Gestaltungsplan Krähenweid West inkl. Änderung 2019
Special-use plan · Muri (AG)
Document
- Number
- 18.25
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Muri (AG)
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Dec 19, 2007
- In force since
- Jan 9, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4236-2019-E.pdf
Gemeinde Muri
Kanton Aargau
Gestaltungsplan ,Krähenweid West'
Gemeinde Muri
Kanton Aargau
gemäss § 21 BauG
Teiländerung Gestaltungsplan ,Krähenweid West'
ORIENTIERUNGSINHALT
GENEHMIGUNGSINHALT
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN vom 19. Dezember 2007
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften
rechtskräftige SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan Gestaltungsplan ,Krähenweid West 1:500 vom 19. Dezember 2007 (verbindlich) - Planungsbericht (orientierend)
•
Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:500 vom 19. Dezember 2007
22. Oktober 20181 Genehmigung
Kanton Aargau Departement Eau, Verehr und Umwelt Abteilung RaurnanWicklung
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den
Mitwirkung vom:
19. Februar 2018 bis 20. März 2018
Vorprüfungsbericht vom:
12. März 2018
Öffentliche Auflage vom:
04. Juni 2018 bis 03. Juli 2018
Beschlossen vom Gemeinderat am:
22. Oktober 2018
Der Gei indea
e\ D
eneralsekretär:
nehmigung:
Der Gerne.
hreiber
1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan "Krähenweid-West" erstreckt sich auf den in der Gestaltungsplan-Situation festgelegten Perimeter. Mit dem Plan wird der südliche Teil des Gestaltungsplanes "Krähenweid", genehmigt durch den Regierungsrat am 19. 08. 98, aufgehoben bzw. abgelöst.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan soll eine sinnvolle Erschliessung und Bebauung an der äusserst exponierten Lage festlegen. Dabei hat eine verträgliche Einfügung ins Orts- und Landschaftsbild Priorität.
Art. 3
Art. 3 Bestandteile des
Gestaltungsplans
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: - Gestaltungsplan "Situation" 1 :500 - Sondernutzungsvorschriften
1
2
Bestandteile des Gestaltungsplans
1 Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: - Gestaltungsplan "Situation" 1 :500 vom 19. Dezember 2007 - Sondernutzungsvorschriften
Der Erläuterungen dienen: - Planungsbericht (wegweisend) - Längenprofil - Konzepte Werkleitungen
Art. 4 Verhältnis zur Bauund Nutzungsordnung
Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muri sowie die einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts.
Art. 5 Arealbauweise
Die Arealbauweise gemäss § 42 BNO der Gemeinde Muri ist innerhalb des Gestaltungsplan-Perimeters nicht zulässig.
Sondemutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West' vom 19. Dezember 2007
Art. 5 Arealüberbauungen
1 Arealüberbauungen gemäss § 43 BNO der Gemeinde Muri sind in-
nerhalb des Gestaltungsplan-Perimeters nicht zulässig.
Teiländerung SNV ,Krähenweid West 122. Oktober 2018 1 Genehmigung
1
2. TEIL
Spezielle Bestimmungen
2. TEIL
Spezielle Bestimmungen
Art. 6 Genehmigungsinhalt
Die Gestaltungsplan-Situation hat folgenden Genehmigungsinhalt: - Baulinien - Strassenlinien - Sichtzonen - Freihaltezone - Bereich mit Planungswertüberschreitungen - Baubereich "Nordhanglage" - Baubereich "Osthanglage" - Feldgehölz und Hecken neu - Grüngürtel - Bereich Bachoffenlegung und Lärmschutzwall - Perimeter des Gestaltungsplanes - Aufhebung aller Elemente des vom Regierungsrat am 19. August 1998 genehmigten Gestaltungsplanes "Krähenweid" soweit sie im Perimeter des Gestaltungsplanes "Krähenweid West" liegen.
§ Voreingabe
Zur Sicherstellung der mit diesen Sondernutzungsvorschriften vorgegebenen Gestaltungsanforderungen ist die Bauverwaltung frühzeitig (Stand Vorprojekt) zu kontaktieren.
Art. 8 Erschliessung
Für die nördlichen Parzellen 3107, 3108, 3109, 844 ist eine zusätzliche Erschliessung talseitig ab Bächlenweg möglich.
Art. 9 Fusswege
Die in der Gestaltungsplan-Situation festgelegten Fusswegverbindungen sind mit den übrigen Erschliessungsbauwerken zu realisieren.
Art. 10 Nachhaltigkeit
Der Heizenergiebedarf der Bauten muss 30 % unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes liegen oder komplett erneuerbare Energieträger aufweisen.
Sondemutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West' vom 19. Dezember 2007
Teiländerung SNV ,Krähenweid West' 1 22. Oktober 2018 1 Genehmigung
2
Art. 11 Freihaltezone
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Art. 11 Die in der Gestaltungsplan-Situation festgelegte Freihaltezone dient
der Erhaltung des VVieslandes entlang des Schlyffistägbach-Waldes und des Feldgehölzbereiches entlang der östlichen Hangkante. 1
2 Es sind keine Terrainveränderungen, keine Hochbauten und sogenannte nicht bewilligungspflichte Bauten und Anlagen gemäss § 30 AbauV gestattet.
3
Für Tiefbauten gilt § 22 Abs. 3 der BNO der Gemeinde Muri.
2 Terrainveränderungen, oberirdische Gebäude gemäss Anhang 1 BauV und sogenannte baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen gemäss § 49 BauV sind nicht gestattet. 3 Für Unterniveau- und unterirdische Bauten gilt § 22 Abs. 3 der BNO der Gemeinde Muri.
4 Die Fläche ist als Naturwiese zu bewirtschaften. Bei einer Beweidung ist der Wald- bzw. Feldgehölzsaum mit einem Zaun zu schützen.
Bezüglich der für die Ausnützung anrechenbaren Grundstücksfläche gilt § 14 dieser Sondernutzungsvorschriften.
5
Bezüglich für die Ausnützung anrechenbaren Grundstücksfläche gilt
Art. 14
dieser Sondernutzungsvorschriften.
5
Art. 12
Art. 12 Neupflanzung
Feldgehölze
1 Das in der Gestaltungsplan-Situation dargestellten Feldgehölz ist mit dem Bau der Erschliessungsbauwerke zu pflanzen.
Grüngürtel
2 Der Grüngürtel entlang des Flurweges Parz. 847 ist durchgehend als Hecke mit einheimischen Pflanzen zu gestalten. Pro Bauparzelle ist mindestens ein einheimischer Hochstamm-Laubbaum zu pflanzen. 3 Für die Neupflanzungen gilt danach § 31 der BNO der Gemeinde Muri.
3 Für diese Neupflanzungen gilt danach § 30 der BNO der Gemeinde Muri.
Art. 13 Bachoffenlegung
Der teilweise eingedeckte Schlyffistägbach ist gemäss Eintrag in der Gestaltungsplan-Situation mit der Erstellung der Erschliessungsbauwerke offen zu legen. Der genaue Bachverlauf und die Tiefenlage werden im auszuarbeitenden Bauprojekt bestimmt.
Sondemutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West' vom 19. Dezember 2007
Teiländerung SNV ,Krähenweid West' 1 22. Oktober 2018 1 Genehmigung
3
Art. 14 Ausnützung
1
Art. 14
Die Ausnützungsziffer AZ beträgt 0.35.
2 Die Fläche der Freihaltezone entlang der östlichen Hangkante, die Feldgehölz-Flächen sowie die Fläche des Grüngürtels entlang der Parz. 847 dürfen für die AZ-Berechnung zu 100 % mit einbezogen werden. 3 Die Fläche der Freihaltezone entlang des Schlyffistägbach-Waldes (Waldabstand) darf zu 25 %, die Fläche für die Bachöffnung mit Lärmschutzwall nicht für die AZ-Berechnung mit einbezogen werden. 4 (neu) Attikageschosse innerhalb der gemäss § 21 SNV zulässigen Höhen werden bei der Ausnützungsberechnung angerechnet.
Art. 15
Art. 15 Bebauung
1 Mit niedrigen, horizontal ausgerichteten Bauten (Bungalows) soll eine durchgrünte Flächensiedlung entstehen. Jede Baute hat sich der Situation entsprechend einzufügen.
Bebauung
soll eine durch1 Mit niedrigen, horizontal ausgerichteten Bauten grünte Flächensiedlung entstehen. Jede Baute hat sich der Situation entsprechend einzufügen.
2 Die Gebäude sollen eine einfache, zeitgemässe Architektur mit sparsamer Materialisierung aufweisen. Fremdartige Bauformen und Bauteile sind nicht gestattet.
Art. 16 Ausrichtung
der Bauten
Die Bauten sind parallel bzw. rechtwinklig zur Erschliessungsstrasse auszurichten.
1
Sondemutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West' vom 19. Dezember 2007
Teiländerung SNV ,Krähenweid West' 1 22. Oktober 2018 1 Genehmigung
4
Art. 17 Lärmschutz
1 Mit einem bepflanzten, mind. 2.50 m ab gewachsenem Terrain hohen Erdwall gemäss Eintrag in der Gestaltungsplan-Situation, sind die Lärmimmissionen ab Seetalstrasse für die Bebauung zu reduzieren.
Art. 17 Lärmschutz
1 Mit einem bepflanzten, ab dem massgebenden Terrain mind. 2.5 m hohen Erdwall gemäss Eintrag in der Gestaltungsplan-Situation, sind die Lärmimmissionen ab Seetalstrasse für die Bebauung zu reduzieren.
2 In den im Gestaltungsplan bezeichneten Bereichen A und B mit möglichen Planungswertüberschreitungen sind die Anforderungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 an neue Bauzonen nicht vorbehaltlos erfüllt. Baubewilligungen können nur erteilt werden, wenn im Baugesuch von einer Fachperson nachgewiesen wird, dass alle lärmempfindlichen Räume (vgl. Art. 2 Abs. 6 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986) über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Summe aller Pegeldämpfungen, bezogen auf die Immissionswerte der Kantonsstrasse mindestens 22.2 dB(A) erreichen. Im Bereich A ist der Nachweis für Fenster im Erdgeschoss nicht erforderlich. 3 Dazu können folgende Massnahmen ergriffen werden (einzeln oder in Kombination): - Eingeschossige Bauten im Bereich A - Belüftung über die lärmabgewandten Gebäudeseiten - Belüftbare Vorzone mit einer nachgewiesenen Hinderniswirkung - Oberlichter mit Öffnung nach Norden - Gegenüber der Ost- und Westfassade vorgestellte südliche Stirnfassade - Absorbierende Oberflächen bei Vordach und Balkonuntersichten
Art. 18 Gebäudevolumen
Die Hausgrundrisse sind so zu wählen, dass daraus ein möglichst gegliedertes Gebäudevolumen resultiert. An Hanglagen sind die Gebäudevolumen in die Tiefe und möglichst auch seitlich zu staffeln. Die Höhenlage und Tiefenstaffelung der Geschosse ist auf den Terrainverlauf abzustimmen.
2
Sondernutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West vom 19. Dezember 2007
Art. 18 Gebäudevolumen
1 Die Hausgrundrisse sind so zu wählen, dass daraus ein gegliedertes Gebäudevolumen resultiert.
Die Gebäudevolumen sind um mindestens 1.50 m in die Tiefe zu staffeln. Die Höhenlage und Tiefenstaffelung der Geschosse ist auf den Terrainverlauf abzustimmen. 2
Teiländerung SNV ,Krähenweid West' 1 22. Oktober 2018 1 Genehmigung
5
Art. 19 Fassaden
Durch Dachüberstände und vorgesetzte Deckenstirnelemente, Balkonplatten u. dgl. sind die Bauten optisch horizontal auszurichten. Die Aussenwände sind geschossweise dazwischen zu stellen. 1
Art. 19 Fassaden
1 Durch Dachüberstände oder vorgesetzte Deckenstirnelemente. Balkonplatten und dergleichen sind die Bauten optisch horizontal auszurichten. Die Aussenwände sind geschossweise dazwischen zu stellen.
2 In der Osthanglage sind die Fassaden durch geschossweise Rücksprünge, Auskragungen oder vorgesetzte Balkone zu differenzieren.
3
Helle Fassadenflächen sind zu vermeiden.
Schemaskizze
Art. 20 Dächer
Es sind nur Flachdächer zugelassen. Sie sind in der Regel mit grosszügigen Dachvorsprüngen über die Fassade zu ziehen. Die Dachflächen sind, mit Ausnahme von begehbaren Flächen wie Terrassen und Sitzplätze zu begrünen.
Sondemutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West' vom 19. Dezember 2007
Art. 20 Dächer
1 Es sind nur Flachdächer zugelassen. Die Dachflächen sind, mit Ausnahme von begehbaren Flächen wie Terrassen und Sitzplätze zu begrünen.
Teiländerung SNV ,Krähenweid West' 122. Oktober 2018 1 Genehmigung
6
Art. 21 Gebäudehöhe
Art. 21 1 Die max. Gebäudehöhe beträgt 4.80 m. Ein zusätzlicher Attikaauf-
Gebäudehöhe
bau (Mehrhöhe) ist nicht zulässig.
1 Die talseitige Fassadenhöhe und die Gesamthöhe dürfen max. 6.5 m betragen. Innerhalb dieser Höhenvorgaben sind max. 2 Vollgeschosse ohne zusätzliches Attikageschoss zulässig.
2 Bei terrassierten Bauten in der Nord- und Osthanglage gilt die max. Gebäudehöhe von 4.80 m für die talseitig vorderste Fassadenflucht Für die mindestens um Geschosshöhe zurück versetzten Gebäudeteile bzw. Seitenfassaden gilt eine max. Gebäudehöhe von 6.00 m.
2 In Abweichung zu Abs.1 sind in der Nord- und Osthanglage 3 Vollgeschosse ohne zusätzliches Attikageschoss und Untergeschoss zugelassen, sofern das oberste Geschoss mindestens um die Geschosshöhe gegenüber der projizierten Fassadenlinie zurückversetzt wird.
3 Wird das neugestaltete Terrain gegenüber dem gewachsenen Terrain abgesenkt, so darf die so sichtbare Fassadenhöhe max. 6.00 m betragen.
Schemaskizze Abs. 1
Schemaskizze
0
Terraln ,_ massgebendes Terrain
Schemaskizze Abs. 2 min. Geschosshohe
vt,
..---7 ‘ nassgebendes -------Terrain
Sondernutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West vom 19. Dezember 2007
Teiländerung SNV ,Krähenweid West' 122. Oktober 2018 1 Genehmigung
7
Art. 22 Grenzabstand
Art. 22 Wo der minimale Grenzabstand nicht durch eine Baulinie festgelegt
ist, gilt allseitig ein minimaler Grenzabstand von 4.00 m. Die Verminderung oder Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände gemäss
Art. 47
Abs. 2 BauG ist nicht zulässig. 2 Für Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten gilt § 18 AbauV. In der Osthanglage darf allerdings der minimale Grenzabstand von 2.00 m nicht reduziert bzw. nicht aufgehoben werden.
2 Für Klein- und Anbauten gilt § 19 BauV In der Osthanglage darf allerdings der minimale Grenzabstand von 2.0 m nicht reduziert bzw. nicht aufgehoben werden.
Für Unterniveau- und unterirdische Bauten gilt § 20 BauV.
Art. 23 Stützmauern
Stützmauern sind nur soweit zugelassen, wie sie bei Zufahrten, Parkplätzen und Sitzplätzen notwendig sind. Sie sind als muraler Teil (Beton) des Sockelgeschosses/Untergeschosses weiter zu führen, bzw. auszubilden und mit einheimischen Pflanzen zu begrünen. Die Parzellen Nr. 3107, 3108, 3109 und 844 sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
Art. 24
Art. 24 Umgebung
1 Ausserhalb von Zufahrten, Parkplätzen, Sitzplätzen ist das gewachsene Terrain weitgehend beizubehalten.
Umgebung
1 Ausserhalb von Zufahrten, Parkplätzen, Sitzplätzen ist das massgebende Terrain weitgehend beizubehalten.
Mauern als Teil der Gartengestaltung sind bis zu einer Höhe von 80 cm zugelassen.
2
Entlang der Grundstücksgrenzen sind nur weitmaschige Drahtzäune und pflanzliche Einfriedungen erlaubt.
3
4 Die Parzellen Nr. 3107, 3108, 3109 und 844 sind von dieser Vorschrift § 24 Abs. 1 - 3 ausgenommen.
Art. 25 Sammelplätze für
Entsorgung
Im Strassenbauprojekt sind die Sammelplätze für die Entsorgung festzulegen.
Sondernutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West' vom 19. Dezember 2007
Teiländerung SNV ,Krähenweid West 122. Oktober 2018 1 Genehmigung
8
3. TEIL
Schlussbestimmungen
3. TEIL
Schlussbestimmungen
Art. 26 Aufhebung
bisherigen Rechts
Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes "Krähenweid West" werden alle Elemente des vom Regierungsrat am 19. August 1998 genehmigten Gestaltungsplanes "Krähenweid", bestehend aus Situation, Sondemutzungsvorschriften und Längsprofilen aufgehoben.
Art. 27 Inkrafttreten
Art. 27 1 Die Sondernutzungsvorschriften mit dem Gestaltungsplan treten mit
der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2 Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes richtet sich nach dem gleichen Verfahren wie der Erlass. 3 (neu) Die Teiländerung der Sondernutzungsvorschriften vom 20. Oktober 2018 tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
Sondemutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West vom 19. Dezember 2007
Teiländerung SNV ,Krähenweid West 1 22. Oktober 2018 1 Genehmigung
9
Kanton Aargau
Gemeinde Muri
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsplan 11ng Gestaltungsplan Krähenweid-West gern. § 21 BauG
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Mitwirkungsbericht vom
14. Mai 2007
Vorprüfungsbericht vom
12. April 2007
Öffentliche Auflage vom
21. Mai 2007
Beschlossen vom Gemeinderat am
24. September 2007
bis:
20. Juni 2007
Der Gemeindeammann :
Der Gemeindeschreiber:
J. Etterlin
E. Probst
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Ae. Dee.e.,-,-,be_b zooqDer Staatsschreiber:
INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen §
1 2 3 4 5
Geltungsbereich Zweck Bestandteile des Gestaltungsplanes Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung Arealbauweise
Seite 2 2 2 2 2
II. Spezielle Bestimmungen §
6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
Genehmigungsinhalt Voreingabe Erschliessung Fusswege Nachhaltigkeit Freihaltezone Neupflanzung Feldgehölze; Grüngürtel Bachoffenlegung Ausnützung Bebauung Ausrichtung der Bauten Lärmschutz Gebäudevolumen Fassaden Dächer Gebäudehöhe Grenzabstand Stützmauern Umgebung Sammelplätze für Entsorgung
3 3 3 3 3 4 4 4 4/5 5 5 5/6 6 6 6 7 7 8 8 8
III. Schlussbestimmungen
Art. 26 27
Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
8 8
2
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan "Krähenweid-West" erstreckt sich auf den in der Gestaltungsplan-Situation festgelegten Perimeter. Mit dem Plan wird der südliche Teil des Gestaltungsplanes "Krähenweid", genehmigt durch den Regierungsrat am 19. 08. 98, aufgehoben bzw. abgelöst.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan soll eine sinnvolle Erschliessung und Bebauung an der äusserst exponierten Lage festlegen. Dabei hat eine verträgliche Einfügung ins Orts- und Landschaftsbild Priorität.
Art. 3 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
1
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: • Gestaltungsplan "Situation" 1:500 • Sondernutzungsvorschriften
2
Der Erläuterungen dienen: - Planungsbericht (wegweisend) • Längenprofil • Konzepte Werkleitungen
Art. 4
Verhältnis zur Bau- Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenund Nutzungsden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der ordnung Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muri sowie die einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts.
Art. 5 Arealbauweise
Die Arealbauweise gemäss § 42 BNO der Gemeinde Muri ist innerhalb des Gestaltungsplan-Perimeters nicht zulässig.
3
II. Spezielle Bestimmungen
Art. 6 Genehmigungsinhalt
Die Gestaltungsplan-Situation hat folgenden Genehmigungsinhalt: • • • • • • • • • • • •
Baulinien Strassenlinien Sichtzonen Freihaltezone Bereich mit Planungswertüberschreitungen Baubereich "Nordhanglage" Baubereich "Osthanglage" Feldgehölz und Hecken neu Grüngürtel Bereich Bachoffenlegung und Lärmschutzwall Perimeter des Gestaltungsplanes Aufhebung aller Elemente des vom Regierungsrat am 19. August 1998 genehmigten Gestaltungsplanes "Krähenweid" soweit sie im Perimeter des Gestaltungsplanes "Krähenweid West" liegen.
Art. 7 Voreingabe
Zur Sicherstellung der mit diesen Sondernutzungsvorschriften vorgegebenen Gestaltungsanforderungen ist die Bauverwaltung frühzeitig (Stand Vorprojekt) zu kontaktieren.
Art. 8 Erschliessung
Für die nördlichen Parzellen 3107, 3108, 3109, 844 ist eine zusätzliche Erschliessung talseitig ab Bächlenweg möglich.
Art. 9 Fusswege
Die in der Gestaltungsplan-Situation festgelegten Fusswegverbindungen sind mit den übrigen Erschliessungsbauwerken zu realisieren.
Art. 10 Nachhaltigkeit
Der Heizenergiebedarf der Bauten muss 30 'Yo unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes liegen oder komplett erneuerbare Energieträger aufweisen.
4
Art. 11 Freihaltezone
1
Die in der Gestaltungsplan-Situation festgelegte Freihaltezone dient der Erhaltung des Wieslandes entlang des SchlyffistägbachWaldes und des Feldgehölzbereiches entlang der östlichen Hangkante.
2
Es sind keine Terrainveränderungen, keine Hochbauten und sogenannte nicht bewilligungspflichte Bauten und Anlagen gern. § 30 AbauV gestattet. Für Tiefbauten gilt § 22 Abs. 3 der BNO der Gemeinde Muri. Die Flache ist als Naturwiese zu bewirtschaften. Bei einer Beweidung ist der Wald- bzw. Feldgehölzsaum mit einem Zaun zu schützen. 5
Bezüglich für die Ausnützung anrechenbare Grundstücksfläche gilt § 14 dieser Sondernutzungsvorschriften.
Art. 12 Neupflanzung
Feldgehölze Grüngürtel
1
Das in der Gestaltungsplan-Situation dargestellten Feldgehölz ist mit dem Bau der Erschliessungsbauwerke zu pflanzen.
2
Der Grüngürtel entlang des Flurweges Parz. 847 ist durchgehend als Hecke mit einheimischen Pflanzen zu gestalten. Pro Bauparzelle ist mindestens ein einheimischer HochstammLaubbaum zu pflanzen. Für die Neupflanzungen gilt danach § 31 der BNO der Gemeinde Muri.
Art. 13 Bachoffenlegung
Der teilweise eingedeckte Schlyffistägbach ist gemäss Eintrag in der Gestaltungsplan-Situation mit der Erstellung der Erschliessungsbauwerke offen zu legen. Der genaue Bachverlauf und die Tiefenlage werden im auszuarbeitenden Bauprojekt bestimmt.
Art. 14 Ausnützung
1
Die Ausnützungsziffer AZ beträgt 0,35.
Die Flache der Freihaltezone entlang der östlichen Hangkante, die Feldgehölz-Flächen sowie die Fläche des Grüngürtels entlang der Parz. 847 dürfen für die AZ-Berechnung zu 100 ()/0 mit einbezogen werden.
5
Die Fläche der Freihaltezone entlang des SchlyffistägbachWaldes ( Waldabstand) darf zu 25 %, die Fläche für die Bachöffnung mit Lärmschutzwall nicht für die AZ-Berechnung mit einbezogen werden. 3
Art. 15 Bebauung
1
Mit niedrigen, horizontal ausgerichteten Bauten(Bungalows) soll eine durchgrünte Flächensiedlung entstehen. Jede Baute hat sich der Situation entsprechend einzufügen.
2 Die Gebäude sollen eine einfache, zeitgemässe Architektur mit sparsamer Materialisierung aufweisen. Fremdartige Bauformen und Bauteile sind nicht gestattet.
Art. 16 Ausrichtung
der Bauten
Die Bauten sind parallel bzw. rechtwinklig zur Erschliessungsstrasse auszurichten.
Art. 17 Lärmschutz
1
Mit einem bepflanzten, mind. 2.50 m ab gew. Terrain hohen Erdwall gemäss Eintrag in der Gestaltungsplan-Situation, sind die Lärmimmissionen ab Seetalstrasse für die Bebauung zu reduzieren.
2
In den im Gestaltungsplan bezeichneten Bereichen A und B mit möglichen Planungswertüberschreitungen sind die Anforderungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 an neue Bauzonen nicht vorbehaltlos erfüllt. Baubewilligungen können nur erteilt werden, wenn im Baugesuch von einer Fachperson nachgewiesen wird, dass alle lärmempfindlichen Räume (vgl. Art. 2 Abs. 6 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986) über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Summe aller Pegeldämpfungen, bezogen auf die Immissionswerte der Kantonsstrasse mindestens 22,2 dB(A) erreichen. Im Bereich A ist der Nachweis für Fenster im Erdgeschoss nicht erforderlich. 3
Dazu können folgende Massnahmen ergriffen werden (einzeln oder in Kombination): • Eingeschossige Bauten im Bereich A • Belüftung über die lärmabgwandten Gebäudeseiten • Belüftbare Vorzone mit einer nachgewiesenen Hinderniswirkung • Oberlichter mit Öffnung nach Norden
6
• Gegenüber der Ost- und Westfassade vorgestellte südliche Stirnfassade • Absorbierende Oberflächen bei Vordach und Balkonuntersichten
Art. 18 Gebäudevolumen
1 Die Hausgrundrisse sind so zu wählen, dass daraus ein möglichst gegliedertes Gebäudevolumen resultiert. 2
An Hanglagen sind die Gebäudevolumen in die Tiefe und möglichst auch seitlich zu staffeln. Die Höhenlage und Tiefenstaffelung der Geschosse ist auf den Terrainverlauf abzustimmen.
Art. 19 Fassaden
1
Durch Dachüberstände und vorgesetzte Deckenstirnelemente, Balkonplatten u. dgl. sind die Bauten optisch horizontal auszurichten. Die Aussenwände sind geschossweise dazwischen zu stellen. 2
In der Osthanglage sind die Fassaden durch geschossweise Rücksprünge, Auskragungen oder vorgesetzte Balkone zu differenzieren. 3
Helle Fassadenflächen sind zu vermeiden.
Schemaskizze
Art. 20 Dächer
Es sind nur Flachdächer zugelassen. Sie sind in der Regel mit grosszügigen Dachvorsprüngen über die Fassade zu ziehen. Die Dachflächen sind, mit Ausnahme von begehbaren Flächen wie Terrassen und Sitzplätze zu begrünen.
7
Art. 21 Gebäudehöhe
1
Die max. Gebäudehöhe beträgt 4.80 m. Ein zusätzlicher Attikaaufbau (Mehrhöhe) ist nicht zulässig.
2
Bei terrassierten Bauten in der Nord- und Osthanglage gilt die max. Gebäudehöhe von 4.80 m für die talseitig vorderste Fassadenflucht. Für die mindestens um Geschosshöhe zurück versetzten Gebäudeteile bzw. Seitenfassaden gilt eine max. Gebäudehöhe von 6.00 m. 3
Wird das neugestaltete Terrain gegenüber dem gewachsenen Terrain abgesenkt, so darf die so sichtbare Fassadenhöhe max. 6.00 m betragen. Schemaskizze min. Gesch ossh öhe
max. 4. 80 -
bew. Terrain
bew. Terrain'
Art. 22 Grenzabstand
1
Wo der minimale Grenzabstand nicht durch eine Baulinie festgelegt ist, gilt allseitig ein minimaler Grenzabstand von 4.00 m. Die Verminderung oder Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände gemäss § 47 Abs. 2 BauG ist nicht zulässig. 2
Für Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten gilt § 18 AbauV. In der Osthanglage darf allerdings der minimale Grenzabstand von 2.00 m nicht reduziert bzw. nicht aufgehoben werden.
Art. 23 Stützmauern
Stützmauern sind nur soweit zugelassen, wie sie bei Zufahrten, Parkplätzen und Sitzplätzen notwendig sind. Sie sind als muraler Teil (Beton) des Sockelgeschosses/Untergeschosses weiter zu führen, bzw. auszubilden und mit einheimischen Pflanzen zu begrünen. Die Parzellen Nr. 3107, 3108, 3109 und 844 sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
Art. 24 Umgebung
1
Ausserhalb von Zufahrten, Parkplätzen, Sitzplätzen ist das gewachsene Terrain weitgehend beizubehalten. 2
Mauern als Teil der Gartengestaltung sind bis zu einer Höhe von 80 cm zugelassen. 3
Entlang der Grundstücksgrenzen sind nur weitmaschige Drahtzäune und pflanzliche Einfriedungen erlaubt. 4
Die Parzellen Nr. 3107, 3108, 3109 und 844 sind von dieser Vorschrift § 24 Abs. 1 — 3 ausgenommen.
Art. 25 Sammelplätze
für Entsorgung
Im Strassenbauprojekt sind die Sammelplätze für die Entsorgung festzulegen.
III. Schlussbestimmungen
Art. 26 Aufhebung
bisherigen Rechts
Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes "KrähenweidWest" werden alle Elemente des vom Regierungsrat am 19. August 1998 genehmigten Gestaltungsplanes "Krähenweid", bestehend aus Situation, Sondernutzungsvorschriften und Längsprofilen aufgehoben.
Art. 27 Inkrafttreten
1
Die Sondernutzungsvorschriften mit dem Gestaltungsplan treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Die Anderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes richtet sich nach dem gleichen Verfahren wie der Erlass.
Genehmigung
MINMO* -rk OWWW fflMI KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/LGR2
Versand:
Datum Genehmigung: 09.01.2019
2 2. Jan. 2 019
Geschäfts-Nr. BVUARE.18.25 Gemeinde Muri; Gestaltungsplan "Krähenweid West", Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
12. März 2018 19. Februar 2018 bis 20. März 2018 4. Juni 2018 bis 3. Juli 2018 22. Oktober 2018 20. November 2018 2. Dezember 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 21. Mai 2002 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der heute rechtkräftige Gestaltungsplan für das gestaltungsplanpflichtige Gebiet "Krähenweid West" wurde vom Gemeinderat am 24. September 2007 beschlossen und am 19. Dezember 2007 durch den Regierungsrat genehmigt. Im Verlauf der Überbauung des Gestaltungsplan-Gebiets hat sich gezeigt, dass hauptsächlich Grundstücke der Bereiche "Osthanglage" und "Nordhanglage" überbaut
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wurden. Die im flacheren Bereich des Gestaltungsplans beziehungsweise ausserhalb der Baubereiche "Osthanglage" und "Nordhanglage" geltende maximale Gebäudehöhe von 4,8 m gemäss § 21 Abs. 1 Sondernutzungsvorschriften (SNV) lässt in den flacheren Bereichen des Gestaltungsplanperimeters keine situationsgerechte, zweckmässige Überbauung zu. So ist es bei zweigeschossiger Bauweise entweder nicht möglich, ebenerdig ins Freie zu gelangen oder es sind Abgrabungen beziehungsweise stark in den natürlichen Geländeverlauf eingreifende Terrainabsenkungen im Umfeld der Bauten notwendig. Dadurch sind keine situationsgerecht ins Terrain gesetzte, die Bodenfläche haushälterisch nutzende Projekte möglich (vgl. Planungsbericht). Die vorliegende Teiländerung sieht vor, die SNV anzupassen und den genehmigten Situationsplan von 2007 beizubehalten. In den SNV werden einerseits gezielt Massnahmen in den Bestimmungen getroffen, die die Überbaubarkeit der verbleibenden Parzellen im Gebiet Krähenweid verbessern, ohne die Interessen der benachbarten Grundstücke massgeblich zu tangieren. Insbesondere werden die Höhenbestimmungen gemäss § 21 SNV so geändert, dass die Fassaden- und Gesamthöhe einheitlich 6,5 m betragen darf. Zudem werden die gesamten SNV an die Begriffe und Messweisen nach Interkantonaler Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Muri am 22. Oktober 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Krähenweid West" bestehend aus: • Sondernutzungsvorschriften (SNV), Teiländerung Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 22. Oktober 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 12. März 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Die Änderungen führen im Vergleich zum genehmigten Gestaltungsplan, hinsichtlich der Siedlungsqualität, zu keinem schlechteren Ergebnis. Die erwähnte fachliche Stellungnahme ist fundiert. Die
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Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und sachgerecht. Für die detaillierte ortsbauliche Beurteilung kann auf diese Stellungnahme verwiesen werden.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Krähenweid West", Teiländerung, beschlossen vom Gemeinderat Muri am 22. Oktober 2018, wird genehmigt. 2. ie Ab
g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat Muri (AG), Seetalstrasse 6, 5630 Muri (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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