Gestaltungsplan Gaswerkareal inkl. Änderung 2006
Special-use plan · Brugg
Document
- Number
- 2006-001300
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Brugg
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Oct 23, 2002
- In force since
- Sep 27, 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4095-2006-E.pdf
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwett Abteilung Raumentvvicklung
Stadt Brugg
t
Li
Teiländerung Gestaltungsplan Gaswerkareal gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Genehmigungsexemplar
Öffentliche Auflage vom 12. Juni bis 12. Juli Beschlossen vom Stadtrat am 26. Juli 2006 Der St
Dietadtschreiberin:
mann:
QCUJ Y.( Brescianini
R. Alder
Genehmigt vom Regierungsrat am
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2 1. Sep4 e-rnloe-1 2006 Der Staatsschreiber:
Froelich & Hsu Telefon: Telefax
Architekten ETH_BSA_SIA AG
Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 5201 Brugg Telefon: Telefax Internet:
Stahlrain 8
•
5200 Brugg
056 / 441 01 83 056 / 441 06 07
056 / 460 97 97 056 / 460 97 00 http://www.porta-partner. ch
Auftrags-Nr.:095 P 112 15. August 2006
Brugg /Änderung Gestaltungsplan Gaswerkareal
Sondernulzungsvorschriften
1
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften
1
Allgemeine Bestimmungen
Bestehend
Neu
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich Der Gestaltungsplan Gaswerkareal regelt, gestützt
auf § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde, die Erschliessung und Überbauung für das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet (Gestaltungsplanperimeter).
Bestandteile
Art. 1 unverändert
Art. 2
Art. 2 Der Gestaltungsplan Gaswerkareal besteht aus
unverändert
• • •
dem Situationsplan 1:500 dem Schnitt 1:500 und den Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die übrigen Beilagen dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich.
mIakt_allg\095brug9\projektelp112\bericht\genehmigungsexemplare\gp_gasw_ibb_snv_genehm.doc
15. August 2006 / wü
Brugg / Änderung Gestaltungsplan Gaswerkareal
Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung
2
Sondernutzungsvorschriften
Art. 3
Art. 3 Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine
abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung, insbesondere § 19.
unverändert
2
Neu Architektonische Gestaltung Neu
Bestehend
Art. 4 Architektonische Ges- Es ist auf eine gute architektonische Gestaltung der
Bauten und der Freiräume zu achten. taltung
3
Bauvorschriften Neu
Bestehend
Art. 4 Gebäudeart, Gebäudelage und -stellung
Obere Geländeterrasse: Baufelder 1 und 3
Art. 5 1Die Baukörper sind schwergewichtig im Bereich
der oberen Geländeterrasse (Niveau ca. 339.40 m) anzuordnen. Die Gebäudelängsseite soll parallel zum Hang verlaufen. Die Lage der Baukörper ist durch die Baufelder Nr. 1 und 3 festgelegt. Das Baufeld Nr. 3 ist für die Parkierung und / oder Nebenbauten bestimmt.
Das Baufeld Nr. 3 ist für die Erschliessung, Parkierung und / oder Nebenbauten bestimmt.
Untere Geländeterrasse: 2Auf der unteren Geländeterrasse (Niveau ca. Baufeld 2 333 m) sind nur Bauten mit reduziertem Volumen,
2Auf der unteren Geländeterrasse (Niveau ca. 333.40 m) sind
mAakt_allg1095brugg\projektelp112\bericht\genehmigungsexemplare\gp_gasw_ibb_snv_genehm.doc
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Brugg / Änderung Gestaltungsplan Gaswerkareal
Sondernutzungsvorschriften
3
insbesondere reduzierter Höhe, vorzusehen; die Lage ist durch das Baufeld Nr. 2 festgelegt.
Art. 5
Art. 6
Gewerblich genutzte Geschosse dürfen eine Geschosshöhe von mehr als 3 m aufweisen.
unverändert
Art. 6 §
Gebäude- und Firsthöhen, Mantellinien
1Die maximalen Gebäude- und Firsthöhen sind durch Mantellinien in den Schnitten 1:500 festgelegt. Sie können von einzelnen notwendigen technischen Dachaufbauten überschritten werden.
unverändert
ObergeschossMantellinie
2Innerhalb der im Schnitt 1:500 speziell bezeichneten Obergeschoss- Mantellinie darf das Obergeschoss maximal 80 `)/0 der Fassadenlänge betragen. Zudem ist es ab einer Länge von 50 m mindestens einmal durch einen mindestens 3 m breiten Unterbruch zu unterteilen.
unverändert
Geschosshöhe
m: \akt_allg\095brugg\projektel 12\bericht\genehmigungsexemplare\gp_gasw_ibb_snv_genehm.doc
Bereich Vordach
3Innerhalb des festgelegten Bereiches dürfen stützenlose Vordächer angeordnet werden. Das Vordach darf Oberkant die Kote von 339.80 m ü. M. nicht überschreiten.
Unterirdische Parkierungsanlage
4 Zusätzlich zu den Baufeldem 1 und 3 sind auch unter der Erschliessungsfläche der oberen Geländeterasse unterirdische Parkierungsanla gen im dafür festgelegten Bereich zulässig.
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Brugg / Änderung Gestaltungsplan Gaswerkareal
Fassadengestaltung
Ausnützungsziffer
4
Sondernutzungsvorschriften
§
17 more articles
Art. 8
Die Fassaden sind sorgfältig zu gestalten. Insbesondere die aareseitige Fassade ist zu gliedern.
unverändert
Art. 8
Art. 9
Die maximale Ausnützungsziffer ist durch die Baufelder und die Mantellinien festgelegt.
unverändert
4
Freiraumgestaltung Neu
Bestehend
Art. 9
Art. 10 Bepflanzungskonzept
Grundsätze
1Die neuen Baukörper werden mit einem begleitenden Bepflanzungskonzept gegliedert und in den Aareufer- Friedhof- und Strassenraumbereich (Gaswerkstrasse) eingebunden, zudem ist bei der Gestaltung des Strassenraumes der Gaswerkstrasse seine Bedeutung als Abschluss des Siedlungsraumes zu berücksichtigen.
unverändert
Grünfläche A (Aareuferbereich)
2Die Grünfläche A entlang des Philosophenweges (Aareuferweg) ist als Ergänzungsraum zum Aareufer mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern naturnah zu gestalten.
2Die Grünfläche A entlang des Philosophenweges (Aareuferweg) ist als Ergänzungsraum zum Aareufer mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern naturnah zu gestalten. Die Gestaltung hat nach einem Grünraumkonzept, welches von einem versierten Landschaftsplaner erstellt wird, zu erfolgen. Zugang Funktionsräume
mAakt_allg\095brugg\projekte112\bericht\genehmigungsexemplare\gp_gasw_ibb_snv_genehm.doc
3Innerhalb des festgelegten Bereiches können befestigte Zugänge zu den Funktionsräumen erstellt werden. Der Belag muss sickerfähig sein. 15. August 2006/ wü
Brugg / Änderung Gestaltungsplan Gaswerkareal
Sondernutzungsvorschriften
5
Grünfläche B (Friedhofbereich)
3Die Grünfläche B bezeichnet den Übergangsbereich zum Friedhof und ist in Ergänzung zur bestehenden Bepflanzung intensiv auf eine Höhe von mindestens 4 m mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen (räumliche Gliederung der unterschiedlichen Zonen OE und VVG3).
unverändert
4Die Grünfläche
Grünfläche C (Strassenraum Gaswerkstrasse)
4Die Grünfläche C betrifft den Strassenraum der Gaswerkstrasse und den Siedlungsrand. Sie soll zusätzlich durch eine Baumreihe betont und aufgewertet werden, wobei die Angaben im Gestaltungsplan (Situationsplan 1:500) als Richtvorgabe dienen.
unverändert
6Die Grünfläche
Erschliessungsbereich
6Die im Situationsplan dargestellten Flächen sind für den Werkverkehr und die Parkierung vorgesehen.
unverändert
6Die im Situationsplan
6Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, welcher die Gestaltung der Umgebung und die Bepflanzung aufzeigt.
unverändert
7Mit dem Baugesuch
5
Altlasten
Bestehend
Neu
Art. 11 Unversiegelte Flächen 1 Verkehrsflächen über belasteten Standorten dürfen
nicht sickerfähig ausgestaltet sein. Sanierungskonzept
mIskt_allg\095brugg\projekte\p112\bericht\genehmigungsexemplare\gp_gasw_ibb_snv_genehm.doc
21m Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Sanierungs- und Entsorgungskonzept einzureichen.
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Brugg / Änderung Gestaltungsplan Gaswerkareal
6
Sondernutzungsvorschriften
6
Schlussbestimmungen
Bestehend
Genehmigung, Inkrafttreten
Neu
Art. 10
Art. 12 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung
durch den Regierungsrat in Rechtskraft. Die Änderung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
unverändert
mAakt_allg1095brugg\projekte112tericht\genehmigungsexemplare\gp_gasw_ibb_snv_genehm.doc
15. August 2006 / wü
Stadt Brugg
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Gaswerkareal gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: •
Situationsplan 1:500
•
Schnitt 1:500
29. Aug. 2002
Beschlossen vom Stadtrat am
Der Stadtschreiber:
Der Stadtammann:
fl .1t()LU Y. Brescianini
R. Ald
Genehmigt vom Regierungsrat am
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
23. 0k4obe-)
2ooZ.
Der Staatsschreiber:
Adrian Froelich & Martin Hsu Telefon Telefax
•
Architekten ETH / SIA
Stahlrain 8
5200 Brugg
056 / 441 01 83 056 / 441 06 07
DORTA IPART\ER
. Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 5201 Brugg Telefon: Telefax: Internet
056 / 460 97 97 056 / 460 97 00 http://www.porta-partnerch
Auftrags-Nr.:095 P 105.50 8. Mai 2002 / Gi R. Gipser Dipl. Ing. HTL/Planer BSP
Brugg / GP Gaswerkareal
Sondernutzungsvorschriften
1
Sondernutzungsvorschriften
1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck, Geltungsbereich Der Gestaltungsplan Gaswerkareal regelt, gestützt auf § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde, die Erschliessung und Überbauung für das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet (Gestaltungsplanperimeter).
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan Gaswerkareal besteht aus • • •
dem Situationsplan 1:500 dem Schnitt 1:500 und den Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die übrigen Beilagen dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich.
Art. 3 Verhältnis zur Bau- und
Nutzungsordnung
2
Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung, insbesondere § 19.
Bauvorschriften
Art. 4
Gebäudeart, Gebäude- 1Die Baukörper sind schwergewichtig im Bereich der oberen Geländelage und -stellung terrasse (Niveau ca. 339.40 m) anzuordnen. Die Gebäudelängsseite soll Obere Geländeterrasse: parallel zum Hang verlaufen. Die Lage der Baukörper ist durch die BauBaufelder 1 und 3 felder Nr. 1 und 3 festgelegt. Das Baufeld Nr. 3 ist für die Parkierung und / oder Nebenbauten bestimmt. Untere Geländeterrasse: 2Auf der unteren Geländeterrasse (Niveau ca. 333 m) sind nur Bauten Baufeld 2 mit reduziertem Volumen, insbesondere reduzierter Höhe, vorzusehen; die Lage ist durch das Baufeld Nr. 2 festgelegt.
mAakt_allg\095brugg\projekte\p\p105-ibblr-gp-ibb-snv.doc
8. Mai 2002 / Gi
Brugg / GP Gaswerkareal
Sondernutzungsvorschriften
2
Art. 5 Geschosshöhe
Gewerblich genutzte Geschosse dürfen eine Geschosshöhe von mehr als 3 m aufweisen.
Art. 6 Gebäude- und Firsthöhen, Mantellinien
1Die maximalen Gebäude- und Firsthöhen sind durch Mantellinien in den Schnitten 1:500 festgelegt. Sie können von einzelnen notwendigen technischen Dachaufbauten überschritten werden.
Obergeschoss-Mantellinie
2Innerha1b der im Schnitt 1:500 speziell bezeichneten ObergeschossMantellinie darf das Obergeschoss maximal 80 % der Fassadenlänge betragen. Zudem ist es ab einer Länge von 50 m mindestens einmal durch einen mindestens 3 m breiten Unterbruch zu unterteilen.
§ Fassadengestaltung
Die Fassaden sind sorgfältig zu gestalten. Insbesondere die aareseitige Fassade ist zu gliedern.
Art. 8 Ausnützungsziffer
3
Die maximale Ausnützungsziffer ist durch die Baufelder und die Mantellinien festgelegt.
Freiraumgestaltung
Art. 9 Bepflanzungskonzept
Grundsätze
1Die neuen Baukörper werden mit einem begleitenden Bepflanzungskonzept gegliedert und in den Aareufer- Friedhof- und Strassenraumbereich (Gaswerkstrasse) eingebunden, zudem ist bei der Gestaltung des Strassenraumes der Gaswerkstrasse seine Bedeutung als Abschluss des Siedlungsraumes zu berücksichtigen.
Grünfläche A (Aareuferbereich)
2Die Grünfläche A entlang des Philosophenweges (Aareuferweg) ist als Ergänzungsraum zum Aareufer mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern naturnah zu gestalten.
Grünfläche B (Friedhofbereich)
3Die Grünfläche B bezeichnet den Übergangsbereich zum Friedhof und ist in Ergänzung zur bestehenden Bepflanzung intensiv auf eine Höhe von mindestens 4 m mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen (räumliche Gliederung der unterschiedlichen Zonen OE und WG3).
Grünfläche C (Strassenraum Gaswerkstrasse)
4Die Grünfläche C betrifft den Strassenraum der Gaswerkstrasse und den Siedlungsrand. Sie soll zusätzlich durch eine Baumreihe betont und aufgewertet werden, wobei die Angaben im Gestaltungsplan (Situationsplan 1:500) als Richtvorgabe dienen.
mAakt_allg\095brug9\projekte\p\p105-ibb\br-9p-1bb-snv.doc
8. Mai 2002 / Gi
Brugg / GP Gaswerkareal
Erschliessungsbereich
Sondernutzungsvorschriften
3
5Die im Situationsplan dargestellten Flächen sind für den Werkverkehr und die Parkierung vorgesehen. 6Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungplan einzureichen, welcher die Gestaltung der Umgebung und die Bepflanzung aufzeigt.
4
Schlussbestimmungen
Art. 10 Genehmigung, Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft. Die Änderung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
mAakt_allg\095bru9g\projekte\p\p105-ibb\br-gp-ibb-snv.doc
8. Mai 2002 / Gi
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
27. September 2006
Art. Nr. 2006-001300
Gemeinde Brugg; Gestaltungsplan "Gaswerkareal", Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
15. August 2006 23. Mai 2006 12. Juni bis 12. Juli 2006 26. Juli 2006 24. August 2006 24. August 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Für das Gebiet besteht ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vom 23. Oktober 2002. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die vorliegende Teiländerung des Gestaltungsplans beinhaltet eine Änderung der internen Erschliessung und Parkierung des geplanten Betriebsgebäudes der IBB. Sie ist mit Auswirkungen auf die Umgebungsgestaltung und die Aussenräume verbunden. Im Rahmen der Projektierung haben sich aufgrund zum Teil geänderter Rahmenbedingungen materielle Differenzen zum rechtskräftigen Gestaltungsplan ergeben. Mit der vorliegenden Teiländerung soll diese Abstimmung planungsrechtlich vorgenommen werden. Neu ist eine direkte Ein-/Ausfahrt in die unterirdische Parkierungsanlage ab Gaswerkareal geplant. Zusätzlich zu den Baufeldern 1 und 3 sind auch unter der Erschliessungsfläche der oberen Geländeterrasse unterirdische Parkierungsanlagen im dafür festgelegten Bereich zulässig.
Versand: 28. September 2006
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan, Teiländerung Sondernutzungsvorschriften, Teiländerung
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Vorlage weist nur wenige Änderungen gegenüber dem bereits rechtskräftigen Gestaltungsplan auf. Diese beschränken sich auf die Erschliessung und daraus folgend auf die Aussenräume und die Umgebungsgestaltung. Die Qualitätsanforderungen an die Überbauung werden nicht geändert. Die zusätzliche Erschliessungsfläche und die Erweiterung der Parkierungsmöglichkeiten gehen quantitativ auf Kosten der Aussenräume. Die Gemeinde hat deshalb Qualitätsanforderungen an die Aussenraumgestaltung erstellt. Der Gestaltungsplan erfüllt damit die Anforderungen von § 21 Abs. 2 BauG. Insbesondere ist bei der Projektierung ein Grünraumkonzept durch einen versierten Landschaftsplaner zu erstellen. Die Zugänge zu den Funktionsräumen müssen sickerfähig sein. Gegenüber der Gaswerkstrasse und den geplanten Sportbauten in Windisch sind neue Bäume zu setzen. Anzahl und Art der Bäume werden aufgrund des Bepflanzungskonzepts festgelegt. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung des Gestaltungsplans "Gaswerkareal" inklusive den Teilländerungen der Sondernutzungsvorschriften der Stadt Brugg vom 26. Juli 2006 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg Departement Bau, Verkehr und Umwelt Rechtsabteilung BVU Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: