Gestaltungsplan Zentrum / Hinterhof

Special-use plan · Gebenstorf · Repealed Mar 16, 2022

Document

Number
2005-000623
Kind
Special-use plan
Commune
Gebenstorf
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
May 11, 2005
In force since
May 11, 2005
Repealed
Mar 16, 2022

Map

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Text

SNP-4029-2005-E.pdf

Gemeinde Gebenstorf

Kanton Aargau

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Zentrum / Hinterhof gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500

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Datum

28. Juli 2004

Änderung

11 Nov. 2004

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Gezeichnet Hu/WER

Geprüft

Vorprüfungsbericht vom:

22.10.2004

Oeffentliche Auflage vom:

15.11.2004

Beschlossen vom Gemeinderat am:

22.02.2005 '

Hu

Plan Nr.

15.12.2004

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Genehmigung:

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3247 - 014B

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Format

16.02.2005

De Gemeindeammann:

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5210 VVneilsch Fax 056 448 98 80

Mitwirkungsbericht vom:

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Bauingenieure und Planer AG Dohlenzelgstr 6 Tel 056 448 98 60

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Genehmigung dürch-dän Regierungsrat Aarau, den /41t - rtei 200S1 Der Staatsschreiber:

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Gebenstorf: Gestaltungsplan Zentrum/ Hinterhof Sondernutzungsvorschriften

Seite 2

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der vorliegende Gestaltungsplan soll die rechtliche Grundlage für die Erschliessung des Gebiet Zentrum/ Hinterhof bilden und eine geordnete bauliche Entwicklung sicherstellen.

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Bauordnung

Soweit die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Gebenstorf.

Art. 5 Ausnahmen

Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat bewilligt werden, sofern die Qualität der künftigen Überbauung gewahrt bleibt.

Bau- und Gestaltungsvorschriften

Art. 6 Unterteilung des Perimeters

Das Gebiet innerhalb des Gestaltugsplanperimeters wurde gemäss dem Situationsplan in die zwei Felder A und B, an welche unterschiedliche Ansprüche gestellt werden, aufgeteilt.

Art. 7 Feld A (Parz. 474)

Gebäudeabbrüche

Baukuben

Dachgestaltung Materialwahl Parkierung

Die bestehenden Gebäude dürfen für Neu- und Ersatzbauten abgebrochen werden, wenn der Nachweis einer besseren Lösung (im Baubewilligungsverfahren) erbracht wird. Die Hauptbauten müssen folgende Richtwerte einhalten: Breite: 10 bis 14 Meter Länge: 20 bis 24 Meter Höhe: 3 Vollgeschosse Die Ausrichtung der Baukuben muss einer guten architektonischen Gestaltung entsprechen. Im Feld A sind neben den konventionellen Satteldächer auch begrünte Flachdächer zulässig. Es ist eine möglichst weitgehende Materialeinheit für die Bauten anzustreben. Es sind pro Wohneinheit mindestens 1.5 Abstellplätze in unterirdischen Einstellhallen vorzusehen.

M:\Office97\Projekte\3247\05_Proje\K_ber\Sondernutzungsvorschhften_A.doc

Gebenstorf: Gestaltungsplan Zentrum/ Hinterhof Sondernutzungsvorschriften

Seite 3

Art. 8 Feld B (Parz. 487, 488, 489)

Gebäudeabbrüche

Baukuben

Dachgestaltung Materialwahl Parkierung

Die bestehenden Gebäude dürfen für Neu- und Ersatzbauten abgebrochen werden, wenn der Nachweis einer besseren Lösung (im Baubewilligungsverfahren) erbracht wird. Die Hauptbauten müssen folgende Richtwerte einhalten: Breite: 10 bis 12 Meter Länge: 20 bis 24 Meter Höhe: mindestens 2 Vollgeschosse Die Ausrichtung der Baukuben muss einer guten architektonischen Gestaltung entsprechen. Es sind keine Flachdächer zulässig. Es ist eine möglichst weitgehende Materialeinheit für die Bauten anzustreben. Es sind mindestens 75% des Grenzbedarfs an Abstellplätzen gemäss VSSNorm in unterirdischen Einstellhallen vorzusehen.

Schlussbestimmungen

Art. 9 Inkrafttreten/ Genehmigung

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

10.11.04/ Hu/WER

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

11. Mai 2005

Art. Nr. 2005-000623

Gemeinde Gebenstorf; Gestaltungsplan "Zentrum/Hinterdorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

16. Februar 2005 22. Oktober 2004 15. November bis 15. Dezember 2004 22. Februar 2005 4. April 2005 15. April 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Für das Gebiet "Zentrum-Hinterhof", welches in der Dorfzone liegt, besteht eine Sondernutzungsplanpflicht. In § 4 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung wird festgehalten, dass der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Erschliessungs- und Gestaltungskonzept für grössere freie Bauparzellen erstellt. Der Anhang 1 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) nennt für das Gebiet "Hinterhof" die Kriterien Erschliessung, Bebauung und Einordnung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan sichert eine Erschliessung des Gebiets mit einer Stichstrasse vom Zentrum her. In der Fortsetzung wird mit Strassenlinien ein Fussweg zum Hölibachsteg gesichert. Die Sondernutzungsvorschriften verlangen grundsätzlich eine unterirdische Parkierung. Im Bereich A sind drei Vollgeschosse, im Bereich B zwei Vollgeschosse zulässig. Die Ausrichtung der Baukuben muss einer guten architektonischen Gestaltung entsprechen. Im Baubereich B sind nur Satteldächer, im Baubereich A auch begrünte Flachdächer zulässig. Die Grösse der Hauptbauten ist mit Richtwerten vorgegeben.

Versand: 19. Mai 2005

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das Erschliessungskonzept für den motorisierten Individualverkehr sowie für den Fussverkehr ist einfach und sachgerecht. Die geforderte unterirdische Parkierung erhöht die Wohnqualität in der Dorfzone. Die Festlegungen bezüglich Überbauung legen die für das Ortsbild massgeblichen Grundwerte fest und ermöglichen andererseits eine grosse Flexibilität für das Baubewilligungsverfahren. Der Waldabstand ist bereits in § 48 BauG festgelegt. Der Gestaltungsplan enthält diesen Waldabstand als Informationsinhalt und erhöht damit die Rechtssicherheit. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Zentrum/Hinterhof" der Gemeinde Gebenstorf vom 22. Februar 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

-3-

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Vogelsangstrasse 2, 5412 Gebenstorf  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: