Gestaltungsplan Gaswerkareal inkl. Änderung 2006

Special-use plan · Brugg

Document

Number
2006-001300
Kind
Special-use plan
Commune
Brugg
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Oct 23, 2002
In force since
Sep 27, 2006

Map

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Text

SNP-4095-2006-E.pdf

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwett Abteilung Raumentvvicklung

Stadt Brugg

t

Li

Teiländerung Gestaltungsplan Gaswerkareal gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Genehmigungsexemplar

Öffentliche Auflage vom 12. Juni bis 12. Juli Beschlossen vom Stadtrat am 26. Juli 2006 Der St

Dietadtschreiberin:

mann:

QCUJ Y.( Brescianini

R. Alder

Genehmigt vom Regierungsrat am

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2 1. Sep4 e-rnloe-1 2006 Der Staatsschreiber:

Froelich & Hsu Telefon: Telefax

Architekten ETH_BSA_SIA AG

Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 5201 Brugg Telefon: Telefax Internet:

Stahlrain 8

•

5200 Brugg

056 / 441 01 83 056 / 441 06 07

056 / 460 97 97 056 / 460 97 00 http://www.porta-partner. ch

Auftrags-Nr.:095 P 112 15. August 2006

Brugg /Änderung Gestaltungsplan Gaswerkareal

Sondernulzungsvorschriften

1

Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

1

Allgemeine Bestimmungen

Bestehend

Neu

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich Der Gestaltungsplan Gaswerkareal regelt, gestützt

auf § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde, die Erschliessung und Überbauung für das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet (Gestaltungsplanperimeter).

Bestandteile

Art. 1 unverändert

Art. 2

Art. 2 Der Gestaltungsplan Gaswerkareal besteht aus

unverändert

• • •

dem Situationsplan 1:500 dem Schnitt 1:500 und den Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die übrigen Beilagen dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich.

mIakt_allg\095brug9\projektelp112\bericht\genehmigungsexemplare\gp_gasw_ibb_snv_genehm.doc

15. August 2006 / wü

Brugg / Änderung Gestaltungsplan Gaswerkareal

Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung

2

Sondernutzungsvorschriften

Art. 3

Art. 3 Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine

abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung, insbesondere § 19.

unverändert

2

Neu Architektonische Gestaltung Neu

Bestehend

Art. 4 Architektonische Ges- Es ist auf eine gute architektonische Gestaltung der

Bauten und der Freiräume zu achten. taltung

3

Bauvorschriften Neu

Bestehend

Art. 4 Gebäudeart, Gebäudelage und -stellung

Obere Geländeterrasse: Baufelder 1 und 3

Art. 5 1Die Baukörper sind schwergewichtig im Bereich

der oberen Geländeterrasse (Niveau ca. 339.40 m) anzuordnen. Die Gebäudelängsseite soll parallel zum Hang verlaufen. Die Lage der Baukörper ist durch die Baufelder Nr. 1 und 3 festgelegt. Das Baufeld Nr. 3 ist für die Parkierung und / oder Nebenbauten bestimmt.

Das Baufeld Nr. 3 ist für die Erschliessung, Parkierung und / oder Nebenbauten bestimmt.

Untere Geländeterrasse: 2Auf der unteren Geländeterrasse (Niveau ca. Baufeld 2 333 m) sind nur Bauten mit reduziertem Volumen,

2Auf der unteren Geländeterrasse (Niveau ca. 333.40 m) sind

mAakt_allg1095brugg\projektelp112\bericht\genehmigungsexemplare\gp_gasw_ibb_snv_genehm.doc

15. August 2006 / wü

Brugg / Änderung Gestaltungsplan Gaswerkareal

Sondernutzungsvorschriften

3

insbesondere reduzierter Höhe, vorzusehen; die Lage ist durch das Baufeld Nr. 2 festgelegt.

Art. 5

Art. 6

Gewerblich genutzte Geschosse dürfen eine Geschosshöhe von mehr als 3 m aufweisen.

unverändert

Art. 6 §

Gebäude- und Firsthöhen, Mantellinien

1Die maximalen Gebäude- und Firsthöhen sind durch Mantellinien in den Schnitten 1:500 festgelegt. Sie können von einzelnen notwendigen technischen Dachaufbauten überschritten werden.

unverändert

ObergeschossMantellinie

2Innerhalb der im Schnitt 1:500 speziell bezeichneten Obergeschoss- Mantellinie darf das Obergeschoss maximal 80 `)/0 der Fassadenlänge betragen. Zudem ist es ab einer Länge von 50 m mindestens einmal durch einen mindestens 3 m breiten Unterbruch zu unterteilen.

unverändert

Geschosshöhe

m: \akt_allg\095brugg\projektel 12\bericht\genehmigungsexemplare\gp_gasw_ibb_snv_genehm.doc

Bereich Vordach

3Innerhalb des festgelegten Bereiches dürfen stützenlose Vordächer angeordnet werden. Das Vordach darf Oberkant die Kote von 339.80 m ü. M. nicht überschreiten.

Unterirdische Parkierungsanlage

4 Zusätzlich zu den Baufeldem 1 und 3 sind auch unter der Erschliessungsfläche der oberen Geländeterasse unterirdische Parkierungsanla gen im dafür festgelegten Bereich zulässig.

15. August 2006 / wü

Brugg / Änderung Gestaltungsplan Gaswerkareal

Fassadengestaltung

Ausnützungsziffer

4

Sondernutzungsvorschriften

§

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Art. 8

Die Fassaden sind sorgfältig zu gestalten. Insbesondere die aareseitige Fassade ist zu gliedern.

unverändert

Art. 8

Art. 9

Die maximale Ausnützungsziffer ist durch die Baufelder und die Mantellinien festgelegt.

unverändert

4

Freiraumgestaltung Neu

Bestehend

Art. 9

Art. 10 Bepflanzungskonzept

Grundsätze

1Die neuen Baukörper werden mit einem begleitenden Bepflanzungskonzept gegliedert und in den Aareufer- Friedhof- und Strassenraumbereich (Gaswerkstrasse) eingebunden, zudem ist bei der Gestaltung des Strassenraumes der Gaswerkstrasse seine Bedeutung als Abschluss des Siedlungsraumes zu berücksichtigen.

unverändert

Grünfläche A (Aareuferbereich)

2Die Grünfläche A entlang des Philosophenweges (Aareuferweg) ist als Ergänzungsraum zum Aareufer mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern naturnah zu gestalten.

2Die Grünfläche A entlang des Philosophenweges (Aareuferweg) ist als Ergänzungsraum zum Aareufer mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern naturnah zu gestalten. Die Gestaltung hat nach einem Grünraumkonzept, welches von einem versierten Landschaftsplaner erstellt wird, zu erfolgen. Zugang Funktionsräume

mAakt_allg\095brugg\projekte112\bericht\genehmigungsexemplare\gp_gasw_ibb_snv_genehm.doc

3Innerhalb des festgelegten Bereiches können befestigte Zugänge zu den Funktionsräumen erstellt werden. Der Belag muss sickerfähig sein. 15. August 2006/ wü

Brugg / Änderung Gestaltungsplan Gaswerkareal

Sondernutzungsvorschriften

5

Grünfläche B (Friedhofbereich)

3Die Grünfläche B bezeichnet den Übergangsbereich zum Friedhof und ist in Ergänzung zur bestehenden Bepflanzung intensiv auf eine Höhe von mindestens 4 m mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen (räumliche Gliederung der unterschiedlichen Zonen OE und VVG3).

unverändert

4Die Grünfläche

Grünfläche C (Strassenraum Gaswerkstrasse)

4Die Grünfläche C betrifft den Strassenraum der Gaswerkstrasse und den Siedlungsrand. Sie soll zusätzlich durch eine Baumreihe betont und aufgewertet werden, wobei die Angaben im Gestaltungsplan (Situationsplan 1:500) als Richtvorgabe dienen.

unverändert

6Die Grünfläche

Erschliessungsbereich

6Die im Situationsplan dargestellten Flächen sind für den Werkverkehr und die Parkierung vorgesehen.

unverändert

6Die im Situationsplan

6Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, welcher die Gestaltung der Umgebung und die Bepflanzung aufzeigt.

unverändert

7Mit dem Baugesuch

5

Altlasten

Bestehend

Neu

Art. 11 Unversiegelte Flächen 1 Verkehrsflächen über belasteten Standorten dürfen

nicht sickerfähig ausgestaltet sein. Sanierungskonzept

mIskt_allg\095brugg\projekte\p112\bericht\genehmigungsexemplare\gp_gasw_ibb_snv_genehm.doc

21m Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Sanierungs- und Entsorgungskonzept einzureichen.

15. August 2006 / wü

Brugg / Änderung Gestaltungsplan Gaswerkareal

6

Sondernutzungsvorschriften

6

Schlussbestimmungen

Bestehend

Genehmigung, Inkrafttreten

Neu

Art. 10

Art. 12 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung

durch den Regierungsrat in Rechtskraft. Die Änderung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

unverändert

mAakt_allg1095brugg\projekte112tericht\genehmigungsexemplare\gp_gasw_ibb_snv_genehm.doc

15. August 2006 / wü

Stadt Brugg

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Gaswerkareal gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: •

Situationsplan 1:500

•

Schnitt 1:500

29. Aug. 2002

Beschlossen vom Stadtrat am

Der Stadtschreiber:

Der Stadtammann:

fl .1t()LU Y. Brescianini

R. Ald

Genehmigt vom Regierungsrat am

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

23. 0k4obe-)

2ooZ.

Der Staatsschreiber:

Adrian Froelich & Martin Hsu Telefon Telefax

•

Architekten ETH / SIA

Stahlrain 8

5200 Brugg

056 / 441 01 83 056 / 441 06 07

DORTA IPART\ER

. Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 5201 Brugg Telefon: Telefax: Internet

056 / 460 97 97 056 / 460 97 00 http://www.porta-partnerch

Auftrags-Nr.:095 P 105.50 8. Mai 2002 / Gi R. Gipser Dipl. Ing. HTL/Planer BSP

Brugg / GP Gaswerkareal

Sondernutzungsvorschriften

1

Sondernutzungsvorschriften

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck, Geltungsbereich Der Gestaltungsplan Gaswerkareal regelt, gestützt auf § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde, die Erschliessung und Überbauung für das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet (Gestaltungsplanperimeter).

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan Gaswerkareal besteht aus • • •

dem Situationsplan 1:500 dem Schnitt 1:500 und den Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die übrigen Beilagen dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich.

Art. 3 Verhältnis zur Bau- und

Nutzungsordnung

2

Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung, insbesondere § 19.

Bauvorschriften

Art. 4

Gebäudeart, Gebäude- 1Die Baukörper sind schwergewichtig im Bereich der oberen Geländelage und -stellung terrasse (Niveau ca. 339.40 m) anzuordnen. Die Gebäudelängsseite soll Obere Geländeterrasse: parallel zum Hang verlaufen. Die Lage der Baukörper ist durch die BauBaufelder 1 und 3 felder Nr. 1 und 3 festgelegt. Das Baufeld Nr. 3 ist für die Parkierung und / oder Nebenbauten bestimmt. Untere Geländeterrasse: 2Auf der unteren Geländeterrasse (Niveau ca. 333 m) sind nur Bauten Baufeld 2 mit reduziertem Volumen, insbesondere reduzierter Höhe, vorzusehen; die Lage ist durch das Baufeld Nr. 2 festgelegt.

mAakt_allg\095brugg\projekte\p\p105-ibblr-gp-ibb-snv.doc

8. Mai 2002 / Gi

Brugg / GP Gaswerkareal

Sondernutzungsvorschriften

2

Art. 5 Geschosshöhe

Gewerblich genutzte Geschosse dürfen eine Geschosshöhe von mehr als 3 m aufweisen.

Art. 6 Gebäude- und Firsthöhen, Mantellinien

1Die maximalen Gebäude- und Firsthöhen sind durch Mantellinien in den Schnitten 1:500 festgelegt. Sie können von einzelnen notwendigen technischen Dachaufbauten überschritten werden.

Obergeschoss-Mantellinie

2Innerha1b der im Schnitt 1:500 speziell bezeichneten ObergeschossMantellinie darf das Obergeschoss maximal 80 % der Fassadenlänge betragen. Zudem ist es ab einer Länge von 50 m mindestens einmal durch einen mindestens 3 m breiten Unterbruch zu unterteilen.

§ Fassadengestaltung

Die Fassaden sind sorgfältig zu gestalten. Insbesondere die aareseitige Fassade ist zu gliedern.

Art. 8 Ausnützungsziffer

3

Die maximale Ausnützungsziffer ist durch die Baufelder und die Mantellinien festgelegt.

Freiraumgestaltung

Art. 9 Bepflanzungskonzept

Grundsätze

1Die neuen Baukörper werden mit einem begleitenden Bepflanzungskonzept gegliedert und in den Aareufer- Friedhof- und Strassenraumbereich (Gaswerkstrasse) eingebunden, zudem ist bei der Gestaltung des Strassenraumes der Gaswerkstrasse seine Bedeutung als Abschluss des Siedlungsraumes zu berücksichtigen.

Grünfläche A (Aareuferbereich)

2Die Grünfläche A entlang des Philosophenweges (Aareuferweg) ist als Ergänzungsraum zum Aareufer mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern naturnah zu gestalten.

Grünfläche B (Friedhofbereich)

3Die Grünfläche B bezeichnet den Übergangsbereich zum Friedhof und ist in Ergänzung zur bestehenden Bepflanzung intensiv auf eine Höhe von mindestens 4 m mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen (räumliche Gliederung der unterschiedlichen Zonen OE und WG3).

Grünfläche C (Strassenraum Gaswerkstrasse)

4Die Grünfläche C betrifft den Strassenraum der Gaswerkstrasse und den Siedlungsrand. Sie soll zusätzlich durch eine Baumreihe betont und aufgewertet werden, wobei die Angaben im Gestaltungsplan (Situationsplan 1:500) als Richtvorgabe dienen.

mAakt_allg\095brug9\projekte\p\p105-ibb\br-9p-1bb-snv.doc

8. Mai 2002 / Gi

Brugg / GP Gaswerkareal

Erschliessungsbereich

Sondernutzungsvorschriften

3

5Die im Situationsplan dargestellten Flächen sind für den Werkverkehr und die Parkierung vorgesehen. 6Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungplan einzureichen, welcher die Gestaltung der Umgebung und die Bepflanzung aufzeigt.

4

Schlussbestimmungen

Art. 10 Genehmigung, Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft. Die Änderung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

mAakt_allg\095bru9g\projekte\p\p105-ibb\br-gp-ibb-snv.doc

8. Mai 2002 / Gi

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

27. September 2006

Art. Nr. 2006-001300

Gemeinde Brugg; Gestaltungsplan "Gaswerkareal", Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

15. August 2006 23. Mai 2006 12. Juni bis 12. Juli 2006 26. Juli 2006 24. August 2006 24. August 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Für das Gebiet besteht ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vom 23. Oktober 2002. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die vorliegende Teiländerung des Gestaltungsplans beinhaltet eine Änderung der internen Erschliessung und Parkierung des geplanten Betriebsgebäudes der IBB. Sie ist mit Auswirkungen auf die Umgebungsgestaltung und die Aussenräume verbunden. Im Rahmen der Projektierung haben sich aufgrund zum Teil geänderter Rahmenbedingungen materielle Differenzen zum rechtskräftigen Gestaltungsplan ergeben. Mit der vorliegenden Teiländerung soll diese Abstimmung planungsrechtlich vorgenommen werden. Neu ist eine direkte Ein-/Ausfahrt in die unterirdische Parkierungsanlage ab Gaswerkareal geplant. Zusätzlich zu den Baufeldern 1 und 3 sind auch unter der Erschliessungsfläche der oberen Geländeterrasse unterirdische Parkierungsanlagen im dafür festgelegten Bereich zulässig.

Versand: 28. September 2006

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan, Teiländerung Sondernutzungsvorschriften, Teiländerung

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Vorlage weist nur wenige Änderungen gegenüber dem bereits rechtskräftigen Gestaltungsplan auf. Diese beschränken sich auf die Erschliessung und daraus folgend auf die Aussenräume und die Umgebungsgestaltung. Die Qualitätsanforderungen an die Überbauung werden nicht geändert. Die zusätzliche Erschliessungsfläche und die Erweiterung der Parkierungsmöglichkeiten gehen quantitativ auf Kosten der Aussenräume. Die Gemeinde hat deshalb Qualitätsanforderungen an die Aussenraumgestaltung erstellt. Der Gestaltungsplan erfüllt damit die Anforderungen von § 21 Abs. 2 BauG. Insbesondere ist bei der Projektierung ein Grünraumkonzept durch einen versierten Landschaftsplaner zu erstellen. Die Zugänge zu den Funktionsräumen müssen sickerfähig sein. Gegenüber der Gaswerkstrasse und den geplanten Sportbauten in Windisch sind neue Bäume zu setzen. Anzahl und Art der Bäume werden aufgrund des Bepflanzungskonzepts festgelegt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung des Gestaltungsplans "Gaswerkareal" inklusive den Teilländerungen der Sondernutzungsvorschriften der Stadt Brugg vom 26. Juli 2006 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: