Bauzonen- und Kulturlandplan Bodenmatt

Land-use plan · Oberkulm · Repealed Mar 3, 2026

Document

Number
2015-000211
Kind
Land-use plan
Commune
Oberkulm
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Mar 4, 2015
In force since
Mar 4, 2015
Repealed
Mar 3, 2026

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PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 4. März 2015

Versand: 12. März 2015

Regierungsratsbeschluss Nr. 2015-000211 Gemeinde Oberkulm; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Bodenmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

22. Mai 2014 31. Mai 2014 bis 7. Juli 2014 28. November 2014 19. Januar 2015 9. Februar 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Bodenmatt" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Januar 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 2.1 Ausgangslage und Planungsziele Die Firma Glas Trösch AG ist in der industriellen Glasherstellung und Glasverarbeitung tätig und im lokalen und regionalen Kontext eine wichtige Arbeitgeberin. Der heutige Bestand der Betriebsgebäude belegt die Parzelle 1485. Die Firma ist auf eine Betriebserweiterung mit den entsprechenden Bau-

ten und Anlagen angewiesen. Zur Wahrung der Betriebsabläufe müssen diese zwingend an die bereits bestehende Produktionsfläche angebaut werden können. Mögliche Erweiterungsvarianten sind eingehend analysiert worden. Sie haben gezeigt, dass einzig eine lineare Erweiterung nach Süden sinnvoll ist. Die bestehende Industriezone I ist dafür eindeutig zu klein und muss daher vergrössert werden. Die vorgesehene Einzonung ist gemäss den Übergangsbestimmungen in Art. 38a Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) auf eine flächengleiche Kompensation durch Auszonung angewiesen. Die erforderliche Kompensation ist in der Gemeinde Menziken vorgesehen. Die Verfahren werden entsprechend koordiniert. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 22. Mai 2014 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonen- und Kulturlandplan Die südlich der Produktionsgebäude angrenzende Fläche von rund 3'705 m2 (Teilflächen der Parzellen 464, 470 und 1485) werden der Industriezone I zugeteilt. Für die im Anschluss an die künftige Bauzone vorgesehene Bachöffnung wird zugleich im Kulturlandplan eine Freihaltezone ausgeschieden. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) wird mit Vorschriften hinsichtlich der bedingt erfolgenden Einzonung und der Freihaltezone ergänzt. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Bundesrecht Wie im Planungsbericht unter Kapitel 3.2 ausführlich dargestellt, handelt es sich um eine Einzonung, die gemäss den Übergangsbestimmungen in Art. 38a Abs. 2 RPG zwingend flächengleich zu kompensieren ist. Da in der Gemeinde selbst keine Möglichkeit zur Kompensation gefunden werden konnte, erfolgt die Kompensation durch Auszonung einer 0,37 ha grossen Teilfläche der Parzelle 954 in Menziken von der Wohnzone 2 in die Landwirtschaftszone mit überlagerter Landschaftsschutzzone. Der Bauzonenabtausch ist unter den Betroffenen vereinbart und die Verfahren werden gegenseitig koordiniert. Die Vorgaben von Art. 38a Abs. 2 RPG können mit den beiden Vorlagen in gegenseitiger Abhängigkeit erfüllt werden. Mit der erfolgten Beschlussfassung der Gemeinden sind die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. 3.1.3 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Im Einzelnen betrifft dies eine Einzonung von 0,37 ha mit flächengleicher Kompensation (Richtplan S 1.2, Planungsanweisung 1.4, lit. b). Damit werden die Kriterien, die eine vorgängige Anpassung 2 von 6

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des Richtplans erfordern, nicht verletzt. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort. Die Einzonung geht zulasten von 0,37 ha potenziellen Fruchtfolgeflächen (FFF1). Aufgrund der Betriebsabläufe kommt nur eine Erweiterung des Gebäudes in der vorgesehenen Flucht infrage. Die Einzonung wird vollumfänglich und mit vergleichbaren Flächen in der Gemeinde Menziken kompensiert. Die Planung in der vorliegenden Form setzt bezüglich der Fruchtfolgeflächen keine Richtplanänderung voraus. 3.1.4 Regionale Abstimmung Die vorliegende Zonenplananpassung inklusive Kompensation ist das Resultat eines regionalen "Runden Tischs", der eigens zur regionalen Abstimmung der Nutzungsplanungen geschaffen wurde. Entsprechend kann die Planung als regional abgestimmt betrachtet werden. 3.1.5 Grösse und Abgrenzung der Bauzone Die Bauzonen weisen eine Fläche von total 82,5 ha auf. Davon sind ca. 71,7 ha mehrheitlich überbaut beziehungsweise zonenkonform genutzt und ca. 10,8 ha unüberbaut, respektive stehen einer künftigen Überbauung zur Verfügung. Die unüberbauten Flächen umfassen rund 7,8 ha Wohn- und Mischzonen, 2,3 ha Arbeitsplatzzonen und ca. 0,7 ha Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen oder Freizeitzonen. Die berechnete Kapazität der Bauzonen inklusive der innerhalb der Planungsphase realisierbaren Verdichtung beträgt ca. 2'800 Einwohnerinnen und Einwohner (E). Die kantonale Prognose für das Jahr 2016 rechnet mit rund 2'560 E. Aufgrund der rein rechnerischen Beurteilung der Einwohnerkapazität (Grundlage: kantonale Prognose) sind die Bauzonen aus fachlicher Sicht deutlich zu gross; die Bauzonen von Oberkulm wurden dementsprechend bereits mehrfach reduziert. Ausschlaggebend ist, dass heute keine für die vorliegende Planungsabsicht raumplanerisch zweckmässigen Auszonungs- respektive Kompensationsmöglichkeiten in der Gemeinde mehr bestehen. Die Reserven von Arbeitsplatzzonen wurden erst kürzlich bedingt (§ 15a BauG) für eine andere Firma zweckgebunden geschaffen. Insofern ist eine Kompensation in einer anderen Gemeinde des Planungsverbands fachlich vertretbar. Da eine Erweiterung zum Erhalt der Firma erforderlich ist, auch im öffentlichen Interesse liegt und da die Einzonungsflächen in Menziken kompensiert werden können, ist die vorgesehene Einzonung im Licht von Art. 15 und 38a Abs. 2 RPG rechtskonform und sachgerecht. 3.1.6 Bedingte Einzonung Vorgesehen ist eine bedingte Einzonung für die konkret erforderlichen Erweiterungen. Gemäss § 15a Abs. 1 BauG sind zur Realisierung von Bauvorhaben von übergeordnetem Interesse bedingte Einzonungen und Umzonungen zulässig, wenn sie auf die besondere Eignung des Standorts angewiesen sind. Mit der bedingten Industriezonenerweiterung soll dem ortsansässigen Unternehmen eine standortgebundene Betriebserweiterung ermöglicht werden. Die Einzonung betrifft eine Fläche von 0,37 ha. Durch die Einzonung unmittelbar angrenzend am bestehenden Betriebsstandort können der Betrieb und die damit verbundenen Arbeitsplätze langfristig gesichert werden, was auch im Interesse der Gemeinde und der Region liegt. Der Standort ist durch die bestehenden Bauten und Produktionsabläufe gegeben. Die Erweiterung der Bauzone ist auf den effektiven Bedarf minimiert und sachgerecht begrenzt. Mit einer bedingten Einzonung auf fünf Jahre kann vorliegend eine bedarfsgerechte Zonierung ermöglicht werden.

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3.1.7 Abstimmung Siedlungsentwicklung und Verkehr Werden neue Bauzonen ausgeschieden, ist nach § 4 Abs. 2 der Bauverordnung (BauV) aufzuzeigen, welche Verkehrserzeugung zu erwarten ist und wie der zusätzliche Verkehr bewältigt wird. Dabei hat sich der Umfang dieser Ausführungen nach der Bedeutung der Planung zu richten. Die Ausführungen im Planungsbericht über die Abstimmung von Siedlung und Verkehr sind kurz gehalten, aber ausreichend. 3.1.8 WSB-Doppelspurabschnitt Der kantonale Richtplan informiert mit Beschluss M 3.3 über "Doppelspurabschnitte im Wynental". Laut Richtplaneintrag ist ein solcher Doppelspurabschnitt im Bereich der Bauzonenerweiterung vorgesehen. Die AAR Bus + Bahn hat mit Schreiben vom 7. März 2014 bestätigt, dass die beabsichtigte Zonierung den Doppelspurausbau nicht beeinträchtigt. 3.1.9 Ortsbildschutz Aufgrund der Lage am Eingang der Gemeinde Oberkulm sind eine gute Gestaltung (Gebäude und Aussenraum) sowie Einbettung in den Landschaftsraum erforderlich. Mit der Öffnung des Murtelbachs südlich anschliessend an die Industriezone entsteht ein ökologisch und landschaftsästhetisch wertvolles Element, mit welchem ein gut gestalteter Siedlungsrand geschaffen werden kann. Um diese Chance zu nutzen, ist bei der weiteren Planung eine gute Gestaltung einzufordern. Zusammen mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan zu verlangen, der auf die Ergebnisse gemäss nachstehender Ziffer abgestimmt ist. 3.1.10 Gewässer/Hochwasser Das bestehende Betriebsareal und die geplante Erweiterung grenzen auf der Ostseite an den Murtelbach. Dieses öffentliche Gewässer des Kantons Aargau verläuft eingezwängt zwischen dem Bahntrassee und der Ostfassade der Glasfabrik. In der Vergangenheit traten immer wieder Hochwasserprobleme auf, die einen direkten Einfluss auf die Produktionsanlagen der Glas Trösch AG hatten. Für die Verlegung und Offenlegung des Murtelbachs liegt eine Machbarkeitsstudie vor. Da die Machbarkeit der Bachverlegung und Bachrenaturierung belegt ist, wird dies auch in die weitere Planung und Projektierung einfliessen müssen. Der definitive Raumbedarf beträgt für den Murtelbach 11 m. Das Trassee für die Verlegung und Renaturierung des Murtelbachs wird gemäss den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie mit einem 11 m breiten Gewässerraum sachgerecht sichergestellt. Die vorgesehene Einzonung selbst ist nicht von einer Hochwassergefahr betroffen, weshalb diesbezüglich keine weiteren Vorgaben erforderlich sind. Zum Schutz der bestehenden Bauten vor den Folgen eines Hochwassers muss das Gerinne jedoch auf die nötige Kapazität ausgebaut werden. Die geplante Umlegung des Bachs sollte daher spätestens mit der geplanten Erneuerung der Produktionsstrasse realisiert werden. 3.1.1 Waldgrenzenplan Die Auflage der Waldgrenzenplanergänzung und der Nutzungsplanung erfolgte koordiniert. Zur Auflage des Waldgrenzenplans sind keine Einwendungen eingegangen, die Waldfeststellung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Die Anforderungen der Waldgesetzgebung sind damit erfüllt. 3.1.2 Materialabbau Angrenzend an den bestehenden Betrieb befand sich früher eine Kiesgrube. Der von der Einzonung betroffene Bereich wurde bereits vor ca. zehn Jahren aufgefüllt und für die landwirtschaftliche Nachnutzung rekultiviert. Für die Parzelle 464 fand im Jahr 2011 eine provisorische Rekultivierungsabnahme statt. Für den Bereich der Teiländerung "Bodenmatt" sind keine weiteren Massnahmen erforderlich.

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3.1.3 Umwelt/Lärm Bei Einzonungen ist den Nachweis zu erbringen, dass die Planungswerte (PW) der LärmschutzVerordnung (LSV) eingehalten werden (Art. 24 Abs. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG], Art. 29 LSV). Gemäss Planungsbericht ist dies problemlos möglich, da sich die betroffenen Parzellen ca. 400 m entfernt der stark befahrenen K 242 befinden. 3.2 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Teiländerungen der BNO sind sachgerecht und rechtskonform. 3.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Bodenmatt", der Gemeinde Oberkulm vom 28. November 2014 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber Verteiler • Gemeinderat, Neudorfstrasse 7, Postfach 20, 5727 Oberkulm • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Finanzen und Ressourcen • Landwirtschaft Aargau DFR • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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