Bauzonen- und Kulturlandplan Weidhof

Land-use plan · Merenschwand · Repealed Jun 7, 2023

Document

Number
2014-000267
Kind
Land-use plan
Commune
Merenschwand
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Mar 12, 2014
In force since
Mar 12, 2014
Repealed
Jun 7, 2023

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PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 12. März 2014

Versand: 18. März 2014

Regierungsratsbeschluss Nr. 2014-000267 Gemeinde Merenschwand; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Weidhof"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

27. Februar 2013 22. Juni 2013 bis 22. Juli 2013 25. November 2013 17. Dezember 2013 17. Februar 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 5. Februar 2013 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Ausgangslage und Planungsziele Im Jahr 2007 wurde beim Landwirtschaftsbetrieb Weidhof am südlichen Dorfausgang eine rund 2 ha grosse Reithofzone für die Realisierung eines Pferdesportzentrums ausgeschieden und vom Regierungsrat genehmigt. Die Einzonung wurde auf 5 Jahre befristet. Die Frist ist im Frühjahr 2012 abgelaufen. Die entsprechende unüberbaute Fläche muss gemäss § 11a BNO im ordentlichen Verfahren der Landwirtschaftszone zugeführt werden. Der Betriebsinhaber hat im Rahmen einer Baugesuchsanfrage ein erheblich redimensioniertes Projekt zur Prüfung vorgelegt. Im Wesentlichen sollen die Pensionspferde in den bestehenden Gebäuden untergebracht werden. Ein Sandplatz sowie ein Karussell werden neu erstellt. In der kantonalen Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 9. Februar 2012 wird aufgezeigt, welche Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone zonenkonform sind und für welche eine spezielle Zonierung vorausgesetzt wird. Gestützt auf die kantonale Stellungnahme wird nun die Reithofzone reduziert und auf einen dem Landwirtschaftsbetrieb angegliederten Hofbereich von rund 0,3 ha beschränkt. Die zulässigen Nutzungen umfassen die Realisierung eines Sandplatzes und eines Karussells. Die zu reduzierende Fläche von 1,7 ha wird der Landwirtschaftszone zugewiesen. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 27. Februar 2013 ohne Vorbehalte. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Das Siedlungsgebiet wird im Richtplan um 2 ha reduziert. Die seinerzeitige Reduktion der Fruchtfolgeflächen (FFF) von 1,7 ha wird rückgängig gemacht (Richtplan L 3.1). 3.3 Teiländerung Nutzungsplanung 3.3.1 Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan Die im Jahr 2007 festgelegte Reithofzone von rund 2 ha, welche auf 5 Jahre befristet war, wird auf 0,3 ha reduziert. Sie wird neu als Spezialzone gemäss Art. 18 des Raumplanungsgesetzes (RPG) (Nichtbauzone) festgelegt. Die verbleibenden 1,7 ha werden der Landwirtschaftszone zugeteilt. Die am Zonenplan und an der BNO vorgenommenen Anpassungen für das redimensionierte Projekt sind, gestützt auf die vorgängig durchgeführten Abklärungen (siehe Ziffer 2.1), sachgerecht.

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3.3.2 Teiländerung BNO Die Bestimmungen zur bisherigen Reithofzone (§ 11 a BNO) werden aufgehoben und durch die Bestimmungen der neu ausgeschiedenen Zone nach Art. 18 RPG (Nichtbauzone) ersetzt. Die vorgenommenen Anpassungen sind mit den übergeordneten rechtlichen Vorgaben vereinbar. 3.4 Wald Angrenzend an das Gebiet Weidhof stockt Wald. Aufgrund der Einzonung von 2007 wurde der Waldgrenzenplan ergänzt. Mit der vorliegenden Auszonung muss der Waldgrenzenplan erneut angepasst werden: Ein Stück der statischen Waldgrenze muss aufgehoben werden. Der angepasste Waldgrenzenplan ist koordiniert mit der Teiländerung der Nutzungsplanung öffentlich ausgeschrieben und aufgelegt worden. Gemäss Protokollauszug des Gemeinderats vom 17. Dezember 2012 ist das erforderliche Verfahren durchgeführt worden. 3.5 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Weidhof", der Gemeinde Merenschwand vom 25. November 2013 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber Verteiler • Gemeinderat, Kanzleistrasse 8, 5634 Merenschwand • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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