Erschliessungsplan Sennhof inkl. Änderungen 2004

Special-use plan · Remetschwil

Document

Number
2004-001835
Kind
Special-use plan
Commune
Remetschwil
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Feb 28, 1984
In force since
Dec 1, 2004

Map

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Text

SNP-4039-2004-E.pdf

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Kanton Aargau Gemeinde Remetschwil

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Kommunaler Erschliessungsplan Sennhof Änderungen 2004

Situation 1:500

i & H Q, » E \ a " Ron Ss N 7) x RT ? Ve, <e

| N IS £ Ge e > Datum Entwurf: S Ss u ir IN / A RR Yu o 17.12.2003 H. Seiler S.Trottmann 60/105 02.121-1 o nn KH Ingenieur-Unternehmung Ersetzt Plan Nr. Überholt durch Plan Nr. %09 2 © : Pay Dorfplatz, 8917 Oberlunkhofen ad uf Tel. 056 / 649 90 ” / N ae 394 AI RRB-Nr. 428 YS PR N v4 H ie Mitwirkungsbericht vom : 4 i> X Vorprüfungsbericht vom : 2. Apn\ 24 a. - R.) » Öffentliche Auflage vom : AR . Aus — 13. Saheater Tee 4 Fi ) ä ‘ .. 32 Beschlossen vom Gemeinderat am: Ja . \oba; Inf ki> Pl PR er E , i 455 Se [29 \ Yo. 2 \ Der Gemeindeammann : aindeschreibär: 9no, AN P er gg, 4 ; ) 1 = en Hr / r. 4 4 # ) [} Fr S (4 RK KL # E y < } nz & PN _ / E Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat 05 Fe 150 Aarau,den A. Dezembs 200% \ u

Der Staatsschreiber: /

Legende zum Erschliessungsplan

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1. Genehmigungsinhalt

rot Baulinien für Hauptbauten

GR

ne blau/rot

Baulinien aufgehoben

2. Orientierungsinhalt :

= blau rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum 1 BEER blau rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum rot Baulinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind bestehende Strassen/Wege Be w2 PR schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

Schutzobjekte ® 2

Schutz des Weilers "Sennhof"

Naturobjekte: Hecke / Einzelbaum

Kulturobjekte: Wegkreuz, Brunnen, Mauer

Dorfzone Sennhof (für die genaue Lage ist der Zonenplan massgebend)

Geschützte Standorte bestehender Bauten (Volumen und Stellung)

Geschützte Objekte (Substanzschutz)

Vorgeschriebene Firstrichtung für neue Bauten

‚oruar 1984

Genehmigt 28. Fe

5.00

SENNHOF

ARCHIV BVU Rechtsabteilung Remetschwil

SITUATION I: 500 Komm. ÜP Sennhof 10.12.82 / 28.02.84

(siehe Komm. EP Sennhof, Änderungen 2004) Q

£

e Ber: N N bi S | VERFASSER DATUM Entw. |cez. Tseprurt|srosse [res nr

het - ;. Dezember 982” | HK HK JD 1105/60 | 394 A

VERKEHRSPLANUNG

STEINACKERSTRASSE. 1 | ERSETZT PLAN NR. UBERHOLT DURCH PLAN NR.| PLAN NR.

“5200 BRUGG -WINDISCH

OFFENTLICHE PLANAUFLAGE VOM 11.1982 BIS 4.12.1982 GENEHMIGT VON DER GEMEINDEVERSAMMLUNG AM 10.12.1982 DER GEMEINDEAMMANN DER GEMEINDESCHREIBER

Genehr Aarau, den RRB -Nr.

2 y PLL,

Der Siaaizschreiber: in Vertretung

ET RG

Erläuterungen zum kom nalen Veberbanungsplan

ngS\ ren

bas Genehmigutiusverfahren bezieht sich auf die nachstehend

farbia aufgeführten Linien und Flächen

1. a ---; 'Dlaö Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien

DE lan Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen)

© blau Aufzuhebende Ötrassenlinien (rot durchgestrichen)

d rot Zu genehmigende Baulinien

re Sr Zu genehmigende Stre enlinie

Be BE Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt. werden sollen

1 ar er I 7 2 Proöj. Strassenlinien, die noch nicht genehmigt werden sollen

nn T7Z 7 schwarz Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzone

2 RED hellblau Sichtzone \ Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuha'ten. Es Gürfen (arauf keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sicht feld der Fahrer muss von @,kO m bis 3,00 m über der Fahrbalın frei bleiben. Vereinzelte hochstämmige Bäume können unter der Bedingung, dass sie nicht sichtbehindernd wirkın und das Astwerk jederzeit auf min. 3,00 m aufgeschnitten wird, zugelassen werden.

De 2: Austritt- und Ausfahrverbot Lirekte Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind sowohl für FussgÄnger als auch für Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Veberbauungsplan f gelegten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind länas der Weglinie qrün gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige Ueberbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten.

4 Pet m byaun Ausfahrverbat

ırhare Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind

Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Ueberbauungsplan festgelegten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschrän-

unterworfenen Strecken sind längs den Weglinien braun I tuet,. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisberige Ueberbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten.

2. Zur Vri

Bi a dunkel- Destehionie Wege

grau b orange Hauptstrasse

gqeib Jehenscvasse L. — hellgelb sekundäre Quartierstrassen H dä viol Gehweg H e 1; Radweg f heilgrar Seitenfreiheit und Verkehrsteilsr g 22 Reiugien, Bushaltesteller. Verzögerungs- und Ba-

hleunigungsspur, Parkplätze » f

h yrün bepflanzte Flächen

nd’ Zonenbezeichnungen gemäss Gemeinde-

Vorbehalt: NOruen

Einzeine Grenzen auf diesem Plan sind noch nicht rechtskröftig

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

01. Dezember 2004

Art. Nr. 2004-001835

Gemeinde Remetschwil; Erschliessungsplan "Sennhof", Änderungen 2004; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

19. Oktober 2004 23. April 2004 18. August – 17. September 2004 19. Oktober 2004 27. Oktober 2004 11. November 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. September 1996. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Ortsteil Sennhof der Gemeinde Remetschwil (als "Dorfzone Sennhof" zoniert) ist grösstenteils überbaut. Die bestehenden rechtskräftigen Baulinien aus dem Jahr 1984 werden daher nicht mehr benötigt und sollen weitgehend aufgehoben werden. Im Zentrum soll mit neu festgelegten Baulinien die angestrebte Erhaltung von Freiräumen gesichert werden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Änderungen Erschliessungsplan

Versand: 9. Dezember 2004

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die vorgenommenen Anpassungen an den Baulinien sind situationsgerecht. Dem Dorfteil Sennhof wird im Inventar für schützenswerte Ortsbilder der Schweiz (ISOS) regionale Bedeutung beigemessen. Den ortsbildpflegerischen Interessen wird durch die Zonierung "Dorfzone Sennhof" und die entsprechenden Vorschriften in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) weiterhin ausreichend Rechnung getragen. Die Substanz- und Volumenschutzobjekte sind im Anhang der BNO bezeichnet. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Sennhof", Änderungen 2004, der Gemeinde Remetschwil vom 19. Oktober 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

-3-

4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Dorfstrasse 4, 5453 Remetschwil  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: