Gestaltungsplan Rebhalde

Special-use plan · Zurzach

Document

Number
2005-001061
Kind
Special-use plan
Commune
Zurzach
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Aug 10, 2005
In force since
Aug 10, 2005

Map

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Text

SNP-4322-2005-E.pdf

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

KANTON AARGAU GEMEINDE WISLIKOFEN

GESTALTUNGSPLAN "REBHALDE" GEM. PARAGRAPH 21 BAUG

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

MITWIRKUNGSBERICHT VOM:

o1. 02. 2(905

VORPRÜFUNGSBERICHT VOM:

ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM

/«.02.

BESCHLOSSEN VOM GEMEINDERAT AM:

-

f4.03.

1,6. O.

20(25

DER

MEINDEAMMANN:

7

2oos

MEINDESCHREIBER:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

‚10 .

AA

-s4 200J-

Der Staatsschreiber: 07.01.05

PETER SCHILLIG

CHRATZSTRASSE 18

TEL.

056 241 20 00

DIPL. ARCHITEKT HTL/STV

5426 LENGNAU

FAX.

056 241 20 70

Kanton Aargau Gemeinde Wislikofen

Gestaltungsplan Rebhalde Wislikofen Sondernutzungsvorschriften

Die Gemeinde Wislikofen erlässt gestützt auf § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19.01.93 den nachstehenden Gestaltungsplan mit dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften.

Art. 1 Gestaltungsbereich

Das Gestaltungsplangebiet umfasst die Gemeindeparzellen Nr. 320 / 384 / 385 / 386 / 387 der Gemeinde Wislikofen sowie die private Parzelle Nr. 61 im Gebiet Rebhalde. Diese Parzellen sind im Gestaltungsplan 1:500 eingegrenzt. Dieses Baugebiet ist im Zonenplan der Gemeinde als Wohnzone W2 ausgeschieden.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan Rebhalde bezweckt die Erstellung einer ortsbaulich vorzüglichen Überbauung sowie die Sicherstellung architektonischer Einpassung der Häuser ins Gelände.

Art. 3 Pläne

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: - Gestaltungsplan Situation - Sondernutzungsvorschriften

Art. 4 M. 1: 500

Inhalt und Wirkung

Der Gestaltungsplan regelt rechtsverbindlich

Art. 5 Verkehrstechnische Erschliessung

Bau- und Strassenlinien Bautiefe der Gebäude Begrünung zwischen den Parzellen Höhenlage der Gebäude Max. Profil der Bauten Stellung zur BNO der Gemeinde

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, gelten die Vorschriften und Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Wislikofen.

Baugebiet Parzellen Nrn. 320 / 384 / 385 / 386 / 387:

Art. 6 Einpassen der Gebäude

Obere Reihe: Bergseitig wird eine maximale Gebäudehöhe vom 3.00 m ab dem Strassenprofil festgelegt. Das Mass wird jeweils in der Mitte des Gebäudes gemessen. Talseitig müssen die Häuser abgetreppt gebaut werden. Das Hauptgebäude darf max. eine Tiefe von 7.50 m aufweisen (Bautiefe I). Das UG muss auf einer Tiefe von 4.00 m ab dem Hauptgebäude vorgelagert werden (nur eingeschossig), unter Einhaltung eines talseitigen Grenzabstandes von 4.00 m. Talseitig dürfen keine Natursteinmauern oder lang gezogene Böschungen erstellt werden um das für den Sitzplatz notwendige flache Terrain zu erreichen. Untere Reihe: Bergseitig wird eine Gebäudehöhe von 3.60 m ab dem gewachsenen Terrain festgelegt. Die Höhe wird am tiefsten Punkt auf der Baulinie gemessen. Talseitig müssen die Häuser abgetreppt gebaut werden. Das Hauptgebäude darf maximal eine Tiefe von 7.50 m aufweisen (Bautiefe I). Das UG muss auf einer Tiefe von 4.00 m ab dem Hauptgebäude vorgelagert werden (nur eingeschossig). Der Garagenvorplatz (Niveau Rebenstrasse) kann 5.00 m ab der Strassengrenze betragen.

Art. 7 Dachgestaltung

Die Dachneigung darf maximal 30° betragen. Pultdächer sind zugelassen. Bei Flachdächern muss das Dach extensiv begrünt werden. Es sind keine Attikageschosse zulässig.

Art. 8 Begrünung

Die Talseiten sowie die Grenzen zwischen den Häusern müssen als Grünstreifen gestaltet werden. Die Randzonen können flexibel gestaltet werden. In diesen Grüngürteln dürfen nur standortheimische Bäume und Sträucher gepflanzt werden. Entlang der neu zu erstellenden Erschliessungsstrasse wird talseitig eine einseitige Reihe aus standortheimischen Hochstammbäumen festgelegt. Entlang der Rebenstrasse wird ebenfalls eine einseitige Hochstammbaumreihe vorgeschrieben. Regelabstand der Bäume 7.00 m bis 10.00 m. Die Art und die Standorte der Hochstammbäume müssen im Bauprojekt verbindlich festgelegt werden.

Art. 9 Wohneinheiten

Pro Baufeld sind maximal 4 Wohneinheiten zulässig.

Art. 10 Verbindungsweg

Der gemeindeeigene Verbindungsweg wird als eigenständige Parzelle abgegrenzt.

Art. 11 Verkehrserschliessung

Das obere Baufeld darf nur über die neu zu erstellende Stichstrasse erschlossen werden.

Baugebiet Parzelle Nr. 61:

Art. 12 Verkehrserschliessung

Das Grundstück Nr. 61, bzw. auch Teile davon (nach Parzellierung), darf ausschliesslich über die neu zu erstellende Stichstrasse erschlossen werden.

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Art. 13 Umschlagplätze entlang Ebnistrasse

Pro Parzelle wird ein Umschlagplatz von maximal 6.00 m Länge parallel zur Strasse und im gleichen Gefälle wie die Ebnistrasse bewilligt. Es muss ein sickerungsfähiger Belag vorgesehen werden. Die Sichtzone von 2.50 m / 50 m bei der Einmündung der neuen Erschliessungsstrasse ist zu beachten bzw. freizuhalten.

Art. 14 Garagierung

Das Garagengeschoss darf auf die Länge von 7.00 m als eigenständiges vorgelagertes Sockelgeschoss in Erscheinung treten. Nach 7.00 m muss das Geschoss mind. um 3.50 m unterbrochen werden. Die gesamte Sockelgeschosslänge aller Parzellen zusammen dürfen nicht mehr als 50% der möglichen Gesamtbaulänge betragen. Eine evtl. Mauer zwischen den Garagengeschossen muss einen Abstand von 60 cm ab der Erschliessungsstrasse aufweisen. Die Mauerhöhe darf maximal 80 cm ab dem Strassenprofil betragen. Die anschliessende Böschungsneigung darf nicht mehr als im Verhältnis 2:3 ausgeführt werden.

Art. 15 Begrünung

Pro Parzelle ist in Verbindung mit dem Umschlagplatz entlang der Ebnistrasse ein standortheimischer Hochstammbaum zu setzen.

Art. 16 Kontaktnahme vor Projektierung / Begutachtung

Zur Erreichung einer guten Gestaltung im Sinne dieser Vorschriften sind Bauvorhaben vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden.

Art. 17 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Lengnau 06.01.05

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

10. August 2005

Art. Nr. 2005-001061

Gemeinde Wislikofen; Gestaltungsplan "Rebhalde"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

15. März 2005 1. Februar 2005 14. Februar bis 16. März 2005 15. März 2005 18. April 2005 6. Juni 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. April 2003. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan "Rebhalde" regelt gestützt auf die Ergebnisse eines Studienwettbewerbs die Erschliessung und die Überbauungsmöglichkeit für den noch unüberbauten Bereich der W2-Zone im Gebiet Rebhalde. Er ergänzt damit wo notwendig die Regelbauweise gemäss Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Die Erschliessung erfolgt über die bestehende Reben- und Ebnistrasse. Die nordöstliche Fläche des Planungsgebiets wird über eine neue noch zu erstellende Erschliessungsstrasse (grau dargestellt) erschlossen. Diese Strasse weist eine Breite von 4.00 – 5.00 m auf. Von der Ebnistrasse zur Rebenstrasse wird ein 2.00 m breiter Treppenweg von der gemeindeeigenen Parzelle abparzelliert und verbleibt somit im Eigentum der Gemeinde. Diese Treppe stellt eine Kurzverbindung zum nahe gelegenen Schul- und Gemeindehaus sicher. Die Festlegungen im Plan und den Sondernutzungsvorschriften nehmen Rücksicht auf den Landschaftsraum. Es erfolgen entsprechende Festlegungen zur Bebauung sowie zur Begrünung und Umgebungsgestaltung. Versand: 15. August 2005

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan "Rebhalde" legt die für die Erschliessung und Überbauung notwendigen Elemente fest. Die Festlegungen sind situationsgerecht und entsprechen den Zielsetzungen der Nutzungsplanung. Der Gestaltungsplan ist mit den Vorgaben des Baugesetzes vereinbar. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Rebhalde" der Gemeinde Wislikofen vom 15. März 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

-3-

3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulstrasse 12, 5463 Wislikofen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: