Bauzonenplan Schützenhausstrasse
Land-use plan · Villmergen · Repealed Sep 28, 2022
Document
- Number
- 2007-000381
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Villmergen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 28, 2007
- In force since
- Mar 28, 2007
- Repealed
- Sep 28, 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
28. März 2007
Art. Nr. 2007-000381
Gemeinde Villmergen; Bauzonenplanänderung "Schützenhausstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. Juni 2006 11. August 2006 19. September – 19. Oktober 2006 24. November 2006 18. Januar 2007 12. Februar 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die Industriezone im Bereich der Wohlerstrasse/Schützenhausstrasse im Süden der Gemeinde wurde bis anhin ausschliesslich durch einen Betrieb zur Herstellung von Betonelementen genutzt. Der Betrieb ist seit 2005 stillgelegt. Aufgrund der Nähe zum Dorfzentrum erwägt die Gemeinde, das Areal langfristig einer situationsgerechteren Nutzung zuzuführen. Sie hat im September 2005 eine Planungszone im Bereich dieses Areals erlassen, um für die Abklärungen bezüglich einer Neuausrichtung der langfristigen Nutzung auf diesem Areal über genügend Zeit zu verfügen. Aufgrund der Planungsergebnisse soll nun die gut 5 ha grosse Industriezone, gleich wie die angrenzenden Gebiete, in eine Wohn- und Gewerbezone WG3 mit Gestaltungsplanpflicht umgezont werden. 2.2
Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 11. August 2006 ohne Vorbehalt. Versand: 2. April 2007
-2-
Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Das im Richtplan festgesetzte Siedlungsgebiet wird durch die Umzonung nicht vergrössert. 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Aufgrund der Lage zum Dorfzentrum und der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten in diesem Gebiet wird die geplante Umzonung aus raumplanerischer Sicht als situationsgerecht beurteilt. Sie entspricht den Entwicklungszielen für urbane Entwicklungsräume im Sinne des Berichts raumentwicklungAARGAU. Durch die Umzonung findet eine Flächenverschiebung von der Industrie- zur WG3-Zone statt. Auch nach der Umzonung stehen immer noch angemessene Reserven an unüberbauten Arbeitszonen in der Gemeinde respektive deren näheren Umgebung zur Verfügung. Mit der Umzonung vergrössert sich jedoch die Einwohnerkapazität. Diesen Umstand gilt es bei der nächsten Gesamtrevision der Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Die Anforderungen an eine sich ortsbaulich gut in die mehrheitlich überbaute Umgebung einfügende Bebauung sind vielfältig. Der zu erstellende Gestaltungsplan stellt die Umsetzung dieser Anforderungen sicher. Es ist naheliegend, dass das Areal über die im Westen liegende Schützenhausstrasse erschlossen wird. Der Anschluss der Schützenhausstrasse an die Kantonsstrasse verfügt jedoch nicht über einen Knoten mit Linksabbiegespur. Anlässlich der Gestaltungsplanung ist der eventuelle Handlungsbedarf zu beurteilen (zum Beispiel Knotenausbau). Allfällige Kosten gehen gemäss § 90 BauG zulasten der Verursacher. 30 m südlich der Zonengrenze befinden sich die 300 m und 50/25 m Schiessanlagen. Ohne Schallschutzmassnahmen werden die in Anhang 7 Ziffer 2 der Lärmschutzverordnung (LSV) festgelegten Belastungsgrenzwerte in der neu vorgesehenen Zone überschritten. Die Umzonung von Bauzonen gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen. Im Rahmen der Gestaltungsplanung sind die notwendigen Massnahmen für eine lärmgerechte Überbauung vorzusehen. In der Gefahrenhinweiskarte vom März 2002 ist ein grosser Teil des Umzonungsgebiets als gefährdetes Gebiet ausgewiesen. Die Gefahrenkarte Unteres Bünztal ist gegenwärtig in Erarbeitung. Die entsprechenden Anforderungen sind im Rahmen der Gestaltungsplanung umzusetzen. Im südlichen Teil des Perimeters wird der Schutz einer Hecke aufgehoben. Deren Kompensation respektive teilweise Erhaltung wird gemäss Planungsabsicht der Gemeinde im Gestaltungsplan geregelt (Planungsbericht S. 7ff).
-3-
3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Bauzonenplanänderung "Schützenhausstrasse" der Gemeinde Villmergen vom 24. November 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Protokollauszug Gemeinderat, Schulhausstrasse 17, 5612 Villmergen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: