Bau- und Nutzungsordnung

Kirchleerau

Document

Number
4275
Commune
Kirchleerau
Canton
Aargau
Level
Communal
Adopted
Aug 30, 2000
In force since
Aug 30, 2000

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GEMEINDE KIRCHLEERAU

Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom:

29. Juni 1999

Öffentliche Auflage vom:

16. Juli 1999 bis 16. August 1999

Beschluss Gemeindeversammlung:

26. November 1999 GEMEINDERAT kl-RCHLEERAU Der G meindeamrnann:

Die

Genehmigung:

Genehmigung Ih den Regierungsrat Aarau, den Zo . AL414.-is-% 2. 000 r Der S aat chreib :

Gemeinde Kirchleerau

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Inhaltsverzeichnis 1.

Geltungsbereich

1.1

Art. 1

Art. 2 Geltungsbereich, Zweckartikel

Geltungsbereich Übergeordnetes Recht

2.

Raumplanung

2.1

Art. 3 Planungsgrundsätze

Grundsatz

2.2

Art. 4 Verdichtung und Siedlungserneuerung

Verdichtung

2.3

Art. 5 Sondern utzungsplanung

Sondernutzungsplanung

2.4

Art. 6 Weitere Planungsinstrumente

Weitere Pläne

3.

Zonenvorschriften

3,1

Bauzonen

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

105 more articles

Art. 13

Art. 14 Bauzonenmasse, Tabelle

Dorfkernzone D VVohnzone VV1 Wohnzone VV2a VVohnzone VV2b Wohn- und Gewerbezone VVG3 Gewerbezone G Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 15 Landwirtschaftszone

Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone

3.3

Schutzzonen

§ § § §

Naturschutzzone NS Artenreiche Wiesen AS Artenreiche Weiden AVV Besondere Waldstandorte BW

17 18 19 20

Seite 2

Gemeinde Kirchleerau

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

3.4

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24 Überlagerte Schutzzonen

Umgebungsschutzzone Kirche USK Spezialzone „Biel" Landschaftsschutzzone Uferschutzstreifen

3.5

Art. 25

Art. 26

Art. 27

Art. 28 Schutzobjekte

Naturobjekte Archäologische Fundstellen, Bodenfunde Kulturobjekte Aussichtspunkte

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.6

Art. 29 Übergangszone

4.

Definitionen

Ausnützung 4.1

Art. 30 Ausnützung

Art. 31 Gewerbe

4.2

Art. 32

Art. 33

Art. 34 Abstände

Ungleichverteilung von Grenzabständen Tiefbauten Abstand gegenüber dem Kulturland

Arealüberbauung 4.3

Art. 35 Arealüberbauung

5.

Bauvorschriften

5.1 Benützung von privatem und öffentlichem Eigentum

Art. 36 Benützung von Privateigentum

Art. 37 Benützung von öffentlichem Eigentum

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 38 Allgemeine Anforderungen

Art. 39 Energiesparmassnahmen

5.3 Wohnhygiene

Art. 40 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 41 Raummasse, Fensterflächen, Nebenräume und Balkone

Seite 3

Gemeinde Kirchleerau

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

5.4

Art. 42

Art. 43

Art. 44

Art. 45

Art. 46

Art. 47 Ausstattung

Anordnung der Abstellplätze Garagenvorplätze, Zufahrten Velos, Kinderwagen Spielplätze Entsorgungsplätze Briefkästen

6.

Schutzvorschriften

6.1 § § § § § §

48 49 50 51 52 53

Ortsbild- und Denkmalschutz Ortsbildschutz Dachformen Aussenraumgestaltung Abgrabungen Materialablagerungen Ruinen, Baulücken

6.2 Natur- und Landschaftsschutz

Art. 54 Ökologischer Ausgleich

Umweltschutz

Art. 55 Einwirkungen

Art. 56 Lärmschutz

6.3

7.

Vollzug, Verfahren

7.1

Zuständigkeit

Art. 57 Zuständigkeit

Gebühren 7.2

Art. 58 Gebührenreglement

7.3 Vollzugsrichtlinien

Art. 59 Vollzugsrichtlinien

8.

Schluss- und Übergangsbestimmung

8.1 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

Anhang Inventar der geschützten Kulturobjekte

Seite 4

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Seite 5

1. Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel

Art. 1 Geltungsbereich

Inhalt

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.

Geltungsbereich sachlich

2Die Vorschriften der BNO finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

Geltungsbereich örtlich 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

1.2 Übergeordnetes Recht

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Kantonale und eidgenössische Vorschriften

1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Handbuch zum Bauund Nutzungsrecht (BNR)

2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze

Art. 3 Grundsatz

Siedlungsentwicklung

Ziel der Gemeinde ist eine Siedlungsentwicklung mit einem harmonischen und kontinuierlichen Wachstum bei massvoller Verdichtung in der Bauzone sowie zweckmässiger Erneuerung der vorhandenen Bausubstanz.

2.2 Verdichtung und Siedlungserneuerung

Art. 4 Verdichtung

Grundsatz

Teilweise Überbauung von Grundstücken

I Der Gemeinderat wirkt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern darauf hin, dass bestehende Bauten besser ausgenützt, Baulücken geschlossen und Arealüberbauun gen ermöglicht werden. 2Bezieht sich ein Bauvorhaben nur auf einen Teil der Bauparzelle, kann der Gemeinderat eine Bebauungsstudie verlangen, welche den Nachweis einer sinnvollen Nutzung des gesamten Grundstücks aufzeigt.

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2.3 Sondernutzungsplanung

Art. 5 Sondemutzungsplanung

Erschliessungs- und Gestaltungsplan

Die im Bauzonenplan bandiert dargestellten und als 2. Etappen bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. In diesen Flächen sind Um- Aus- und Erweiterungsbauten sowie Kleinbauten im Rahmen der vorgesehenen Nutzung gestattet, wenn sie der künftigen Planung nicht widersprechen und keine zusätzlichen Erschliessungs- oder Schallschutzmassnahmen erfordern.

2.4 Weitere Planungsinstrumente

Art. 6 Weitere Pläne

Planungsziele

Weitere Pläne (Entwicklungsplan, Verkehrsrichtplan, Landschaftsplan, Versorgungsplan, Begrünungsplan u. dgl.) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt. Es kommt ihnen keine für das Grundeigentum unmittelbar verbindliche Wirkung zu.

3. Zonenvorschriften 3./ Bauzonen

Art. 7 Bauzonenmasse, Tabelle

Massvorschriften

Zone

Farbe im Zonenplan

1Für die im Bauzonenplan bezeichneten Bauzonen gelten hinsichtlich Ausnützungsziffer, Grenzabstände usw. die Massvorschriften der folgenden Tabelle: Wohnzonen

Wohn- und Gewerbezone

W1 gelb

W2a orange

W2b rot

WG3 dunkelrot/ violett schraff.

Dorffiernzone

Gewerbezone

Zone für Öffentl. Bauten

D braun

G violett

OeB grau

Ausnutzungsziffer Einzelbauweise Gewerbezuschlag Grenzabstand: klein _gross Max. Gebäudelänge Max. Gebäudehöhe Max. Firsthöhe

0.35

0.4

0.45

0.6 0.1

4.0 m 8.0 m . 5.0 m 9.0 m

4.0 m 8.0 m 7.5 m 11.5 m

4.0 m 8.0 m 20.0 m 7.5 m 11.5 m

5.0 m 10.0 m 25.0 m 10.5 m 14.5 m

7.5 m 11.5 m

12.0 m 17.0 m

Empfindlichkeitsstufe Zonenvorschriften

II

Art. 9 II

Art. 10 II

Art. 11 III

Art. 12 III

Art. 8 III

Art. 13 wird vom Gemeinderat festgelegt

4.0 m

wird vom Gemeinderat festgelegt wird vom Gemeinderat festgelegt

I

II

Art. 14 Gemeinde Kirchleerau

Offene Bauweise

Masse im Einzelfall

Lärmempfindlichkeitsstufen entlang Kantonsstrasse

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Seite 7

2Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, gilt die zonengemässe Einzelüberbauung in offener Bauweise. 3Der Gemeinderat hat bei den von ihm festgelegten Massen im Einzelfall die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. 41n den im Bauzonenplan entlang der Kantonsstrasse, schraffiert dargestellten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe

Art. 8 Dorfkemzone D

Zweck, Eingliederung generell

Art der Nutzung

10ie Dortkemzone dient der Erhaltung des Gesamtbildes des alten Dorfkerns. Neu- und Umbauten haben sich deshalb in Stellung, Ausmass und Gliederung der Baukuben sowie hinsichtlich Dachform, Fassadengestaltung, Material und Farbe in das bestehende Dorfbild einzufügen. Die Hauptfirstrichtung soll parallel der Dorfstrasse verlaufen. 2In der Dorfkemzone D sind Wohnbauten, Geschäfte, Läden, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft zugelassen.

Eingliederung individu3Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften ell orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. Fachliche Beratung 40er Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.

Art. 9 Wohnzone W1

Art der Nutzung

11n der Wohnzone W1 sind Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen und Doppeleinfamilienhäuser zugelassen. 2Die Hauptfirstrichtung soll parallel zum Hang verlaufen.

Art. 10 Wohnzone W2a

Art der Nutzung

1Die Wohnzone W2a ist für Wohnen und nicht störendes Gewerbe bestimmt. Das Bauen von Einfamilienhäusern ist die Regel. Reihenhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu 4 Wohneinheiten sind zugelassen.

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Seite 8

Art. 11 Wohnzone W2b

Art der Nutzung

Die Wohnzone W2b ist für Wohnen und nicht störendes Gewerbe bestimmt. Mehrfamilienhäuser sind gestattet.

Art. 12 Wohn- und Gewerbezone WG3

Art der Nutzung

Die Wohn- und Gewerbezone ist für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie landwirtschaftliche Bauten bestimmt.

Art. 13 Gewerbezone G

Art der Nutzung

Betrieblich bedingte Wohnungen

Ausnützung

1/n der Gewerbezone sind Bauten für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen zugelassen. 2Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Andere Wohnungen sind nicht zugelassen. 3Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der gewerblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten Interessen, der Strassenund Parkierungsverhältnisse, des Landschaftbildes und weiterer Gegebenheiten des Einzelfalles die Ausnützung. Eine sinnvolle Durchgrünung ist anzustreben.

Art. 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB

Art der Nutzung

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für vorhandene und zukünftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.

Baumasse, Abstände

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

Abweichung mit Gestaltungsplan

Rücksicht auf Behinderte

3Mit einem Gestaltungsplan kann im Rahmen des Kantonalen Rechts von den Abstands- und Höhenvorschriften der benachbarten Wohnzonen abgewichen werden. 4Beim Bau und Ausbau öffentlicher Gebäude ist darauf zu achten, dass diese auch für Behinderte gut zugänglich sind.

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Seite 9

3.2 Landwirtschaftszonen

Art. 15 Landwirtschaftszone

Art der Nutzung

1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt.

Andere Nutzungen

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.

Ersatzaufforstungen, 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich ökologischer Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 Aren sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone

Grundsatz

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

Masse, Grenzabstand

2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

Empfindlichkeitsstufe Ausnahme

3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe 4Der an der Dorfstrasse liegende Landwirtschaftsbetrieb Patz. Nr. 291 untersteht den Vorschriften von § 8 BNO.

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3.3 Schutzzonen

Art. 17 Naturschutzzone NS

Ort

1 Die Naturschutzzone Kiesgrube „Hirt'.

Zweck

2Sie dient als Pionierstandort der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Nutzungseinschränkungen

umfasst

das

Areal

der

stillgelegten

3In ihr ist alles zu unterlassen, was die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen kann. Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung, Campieren und Feuerenffachen sind nicht gestattet. Vorbehalten bleiben vom Gemeinderat angeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen.

Art. 18 Artenreiche Wiesen AS

Definition

Art der Nutzung

1 Artenreiche Wiesen sind extensiv genutzte Flächen mit besonders schutzwürdigen Pflanzengemeinschaften. Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Beweidung noch andere Vorhaben beeinträchtigt werden. 2Gestattet ist die Nutzung als Heuwiese. Der erste Schnitt erfolgt nach dem Abblühen der Obergräser ab ca. Mitte Juni.

Art. 19 Artenreiche Weiden AW

Definition

Art der Nutzung

1 Diese Flächen sind extensiv genutzte Rinderweiden. Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch zusätzliche Düngung noch unsachgemässe Beweidung beeinträchtigt werden. 2Gestattet ist die Nutzung als extensive Weide.

Art. 20 Besondere Waldstandorte BW

Schutzziel

1Die im Kulturlandplan bezeichneten Waldbestände zeichnen sich durch das Vorkommen seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen aus und sind Lebensraum seltener, gefährdeter und daher schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten. Die Erhaltung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse.

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Anzeichnungspflicht im 2Für den Privatwald besteht in diesen besonderen Waldgebieten eine Privatwald allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Standort „Bänkeljoch"

Verjüngung, Altholzbestände

3Die ehemalige Kiesgrube „Bänke/joch' soll als Feuchtstandort erhalten werden. 4Die Bestände sind so weit als möglich mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen und auf natürliche Art zu verjüngen. Standortfremde Bestände sind mittelfristig umzuwandeln. Altholzbestände sind nach Möglichkeit in ihrer heutigen Ausdehnung zu erhalten. Forstliche Nutzungen (Durchforstung, Entnahme der qualitativ besten Stämme) sind möglich.

Nutzungsanweisungen 5Die detaillierten Nutzungsanweisungen bezüglich dieser Ziele und Bestimmungen werden für den öffentlichen Wald im Waldwirtschaftsplan und für den Privatwald im Reglement gemäss § 59 BNO festgelegt.

3.4 Ueberlagerte Schutzzonen

Art. 21 Umgebungsschutzzone Kirche USK

Schutzziel

1Die im Bauzonenplan festgelegte Umgebungsschutzzone hat zum Ziel, die Kirche und deren Umgebung zu schützen.

Zustimmung der kan2Bauvorhaben und besondere Nutzungen im Sinne des Denkmaltonalen Denkmalpflege schutzdekretes, in der Umgebungsschutzzone Kirche, bedürfen der Zustimmung des Erziehungsdepartementes. Allfällige Baubegehren sind der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme und Bewilligung einzureichen. Geltung auch für Landwirtschaftszone

3Diese Bestimmung gilt auch für den Bereich der von der Umgebungsschutzzone überlagerten Landwirtschaftszone.

Art. 22 Spezialzone „Biel"

Art der Bebauung

11n der Spezialzone „Biel" ist die Bauweise dem optischen Bereich und der Horizontlinie der Krete der Seitenmoräne anzupassen.

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Einpassung

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Seite 12

2Die Bauten müssen soweit unterhalb der Kretenlinie erstellt werden, dass kein Gebäudeteil die Horizontlinie überragt. Dabei muss in jedem Fall der rechte Winkel zur Kretenlinie/Gemeindegrenze als Betrachtungswinkel angenommen werden. 3Der Farb-, Material- und Dachformwahl ist besondere Beachtung zu schenken, damit sich die Gebäude gut in die Landschaft einfügen.

Terrainveränderungen 4Sämtliche Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig. Kontrolle der Bauvorhaben

Vorschriften

6Die Bauvorhaben sind bezüglich Stellung und Höhenlage auf Kosten der Bauherrschaft durch einen vom Gemeinderat zu bestimmenden, neutralen Experten auf Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren. 61m übrigen gelten die Vorschriften der Wohnzone W1.

Art. 23 Landschaftsschutzzone

Schutzziel

1Die Landschaftsschutzzone ist Teilen der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen verboten.

Zulässige Nutzung

2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 15 Abs. 1.

Kleinere Bauten usw.

3K1einere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, betriebsnotwendige Installationen und Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung, können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 24 Uferschutzstreifen

Schutzziel

Nutzungsvorschriften

1Der im Kulturlandplan symbolisch bezeichnete Uferschutzstreifen umfasst beidseits der Gewässer die allfällige Ufervegetation sowie einen Streifen von 3 m ab mittlerem Sommerwasserstand. 2Untersagt sind das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln sowie weitere Veränderungen, notwendige Unterhaltsarbeiten ausgenommen. Die nicht die Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden.

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3.5 Schutzobjekte

Art. 25 Naturobjekte

Grundsatz

1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

Hecken, Feldgehölze, Uferbestockun gen

2Hecken, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb von Hecken sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Ausschlagskräftige Arten (wie z.B. Hase!, Schwarzerle usw.) dürfen auf Stock gesetzt werden, dies jedoch maximal zu einem Drittel des Bestandes auf einmal. Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates bzw. des Baudepartementes (bei Ufergehölzen) vorgenommen werden. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. Die Fläche der im Bauzonenplan eingetragenen Hecken darf bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer angerechnet werden.

Hochstammobstbestände

Einzelbäume, Baumgruppen und Feldgeholze

Waldränder

3Die im Kulturlandplan speziell bezeichneten Hochstammobst-bestände haben einen besonderen landwirtschaftlichen und bio-logischen Wert und sind nach Möglichkeit zu erhalten bzw. zu fördern. 4Die im Kulturlandplan speziell bezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen sind von besonderem landschaftlichen und biologischen Wert und dürfen nicht beseitigt werden. Natürliche Abgänge sind zu ersetzen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen, sofern übergeordnete Interessen vorliegen und keine andere Lösung möglich ist. 6Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen, stufigen Waldmantels mit Strauchsaum sind Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung der öffentlichen Wälder entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen, soweit dies biologisch sinnvoll ist. Im Privatwald sind diese Ziele über die forstwirtschaftliche Beratung anzustreben. Die aufzuwertenden Waldränder sind in einer Waldrandplanung durch den Förster zu bezeichnen.

Weiher 6Die im Kultudandplan eingetragenen Weiher stellen zum Teil wertvolle Feuchtbiotope dar. Sie sind daher geschützt und dürfen nicht ersatzlos beseitigt werden. Alle Veränderungen bedürfen einer Bewilligung durch den Gemeinderat. Sandsteinbruch „Stoffen"

7Der Sandsteinbruch „Stolten" ist von besonderem kulturhistorischen Wert und darf nicht aufgefüllt oder als Deponie verwendet werden. Weitere Ausbeutungen sind nur für den lokalen Bedarf gestattet.

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Art. 26 Archäologische Fundstellen, Bodenfunde

Archäologische Fundstellen

Bodenfunde

1 Archäologische Fundstellen sind im Bauzonen- und Kulturlandplan dargestellt. Die Gemeindebehörde hat vor Beginn von Bauarbeiten, bei welchen mit archäologischen Funden zu rechnen ist, die Kantonsarchäologie zu verständigen. 2Bodenfunde von historischem oder wissenschaftlichem Wert sind unverzüglich dem Gemeinderat oder der Kantonsarchäologie anzuzeigen.

Art. 27 Kulturobjekte

Grundsatz

1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bzw. im Anhang 1 bezeichneten Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung dürfen nicht abgebrochen oder zerstört werden und sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich bei Gebäuden die vollständige Erhaltung als unzumutbar, können bauliche Veränderungen oder in Ausnahmefällen ein Abbruch vom Gemeinderat bewilligt werden.

Beratung

2Für Sanierungen und Umbauten dieser Kulturobjekte vermittelt der Gemeinderat eine kostenlose Beratung.

Kantonale Denkmalschutzobjekte

3Für die Kantonalen Denkmalschutzobjekte gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Kantonalen Denkmalschutzdekretes.

Art. 28 Aussichtspunkte

Aussichtspunkte

Die Sicht von Aussichtspunkten soll erhalten bleiben. Dazu müssen die nahen und mittleren Blickfelder freigehalten werden.

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 29 Übergangszone

Übergangszone

Zulässige Bauten

1Die Übergangszone umfasst Land im oder am Rande des Siedlungsgebietes, dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist. Bis zur Zuordnung zu einer anderen Zone gelten für die Bewirtschaftung dieser Zone die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 RPG zulässig.

Empfindlichkeitsstufe 3Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

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4. Definitionen 4.1 Ausnützung

Art. 30 Ausnützung

Definition, Zonenvorschriften

1Die Berechnung der Ausnützungsziffer ist in der ABauV umfassend geregelt. Deren maximale Werte sind im § 7 der BNO festgehalten.

Ausnützungszuschlag 2Ein Ausnützungszuschlag gewährt wird für: • Mehrflächen im Eingangsgeschoss, die speziell der Erschliessung eines Gebäudes für Gehbehinderte dienen. • Unbeheizte Wintergärten und verglaste Laubengänge, bis total 20 m2 pro Wohnung. Bei grösseren Wintergärten und verglasten Laubengängen zählt die 20 m2 übersteigende Fläche zur BGF. Eine Kumulation der Zuschläge ist zulässig.

Art. 3 / Gewerbe

Nicht störendes Gewerbe

Mässig störendes Gewerbe

Stark störendes Gewerbe

1Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. 3Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen und solche mit weitergehenden Auswirkungen, gelten als stark störend.

4.2 Abstände

Art. 32 Ungleichverteilung von Grenzabständen

Dienstbarkeitsvertrag

1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.

Baugesuch 2 Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig.

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Art. 33 Tiefbauten

Grundsatz

Tiefbauten dürfen an die Grenze gestellt werden. Gehen von Tiefbauten Auswirkungen aus, so gilt der zonengemässe Grenzabstand.

Art. 34 Abstand gegenüber dem Kulturland

Abstand

1Gegenüber dem Kulturland ist für alle Bauten ein Abstand von 60 cm einzuhalten.

Einschränkung 2Dieser Abstand ist mit allen Bauteilen einzuhalten und kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

4.3 Arealüberbauung

Art. 35 Arealüberbauung

Minimale Fläche

1Zulässi9 ist eine Arealüberbauung in der Wohnzone W2a ab 2'000 rn2, in den Zonen W2b und WG3 ab 3'000 m2 minimaler, zusammenhängender Landfläche.

Erhöhung der AZ

2Die zonengemässe AZ ist in den Wohnzonen W2a, W2b und WG3 um 15 % erhöht. Erhöhungen der Gebäude- und Firsthöhe um max. 3.0 m sind ausschliesslich in den Zonen W2b und WG3 zulässig.

Grenz- und Gebäudeabstände

3Für Gebäude mit einer höheren als in der jeweiligen Zone zulässigen Gebäude- bzw. Firsthöhe ist ein Schattendiagramm vorzulegen. 4Grenz- und Gebäudeabstände werden bei Arealüberbauun gen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung von Schattenwurf und Lichtentzug festgelegt.

5. Bauvorschriften 5.1 Benützung von privatem und öffentlichem Eigentum

Art. 36 Benützung von Privateigentum

Strassen- Benennung und -Nummerierung

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Vorrichtungen auf oder 2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen an Privateigentum wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.

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Benützung von Privateigentum

30ffent11che Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

Rücksichtnahme auf private Interessen

4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Art. 37 Benützung von öffentlichem Eigentum

Hydranten und Schieber

Vermessungszeichen

1Hydranten und Schieber dürfen nie überdeckt werden. Sie müssen stets leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigungen zu schützen. 2Jede eigenmächtige Veränderung oder Beschädigung von Marchoder Vermessungszeichen ist verboten. Bedingen die Bauarbeiten eine Verschiebung oder eine Überdeckung solcher Zeichen, so ist dem Nachführungsgeometer vorgängig schriftlich Mitteilung zu machen.

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 38 Allgemeine Anforderungen

Richtlinie

1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Begutachtung

2Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 39 Energiesparmassnahmen

Gruppenheizung

AZ-Überschreitung bei Nachisolation

1 Ist ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme .möglich, sinnvoll und zumutbar, sollen keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden. 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten wird.

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5.3 Wohnhygiene

Art. 40 Ausrichtung der Wohnungen

Orientierung

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig.

Art. 41 Raummasse, Fensterflächen, Nebenräume und Balkone

1 Für Neubauten hende Masse.

Raummasse

gelten

nachste-

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss

mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 pro Dachzimmer

Wohn- und Schlafräume: - Mindestfläche

10 m2

Fensterflächen (Rohlichtmass)

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume

mind. 1/10 der anrechenbaren Bodenfläche, wobei Fenster direkt ins Freie führen und geöffnet werden können

Belüftung

Räume, Gänge und Treppen

Künstliche Belüftung

Nasszellen

Nebenräume

Abstellräume in Mehrfamilienhäusern

müssen ihrem Zweck entsprechend belichtet und belüftbar sein können künstlich belüftet und belichtet wenden, sofern deren einwandfreie Wirkung g

Pro Wohnung: für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer

mind. 4 m2 zusätzlich 1 m2

Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer

mind. 4 m2 zusätzlich 1 m2

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2Wohnungen in Mehrfamilienhäusern haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

Abweichungen bei Um- 3Bei Um- und Ausbauten kann der Gemeinderat Abweichungen bewilAusbauten ligen, wenn keine wohnhygienischen und gesundheitspolizeilichen Nachteile zu befürchten sind. Bezugsverweigerung

4Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4. Ausstattung

Art. 42 Anordnung der Abstellplätze

Anordnung

Abstellplätze bei Mehrfamilienhäusern

Garagen in Hanglagen

Besucherparkplätze bei Mehrfamilienhäusern

1Garagen und Parkierungbereiche sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen. 2Bei Mehrfamilienhäusern und grösseren Wohnsiedlungen ist pro Wohnung ein überdeckter oder unterirdischer Abstellplatz zu erstellen. Diese Abstellplätze sind nach Möglichkeit zusammenzufassen. Des weiteren sind die entsprechenden Normen des VSS beizuziehen. 3Bei längs zur Strasse erstellten Garagenbauten in Hanglagen, kann der Abstand zur Strasse bzw. zur Gehweglinie auf 2 m reduziert werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Verkehrs entsteht und keine anderen öffentlichen oder nachbarrechtlichen Interessen entgegenstehen. 4Die Besucherparkplätze bei Mehrfamilienhäusern sind speziell zu bezeichnen.

Art. 43 Garagenvorplätze, Zufahrten

Ein- und Ausfahrten

Strassenabstand

1 Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf öffentliche Strassen und Privatstrassen mit öffentlichem Verkehr sind so anzulegen, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. 2Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweglinie gemessen eine Tiefe von mind. 5.50 m aufweisen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind die Ein- und Ausfahrtsradien auf öffentliche Strassen und Privatstrassen mit öffentlichem Verkehr gemäss den einschlägigen Vorschriften der VSS-Normen auszubilden.

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Zufahrten

3Zufahrten sind mit einer vertikalen Ausrundung an die Strasse anzuschliessen. Über die Neigung von Rampen im Innern von Gebäuden entscheidet der Gemeinderat.

Entwässerung

4Vorplätze dürfen nicht auf Strassen entwässert werden.

Art. 44 Velos, Kinderwagen

Grundsatz

1In Mehrfamilienhäusern sind separat zugängliche, genügend grosse, oberirdisch angeordnete und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dgl. vorzusehen.

Art. 45 Spielplätze

Grundsatz

1Bei Mehrfamilienhäusem sind auf privatem Grund abseits der Strassen und an gut besonnten Stellen, Kinderspielplätze und Spielflächen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Fläche

2Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen.

Standort

3Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern hegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen.

Art. 46 Entsorgungsplätze

Entsorgungsplätze

Bei Mehrfamilienhäusern sind für die Kehrichtabfuhr Abstellplätze oder Nischen, gegen Sicht geschützt, auf privatem Grund zu erstellen.

Art. 47 Briefkästen

Bestimmungen

Für Hausbriefkästen sind die Bestimmungen der PTT-Betriebe massgebend.

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6. Schutzvorschriften 6.1. Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 48 Ortsbildschutz

Kriterien

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengfiederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen

Baugesuche

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungspläne mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen und dazu auf Kosten der Gesuchsteller ein Fachgutachten erstellen lassen, wenn: - das Ortsbild wesentlich berührt wird ungewohnte architektonische Lösungen vorgelegt werden Industrie- und Gewerbebauten geplant werden - Schwierige juristische Probleme vorhanden sind - Bauten innerhalb Gewässerschutzzonen geplant werden Bauten in senkungs- oder rutschungs gefährdeten Gebieten erstellt werden Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten vorgesehen sind oder ortsfeste Anlagen mit Emissionen errichtet oder geändert werden; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, wenn die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann; f) Terrainanpassungen vorschreiben, um bei überaus grosser Gebäudehöhe die in Erscheinung tretenden Gebäudehöhen zu reduzieren.

Art. 49 Dachformen

Gestaltung

1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform auf das Dorfbild Rücksicht zu nehmen.

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2Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden

Art. 50 Aussenraumgestaltung

Grundsatz

1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht gefährden. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendigste zu beschränken.

Böschungen, Stützmauern

2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.

Baubewilligung

3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Stützmauern an Bau- -Stützmauem ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugegebietsgrenze und b etsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe von 1.80 m, mindesausserhalb Baugebiet tens jedoch 0.60 m, von der Grenze zurückzuversetzen.

Art. 51 Abgrabun gen

Masse

Abgrabun gen sind lediglich auf 2 Seiten eines Gebäudes erlaubt, dies je auf einer Breite von max. 2/3 der betreffenden Fassadenlänge. Die Länge der Abgrabung wird auf dem gewachsenen Terrain gemessen und ist in der Höhe ausschliesslich bis auf die Kote des 1. Untergeschosses beschränkt

Art. 52 Materialablagerungen

Bewilligungspflicht von Deponien

Auflagen des Gemeinderates

1Die Ablagerung von Material (Altautos, Baumaterial, Baumaschinen und dgl.) für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Gewerbezone bewilligt werden. 2Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

Art. 53 Ruinen, Baulücken

Grundsatz

Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren abgetragen oder wiederhergestellt werden.

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6.2 Natur- und Landschaftsschutz

Art. 54 Ökologischer Ausgleich

Umgebungsgestaltung

.1 Für die Umgebungsgestaltung sind vorwiegend einheimische und standortgerechte Gewächse zu verwenden.

Unversiegelte Flächen

2Garagenvorplätze, Abstellplätze, Fusswege und dgl. sind nach Möglichkeit mit unversiegelten Belägen zu versehen oder seitlich über die Oberfläche versickern zu lassen.

6.3 Umweltschutz

Art. 55 Einwirkungen

Vermeidung von Einwirkungen

1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

Arten von Einwirkungen

2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

Massnahmen zur Vermeidung von Einwirkungen

3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 56 Lärmschutz

Erhöhung der Lärmschutzanforderungen

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

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7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit

Art. 57 Zuständigkeit

Beizug von Kommissionen und Fachleuten Delegation an Bauverwaltung

Wasser- und Energieversorgungsreglemente

1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Fachstellen beiziehen. 2Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 2Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung werden durch spezielle Reglemente geregelt.

7.2 Gebühren

Art. 58 Gebührenreglement

Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

7.3 Vollzugsrichtlinien

Art. 59 Vollzugsrichtlinien

Naturschutz

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.

8. Schluss- und Übergangsbestimmung

8.1 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufhebung

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird aufgehoben: a) die Bauordnung vom 25. September 1992

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Anhang Anhang I Inventar der geschützten Kulturobjekte (genaue Beschreibung siehe Kurzinventar Denkmalpflege)

1. Kantonale Denkmalschutzobjekte Nr.

Objekt

Strasse/Nr.

Geb.Nr.

1

Ref. Pfarrkirche, sp. 15. Jh. Ehem. Untervogtei, 1663

Dorfstr. 48

48

Patz. Nr. 246

Dorfstr. 45

45

799

2

Eigentümerin Ref. Kirchgemeinde Leerau Hunziker Söhne AG, Dorfstr. 45

2. Kommunale Schulzobjekte Nr.

Objekt

Strasse/Nr.

Geb.Nr.

901

Altes Schulhaus, fr. 19. Jh. Bauernhaus 1796/1809 Bauernhaus, 18. Jh./1842

Dorfstr. 69

69

Patz. Nr. 243

Köttelstr. 28

28

288

Dorfstr. 42

42

249

903 904

Eigentümerin Christian Wacker, Dorfstr. 69 Kurt Lüscher-Spillmann, Körbelstr. 29 Bernhard Hunziker-Jans, Dorfstr. 42

905

Bauernhaus mit Laden, Grundstr. 56 um 1920/25, nur (Zinggen) Wohnteil

56

274

Einwohnergemeinde Kirchleerau

906

Wohnhaus, 1862

Körbelstr. 29

29

286

Kurt Lüscher-Spillmann, Körbelstr. 29

907

278

58

278

909

Dorfbrunnen, 1863

Hans Brunner, Grundstrasse 59 Hans Brunner, Grundstr. 59 Gemeinde Kirchleerau, weitere Eigentümer

911

Ehem. Bauernhaus, 1802, 1813

Grundstr. 59 (Zinggen) Grundstr. 59 (Zinggen) Beim Vogtshaus, Dorfstr. 45 Dorfstr. 23

59

908

Türe zu Bauernhaus Nr. 59, 1801 Speicher, 1764

189

23

Arnold und Maja Gerhard (Gerhard Management & Consulting), Dorfstr. 23