Gestaltungsplan Zentrum / Hinterhof
Special-use plan · Gebenstorf · Repealed Mar 16, 2022
Document
- Number
- 2005-000623
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Gebenstorf
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- May 11, 2005
- In force since
- May 11, 2005
- Repealed
- Mar 16, 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4029-2005-E.pdf
Gemeinde Gebenstorf
Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Zentrum / Hinterhof gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500
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Datum
28. Juli 2004
Änderung
11 Nov. 2004
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Gezeichnet Hu/WER
Geprüft
Vorprüfungsbericht vom:
22.10.2004
Oeffentliche Auflage vom:
15.11.2004
Beschlossen vom Gemeinderat am:
22.02.2005 '
Hu
Plan Nr.
15.12.2004
Dep/.emedeschreiber: n •
Genehmigung:
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3247 - 014B
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Format
16.02.2005
De Gemeindeammann:
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5210 VVneilsch Fax 056 448 98 80
Mitwirkungsbericht vom:
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Bauingenieure und Planer AG Dohlenzelgstr 6 Tel 056 448 98 60
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Genehmigung dürch-dän Regierungsrat Aarau, den /41t - rtei 200S1 Der Staatsschreiber:
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Gebenstorf: Gestaltungsplan Zentrum/ Hinterhof Sondernutzungsvorschriften
Seite 2
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der vorliegende Gestaltungsplan soll die rechtliche Grundlage für die Erschliessung des Gebiet Zentrum/ Hinterhof bilden und eine geordnete bauliche Entwicklung sicherstellen.
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur Bauordnung
Soweit die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Gebenstorf.
Art. 5 Ausnahmen
Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat bewilligt werden, sofern die Qualität der künftigen Überbauung gewahrt bleibt.
Bau- und Gestaltungsvorschriften
Art. 6 Unterteilung des Perimeters
Das Gebiet innerhalb des Gestaltugsplanperimeters wurde gemäss dem Situationsplan in die zwei Felder A und B, an welche unterschiedliche Ansprüche gestellt werden, aufgeteilt.
Art. 7 Feld A (Parz. 474)
Gebäudeabbrüche
Baukuben
Dachgestaltung Materialwahl Parkierung
Die bestehenden Gebäude dürfen für Neu- und Ersatzbauten abgebrochen werden, wenn der Nachweis einer besseren Lösung (im Baubewilligungsverfahren) erbracht wird. Die Hauptbauten müssen folgende Richtwerte einhalten: Breite: 10 bis 14 Meter Länge: 20 bis 24 Meter Höhe: 3 Vollgeschosse Die Ausrichtung der Baukuben muss einer guten architektonischen Gestaltung entsprechen. Im Feld A sind neben den konventionellen Satteldächer auch begrünte Flachdächer zulässig. Es ist eine möglichst weitgehende Materialeinheit für die Bauten anzustreben. Es sind pro Wohneinheit mindestens 1.5 Abstellplätze in unterirdischen Einstellhallen vorzusehen.
M:\Office97\Projekte\3247\05_Proje\K_ber\Sondernutzungsvorschhften_A.doc
Gebenstorf: Gestaltungsplan Zentrum/ Hinterhof Sondernutzungsvorschriften
Seite 3
Art. 8 Feld B (Parz. 487, 488, 489)
Gebäudeabbrüche
Baukuben
Dachgestaltung Materialwahl Parkierung
Die bestehenden Gebäude dürfen für Neu- und Ersatzbauten abgebrochen werden, wenn der Nachweis einer besseren Lösung (im Baubewilligungsverfahren) erbracht wird. Die Hauptbauten müssen folgende Richtwerte einhalten: Breite: 10 bis 12 Meter Länge: 20 bis 24 Meter Höhe: mindestens 2 Vollgeschosse Die Ausrichtung der Baukuben muss einer guten architektonischen Gestaltung entsprechen. Es sind keine Flachdächer zulässig. Es ist eine möglichst weitgehende Materialeinheit für die Bauten anzustreben. Es sind mindestens 75% des Grenzbedarfs an Abstellplätzen gemäss VSSNorm in unterirdischen Einstellhallen vorzusehen.
Schlussbestimmungen
Art. 9 Inkrafttreten/ Genehmigung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
10.11.04/ Hu/WER
M:\Office9nprojekte\3247\05_Proje\K_ber\Sondernutzungsvorschriften_A.doc
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
11. Mai 2005
Art. Nr. 2005-000623
Gemeinde Gebenstorf; Gestaltungsplan "Zentrum/Hinterdorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
16. Februar 2005 22. Oktober 2004 15. November bis 15. Dezember 2004 22. Februar 2005 4. April 2005 15. April 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Für das Gebiet "Zentrum-Hinterhof", welches in der Dorfzone liegt, besteht eine Sondernutzungsplanpflicht. In § 4 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung wird festgehalten, dass der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Erschliessungs- und Gestaltungskonzept für grössere freie Bauparzellen erstellt. Der Anhang 1 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) nennt für das Gebiet "Hinterhof" die Kriterien Erschliessung, Bebauung und Einordnung. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan sichert eine Erschliessung des Gebiets mit einer Stichstrasse vom Zentrum her. In der Fortsetzung wird mit Strassenlinien ein Fussweg zum Hölibachsteg gesichert. Die Sondernutzungsvorschriften verlangen grundsätzlich eine unterirdische Parkierung. Im Bereich A sind drei Vollgeschosse, im Bereich B zwei Vollgeschosse zulässig. Die Ausrichtung der Baukuben muss einer guten architektonischen Gestaltung entsprechen. Im Baubereich B sind nur Satteldächer, im Baubereich A auch begrünte Flachdächer zulässig. Die Grösse der Hauptbauten ist mit Richtwerten vorgegeben.
Versand: 19. Mai 2005
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Erschliessungskonzept für den motorisierten Individualverkehr sowie für den Fussverkehr ist einfach und sachgerecht. Die geforderte unterirdische Parkierung erhöht die Wohnqualität in der Dorfzone. Die Festlegungen bezüglich Überbauung legen die für das Ortsbild massgeblichen Grundwerte fest und ermöglichen andererseits eine grosse Flexibilität für das Baubewilligungsverfahren. Der Waldabstand ist bereits in § 48 BauG festgelegt. Der Gestaltungsplan enthält diesen Waldabstand als Informationsinhalt und erhöht damit die Rechtssicherheit. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Zentrum/Hinterhof" der Gemeinde Gebenstorf vom 22. Februar 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
-3-
2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Vogelsangstrasse 2, 5412 Gebenstorf Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: