Bau- und Nutzungsordnung

Mühlau

Document

Number
4235
Commune
Mühlau
Canton
Aargau
Level
Communal
Adopted
Oct 16, 2019
In force since
Oct 16, 2019

Map

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Text

Kziton A7-; 7721,

Depateme.ni Bau, Verkehr und UnT.,,,elt Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Mühlau Kanton Aargau

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 06.11.2018

Mitwirkung vom:

21.11. bis 20.12.2016

Vorprüfungsbericht vom:

04.04.2018

Öffentliche Auflage vom:

11.06. bis 10.7.2018

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

06.11.2018

Gemeindeammann

Genehmigungsvermerk:

Gemeindeschreiber

Genehmigung durch den Rrungrat -bc vorn: gs.) • C`<-e5\ec,t ' mit PRI:3 Nr. 12c3C\-COV2Mit .-,nderungen/Auflagen Im A ,ag der Staatskanzlei: J. Aza u den Abtz.-:ilung Raumentwicklung BVU

-z`k2'‘

Gemeinde Mühlau: Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

6. November 2018

Inhaltsverzeichnis 1

Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2 Übergeordnetes Recht

4 4

2

Raumplanung

2.1

Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrundsätze

4

Sondernutzungsplanung

Art. 4 Gestaltungs- und Erschliessungspläne

5

2.2

3

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Art. 5 Bauzonenübersicht

Art. 6 Kernzone

Art. 7 Grünzone GR

Art. 8 Nachverdichtungen den Wohnzonen WA und WB

Art. 9 Verkaufsnutzungen

6 8 8 8 9

Landwirtschaftszonen

Art. 10 Landwirtschaftszone

Art. 11 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 12 Zonen für bodenunabhängige Produktion

9 9 10

Schutzzonen

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Art. 13 Naturschutzzonen im Kulturland

Art. 14 Naturschutzzone Wald

10 11

Überlagerte Schutzzonen

Art. 15 Landschaftsschutz

Art. 16 Gewässerraumzone

Art. 17 Moränenschutz

Art. 18 Besonderes Waldgebiet

Art. 19 Hochwassergefahrenzone und hochwassergefährdetes Gebiet

Art. 20 Freihaltegebiet Hochwasser

Art. 21 Oberflächenwasserschutz (Hangwasser)

11 11 12 12 12 13 14

Schutzobjekte

Art. 22 Naturobjekte

Art. 23 Hochstamm-Obstbäume

Art. 24 Schutzobjekte im Reusstaldekretsperimeter

Art. 25 Gebäude mit Substanzschutz

Art. 26 Gebäude mit Volumenschutz

Art. 27 Kulturobjekte

14 14 14 14 15 15

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 28 Weilerzone

15

3.2

3.3

3.4

3.5

3.6

4.

Baubegriffe und Messweisen

4.1

Abstände

Art. 29 Abstand zum Kulturland

Art. 30 Abstand bei Stützmauern / Pflichtparkfeldern

16 16

2

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4.2

4.3 4.4 4.5 4.6

6. November 2018

Höhen

Art. 31 Abgrabungen am Gebäude

Art. 32 Terrassenhäuser

17 17

Dachgestaltung

Art. 33 Dachaufbauten

17

Nutzungsdichte

Art. 34 Ausnützungszuschlag Wintergärten

17

Arealüberbauung

Art. 35 Arealüberbauung

17

Terraingestaltung

Art. 36 Terraingestaltung

18

5.

Bauvorschriften

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 37 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

18

Technische Bauvorschriften

Art. 38 Allgemeine Anforderungen

Art. 39 Energiegewinnung und -sparmassnahmen

18 19

Wohnhygiene

Art. 40 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

19

Ausstattung

Art. 41 Kinderwagen

Art. 42 Spielplätze und gemeinschaftliche Aufenthaltsbereiche

20 20

Vollzug und Verfahren

Art. 43 Zuständigkeit

Art. 44 Ergänzende Bestimmungen zur Baubewilligung

Art. 45 Konkurrenzverfahren

Art. 46 Gebühren

Art. 47 Vollzugsrichtlinien

20 20 20 21 21

Übergangsbestimmungen und Genehmigung

Art. 48 Übergangsbestimmung

Art. 49 Aufhebung des bisherigen Rechts

Art. 50 Genehmigung

21 21 21

5.2

5.3 5.4

6.

7.

Anhang 1: Liste der Schutzobjekte

22

Anhang 2: Skizzen

24

Schlagwortregister

26

Abkürzungsregister

28

3

Gemeinde Mühlau: Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

6. November 2018

1. Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. Dies gilt soweit, als nicht übergeordnete Vorschriften des Bundes und des Kantons anzuwenden sind. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. Im Speziellen sind für die im Anhang 1 aufgelisteten Zonen und Objekte die Vorschriften des kantonalen Reusstaldekretes bzw. -verordnung zu beachten.

2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrundsätze

1 Einzel- und Gesamtüberbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren. Dabei sind in angemessener Weise zu berücksichtigen: — prägende Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und Eigenheiten des Quartiers, — Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, — Gestaltung benachbarter Bauten und Anlagen, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden, Dächern und Reklamen, — Aufwertung der wichtigen Strassenräume, insbesondere in der Kernzone, — Gestaltung der Aussenräume, insbesondere der Vorgärten und der Begrenzung gegen den öffentlichen Raum, — behutsame und ortsgerechte Gestaltung des Übergangs von Siedlungsgebiet zur Nichtbauzone, — gute Umgebungsgestaltung, insbesondere bezüglich Erschliessungsanlagen und Parkierung, Stützmauern und Böschungen, Spiel- und Freizeitanlagen, — Sicherheit im öffentlichen und im privaten Raum. 2 Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern. 3 Es wird empfohlen, Bauvorhaben frühzeitig dem Gemeinderat anzukündigen und die massgebenden Rahmenbedingungen zu klären.

4

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2.2 Sondernutzungsplanung

Art. 4 Gestaltungs- und Erschliessungspläne

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungs- oder Erschliessungsplan über den gesamten Perimeter vorliegt. 2 Der Gemeinderat kann bei Gestaltungsplänen mit Ausnahme des östlich an die Kirche angrenzenden Gebiets „Kirchenfeld" mit Parzellen Nr. 59 und Nr. 60 folgende Abweichungen im Sinne von § 21 Abs. 2 BauG und § 8 Abs. 2 BauV zulassen: a) für einen Gestaltungsplan, der nicht auf der Grundlage eines Konkurrenzverfahrens gemäss § 45 erarbeitet wurde: Erhöhung der Ausnützungsziffer bis zu 15 % und - mit Ausnahme in der Wohnzone A (WA) die Erhöhung der Fassadenhöhe resp. Gesamthöhe um bis zu 3.20 m. b) für einen Gestaltungsplan, der auf der Grundlage eines Konkurrenzverfahrens gemäss § 45 erarbeitet wurde: Erhöhung der Ausnützungsziffer bis zu 25% und - mit Ausnahme in der Wohnzone A (WA) - die Erhöhung der Fassadenhöhe resp. Gesamthöhe um bis zu 3.20 m. 3 Der Gemeinderat legt die Abweichungen gemäss Absatz 2 je nach dem Masse fest, in dem die Planungsgrundsätze gemäss § 3 erfüllt sind. Der Gemeinderat kann diese Planungsgrundsätze im Sinne von § 47 in Vollzugsrichtlinien konkretisieren. 4 Der Gestaltungsplan Roggächer hat sich nach dem Masterplan Hinterdorf (7.12.2010, PLANAR AG für Raumentwicklung) zu richten. 5 Im Gebiet des Gestaltungsplans „Kirchenfeld" dürfen die zonengemässen Fassaden- und Gesamthöhe gemäss § 5 nicht überschritten werden. Speziell zu berücksichtigen ist zudem der Umgebungsschutz zugunsten der Pfarrkirche (kantonales Schutzobjekt). 6 In Gebieten mit Erschliessungs- oder Gestaltungsplanpflicht sind die Anforderungen gemäss § 3 Planungsgrundsätze mit Ziel der Eingliederung ins Ortsbild besonders gut umzusetzen. Generelle ortsgestalterische Vorgaben bezüglich Höhen und Anordnung der Bauvolumen sind auch in Erschliessungsplänen auszuweisen.

5

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3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Ergänzende Zonenvorschriften 11/111'

Empfindlichkeitsstufe

(gegenüber Kulturland gilt § 29 BauV)

Grenzabstand

ja

0.50

8.50 m

10.50 m4

4m

11/111 0

-

nein

0.70

-

13.50 m

5m

II

-

0.75

-

13.50 m; für gewerbliche Nutzung im EG + 1.50 m

5m

111

-

4 m

-

nein

m ü

)

nein

m

8.50

10.50

) Gesamthöhe)

Fassadenhöhen (siehe Skizze im Anhang)

0.40

Ausnützungsziffer (AZ)

Stark störendes Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zulässig

Mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe b) zulässig

Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zulässig

nein

ja

nein

Wohnzone B (WB): gelb

ja

hell

gelb

(WA):

A

m

Wohnzone

G 0 C 0 N Z (6

ja

Wohnen zulässig

Art. 5 Bauzonenübersicht

Der Zonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Wohnzone C (\NC): orange

ja d)

ja

nein

Wohn- und Gewerbezone (WG): orange-violett schraffiert

ja d)

ja

ja

nein

Kernzone (K): braun

ja

ja

ja

nein

GR

-

GR

(4 m)'>

III

Art. 6 Gewerbezone mit beschränktem Wohnanteil (GW) violett 0

ja gi

ja

ja

nein

GR h)

-

15 m

5m

III

-

GR

-

GR

GR

II, III bei ARA und Kestenbergstrasse

-

III

Art. 7 Zone für öffentliche Bauten + Anlagen

(0eBA): grau Grünzone (GR): grün

Bauten und Anlagen, die dem öffentlichen Interesse dienen

Gemäss § 7

a) Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind in den Zonen WC, WG und K zulässig. b) Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind in den Zonen WG und K zulässig. c) In den im Zonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

6

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i) t)

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In der Wohnzone WC und WG sind Gebäude mit mindestens 4 Wohnungen von je mindestens 60 m2 aGF zu realisieren. Der Gemeinderat kann in folgenden Fällen Ausnahmen gewähren: in Gestaltungsplänen, für Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie für Parzellen, die vor dem 11. Juni 2018 bestanden haben und für die diese Regelung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Gestaltung von Bauten und ihrer Umgebung, die Materialwahl sowie die Farbgebung haben so zu erfolgen, dass die exponierte Stelle am Ortseingang nicht beeinträchtigt wird. Bei Stockwerken, die über die Fassadenhöhe hinausragen, ist mindestens einseitig ein Rücksprung innerhalb einer 45°-Linie zwischen zulässiger Fassadenund Gesamthöhe zu realisieren. Im Gelände mit mehr als 10 % Neigung ist der Rücksprung an der Talseite anzuordnen. Pro Gewerbebaute und / oder pro 300 m2 gewerblich genutzter Fläche ist eine Wohnung möglich. Pro Gebäude sind maximal zwei Wohnungen möglich. Die Anzahl Betriebe ist dabei nicht massgebend. Eine Abparzellierung der Wohnung ist nicht gestattet. In der Gewerbezone sind eingeschossige Hauptbauten nicht zulässig. Es sind mindestens zwei nutzbare Geschosse zu realisieren und gewerblich zu nutzen. Der Gemeinderat kann für Umbauten und Erweiterung bestehender Bauten Ausnahmen gewähren. Der Gemeinderat kann aus Gründen des Ortsbildschutzes und der Eingliederung ins Dorfbild den Grenzabstand vergrössern oder verkleinern. Bei Terassenhäusern gilt in allen Zonen eine Gesamthöhe von 9 m.

GR = Der Gemeinderat legt die Masse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

7

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Art. 6 Kernzone

1 Die Kernzone K ist charakterisiert durch die vorhandenen Landwirtschaftsund Gewerbebetriebe, deren bauliche Erscheinung durch markante Einzelbauten und hohe Satteldächer bestimmt wird. Neubauten haben sich bezüglich Architektur, Stellung und Materialisierung der Bauten und ihrer Aussenraumgestaltung qualitätsvoll ins Ortsbild zu integrieren. Der Gemeinderat kann seine Beurteilung gemäss § 42 und § 43 auf ein Gutachten einer qualifizierten Fachperson oder eines Fachgremiums abstützen. 2 Zulässig sind nur symmetrische, ziegelgedeckte Satteldächer. Ausnahmsweise können Nebenbauten gemäss § 19 BauV mit einem Flachdach versehen werden, sofern architektonisch die bessere Lösung nachgewiesen werden kann. 3 Genügend angepasste Solaranlagen auf den Dächern bedürfen gemäss

Art. 18a

RPG keiner Baubewilligung und sind in der Kernzone zulässig. 4 Wesentliche Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden, um den Baugesuchsteller in Fragen des Ortsbildschutzes gegebenenfalls beraten zu können.

Art. 7 Grünzone GR

1 Die Grünzone umfasst Gebiete, die zugunsten der Gliederung des Baugebiets, der Siedlungsrandgestaltung oder aus Gründen des Landschafts- oder Ortsbildschutzes freizuhalten sind oder die als öffentliche Erholungsräume dienen. 2 Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von allen Bauten freizuhalten. Fusswege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze und so weiter) und zur Pflege der Grünzone notwendige Kleinbauten sind erlaubt. 3 Baumbestände, Gebüsche und andere Landschaftsbild bestimmende Elemente sind zu erhalten und nötigenfalls zu ersetzen.

Art. 8 Nachverdichtung in den Wohnzonen WA und WB

1 In der Wohnzone WA und WB darf die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche aGF bis maximal 60 m2 überschritten werden, wenn: a) bei bestehenden Bauten mindestens eine zusätzliche, eigenständige Wohneinheit von mindestens 60 m2 aGF erstellt wird, b) bei Ersatz- oder Neubauten mindestens zwei eigenständige Wohneinheiten realisiert werden, deren aGF mindestens 60 m2 pro Wohneinheit betragen. 2 Von den übrigen Vorschriften dieses Reglements darf nicht abgewichen werden. Ausnahmen sind nicht zulässig. 3 Der Gemeinderat kann bezüglich Eingliederung ins Quartier Auflagen verfügen. 4 Die Überschreitung der zulässigen anrechenbaren Geschossfläche gemäss Absatz 1 kann nicht mit einem allfälligen Zuschlag für Gestaltungspläne kumuliert werden.

8

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Art. 9 Verkaufsnutzungen

1 Kleine Verkaufsnutzungen mit einer Nettoladenfläche bis 500 m2 sind in sämtlichen Zonen zulässig. 2 Mittelgrosse Verkaufsnutzungen mit einer Nettoladenfläche zwischen 500 und 2000 m2 sind nur in der Kernzone und in der Wohn- und Gewerbezone zulässig. 3 Verkaufsnutzungen mit einer Nettoladenfläche grösser als 2000 m2 sind nicht zulässig. 4 Der Lebensmittelverkauf für den täglichen Bedarf ist in der Gewerbezone nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Verkaufsflächen von an Ort produzierten Lebensmitteln. 5 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem im kantonalen Richtplan, resp. dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff „Verkaufsfläche".

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 10 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenunabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, Abs. 'Ibis und Abs. 2, Art. 16ab's1 RPG bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach dem übergeordneten Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 4 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 11 Bauten in der Landwirtschaftszone

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2 Die Baumasse und Abstände werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 3 Im Raum zwischen den Gebieten Buefeld, Sackweid und Moos im Norden sowie Breitenacker und Breitenfeld im Süden, im Westen begrenzt durch die Kantonsstrasse, sind allfällig neue Hochbauten im nahen Umfeld der bestehenden Gebäude und Siedlungen anzuordnen.

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Art. 12 Zone für bodenunabhängige Produktion (Speziallandwirtschaftszone)

1 Die Zone für bodenunabhängige Produktion ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich des Pflanzenbaus und der Tierhaltung bestimmt. 2 Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3 Schutzzonen

Art. 13 Naturschutzzonen im Kulturland

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach dem Mähen abzuräumen. 3 Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 4 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 5 Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone Magere Böschung

Bezeichnung im Plan grün (gemäss Anhang)

Schutzziel Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Feldblumen)

grün schraffiert (als Ausnahme)

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Art. 14 Naturschutzzone Wald

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortsheimische Laubhölzer grundsätzlich zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v.a. Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig auszuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz). 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimischen Baumarten (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (gemäss „Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kp. 5.2) sind nur standortsheimische Baumarten zu fördern.

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 15 Landschaftsschutz

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, VVeideunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen, Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keinen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 16 Gewässerraumzone

1 Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone GR ist der Grundnutzungszone überlagert. 2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. 3 Im Bereich des Sembachs und der Reuss gilt die Gewässerraumzone gemäss Zonenplan. 4 Bei Fliessgewässern innerhalb der Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite oder bei eingedolten Bächen ist die Gewässerraumzone den Bauzonen überlagert. Die Breite des Uferstreifens beträgt 6 m und 11

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wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. 5 Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwischen 0.5 — 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. Bei allen Bächen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.

Art. 17 Moränenschutz

1 Die Moränenlandschaft innerhalb der im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Moränenschutzzone soll ihre charakteristische Form und ihre Eigenart behalten. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind, von den in Abs. 2 genannten Ausnahmen abgesehen, Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2 Landschaftsprägende Veränderungen wie Abbau und Deponie sind nicht zulässig. 3 § 15 BNO gilt sinngemäss.

Art. 18 Besonderes Waldgebiet

1 Das im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichnete besondere Waldgebiet Schachen bezweckt die Erhaltung des naturnahen Waldstandortes am Reussufer. 2 Natürliche Veränderungen in der Zusammensetzung von Flora und Fauna sollen vorerst ungestört ablaufen können. Mit Ausnahme von Eingriffen, die im Interesse des Schutzzieles liegen, erfolgt keine forstliche Nutzung. Später allenfalls notwendige weitere Pflege- und Unterhaltsmassnahmen legt der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer fest.

Art. 19 Hochwassergefahrenzone und hochwassergefährdetes Gebiet

1 Die Hochwassergefahrenzone (HWZ) ist den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dient dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2 In der Hochwassergefahrenzone HVVZ ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen grundsätzlich nicht zulässig. 3 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ 300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 4 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde 12

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verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 5 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden kann. 6 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Art. 20 Freihaltegebiet Hochwasser

1 Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt. 2 Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FGH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte. 3 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 4 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 5 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 6 Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn: — erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können, keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, — der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, — die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und — keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 7 In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

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Art. 21 Oberflächenwasserschutz (Hangwasser)

1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

3.5 Schutzobjekte

Art. 22 Naturobjekte

Folgende Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

Naturobjekt Hecke, Feld und Ufergehölz

Bezeichnung im Plan

Waldrand Einzelbaum

-grüne Punktsignatur (vgl. Anhang 1)

grün punktierte Signatur (vgl. Anhang 1)

Schutzziel -Artenreichtum -Windschutz -vielfältiger Übergangs-bereich Wald — Kulturland -landschaftsprägendes Naturelement

Art. 23 Hochstamm-Obstbäume

1 Freistehende, hochstämmige Obstbäume prägen das Landschaftsbild und Obstbestände sind wichtige Lebensräume für Vögel und Kleintiere. 2 Zur Erhaltung der Obstgärten unterstützt die Gemeinde die Neupflanzung standortheimischer Hochstamm-Obstbäume als Ersatz abgegangener Bäume. Sie übernimmt die Kosten für Pflanzmaterial und Pflanzenschutz. Ebenfalls kann die Gemeinde Massnahmen zur Förderung von Neuanpflanzungen hochstämmiger Obstbäume unterstützen.

Art. 24 Schutzobjekte im Reusstaldekretsperimeter

1 Für die gemäss Reusstalgesetzgebung geschützten Hecken, Baumgruppen und Einzelbäume gilt: Wo der im Landschaftsgestaltungsplan (gemäss

Art. 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 Reusstaldekret) eingetragene Standort nicht mit

demjenigen im Zonenplan übereinstimmt, gilt der Eintrag im Zonenplan.

Art. 25 Gebäude mit Substanzschutz

1 Die im Zonenplan blau bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz, d.h.in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken) geschützt. 2 Sie sind zu er- und unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut und ausserhalb mit untergeordneten Anbauten erweitert werden, soweit die baulichen Eingriffe mit dem Schutzziel vereinbar sind. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.

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6. November 2018

Art. 26 Gebäude mit Volumenschutz

1 Die im Zonenplan schwarz schraffierten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und an ihrem Standort und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 2 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des ÖV, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 2 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 3 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 27 Kulturobjekte

1 Die im Zonenplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG Weilerzone 1 Di Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltu und massvolle Entwicklung der Weiler Schoren, Krähenbühl und Kestenbe unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes so e des traditionellen Charakters. Gebäude in der Umgebung der Weilerzone ürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. stimmungen nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten Soweit in diesen die Vorschriften der ndwirtschaftszone. 2 Die im Kulturlandplan b u bezeichneten Gebäude dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken ge tzt werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche benräume inkl. Garage in die bestehenden Haupt- und Nebengebäude inte iert werden. Mässig störende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverke sind zulässig, soweit sie den Charakter des Weilers nicht stören. Die ben hbarte landwirtschaftliche Nutzung darf durch die Zweckänderungen nicht b inträchtigt werden. Die im Kulturlandplan nicht bemalten Gebä • e unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszon 3 In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen shen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgeb ngsgestaltung müssen sich einwandfrei ins Weilerbild einfügen. Der Gennein zerat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Zur Beurteilung vi Bauvorhaben kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen. 4 Die im Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude dürfen abge ochen und wieder aufgebaut werden. Ein Ersatz in gleicher Stellung und ähnli. em Volumen ist erwünscht. Ein Umbau ist einem Ersatzbau vorzuziehen. Inn halb des bestehenden Bauvolumes dürfen sie aus- und umgebaut, sowie umgenutzt werden. 15

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6. November 2018

eubauten sind grundsätzlich nicht zulässig. Anbauten sind nur dann erlaut, wenn sie der Erhaltung bestehender Bausubstanz dienen, die betriebliche Nutzungsansprüche eine entsprechende Erweiterung erfordern und dem A au keine wichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen. 6 Der Gern derat legt die maximal zulässige Nutzung nach Art und Umfang verbindli fest. Nebst Aspekten des Ortsbildschutzes sowie der Denkei auch soziale und wirtschaftliche Überlegungen miteinmalpflege sind zubeziehen. 7 Grösse und Anordnu der Park- und Abstellplätze werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unt spezieller Beachtung des Ortsbildes, festgelegt. 8 Die Gestaltung der Dachlanb chaft erfordert besondere Beachtung. 9 Gebäudehöhe, Grenz-, Gebäude und Strassenabstände werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall im Rahme des Baugesuchverfahrens festgelegt. 10 Bestehende Vorgärten sowie der typi he Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedungen sind nur für anzgärten und Weiden gestattet. 11 Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeind t weitere Gebäude, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Welervorschriften unterstellen, soweit dies im Interesse der Erhaltung und ma vollen Entwicklung des Weilers liegt. 12 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III 13 Wesentliche Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frübzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden, um dem Baugesudhsteller in Fragen des Ortsbildschutzes gegebenenfalls beraten zu können.

4. Baubegriffe und Messweisen 4.1 Abstände

Art. 29 Abstand zum Kulturland

1 In Ergänzung zu § 29 BauV kann der Gemeinderat für Klein- und Anbauten einen Abstand von 2 m zulassen. Von diesen Abständen kann der Gemeinderat in begründeten Fällen, namentlich wegen der topografischen Lage oder bei Vorliegen von unzumutbaren Erschwernissen für eine zweckmässige Überbauung, Abweichungen zulassen.

Art. 30 Abstand bei Stützmauern / Pflichtparkfeldern

1 Stützmauern bis zu 1.20 m Höhe dürfen an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einvernehmen auf die Parzellengrenze, gesetzt werden. Höhere Mauern müssen um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze, mindestens aber 60 cm, zurückversetzt werden. 2 Gegenüber Gemeindestrassen gelten für die Stützmauern dieselben Abstände wie für Einfriedungen (§ 111 BauG). 3 Gegenüber Gemeindestrassen gilt für Pflichtparkfelder ein Abstand von 0.60 m.

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6. November 2018

4.2 Höhen

Art. 31 Abgrabungen am Gebäude

1 Bei Abgrabungen an der talseitigen Fassade von mehr als einem Drittel der Fassadenlänge (inkl. Hauseingängen und Garagenzufahrten gemäss Abs 2) reduziert sich die zonengemässe Fassaden- respektive Gesamthöhe gemäss § 5 um das entsprechende Mass der Abgrabung. 2 Die Reduktion gemäss Abs. 1 gilt nicht für Hauseingänge und Garagenzufahrten bis zu maximal 6.00 m Breite. 3 Abgrabungen an den übrigen Fassaden dürfen das Niveau der grössten talseitigen Abgrabung nicht unterschreiten.

Art. 32 Terrassenhäuser

1 In Ergänzung zu § 17 BauV und § 5 gilt für Terrassenhäuser Folgendes: a) Terrassenhäuser haben mindestens drei Stockwerke aufzuweisen. Sie sind nach maximal fünf Stockwerken zu unterbrechen. b) Seitliche Abgrabungen auf das Niveau des jeweiligen Stockwerks sind bis zu einem Abstand von 5.00 m ab seitlicher Fassade zulässig. c) Das oberste Stockwerk muss mit flachem Dach bis maximal 7° abgeschlossen werden.

4.3 Dachgestaltung

Art. 33 Dachaufbauten

1 Dachaufbauten dürfen nur auf einem Geschoss angebracht werden und dürfen in der Kernzone in der Summe ihrer Breite maximal ein Drittel der zugehörigen Fassadenlänge belegen. In den übrigen Zonen beträgt die Beschränkung zwei Fünftel.

4.4 Nutzungsdichte

Art. 34 Ausnützungszuschlag Wintergärten

1 Für Wintergärten gemäss § 32 Abs. 3 BauV wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er darf max. 10 % der aGF betragen und ist auf 20 m2 pro Wohneinheit begrenzt.

4.5 Arealüberbauung

Art. 35 Arealüberbauung

1 Arealüberbauungen sind in Abweichung zu § 39 BauV nur in den Zonen WB, WC und WG zulässig. Sie sind nur dann möglich, wenn mindestens 2`500 m2 zusammenhängende, anrechenbare Landflächen zur Verfügung stehen. 2 Der Gemeinderat kann folgende Abweichungen im Sinne von § 21 Abs. 2 BauG und § 8 Abs. 2 BauV zulassen: a) Für eine Arealüberbauung, welche nicht auf der Grundlage eines Konkurrenzverfahrens gemäss § 45 erarbeitet wurde: Erhöhung der Ausnützungsziffer bis zu 10 % und keine Erhöhung der Fassadenhöhe resp. Gesamthöhe 17

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b) Für eine Arealüberbauung, welche auf der Grundlage eines Konkurrenzverfahrens gemäss § 45 erarbeitet wurde: Erhöhung der Ausnützungsziffer bis zu 10 % und Erhöhung der Fassadenhöhe resp. Gesamthöhe um bis zu 3.20 m.

4.6 Terraingestaltung

Art. 36 Terraingestaltung

1 Terrainveränderungen sind auf das Minimum zu beschränken. Das gestaltete Terrain (Aufschüttungen, Stützmauern) darf das massgebende Terrain um nicht mehr als 1.50 m Vertikalmass überragen. 2 Stützmauern und mauerartige Böschungen haben ohne allfällige Absturzsicherung zusätzlich folgende Masse einzuhalten (als mauerartige Böschung, z.B. Löffelsteinmauer, gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 600): a) ab massgebendem Terrain: maximale Höhe 1.50 m b) ab tiefer gelegtem Terrain: maximale Höhe 2.00 m c) bei Terrassenhäusern: maximale Höhe 3.00 m 3 Horizontal gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen müssen um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden. 4 Für Terrainveränderungen, Stützmauern und mauerartige Böschungen im Bereich der Parzellengrenze gilt zusätzlich § 28 BauV. 5 Bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. Sichtbereiche bei Einmündungen), insbesondere aber bei Hauseinfahrten und Hauszugängen, kann der Gemeinderat bei architektonisch guter Umsetzung und gut in die Landschaft eingepasster Umgebungsgestaltung höhere Stützmauern und mauerartige Böschungen zulassen. 6 Vorbehalten bleiben die kantonalen Abstandsvorschriften gemäss § 111 BauG.

5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschliessung

Art. 37 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

Öffentliche Bauten, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden, wobei auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer möglichst angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 38 Allgemeine Anforderungen

1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 18

6. November 2018

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2 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauseingänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.

Art. 39 Energiegewinnung und -sparmassnahmen

1 Im ganzen Gemeindegebiet sind Anlagen der Energiegewinnung an Gebäuden besonders sorgfältig anzuordnen. Sie dürfen die zulässigen Höhenmasse gemäss § 5 nicht überschreiten. 2 In der Kernzone und auf Schutzobjekten sind Energieerzeugungsanlagen möglichst in die Dachkonstruktion zu integrieren oder auf der Dachkonstruktion im Sinne von Art. 32 Raumplanungsverordnung (RPV) aufliegend zu realisieren. Die zuständige Instanz kann für Solaranlagen auf Schutzobjekten Auflagen zur gestalterischen Anordnung erlassen oder die Realisierung von Solaranlagen ganz ausschliessen. 3 Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 4 In Anwendung von § 36 BauV müssen VVärmedämmmassnahmen gut ins Ortsbild eingegliedert werden.

5.3 Wohnhygiene

Art. 40 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse: a)

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Lichte Raumhöhe Dachgemind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläschoss che

-

Lichte Raumhöhe übrige Geschosse

mind. 2.30 m

-

Fensterfläche

1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

-

Dachflächenfenster

Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

b)

Nebenräume in Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen: mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem Abstellraum pro Wohnung gleichen Geschoss wie die Wohnung)

-

Keller für eine 1-Zimmer-VVohnung

mind. 4m2

-

Keller für jedes weitere Zimmer

1 m2 zusätzlich

2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen. Davon ausgenommen sind Kleinund Dachwohnungen.

19

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6. November 2018

5.4 Ausstattung

Art. 41 Kinderwagen

1 Für jedes Gebäude ab 4 Wohnungen sind genügend grosse, von aussen ohne Treppe zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 42 Spielplätze und gemeinschaftliche Aufenthaltsbereiche

1 Bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen sind gut besonnte nutzergerechte und qualitativ hochwertige Spielplätze und gemeinschaftliche Aufenthaltsbereiche zu realisieren. Die Grösse der Spielplätze und der gemeinschaftlichen Aufenthaltsbereiche hat gesamthaft mindestens 10 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat Ausnahmen gewähren.

6. Vollzug und Verfahren

Art. 43 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen auf Kosten der Bauherrschaft beiziehen. 2 Der Gemeinderat kann für die Beratung und Beurteilung von Gestaltungsfragen ein Fachgremium einsetzen und erlässt für die Zusammensetzung des Fachgremiums und dessen Aufgaben ein Pflichtenheft. 3 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Gemeindeverwaltung delegieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.

Art. 44 Ergänzende Bestimmungen zur Baubewilligung

1 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten ein Gutachten verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, wenn die Beeinträchtigung der Umgebung auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 45 Konkurrenzverfahren

1 Ein Konkurrenzverfahren liegt vor, a) wenn wenigstens drei beurteilbare Projektentwürfe von voneinander unabhängigen und qualifizierten Verfassern vorliegen und b) der Gemeinderat und allenfalls eine von ihm bestimmte Fachjury an der Vorbereitung des Konkurrenzverfahrens und an der Jurierung dieser Projektentwürfe beteiligt sind. 20

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6. November 2018

2 Der Gemeinderat kann a) einen Verfasser bestimmen, b) ein neues Konkurrenzverfahren verlangen, wenn zwischen Konkurrenzverfahren und Baubeginn des Vorhabens mehr als 5 Jahre vergangen sind.

Art. 46 Gebühren

1 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührentarif der Gemeinde.

Art. 47 Vollzugsrichtlinien

1 Der Gemeinderat kann für die Anwendung dieser Bau- und Nutzungsordnung ergänzende Vollzugsrichtlinien erlassen.

7. Übergangsbestimmungen und Genehmigung

Art. 48 Übergangsbestimmung

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 49 Aufhebung des bisherigen Rechts

1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a. Der Bauzonenplan vom 21. November 1995 und alle nachfolgenden Teiländerunge b. Der Kulturlandplan vom 21. November 1995 und alle nachfolgenden Teiländerunge mit Ausnahme der VVeilerzonen. c. Die Bau- und Nutzungsordnung vom 17. Juni 1997 (ausser § 21 BNO) und alle nachfolgenden Teiländerungen.

Art. 50 Genehmigung

1 Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Gemeindeversammlung am 6. November 2018 beschlossen worden. Im Namen der Gemeindeversammlung vom 6. November 2018 Der Gemeindeammann: M. Heller Der Gemeindeschreiber: T. Isler

Diese Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch den in Kraft. Aargauer Regierungsrat per

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6. November 2018

Anhang 1: Liste der Schutzobjekte Kantonale Denkmalschutzobjekte Nr. 1 2

Bisherig BNO-Nr. Nr. 47 Nr. 31

3

Nr. 48

4

Nr. 49

Nr. gemäss Inventar MAU001 MAU002 K09 MAU003 , K07 MAU004

Art des Inventars Bauinventar 2013 Bauinventar 2013 Naturinventar 2015 Bauinventar 2013 Naturinventar 2015 Bauinventar 2013

Bemerkung Röm. Kath. Pfarrkirche (1852/53) Friedhofkreuz (1704)

neu -

Dorfbrunnen (1750)

-

Gasthaus zum Storchen (1731)

-

Art des Inventars Bauinventar 2013 Bauinventar 2013 Bauinventar 2013 Bauinventar 2013 Bauinventar 2013 Bauinventar 2013

Bemerkung Pfarrhaus (1836) Alte Mühle (1788) Bäuerliches Wohnhaus (18. Jh.) Speicher (1720) Schulhaus (1914) Bäuerliches Wohnhaus (18. Jh.), Reussstrasse 20

neu x x

Art des Inventars Bauinventar 2013 Naturinventar 2015 Bauinventar 2013 Naturinventar 2015 Bauinventar 2013 Naturinventar 2015 Bauinventar 2013 Naturinventar 2015 Bauinventar 2013 Naturinventar 2015 Bauinventar 2013 Naturinventar 2015 Bauinventar 2013 Naturinventar 2015 Bauinventar 2013 Naturinventar 2015 Naturinventar 2015 Naturinventar 2015 Naturinventar 2015 Naturinventar 2015 Naturinventar 2015

Bemerkung Wegkreuz (1722), Gasthaus „Schoren" Wegkreuz (um 1700/1893), Kestenberg Wegkreuz (1907), Unterdorf

neu -

Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 25 Nr. 5 6 7 8 9 10

Bisherige BNO-Nr. Nr. 50 Nr. 51 Nr. 54 Nr. 55 -

Nr. gemäss Inventar MAU901 MAU902 MAU905 MAU906 Mau909 MAU911

Kulturobjekte gemäss § 27 Nr. 11

Bisherige BNO-Nr. Nr. 33

12

Nr. 34

13

Nr. 29

14

-

15

-

16

-

17

-

18

-

19 20 21 22 23

Nr. 28 Nr. 32 Nr. 30 -

Nr. gemäss Inventar MAU907A K14 MAU907B KO1 MAU907C K12 MAU908A K03 MAU908B K04 MAU908C K15 MAU908D K13 MAU9010 K10 K02 K05 K06 K08 K11

-

Grenzstein (1704), VValdegg

x

Grenzstein (1675), südlich VValdegg Grenzstein, Chräbselen

x

Grenzstein (1704), Landstrasse Mühlau-Sins Glocke (1667), Kirche

x

Grenzstein, Chlifeld Wegkreuz, Chräjebüel Wegkreuz, Mettefeld Bildstock, Unterdorf Brunnen, Unterdorf

x x

x •

x

22

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6. November 2018

Schutzzonen und Naturobjekte (geschützt) Feuchtstandorte und Stillgewässer Nr. 50

Bisherige BNO-Nr. Nr. 2

Nr. gemäss Inventar F01

Art des Inventars Naturinventar 2015

51

Nr. 1

F04

Naturinventar 2015

Bemerkung Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung, Teufemoos Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung, Reussschache

neu

Bemerkung Bahndamm, extensive Wiese Strassenböschung, magere Wiese, Bahnhof Strassenböschung, magere Wiese, Steilhalde, neu geschützt Magerwiese, Steilhalde Extensive Wiese am Hochwasserdamm, Reusstaldekretperimeter Grünstreifen/Fettwiese, Aarauerstrasse/Luzernerstrasse, neu ganzer Streifen geschützt

neu

Bemerkung Hecke/Ufergehölz, Triebelmatt/ Breitefeld Hecke/Ufergehölz, Chesteberg Hecke, Rütimoosweid, neu geschützt Hecke/Ufergehölz, Neuweid Hecke, Halmeweid, neu geschützt Hecke/Ufergehölz, Unterdorf Hecke, Rüssweid Hecke/Ufergehölz, Wydächer/ Oberschore/Altfahr/Feldliächer Hecke/Ufergehölz, Altfahr/ Feldliächer, neu geschützt Hecke, Unterschore Hecke, Hinterschore Hecke/Ufergehölz, Sackweid Hecke/Ufergehölz, Buofeld Hinweis aus fachlicher Stellungnahme des Kantons (Vorprüfung)

neu -

Bemerkung Einzelbaum, Felixeweid Einzelbaum, Bahnhof Baumpaar, Breitefeld, Dekretsgebiet Baumgruppe, Oberschore, Dekretsgebiet Einzelbaum, Altfahr, Dekretsgebiet Einzelbaum, Buofeld Einzelbaum, Buofeld Einzelbaum, Bächtelmatt, Dekretsgebiet Einzelbaum, Zehntefreiacher, Dekretsgebiet Baumpaar, Breitefeld, Dekretsgebiet

neu x x

Trocken- und Magerstandorte Nr. 52 53

Bisherige BNO-Nr. Nr. 3 Nr. 4

Nr. gemäss Inventar TO1 T02

Art des Inventars Naturinventar 2015 Naturinventar 2015

54

Nr. 8

T03

Naturinventar 2015

55 56

Nr. 7 Nr. 10

T04 T07

Naturinventar 2015 Naturinventar 2015

57

Nr. 9

T08

Naturinventar 2015

-

Hecken, Feld- und Ufergehölze Nr. 58

Bisherige BNO-Nr. Nr. 15

Nr. gemäss Inventar H01

Art des Inventars Naturinventar 2015

59 60

Nr. 11 -

H02 H03

Naturinventar 2015 Naturinventar 2015

61 62 63 64 65

Nr. 14 Nr. 14 Nr. 16 Nr. 14

H04 H05 H07 H08 H09

Naturinventar 2015 Naturinventar 2015 Naturinventar 2015 Naturinventar 2015 Naturinventar 2015

66

Nr. 21

H10

Naturinventar 2015

67 68 69 70 71

Nr. 12 Nr. 19 -

H11 H12 H13 H14 H 15

Naturinventar 2015 Naturinventar 2015 Naturinventar 2015 Naturinventar 2015 -

x x x x x

Einzelbäume, Baumgruppen Nr. 72 73 74

Bisherige BNO-Nr. Nr. 23 -

Nr. gemäss Inventar B02 B04 B05

Art des Inventars Naturinventar 2015 Naturinventar 2015 Naturinventar 2015

75

-

B06

Naturinventar 2015

76

-

B07

Naturinventar 2015

77 78 79

Nr. 28 -

B08 B09 B10

Naturinventar 2015 Naturinventar 2015 Naturinventar 2015

80

-

B11

Naturinventar 2015

81

-

B12

Naturinventar 2015

x x x x x x 23

6. November 2018

Gemeinde Mühlau: Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Anhang 2: Skizzen

Art. 5 Bauzonenübersicht, Fussnote „f" (Rückversatz oberstes Stockwerk in den Zonen

WA und WB)

rntrete : zuläSStge Ge io

Art. 31 Abgrabungen am Gebäude von mehr als 1/3 der Fassadenlänge

t)endes , ..sett 23n

talseitige Fassade

'41ä,

ge\e-

Abgrablung (a)

massgebendes Niveau für übrige Abgrabungen

'realisiertes Terrain

24

6. November 2018

Gemeinde Mühlau: Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Art. 32 Terrassenhäuser

E ,$) CD E

xx E

(.5

•••

------

\ gewachsenes oder tiefergelegtesTerrain

SIIIMM•Mwe MIM

Hohe von Stützmauern max 3.00m

- tiefergelegtes Terrain

- massgebendes Terrain

Art. 36 Terraingestaltung

(Abs. 4: Für Terrainveränderungen, Stützmauern und mauerartige Böschungen im Bereich der Parzellengrenze gilt zusätzlich § 28 BauV)

„ rer maSS9elpen 'e 1

1 50 lefrägIS U yiötle des ne nlax• •

Teca n

•

m.

gestalteten .. • • "'

...- • mauerartige Böschung

Stützmauer

as max. 2.00 m ab tiefer gelegtem Terrain

25

6. November 2018

Gemeinde Mühlau: Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Schlagwortregister

A 10, 17, 24

Abgrabungen

9, 15, 16

Abstände

20

Abstellraum

Hauseingang

Hochstamm-Obstbäume Hochwassergefahrenzone

Arealüberbauung Aufhebung des bisherigen Rechts Ausnützungsziffer

Ausnützungszuschlag

21

Kernzone

5, 6

Kinderwagen

17

Kommission Konkurrenzverfahren

Baubewilligung Baureife

Energieerzeugungsanlagen

Energiegewinnung Erschliessung Erschliessungsplan

4, 6, 9, 10, 12, 13 18 10

Landschaft

Landschaftsschutz Landwirtschaftszone

6, 9, 10 19

12

Nachverdichtung Naturobjekte Naturschutzzone

8 14, 23 10, 11

18

Nettoladenfläche

9

5

0

20 8

Ortsbild

Pflichtparkfelder Planungsgrundsätze

Gefahrenstufen

11 9, 11

8

13

Gefahrenkarte

4, 11, 18

Nebenbauten

9, 19

Freihaltegebiet

Gebühren

15, 22

17

Flachdach

Garagenzufahrt

20 5, 20, 21

4, 18, 25

Oberflächenwasserschutz Fachgremium

20

18

Moränenschutz

Empfindlichkeitsstufe

6, 8, 9, 19

20

Bauvorschriften bodenunabhängige Produktion

Dachaufbauten

12

17

Kulturobjekte

Böschungen

14

5, 16

Abweichungen

Bauten und Anlagen

17, 19

14 8, 15, 19

16 4, 5

17 21 12, 13 12, 13

Geltungsbereich Genehmigung

21

Gesamthöhe

6

4

Gestaltungsplan Gewässerraumzone

5, 8

Gewerbezone

6, 7

Grenzabstand

6, 7, 9

11

Grundnutzungszone

11

Grünzone

6,8

Renaturierungsmassnahmen

11, 13

Reusstaldekretsperimeter

14

Rückversatz

24

5 Satteldach

8

Speziallandwirtschaftszone Spielplatz Stützmauern Substanzschutz

10

Talseitige Fassadenhöhe

20 4, 16, 18, 25 14

6 26

Gemeinde Mühlau Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Terraingestaltung Terrainveränderungen Terrassenhäuser

18, 25 10, 11, 13, 18, 25 17, 25

U

6. November 2018

Wärmedämnnmassnahmen

19

Weilerzone

15

Wintergärten

17

Wohn- und Gewerbezone

6, 9

Wohnhygiene

19

Übergangsbestimmung

21

Wohnzone A

5, 6

Übergeordnetes Recht

4

Wohnzone B

6

Wohnzone C

6

V Verkaufsnutzungen

9

Vollzugsrichtlinien

5, 21

Volumenschutz

15

Waldgebiet

12

Z

Zone für öffentliche Bauten + Anlagen

6

Zuständigkeit

20

27

Gemeinde Mühlau: Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

6. November 2018

Abkürzungsverzeichnis aGF AZ BauG BauV BNO GR HWZ 1/2 MwSt ÖV RPG RPV sia-Norm

anrechenbare Geschossfläche Ausnützungsziffer Baugesetz des Kantons Aargau Bauverordnung des Kantons Aargau Bau- und Nutzungsordnung Gemeinderat Hochwassergefahrenzone1/2 Mehrwertsteuer öffentlicher Verkehr Raumplanungsgesetz Raumplanungsverordnung Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins

28

Bau- und Nutzungsordnung; Änderung der §§ 3, 4, 6, 9, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 39 und Gebührentarif Text neu

Text alt

AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo/No vom

2

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

• GEMEINDE MÜHLAU AENDERUNG Nr. vom

A

otE

AENDERUNG Nr. vom

2,

AENDERUNG F. 2 vom ..22....X.e.,A3

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG gemäss § 15 BauG

Öffentliche Auflage vom: 11. September bis: 11. Oktober 1995

Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 9. November 1995

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Burkhard VVey

Urs Schärer

Genehmigung durch den Grossen Rat

Genehmigung:

Aarau,den

A3. ItAin;

A993

Im Auftrage des Grossen Rates eiber: Der Stlat )

- 10-

3.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 21 Weilerzone

1 Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler Schoren, Krähenbühl und Kestenberg unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters. Gebäude in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

Zweckänderung

2Die im Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude dürfen zu Wohnund Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume inkl. Garage in die bestehenden Haupt- und Nebengebäude integriert werden. Mässig störende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zulässig, soweit sie den Charakter des Weilers nicht stören. Die benachbarte landwirtschaftliche Nutzung darf durch die Zweckänderungen nicht beeinträchtigt werden. Die im Kulturlandplan nicht bemalten Gebäude unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone.

Gestaltung

31n der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei ins Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen.

Bauliche Massnahme 4Die im Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude dürfen abgebrochen und wieder aufgebaut werden. Ein Ersatz in gleicher Stellung und ähnlichem Volumen ist erwünscht. Ein Umbau ist einem Ersatzbau vorzuziehen. Innerhalb des bestehenden Bauvolumes dürfen sie aus- und umgebaut, sowie umgenutzt werden. Neubauten, Anbauten 5Neubauten sind grundsätzlich nicht zulässig. Anbauten sind nur dann erlaubt, wenn sie der Erhaltung bestehender Bausubstanz dienen, die betrieblichen Nutzungsansprüche eine entsprechende Erweiterung erfordern und dem Anbau keine wichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Maximale Nutzung

6Der Gemeinderat legt die maximal zulässige Nutzung nach Art und Umfang verbindlich fest. Nebst Aspekten des Ortsbildschutzes sowie der Denkmalpflege sind dabei auch soziale und wirtschaftliche Überlegungen miteinzubeziehen.

Parkplätze, Abstellplätze

7Grösse und Anordnung der Park- und Abstellplätze werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unter spezieller Beachtung des Ortsbildes, festgelegt.

Dachlandschaft

8Die Gestaltung der Dachlandschaft erfordert besondere Beachtung (§. 39 BNO).

Baumasse

9Gebäudehöhe, Grenz-, Gebäude- und Strassenabstände werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall im Rahmen des Baugesuchverfahrens festgelegt.

Umgebung

10Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet.

Weitere Gebäude

11 Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Gebäude, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Weilervorschtiften unterstellen, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt.

- 12 Lärmempfindlichkeitsstufe

12Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III

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