraffiert
Artenvielfalt
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Altholzinsel (kleiner als 20 ha)
dunkelgrün dick diagonal (135°) schraffiert
Artenvielfalt
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Naturwaldgemasse Bestockung
dunkelgrün dünn Naturwaldgemässe vertikal schraffiert Bestockung
Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen
3.4
Überlagerte Schutzzonen
§ /6 Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Seite 11
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3
4 Neue Hochbauten zu landwirtschaftlichen Siedlungen wie Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
Art. 17 Gewässerraum
Gewässerraum
Mit dem Gewässerraum wird die natürliche Funktion der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung sichergestellt. 1
Die Gewässerraumzone setzt sich aus der Gerinnesohle plus einen beidseitigen Uferstreifen zusammen. Sie ist der Grundnutzungszone überlagert. 2
3
Innerhalb Baugebiet beträgt die Breite des Uferstreifens: a) für den Bruggbach 6 m innerhalb der Dorfkernzone und 8 m innerhalb den übrigen Zonen; b) für sämtliche übrigen offenen und eingedolten Bäche 6 m.
Die Breite des Uferstreifens wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab der Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen. 4 Ausserhalb Baugebiet entspricht die Gewässerraumzone der Darstellung im Kulturlandplan (dunkelblaues Karomuster; blau eingekreiste Zahl = Gewässerraumbreite), wobei das Gewässer mittig verläuft. Bei den übrigen Fliessgewässern ausserhalb Baugebiet mit einer Gerinnesohle zwischen 0.5 und 2 m Breite beträgt die Gewässerraumbreite 11 m. Bei allen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei den eingedolten Fliessgewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen. 5 Innerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Im Gewässerraum sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig:
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
3.5
Seite 12
Schutzobjekte
Art. 18 Naturobjekte
Naturobjekte
1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2
Hecke, Ufer- oder Feldgehölz
Im Kulturland werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:
Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziele
dunkelgrün
Brut- und Nahrungsbio- Keine Düngung top Keine Beweidung Gliederung der Landschaft Trittstein- und Vernetzungselement Windschutz
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Keine Pflanzenschutzmittel Pflege: periodisch während Vegetationsruhe; abschnittsweise und maximal 1/3 der Fläche; Struktur und Artenzahl erhalten oder verbessern Krautsaum: Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen); Schnitt mind. alle 3 Jahre; Schnittgut abführen; kein Mulchen
Weiher, Tümpel
dunkelblau
Laich-, Brut- und Nahrungsbiotop Trittstein- und Vernetzungselement
Ökologisch besonders wertvoller Waldrand
dunkelgrün (Symbol)
Keine Düngung Keine Beweidung Keine Pflanzenschutzmittel Krautsaum: Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 6 m Breite (Pufferstreifen); Schnitt mind. alle 3 Jahre; Schnittgut abführen; kein Mulchen
Brut- und Nahrungsbio- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhaltop ten (periodisch pflegen) Gliederung der Landschaft Trittstein- und Vernetzungselement
Keine vorgelagerte Aufforstung Extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite vorlagern
Windschutz Artenreichtum Besonderer Einzelbaum
hellgrün (Symbol)
Erratischer Block
roter Rhombus (Symbol)
Landschaftsprägendes Pflege auf lange Lebensdauer Naturelement Bei Abgang ersetzen Kulturrelikt Keine Beseitigung / Beschädigung
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Seite 13
Art. 19 Kulturobjekte
Kulturobjekte
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2
Folgende Kulturobjekte werden ausgeschieden:
Darstellung im Plan
Beschreibung / Ortsbezeichnung
violette Signatur
Kulturobjekte
K1
Steinbrücke, beim Brügglihof
WIT918A
K2
Steinbrücke, beim Egmethof
WIT918B
K3
Lourdes-Grotte mit Kreuzweg (1903), Wittnauer Horn
WIT920
K4
Wegkreuz (1894), beim Pfarrhaus
WIT921B
K5
Wegkreuz (1746), Friedhof
WIT921C
K6
Wegkreuz (1867), bei der Wegkapelle St. Martin
WIT921D
K7
Wegkreuz (1847), beim Brügglihof
WIT921E
K8
Brunnen (19. Jh.), bei Rothenfluhstrasse
WIT922A
K9
Brunnen (19. Jh.), bei Hauptstrasse 114
WIT922B
K10
Brunnen (19. Jh.), Hauptstrasse / Altenbergstrasse
WIT9220
Objekt - Nr. im Bauinventar
K11
Brunnen (19. Jh.), bei Hauptstrasse 41
WIT922D
K12
Brunnen (19. Jh.), gegenüber Hauptstrasse 68
WIT922E
K13
Brunnen (19. Jh.), Kirchplatz
WIT922G
K14
Brunnen (19. Jh.), bei der Kirche
WIT922H
K15
Brunnen (19. Jh.), bei Hauptstrasse 50
WIT9221
K16
Brunnen (19. Jh.), bei Hauptstrasse 11
WIT922K
K17
Brunnen (19. Jh.), bei Hauptstrasse 20
WIT922L
K18
Grenzstein (1810), Limperg
WIT923A
K19
Grenzstein (18. Jh.), Limperg
WIT923B
K20
Grenzstein (19. Jh.), Kienbergstrasse, Grenze Kt. SO
WIT9230
3.6
Gefahren und Überflutungszonen
Art. 20 Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland
Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland
1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass
a) dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden, b) der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden und c) keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 2 Die Massnahmen sind auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten.
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Seite 14
3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
Art. 21 Hochwassergefahrenzonen HWZ
Hochwassergefahrenzonen HWZ
Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 1
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 2
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3
Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurichten. 4
In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 5
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 6
7 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Seite 15
Art. 22 Oberflächenabfluss
Oberflächenabfluss
In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenwasser angemessen Rechnung zu tragen. 1
2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht und / oder wasserdicht auszuführen.
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3
4
BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
4.1
Störmass von Betrieben
Art. 23 Nicht / mässig / stark störende Betriebe
Nicht / mässig /stark störende Betriebe
1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig, sondern als stark störend. 2
4.2
Nettoladenfläche
Art. 24 Nettoladenfläche
Nettoladenfläche
1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff «Verkaufsfläche».
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4.3
Seite 16
Abstände
Art. 25 Gemeinde- und Privatstrassen
Gemeinde- und Privatstrassen
1 Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gelten entlang von Gemeinde- und Privatstrassen folgende Strassenabstände:
a) an die Grenze für Parkfelder; b)60 cm für Einfriedigungen, Stützmauern bis 1.80 m Höhe und für Böschungen.
Art. 26 Kulturland
Kulturland
1
Gegenüber dem Bauzonenrand gelten folgende Abstände: a) der zonengemässe Grenzabstand für Gebäude; b)60 cm für Einfriedigungen und Stützmauern bis 1.80 m; der Mindestabstand vergrössert sich in dem Umfang, als die Mauer höher als 1.80 m ist.
5
BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 27 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 1
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2
3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2
Innere Siedlungsentwicklung
Art. 28 Bauliche Dichte
Bauliche Dichte
1 Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten unter Beachtung von § 39 BNO optimal auszunützen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer späteren zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann.
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Seite 17
Art. 29 Verdichtungsgebiet
Verdichtungsgebiet
1 In den gekennzeichneten Verdichtungsgebieten ist anzustreben, dass Wohngebäude mindestens 2 Wohnungen aufweisen. 2 Bei Wohngebäuden der Zonen W2 und WG2 innerhalb und ausserhalb der Verdichtungsgebiete, welche mindestens zwei Wohnungen ausweisen, darf anstelle eines Dach- / Attikageschosses ein Vollgeschoss erstellt werden. Diese Wohngebäude müssen Flachdächer aufweisen. Satteldächer u.ä. sind nicht zulässig.
Die Gebäude gemäss Absatz 2 müssen sich gut in das Quartierbild einpassen. Die Beurteilung der Einpassung erfolgt durch die Fachkommission (§ 42 BNO) unter Berücksichtigung von § 28 BNO (Bauliche Dichte). 3
5.3
Technische Bauvorschriften
Art. 30 Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 1
2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 31 Energieeffizienz
Energieeffizienz
1 Unter Vorbehalt anders lautender Zonenbestimmungen dürfen Aussenhüllen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften sowie die Vorschriften über die Gebäudeabmessungen nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden. 2 Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss anzustreben.
5.4
Wohnhygiene
Art. 32 Ausrichtung der Wohnungen
Ausrichtung der Wohnungen
1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
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Seite 18
Art. 33 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume
Raummasse/ Fenstergrösse / Nebenräume
1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Lichte Höhe: bei Vollgeschoss mind. 2.40 m bei Dachgeschoss mind. 2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche - Fensterfläche: mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Bei Dachflächenfenstern kann die Fenster- Dachflächenfenster: fläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern pro Wohnung mind. 4 m2 - Abstellraum: (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller: für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 2
In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. 3
Art. 34 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 1
5.5
Ausstattung
Art. 35 Velos / Kinderwagen
Velos / Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen. 1
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Seite 19
Art. 36 Spielplätze
Spielplätze
Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Der Gemeinderat kann bei Bauten in der Dorfkernzone Ausnahmen bewilligen. Spielplätze sind auf privatem Grund nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2
Art. 37 Containerplätze
Containerplätze
Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Containerplätze vorzusehen. 1
Art. 38 Öffentlich zugänglicher Raum
Öffentlich zugänglicher Raum
Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen usw. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. 1
Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 2
Den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 3
Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 4
Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen. 6
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
6
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbildschutz
Seite 20
Art. 39 Ortsbildschutz
Ortsbildschutz
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, -durchbrüche g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:
2
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b)Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die fachliche Begleitung der Bauausführung verlangen.
6.2
Umweltschutz
Art. 40 Einwirkungen
Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2
3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
7
Seite 21
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 41 Zuständigkeit
Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen, externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 1
Art. 42 Fachkommission
Fachkommission
Für die Beurteilung der architektonischen und freiräumlichen Qualitäten von Bauvorhaben, Richtprojekten u.ä. setzt der Gemeinderat eine Fachkommission ein. Die fachliche Beurteilung stützt sich auf die Kriterien der baulichen Dichte (§ 28 BNO) und des Ortsbildschutzes (§ 39 BNO). Der Gemeinderat zieht die Fachkommission bei Bauvorhaben in der Dorfkernzone, in den Verdichtungsgebieten (§ 29 BNO) und bei der Beurteilung von Sondernutzungsplänen bei. Der Gemeinderat kann auf die Stellungnahme verzichten, sofern die baulichen Massnahmen keine massgebende Auswirkung auf das Ortsbild (Architektur und Aussenraum) haben. Die Beurteilung durch andere Fachgremien bleibt vorbehalten. 2
Art. 43 Gebühren
Gebühren
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement in Bausachen der Gemeinde. 1
Art. 44 Vollzugsrichtlinien
Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz des Ortskerns (Dorfkernzone) sowie zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte erlassen. 1
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 45 Übergangsbestimmung
Übergangsbestimmung
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen: 2
a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe. b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe.
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Seite 22
Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben (Planungswerk mit Datum der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung / den Gemeinderat): - Bauzonenplan / Kulturlandplan vom 10. Juni 1988 - Bau- und Nutzungsordnung vom 11. Dezember 1998 - Teiländerung Bauzonenplan / Kulturlandplan Kirchmattstrasse vom 2. Dezember 2004 1
Auftragsnummer Status
20.01.047 Genehmigung
Verfasser
Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH/SIA, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
25.02.2019 25.02.2019 / SHA
Dateipfad / -name
I: \Planung\Wittnau\01\047_ANPTlanung\9_Genehmigung\BNO_Wittnau_G_20190225.docx
Kontrolle 4.e
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Seite 23
ANHANG 1
Denkmalschutz (kantonale Schutzobjekte)
Denkmalschutzobjekte
Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
D1
Prähist. Siedlung u. römische Ruine
D2 D3
Vers.Nr.
Parz.Nr.
Nr. im Bauinventar
Wittnauer Horn
724
WIT001
Burgruine Homberg
Homberg
600
WIT002
Wegkapelle St. Martin mit spätgotischen Plastiken
Sitstrasse
196
WIT003
Bauinventar
Bauinventarobjekte
Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
Vers.Nr.
Parz.Nr.
Nr. im Bauinventar
Dorfkernzone B1
Kath. Pfarrhaus (1741-42)
Hauptstrasse 56
67
348
WIT902
B2
Altbachmühle
Hauptstrasse 41
153
496
WIT904
B3
Mühlescheune (17./18. Jh.)
Hauptstrasse 78
90
476
WIT905
B4
Doppelbauernhaus (1830/40, 1847)
Hauptstrasse 98 / 100
114 A 114B
545 544
WIT907
B5
Bäuerlicher Vielzweckbau (1856)
Hauptstrasse 94
99
464
WIT908
B6
Bäuerlicher Vielzweckbau (1830/40)
Hauptstrasse 88
96
468
WIT909
B7
Bäuerlicher Vielzweckbau (1837)
Hauptstrasse 68
77, 78
489
WIT910
B8
Bäuerlicher Vielzweckbau (1861)
Hauptstrasse 66
72
344
WIT911
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Bauinventarobjekte
Seite 24
Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
Vers.Nr.
Parz.Nr.
Nr. im Bauinventar
B9
Bäuerlicher Vielzweckbau (1852/1871)
Hauptstrasse 26
15
248
WIT912
B10
Sonnenscheune (um 1850)
Hauptstrasse 9
175
268
WIT913
B11
Bäuerlicher Vielzweckbau (1874)
Hauptstrasse 31
160
513
WIT914
B12
Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1850)
Kirchbachstrasse 24
48
294
WIT915
B13
Bäuerlicher Vielzweckbau (1838)
Oberer Kirchweg 6
54, 55
328
WIT916
B14
Gasthaus zur Krone (1900)
Hauptstrasse 86
95
470
WIT924
B15
Wohnhaus, ehem. Post (1910)
Hauptstrasse 38
22
370
WIT925
B16
Wohnhaus (1911)
Hauptstrasse 118
203
531
WIT926
B17
Speicher, Posamenterei (1888)
bei Hauptstrasse 60
69
347
WIT927
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen B18
Kath. Pfarrkirche St. Martin (1765-1776, 1864/65)
Kirchgasse
60
342
WIT901
B19
Altes Schulhaus (1849)
Oberer Kirchweg 8
81
327
WI1906
Landwirtschaftszone B20
Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1850)
Brügglihof
1
19
WIT917
B21
Kapelle Buschberg (um 1860)
Buschberg
402, 417
878
WIT919
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Seite 25
ANHANG II Bestimmungen zum Bauen im Dorfkern (§ 7 BNO)
A
Grundsätze
Zweck
1 Das in die Dorfkernzone eingeteilte Strassendorf Wittnau gilt als Ortsbild von nationaler Bedeutung (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz / ISOS). Die bauliche Geschlossenheit der Hauptgebäude (Wohn- und Scheunenteil) mit den klaren Strassenund Platzräumen, den typischen Vorplätzen, Gärten, Brunnen, rückliegenden Baumgärten und Nebenbauten (Kapitel G) ist zu erhalten.
Baumasse / Gestaltungsvorschriften
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung.
Abweichungen
Im Interesse architektonischer und ortsbildschützerischer Anliegen sowie einer sinnvollen Nutzung kann der Gemeinderat Abweichungen der Bestimmungen gemäss Anhang II, Kapitel A - H, bewilligen oder verfügen. Die Abweichungen sind durch den Bauherren zu bezeichnen und zu begründen. Die Beurteilung der Abweichungen wird durch die Fachkommission vorgenommen.
2
3
B Dachform
Dachgestaltung
1 Die der Eigenart des Dorfkerns wesentlich mitbestimmenden Dachformen, in der Regel Satteldach für Hauptgebäude (Wohn- und Scheunenteil), Pult- oder Satteldächer für Nebenbauten (Kapitel G) sind zu erhalten und bei Neubauten wieder zu erstellen. 2 Vordächer haben traufseitig in der Regel einen Vorsprung von mindestens 80 cm aufzuweisen.
Dachneigungen
Die vorherrschenden Dachneigungen sind beizubehalten; in der Regel zwischen 35° und 45° für Hauptgebäude (Wohn- und Scheunenteil); Nebenbauten (Kapitel G) können flacher geneigt sein.
Bedachungsmaterial
Die Dächer sollen wenn immer möglich mit Ziegeln in den Farbtönen rot / braun eingedeckt werden. Nach Massgabe des übergeordneten Rechts sind fallweise auch sorgfältig ins Dach, in die Dachlandschaft und ins Ortsbild eingepasste Solaranlagen zulässig. Sie sind unauffällig zu materialisieren. Für kleinere Dächer von Nebenbauten (Kapitel G) können Ausnahmen gestattet werden.
3
4
C Zulässigkeit
Dachaufbauten
1 Dachaufbauten dürfen die Gesamtwirkung der Dächer nicht beeinträchtigen. 2
Dachaufbauten sind ausnahmsweise in Form von Lukarnen
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
Seite 26
(Sattel- oder Schleppdach) und Dachflächenfenstern zulässig. Sie haben sich strassenseitig auf die untere Hälfte der Dächer zu beschränken. Abmessungen (Richtwerte)
- Lukamen dürfen in keinem Teil näher als 1 m an die Firstlinie (ü) bzw. 1.50 m an die Traufe (r) heranreichen. Einzelne Lukarnen dürfen nicht mehr als 1.80 m breit sein (Satteldach) resp. 3 m (Schleppdach). Der seitliche Dachrandabstand muss mindestens 1.50 m betragen. - Die Dachneigung von Schleppgauben darf höchstens 20 ° (Winkel ß) geringer sein als die Neigung des Hauptdaches und muss mindestens 15 ° betragen (Winkel oc).
ü = Überstand mindestens 1.00 m r = Rücksprung mindestens 1.50 m
Erlaubt sind einzelne, hochrechteckig angeordnete Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 70 cm x 120 cm. Mehrere Dachflächenfenster sollen wenn möglich gruppiert werden. Dachflächenfenster dürfen in keinem Teil näher als 1 m an die Firstlinie (ü) bzw. 1.50 m an die Traufe (r) heranreichen. Der seitliche Dachrandabstand muss mindestens 1.50 m betragen. Übrige Dachaufbauten
a: mindestens 15° 13: maximal 20°
Andere Dachaufbauten wie Liftaufbauten und Dachterrassen werden von Fall zu Fall beurteilt. 3
D
Fassadengestaltung
Einordnung
Die Bauten müssen sich durch ihre Ausmasse, Gestaltung, Materialien und Farbgebung in das bestehende Ortsgefüge einordnen.
Balkone /Lauben
2 Balkone und Lauben sind nur gestattet, wenn sie sich in die Gesamtstruktur einordnen.
1
Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung
E Haustüren / Tore
Seite 27
Gestaltung von Fassadenteilen
Haustüren und Tore müssen dem Charakter der Fassade entsprechend gestaltet werden.
Fenster
2
Fensterladen
3
Die Fenster sollen die Proportionen derjenigen von Altbauten respektieren.
F
Der Gemeinderat kann das Anbringen von Fensterläden verlangen. Materialwahl / Farbgebung
Einpassung
Materialwahl, Putzstruktur und Farbgebung haben der ortstypischen Bauweise und dem Dorfbild zu entsprechen.
Aussenisolationen
2 Aussenisolationen dürfen den Charakter des Fassadenbildes nicht beeinträchtigen.
Material- und Farbkonzept
Es ist ein Material- und Farbkonzept mit Angaben zu allen sichtbaren Bauteilen wie z.B. Fassadenputz, Fenster, Storen, Mauern, Dacheindeckungen usw. einzureichen und vor Ort zu bemustern. 3
G Nebenbauten
Nebenbauten
1 Nebenbauten wie Schuppen, Lager- und Magazingebäude, Kleintierställe, Unterstände, Garagen und dgl. sind in der Regel verschalte Holzständerkonstruktionen. Ausnahmsweise können auch gemauerte und verputzte Bauten bewilligt werden. 2 Die Dächer sind als Sattel- oder Pultdächer auszubilden. Die Nebenbauten können über die Dachkonstruktion mit dem Hauptgebäude verbunden sein. 3 Garagen, Garagentore und deren Zufahrten sind sorgfältig einzuplanen und mit der Fachkommission abzustimmen.
H Umgebung
Umgebung
1 Die Umgebung bedarf sorgfältiger Gestaltung. Die sogenannten Bauerngärten (Gemüse- und Blumengarten) sind zu fördern, Ziergärten mit ortsfremden Pflanzen und Sträucher sowie Steingärten zu unterlassen. 2 Vorplätze sind in der Regel mit Naturpflästerung, Kies- und Mergelbelägen zu erstellen. Versiegelte Flächen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Für Ausfahrten in die Kantonsstrasse sind die Vorgaben gemäss der Bauverordnung (BauV) einzuhalten.