Gestaltungsplan Krähenweid West inkl. Änderung 2019

Special-use plan · Muri (AG)

Document

Number
18.25
Kind
Special-use plan
Commune
Muri (AG)
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Dec 19, 2007
In force since
Jan 9, 2019

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SNP-4236-2019-E.pdf

Gemeinde Muri

Kanton Aargau

Gestaltungsplan ,Krähenweid West'

Gemeinde Muri

Kanton Aargau

gemäss § 21 BauG

Teiländerung Gestaltungsplan ,Krähenweid West'

ORIENTIERUNGSINHALT

GENEHMIGUNGSINHALT

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN vom 19. Dezember 2007

Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

rechtskräftige SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan Gestaltungsplan ,Krähenweid West 1:500 vom 19. Dezember 2007 (verbindlich) - Planungsbericht (orientierend)

•

Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:500 vom 19. Dezember 2007

22. Oktober 20181 Genehmigung

Kanton Aargau Departement Eau, Verehr und Umwelt Abteilung RaurnanWicklung

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den

Mitwirkung vom:

19. Februar 2018 bis 20. März 2018

Vorprüfungsbericht vom:

12. März 2018

Öffentliche Auflage vom:

04. Juni 2018 bis 03. Juli 2018

Beschlossen vom Gemeinderat am:

22. Oktober 2018

Der Gei indea

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eneralsekretär:

nehmigung:

Der Gerne.

hreiber

1. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

1. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan "Krähenweid-West" erstreckt sich auf den in der Gestaltungsplan-Situation festgelegten Perimeter. Mit dem Plan wird der südliche Teil des Gestaltungsplanes "Krähenweid", genehmigt durch den Regierungsrat am 19. 08. 98, aufgehoben bzw. abgelöst.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan soll eine sinnvolle Erschliessung und Bebauung an der äusserst exponierten Lage festlegen. Dabei hat eine verträgliche Einfügung ins Orts- und Landschaftsbild Priorität.

Art. 3

Art. 3 Bestandteile des

Gestaltungsplans

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: - Gestaltungsplan "Situation" 1 :500 - Sondernutzungsvorschriften

1

2

Bestandteile des Gestaltungsplans

1 Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: - Gestaltungsplan "Situation" 1 :500 vom 19. Dezember 2007 - Sondernutzungsvorschriften

Der Erläuterungen dienen: - Planungsbericht (wegweisend) - Längenprofil - Konzepte Werkleitungen

Art. 4 Verhältnis zur Bauund Nutzungsordnung

Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muri sowie die einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Art. 5 Arealbauweise

Die Arealbauweise gemäss § 42 BNO der Gemeinde Muri ist innerhalb des Gestaltungsplan-Perimeters nicht zulässig.

Sondemutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West' vom 19. Dezember 2007

Art. 5 Arealüberbauungen

1 Arealüberbauungen gemäss § 43 BNO der Gemeinde Muri sind in-

nerhalb des Gestaltungsplan-Perimeters nicht zulässig.

Teiländerung SNV ,Krähenweid West 122. Oktober 2018 1 Genehmigung

1

2. TEIL

Spezielle Bestimmungen

2. TEIL

Spezielle Bestimmungen

Art. 6 Genehmigungsinhalt

Die Gestaltungsplan-Situation hat folgenden Genehmigungsinhalt: - Baulinien - Strassenlinien - Sichtzonen - Freihaltezone - Bereich mit Planungswertüberschreitungen - Baubereich "Nordhanglage" - Baubereich "Osthanglage" - Feldgehölz und Hecken neu - Grüngürtel - Bereich Bachoffenlegung und Lärmschutzwall - Perimeter des Gestaltungsplanes - Aufhebung aller Elemente des vom Regierungsrat am 19. August 1998 genehmigten Gestaltungsplanes "Krähenweid" soweit sie im Perimeter des Gestaltungsplanes "Krähenweid West" liegen.

§ Voreingabe

Zur Sicherstellung der mit diesen Sondernutzungsvorschriften vorgegebenen Gestaltungsanforderungen ist die Bauverwaltung frühzeitig (Stand Vorprojekt) zu kontaktieren.

Art. 8 Erschliessung

Für die nördlichen Parzellen 3107, 3108, 3109, 844 ist eine zusätzliche Erschliessung talseitig ab Bächlenweg möglich.

Art. 9 Fusswege

Die in der Gestaltungsplan-Situation festgelegten Fusswegverbindungen sind mit den übrigen Erschliessungsbauwerken zu realisieren.

Art. 10 Nachhaltigkeit

Der Heizenergiebedarf der Bauten muss 30 % unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes liegen oder komplett erneuerbare Energieträger aufweisen.

Sondemutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West' vom 19. Dezember 2007

Teiländerung SNV ,Krähenweid West' 1 22. Oktober 2018 1 Genehmigung

2

Art. 11 Freihaltezone

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Art. 11 Die in der Gestaltungsplan-Situation festgelegte Freihaltezone dient

der Erhaltung des VVieslandes entlang des Schlyffistägbach-Waldes und des Feldgehölzbereiches entlang der östlichen Hangkante. 1

2 Es sind keine Terrainveränderungen, keine Hochbauten und sogenannte nicht bewilligungspflichte Bauten und Anlagen gemäss § 30 AbauV gestattet.

3

Für Tiefbauten gilt § 22 Abs. 3 der BNO der Gemeinde Muri.

2 Terrainveränderungen, oberirdische Gebäude gemäss Anhang 1 BauV und sogenannte baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen gemäss § 49 BauV sind nicht gestattet. 3 Für Unterniveau- und unterirdische Bauten gilt § 22 Abs. 3 der BNO der Gemeinde Muri.

4 Die Fläche ist als Naturwiese zu bewirtschaften. Bei einer Beweidung ist der Wald- bzw. Feldgehölzsaum mit einem Zaun zu schützen.

Bezüglich der für die Ausnützung anrechenbaren Grundstücksfläche gilt § 14 dieser Sondernutzungsvorschriften.

5

Bezüglich für die Ausnützung anrechenbaren Grundstücksfläche gilt

Art. 14

dieser Sondernutzungsvorschriften.

5

Art. 12

Art. 12 Neupflanzung

Feldgehölze

1 Das in der Gestaltungsplan-Situation dargestellten Feldgehölz ist mit dem Bau der Erschliessungsbauwerke zu pflanzen.

Grüngürtel

2 Der Grüngürtel entlang des Flurweges Parz. 847 ist durchgehend als Hecke mit einheimischen Pflanzen zu gestalten. Pro Bauparzelle ist mindestens ein einheimischer Hochstamm-Laubbaum zu pflanzen. 3 Für die Neupflanzungen gilt danach § 31 der BNO der Gemeinde Muri.

3 Für diese Neupflanzungen gilt danach § 30 der BNO der Gemeinde Muri.

Art. 13 Bachoffenlegung

Der teilweise eingedeckte Schlyffistägbach ist gemäss Eintrag in der Gestaltungsplan-Situation mit der Erstellung der Erschliessungsbauwerke offen zu legen. Der genaue Bachverlauf und die Tiefenlage werden im auszuarbeitenden Bauprojekt bestimmt.

Sondemutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West' vom 19. Dezember 2007

Teiländerung SNV ,Krähenweid West' 1 22. Oktober 2018 1 Genehmigung

3

Art. 14 Ausnützung

1

Art. 14

Die Ausnützungsziffer AZ beträgt 0.35.

2 Die Fläche der Freihaltezone entlang der östlichen Hangkante, die Feldgehölz-Flächen sowie die Fläche des Grüngürtels entlang der Parz. 847 dürfen für die AZ-Berechnung zu 100 % mit einbezogen werden. 3 Die Fläche der Freihaltezone entlang des Schlyffistägbach-Waldes (Waldabstand) darf zu 25 %, die Fläche für die Bachöffnung mit Lärmschutzwall nicht für die AZ-Berechnung mit einbezogen werden. 4 (neu) Attikageschosse innerhalb der gemäss § 21 SNV zulässigen Höhen werden bei der Ausnützungsberechnung angerechnet.

Art. 15

Art. 15 Bebauung

1 Mit niedrigen, horizontal ausgerichteten Bauten (Bungalows) soll eine durchgrünte Flächensiedlung entstehen. Jede Baute hat sich der Situation entsprechend einzufügen.

Bebauung

soll eine durch1 Mit niedrigen, horizontal ausgerichteten Bauten grünte Flächensiedlung entstehen. Jede Baute hat sich der Situation entsprechend einzufügen.

2 Die Gebäude sollen eine einfache, zeitgemässe Architektur mit sparsamer Materialisierung aufweisen. Fremdartige Bauformen und Bauteile sind nicht gestattet.

Art. 16 Ausrichtung

der Bauten

Die Bauten sind parallel bzw. rechtwinklig zur Erschliessungsstrasse auszurichten.

1

Sondemutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West' vom 19. Dezember 2007

Teiländerung SNV ,Krähenweid West' 1 22. Oktober 2018 1 Genehmigung

4

Art. 17 Lärmschutz

1 Mit einem bepflanzten, mind. 2.50 m ab gewachsenem Terrain hohen Erdwall gemäss Eintrag in der Gestaltungsplan-Situation, sind die Lärmimmissionen ab Seetalstrasse für die Bebauung zu reduzieren.

Art. 17 Lärmschutz

1 Mit einem bepflanzten, ab dem massgebenden Terrain mind. 2.5 m hohen Erdwall gemäss Eintrag in der Gestaltungsplan-Situation, sind die Lärmimmissionen ab Seetalstrasse für die Bebauung zu reduzieren.

2 In den im Gestaltungsplan bezeichneten Bereichen A und B mit möglichen Planungswertüberschreitungen sind die Anforderungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 an neue Bauzonen nicht vorbehaltlos erfüllt. Baubewilligungen können nur erteilt werden, wenn im Baugesuch von einer Fachperson nachgewiesen wird, dass alle lärmempfindlichen Räume (vgl. Art. 2 Abs. 6 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986) über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Summe aller Pegeldämpfungen, bezogen auf die Immissionswerte der Kantonsstrasse mindestens 22.2 dB(A) erreichen. Im Bereich A ist der Nachweis für Fenster im Erdgeschoss nicht erforderlich. 3 Dazu können folgende Massnahmen ergriffen werden (einzeln oder in Kombination): - Eingeschossige Bauten im Bereich A - Belüftung über die lärmabgewandten Gebäudeseiten - Belüftbare Vorzone mit einer nachgewiesenen Hinderniswirkung - Oberlichter mit Öffnung nach Norden - Gegenüber der Ost- und Westfassade vorgestellte südliche Stirnfassade - Absorbierende Oberflächen bei Vordach und Balkonuntersichten

Art. 18 Gebäudevolumen

Die Hausgrundrisse sind so zu wählen, dass daraus ein möglichst gegliedertes Gebäudevolumen resultiert. An Hanglagen sind die Gebäudevolumen in die Tiefe und möglichst auch seitlich zu staffeln. Die Höhenlage und Tiefenstaffelung der Geschosse ist auf den Terrainverlauf abzustimmen.

2

Sondernutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West vom 19. Dezember 2007

Art. 18 Gebäudevolumen

1 Die Hausgrundrisse sind so zu wählen, dass daraus ein gegliedertes Gebäudevolumen resultiert.

Die Gebäudevolumen sind um mindestens 1.50 m in die Tiefe zu staffeln. Die Höhenlage und Tiefenstaffelung der Geschosse ist auf den Terrainverlauf abzustimmen. 2

Teiländerung SNV ,Krähenweid West' 1 22. Oktober 2018 1 Genehmigung

5

Art. 19 Fassaden

Durch Dachüberstände und vorgesetzte Deckenstirnelemente, Balkonplatten u. dgl. sind die Bauten optisch horizontal auszurichten. Die Aussenwände sind geschossweise dazwischen zu stellen. 1

Art. 19 Fassaden

1 Durch Dachüberstände oder vorgesetzte Deckenstirnelemente. Balkonplatten und dergleichen sind die Bauten optisch horizontal auszurichten. Die Aussenwände sind geschossweise dazwischen zu stellen.

2 In der Osthanglage sind die Fassaden durch geschossweise Rücksprünge, Auskragungen oder vorgesetzte Balkone zu differenzieren.

3

Helle Fassadenflächen sind zu vermeiden.

Schemaskizze

Art. 20 Dächer

Es sind nur Flachdächer zugelassen. Sie sind in der Regel mit grosszügigen Dachvorsprüngen über die Fassade zu ziehen. Die Dachflächen sind, mit Ausnahme von begehbaren Flächen wie Terrassen und Sitzplätze zu begrünen.

Sondemutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West' vom 19. Dezember 2007

Art. 20 Dächer

1 Es sind nur Flachdächer zugelassen. Die Dachflächen sind, mit Ausnahme von begehbaren Flächen wie Terrassen und Sitzplätze zu begrünen.

Teiländerung SNV ,Krähenweid West' 122. Oktober 2018 1 Genehmigung

6

Art. 21 Gebäudehöhe

Art. 21 1 Die max. Gebäudehöhe beträgt 4.80 m. Ein zusätzlicher Attikaauf-

Gebäudehöhe

bau (Mehrhöhe) ist nicht zulässig.

1 Die talseitige Fassadenhöhe und die Gesamthöhe dürfen max. 6.5 m betragen. Innerhalb dieser Höhenvorgaben sind max. 2 Vollgeschosse ohne zusätzliches Attikageschoss zulässig.

2 Bei terrassierten Bauten in der Nord- und Osthanglage gilt die max. Gebäudehöhe von 4.80 m für die talseitig vorderste Fassadenflucht Für die mindestens um Geschosshöhe zurück versetzten Gebäudeteile bzw. Seitenfassaden gilt eine max. Gebäudehöhe von 6.00 m.

2 In Abweichung zu Abs.1 sind in der Nord- und Osthanglage 3 Vollgeschosse ohne zusätzliches Attikageschoss und Untergeschoss zugelassen, sofern das oberste Geschoss mindestens um die Geschosshöhe gegenüber der projizierten Fassadenlinie zurückversetzt wird.

3 Wird das neugestaltete Terrain gegenüber dem gewachsenen Terrain abgesenkt, so darf die so sichtbare Fassadenhöhe max. 6.00 m betragen.

Schemaskizze Abs. 1

Schemaskizze

0

Terraln ,_ massgebendes Terrain

Schemaskizze Abs. 2 min. Geschosshohe

vt,

..---7 ‘ nassgebendes -------Terrain

Sondernutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West vom 19. Dezember 2007

Teiländerung SNV ,Krähenweid West' 122. Oktober 2018 1 Genehmigung

7

Art. 22 Grenzabstand

Art. 22 Wo der minimale Grenzabstand nicht durch eine Baulinie festgelegt

ist, gilt allseitig ein minimaler Grenzabstand von 4.00 m. Die Verminderung oder Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände gemäss

Art. 47

Abs. 2 BauG ist nicht zulässig. 2 Für Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten gilt § 18 AbauV. In der Osthanglage darf allerdings der minimale Grenzabstand von 2.00 m nicht reduziert bzw. nicht aufgehoben werden.

2 Für Klein- und Anbauten gilt § 19 BauV In der Osthanglage darf allerdings der minimale Grenzabstand von 2.0 m nicht reduziert bzw. nicht aufgehoben werden.

Für Unterniveau- und unterirdische Bauten gilt § 20 BauV.

Art. 23 Stützmauern

Stützmauern sind nur soweit zugelassen, wie sie bei Zufahrten, Parkplätzen und Sitzplätzen notwendig sind. Sie sind als muraler Teil (Beton) des Sockelgeschosses/Untergeschosses weiter zu führen, bzw. auszubilden und mit einheimischen Pflanzen zu begrünen. Die Parzellen Nr. 3107, 3108, 3109 und 844 sind von dieser Vorschrift ausgenommen.

Art. 24

Art. 24 Umgebung

1 Ausserhalb von Zufahrten, Parkplätzen, Sitzplätzen ist das gewachsene Terrain weitgehend beizubehalten.

Umgebung

1 Ausserhalb von Zufahrten, Parkplätzen, Sitzplätzen ist das massgebende Terrain weitgehend beizubehalten.

Mauern als Teil der Gartengestaltung sind bis zu einer Höhe von 80 cm zugelassen.

2

Entlang der Grundstücksgrenzen sind nur weitmaschige Drahtzäune und pflanzliche Einfriedungen erlaubt.

3

4 Die Parzellen Nr. 3107, 3108, 3109 und 844 sind von dieser Vorschrift § 24 Abs. 1 - 3 ausgenommen.

Art. 25 Sammelplätze für

Entsorgung

Im Strassenbauprojekt sind die Sammelplätze für die Entsorgung festzulegen.

Sondernutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West' vom 19. Dezember 2007

Teiländerung SNV ,Krähenweid West 122. Oktober 2018 1 Genehmigung

8

3. TEIL

Schlussbestimmungen

3. TEIL

Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung

bisherigen Rechts

Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes "Krähenweid West" werden alle Elemente des vom Regierungsrat am 19. August 1998 genehmigten Gestaltungsplanes "Krähenweid", bestehend aus Situation, Sondemutzungsvorschriften und Längsprofilen aufgehoben.

Art. 27 Inkrafttreten

Art. 27 1 Die Sondernutzungsvorschriften mit dem Gestaltungsplan treten mit

der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

2 Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes richtet sich nach dem gleichen Verfahren wie der Erlass. 3 (neu) Die Teiländerung der Sondernutzungsvorschriften vom 20. Oktober 2018 tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Sondemutzungsvorschriften SNV ,Krähenweid West vom 19. Dezember 2007

Teiländerung SNV ,Krähenweid West 1 22. Oktober 2018 1 Genehmigung

9

Kanton Aargau

Gemeinde Muri

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsplan 11ng Gestaltungsplan Krähenweid-West gern. § 21 BauG

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Mitwirkungsbericht vom

14. Mai 2007

Vorprüfungsbericht vom

12. April 2007

Öffentliche Auflage vom

21. Mai 2007

Beschlossen vom Gemeinderat am

24. September 2007

bis:

20. Juni 2007

Der Gemeindeammann :

Der Gemeindeschreiber:

J. Etterlin

E. Probst

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Ae. Dee.e.,-,-,be_b zooqDer Staatsschreiber:

INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen §

1 2 3 4 5

Geltungsbereich Zweck Bestandteile des Gestaltungsplanes Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung Arealbauweise

Seite 2 2 2 2 2

II. Spezielle Bestimmungen §

6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Genehmigungsinhalt Voreingabe Erschliessung Fusswege Nachhaltigkeit Freihaltezone Neupflanzung Feldgehölze; Grüngürtel Bachoffenlegung Ausnützung Bebauung Ausrichtung der Bauten Lärmschutz Gebäudevolumen Fassaden Dächer Gebäudehöhe Grenzabstand Stützmauern Umgebung Sammelplätze für Entsorgung

3 3 3 3 3 4 4 4 4/5 5 5 5/6 6 6 6 7 7 8 8 8

III. Schlussbestimmungen

Art. 26 27

Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

8 8

2

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan "Krähenweid-West" erstreckt sich auf den in der Gestaltungsplan-Situation festgelegten Perimeter. Mit dem Plan wird der südliche Teil des Gestaltungsplanes "Krähenweid", genehmigt durch den Regierungsrat am 19. 08. 98, aufgehoben bzw. abgelöst.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan soll eine sinnvolle Erschliessung und Bebauung an der äusserst exponierten Lage festlegen. Dabei hat eine verträgliche Einfügung ins Orts- und Landschaftsbild Priorität.

Art. 3 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

1

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: • Gestaltungsplan "Situation" 1:500 • Sondernutzungsvorschriften

2

Der Erläuterungen dienen: - Planungsbericht (wegweisend) • Längenprofil • Konzepte Werkleitungen

Art. 4

Verhältnis zur Bau- Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenund Nutzungsden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der ordnung Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muri sowie die einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Art. 5 Arealbauweise

Die Arealbauweise gemäss § 42 BNO der Gemeinde Muri ist innerhalb des Gestaltungsplan-Perimeters nicht zulässig.

3

II. Spezielle Bestimmungen

Art. 6 Genehmigungsinhalt

Die Gestaltungsplan-Situation hat folgenden Genehmigungsinhalt: • • • • • • • • • • • •

Baulinien Strassenlinien Sichtzonen Freihaltezone Bereich mit Planungswertüberschreitungen Baubereich "Nordhanglage" Baubereich "Osthanglage" Feldgehölz und Hecken neu Grüngürtel Bereich Bachoffenlegung und Lärmschutzwall Perimeter des Gestaltungsplanes Aufhebung aller Elemente des vom Regierungsrat am 19. August 1998 genehmigten Gestaltungsplanes "Krähenweid" soweit sie im Perimeter des Gestaltungsplanes "Krähenweid West" liegen.

Art. 7 Voreingabe

Zur Sicherstellung der mit diesen Sondernutzungsvorschriften vorgegebenen Gestaltungsanforderungen ist die Bauverwaltung frühzeitig (Stand Vorprojekt) zu kontaktieren.

Art. 8 Erschliessung

Für die nördlichen Parzellen 3107, 3108, 3109, 844 ist eine zusätzliche Erschliessung talseitig ab Bächlenweg möglich.

Art. 9 Fusswege

Die in der Gestaltungsplan-Situation festgelegten Fusswegverbindungen sind mit den übrigen Erschliessungsbauwerken zu realisieren.

Art. 10 Nachhaltigkeit

Der Heizenergiebedarf der Bauten muss 30 'Yo unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes liegen oder komplett erneuerbare Energieträger aufweisen.

4

Art. 11 Freihaltezone

1

Die in der Gestaltungsplan-Situation festgelegte Freihaltezone dient der Erhaltung des Wieslandes entlang des SchlyffistägbachWaldes und des Feldgehölzbereiches entlang der östlichen Hangkante.

2

Es sind keine Terrainveränderungen, keine Hochbauten und sogenannte nicht bewilligungspflichte Bauten und Anlagen gern. § 30 AbauV gestattet. Für Tiefbauten gilt § 22 Abs. 3 der BNO der Gemeinde Muri. Die Flache ist als Naturwiese zu bewirtschaften. Bei einer Beweidung ist der Wald- bzw. Feldgehölzsaum mit einem Zaun zu schützen. 5

Bezüglich für die Ausnützung anrechenbare Grundstücksfläche gilt § 14 dieser Sondernutzungsvorschriften.

Art. 12 Neupflanzung

Feldgehölze Grüngürtel

1

Das in der Gestaltungsplan-Situation dargestellten Feldgehölz ist mit dem Bau der Erschliessungsbauwerke zu pflanzen.

2

Der Grüngürtel entlang des Flurweges Parz. 847 ist durchgehend als Hecke mit einheimischen Pflanzen zu gestalten. Pro Bauparzelle ist mindestens ein einheimischer HochstammLaubbaum zu pflanzen. Für die Neupflanzungen gilt danach § 31 der BNO der Gemeinde Muri.

Art. 13 Bachoffenlegung

Der teilweise eingedeckte Schlyffistägbach ist gemäss Eintrag in der Gestaltungsplan-Situation mit der Erstellung der Erschliessungsbauwerke offen zu legen. Der genaue Bachverlauf und die Tiefenlage werden im auszuarbeitenden Bauprojekt bestimmt.

Art. 14 Ausnützung

1

Die Ausnützungsziffer AZ beträgt 0,35.

Die Flache der Freihaltezone entlang der östlichen Hangkante, die Feldgehölz-Flächen sowie die Fläche des Grüngürtels entlang der Parz. 847 dürfen für die AZ-Berechnung zu 100 ()/0 mit einbezogen werden.

5

Die Fläche der Freihaltezone entlang des SchlyffistägbachWaldes ( Waldabstand) darf zu 25 %, die Fläche für die Bachöffnung mit Lärmschutzwall nicht für die AZ-Berechnung mit einbezogen werden. 3

Art. 15 Bebauung

1

Mit niedrigen, horizontal ausgerichteten Bauten(Bungalows) soll eine durchgrünte Flächensiedlung entstehen. Jede Baute hat sich der Situation entsprechend einzufügen.

2 Die Gebäude sollen eine einfache, zeitgemässe Architektur mit sparsamer Materialisierung aufweisen. Fremdartige Bauformen und Bauteile sind nicht gestattet.

Art. 16 Ausrichtung

der Bauten

Die Bauten sind parallel bzw. rechtwinklig zur Erschliessungsstrasse auszurichten.

Art. 17 Lärmschutz

1

Mit einem bepflanzten, mind. 2.50 m ab gew. Terrain hohen Erdwall gemäss Eintrag in der Gestaltungsplan-Situation, sind die Lärmimmissionen ab Seetalstrasse für die Bebauung zu reduzieren.

2

In den im Gestaltungsplan bezeichneten Bereichen A und B mit möglichen Planungswertüberschreitungen sind die Anforderungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 an neue Bauzonen nicht vorbehaltlos erfüllt. Baubewilligungen können nur erteilt werden, wenn im Baugesuch von einer Fachperson nachgewiesen wird, dass alle lärmempfindlichen Räume (vgl. Art. 2 Abs. 6 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986) über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Summe aller Pegeldämpfungen, bezogen auf die Immissionswerte der Kantonsstrasse mindestens 22,2 dB(A) erreichen. Im Bereich A ist der Nachweis für Fenster im Erdgeschoss nicht erforderlich. 3

Dazu können folgende Massnahmen ergriffen werden (einzeln oder in Kombination): • Eingeschossige Bauten im Bereich A • Belüftung über die lärmabgwandten Gebäudeseiten • Belüftbare Vorzone mit einer nachgewiesenen Hinderniswirkung • Oberlichter mit Öffnung nach Norden

6

• Gegenüber der Ost- und Westfassade vorgestellte südliche Stirnfassade • Absorbierende Oberflächen bei Vordach und Balkonuntersichten

Art. 18 Gebäudevolumen

1 Die Hausgrundrisse sind so zu wählen, dass daraus ein möglichst gegliedertes Gebäudevolumen resultiert. 2

An Hanglagen sind die Gebäudevolumen in die Tiefe und möglichst auch seitlich zu staffeln. Die Höhenlage und Tiefenstaffelung der Geschosse ist auf den Terrainverlauf abzustimmen.

Art. 19 Fassaden

1

Durch Dachüberstände und vorgesetzte Deckenstirnelemente, Balkonplatten u. dgl. sind die Bauten optisch horizontal auszurichten. Die Aussenwände sind geschossweise dazwischen zu stellen. 2

In der Osthanglage sind die Fassaden durch geschossweise Rücksprünge, Auskragungen oder vorgesetzte Balkone zu differenzieren. 3

Helle Fassadenflächen sind zu vermeiden.

Schemaskizze

Art. 20 Dächer

Es sind nur Flachdächer zugelassen. Sie sind in der Regel mit grosszügigen Dachvorsprüngen über die Fassade zu ziehen. Die Dachflächen sind, mit Ausnahme von begehbaren Flächen wie Terrassen und Sitzplätze zu begrünen.

7

Art. 21 Gebäudehöhe

1

Die max. Gebäudehöhe beträgt 4.80 m. Ein zusätzlicher Attikaaufbau (Mehrhöhe) ist nicht zulässig.

2

Bei terrassierten Bauten in der Nord- und Osthanglage gilt die max. Gebäudehöhe von 4.80 m für die talseitig vorderste Fassadenflucht. Für die mindestens um Geschosshöhe zurück versetzten Gebäudeteile bzw. Seitenfassaden gilt eine max. Gebäudehöhe von 6.00 m. 3

Wird das neugestaltete Terrain gegenüber dem gewachsenen Terrain abgesenkt, so darf die so sichtbare Fassadenhöhe max. 6.00 m betragen. Schemaskizze min. Gesch ossh öhe

max. 4. 80 -

bew. Terrain

bew. Terrain'

Art. 22 Grenzabstand

1

Wo der minimale Grenzabstand nicht durch eine Baulinie festgelegt ist, gilt allseitig ein minimaler Grenzabstand von 4.00 m. Die Verminderung oder Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände gemäss § 47 Abs. 2 BauG ist nicht zulässig. 2

Für Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten gilt § 18 AbauV. In der Osthanglage darf allerdings der minimale Grenzabstand von 2.00 m nicht reduziert bzw. nicht aufgehoben werden.

Art. 23 Stützmauern

Stützmauern sind nur soweit zugelassen, wie sie bei Zufahrten, Parkplätzen und Sitzplätzen notwendig sind. Sie sind als muraler Teil (Beton) des Sockelgeschosses/Untergeschosses weiter zu führen, bzw. auszubilden und mit einheimischen Pflanzen zu begrünen. Die Parzellen Nr. 3107, 3108, 3109 und 844 sind von dieser Vorschrift ausgenommen.

Art. 24 Umgebung

1

Ausserhalb von Zufahrten, Parkplätzen, Sitzplätzen ist das gewachsene Terrain weitgehend beizubehalten. 2

Mauern als Teil der Gartengestaltung sind bis zu einer Höhe von 80 cm zugelassen. 3

Entlang der Grundstücksgrenzen sind nur weitmaschige Drahtzäune und pflanzliche Einfriedungen erlaubt. 4

Die Parzellen Nr. 3107, 3108, 3109 und 844 sind von dieser Vorschrift § 24 Abs. 1 — 3 ausgenommen.

Art. 25 Sammelplätze

für Entsorgung

Im Strassenbauprojekt sind die Sammelplätze für die Entsorgung festzulegen.

III. Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung

bisherigen Rechts

Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes "KrähenweidWest" werden alle Elemente des vom Regierungsrat am 19. August 1998 genehmigten Gestaltungsplanes "Krähenweid", bestehend aus Situation, Sondernutzungsvorschriften und Längsprofilen aufgehoben.

Art. 27 Inkrafttreten

1

Die Sondernutzungsvorschriften mit dem Gestaltungsplan treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Die Anderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes richtet sich nach dem gleichen Verfahren wie der Erlass.

Genehmigung

MINMO* -rk OWWW fflMI KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

BFSE/LGR2

Versand:

Datum Genehmigung: 09.01.2019

2 2. Jan. 2 019

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.25 Gemeinde Muri; Gestaltungsplan "Krähenweid West", Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. März 2018 19. Februar 2018 bis 20. März 2018 4. Juni 2018 bis 3. Juli 2018 22. Oktober 2018 20. November 2018 2. Dezember 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 21. Mai 2002 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der heute rechtkräftige Gestaltungsplan für das gestaltungsplanpflichtige Gebiet "Krähenweid West" wurde vom Gemeinderat am 24. September 2007 beschlossen und am 19. Dezember 2007 durch den Regierungsrat genehmigt. Im Verlauf der Überbauung des Gestaltungsplan-Gebiets hat sich gezeigt, dass hauptsächlich Grundstücke der Bereiche "Osthanglage" und "Nordhanglage" überbaut

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wurden. Die im flacheren Bereich des Gestaltungsplans beziehungsweise ausserhalb der Baubereiche "Osthanglage" und "Nordhanglage" geltende maximale Gebäudehöhe von 4,8 m gemäss § 21 Abs. 1 Sondernutzungsvorschriften (SNV) lässt in den flacheren Bereichen des Gestaltungsplanperimeters keine situationsgerechte, zweckmässige Überbauung zu. So ist es bei zweigeschossiger Bauweise entweder nicht möglich, ebenerdig ins Freie zu gelangen oder es sind Abgrabungen beziehungsweise stark in den natürlichen Geländeverlauf eingreifende Terrainabsenkungen im Umfeld der Bauten notwendig. Dadurch sind keine situationsgerecht ins Terrain gesetzte, die Bodenfläche haushälterisch nutzende Projekte möglich (vgl. Planungsbericht). Die vorliegende Teiländerung sieht vor, die SNV anzupassen und den genehmigten Situationsplan von 2007 beizubehalten. In den SNV werden einerseits gezielt Massnahmen in den Bestimmungen getroffen, die die Überbaubarkeit der verbleibenden Parzellen im Gebiet Krähenweid verbessern, ohne die Interessen der benachbarten Grundstücke massgeblich zu tangieren. Insbesondere werden die Höhenbestimmungen gemäss § 21 SNV so geändert, dass die Fassaden- und Gesamthöhe einheitlich 6,5 m betragen darf. Zudem werden die gesamten SNV an die Begriffe und Messweisen nach Interkantonaler Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Muri am 22. Oktober 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Krähenweid West" bestehend aus: • Sondernutzungsvorschriften (SNV), Teiländerung Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 22. Oktober 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 12. März 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Die Änderungen führen im Vergleich zum genehmigten Gestaltungsplan, hinsichtlich der Siedlungsqualität, zu keinem schlechteren Ergebnis. Die erwähnte fachliche Stellungnahme ist fundiert. Die

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Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und sachgerecht. Für die detaillierte ortsbauliche Beurteilung kann auf diese Stellungnahme verwiesen werden.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Krähenweid West", Teiländerung, beschlossen vom Gemeinderat Muri am 22. Oktober 2018, wird genehmigt. 2. ie Ab

g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Verteiler • Gemeinderat Muri (AG), Seetalstrasse 6, 5630 Muri (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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