Gestaltungsplan Schmiedeweid
Special-use plan · Sins
Document
- Number
- 1999-000175
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Sins
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jan 27, 1999
- In force since
- Jan 27, 1999
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
SNP-4239-1999-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Sins
Gestaltungsplan Schmiedeweid ABTEILUNG RAUMPLANUNG
Sondernutzungsvorschriften
«IA R1E,Erläuterungsbericht vom: 24. 6. 1998 bis Öffentliche Auflage vorn 7, Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
Genehmigungsvermerk:
vorprüfungsbericht vorn: 2 0. Juli 1998
1 6. Nv,!: 1)
Avt N3c-.
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
24 .
Azi91
Der St
Inhalt
Art. 1 Zweck
Art. 2
Art. 3 Bestandteile
Verhältnis zur Grundordnung
Art. 4 Baubereiche
Art. 5 Erschliessung
Art. 6 Gestaltung der Bauten
Art. 7 Umgebungsgestaltung
Art. 8 Begutachtung
Art. 9 Inkrafttreten
#1175 24. 6. 1998/ Wa
iber:
Hugo Wandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer BSP Büroadresse: SNZ-Ingenieurbüro AG Dörflistr. 112 8050 Zürich Fax: 01 - 312 64 11 Tel. 01 - 311 88 33
2
Art. 1 Zweck
1 Der Gestaltungsplan Schmiedeweid soll sicherstellen, dass das Gebiet mit Rücksicht auf die landschaftlich und ortsplanerisch empfindliche Lage nach einem einheitlichen Erschliessungs- und Gestaltungskonzept überbaut wird.
Art. 2 Bestandteile
1 Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - der Situationsplan 1 : 500 - diese Sondernutzungsvorschriften 2 Das Überbauungskonzept (Situation 1: 500) illustriert im Sinne einer Richtlinie die dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Überbauungsidee. Es ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen. 3 Der Erläuterungsbericht enthält weitere Hinweise zum Konzept und Angaben über das Mitwirkungsverfahren.
Art. 3 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die einschlägigen Bestimmungen und Erlasse von Kanton und Gemeinde, insbesondere das Baugesetz und die Bau- und Nutzungsordnung.
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Art. 4 Baubereiche
1 In den Baubereichen sind Wohnbauten mit max 24 m Gebäudelänge zulässig. Eingeschossige Klein- und Anbauten (gemäss § 18 ABauV) werden bei der Bestimmung der Gebäudelänge nicht mitgezählt, sofern der Abstand zwischen zwei Hauptbauten mindestens 6 m beträgt. 2 Für Gebäudehöhe, Firsthöhe und Ausnützungsziffer gelten die Massvorschriften der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Sins. 3 Die Ausnützungsziffer ist pro Baubereich einzuhalten. 4 Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten sind im Rahmen der Bestimmungen von § 18 ABauV auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. 5 Für vorspringende Gebäudeteile gelten die Bestimmungen von § 2 ABauV.
3
Art. 5 Erschliessung
1 Die im Situationsplan bezeichnete Erschliessungsstrasse ist als allgemein zugängliche Strasse zu gestalten. Wo dies im Situationsplan bezeichnet ist (P), ist eine platzartige Erweiterung vorzusehen. 2 Zufahrten zu den einzelnen Grundstücken sind nur entsprechend den Angaben im Situationsplan (Grundstückszufahrten) zulässig. Deren genaue Lage und Gestaltung wird im Zusammenhang mit Bauvorhaben festgelegt. 3 Entsprechend dem Eintrag im Situationsplan sind Plätze für Kehrichtcontainer ( C ) einzurichten. 4 Die Erschliessungsstrasse und der daran anschliessende Weg sind so zu gestalten, dass sie bei Bedarf auch als Radwegverbindung dienen können.
Art. 6 Gestaltung der Bauten
1 Für Hauptbauten sind Schrägdächer mit beidseitig gleicher Neigung (min. 25° bis max. 400 a.T.) und Hauptfirstrichtung gemäss Eintrag im Situationsplan vorzusehen. 2 Für Klein- und Anbauten sind andere Dachformen zulässig, sofern sie sich gut ins Quartierbild einordnen. 3 Schrägdächer sind mit Ziegeln einzudecken. 4 Als Fassadenmaterial sind Verputz, Sichtmauerwerk, Holz oder Schindelverkleidung zulässig.
Art. 7 Umgebungsgestaltung
1 Das gestaltete Terrain soll fliessend ins angrenzende gewachsene Terrain übergehen. 2 Die Höhenlage der Bauten ist so festzulegen, dass möglichst wenig Stützmauern nötig werden. 3 Stützmauern und Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von mehr als 2:3 dürfen höchstens 1.20 m sichtbare Höhe aufweisen.
Art. 8 Begutachtung
Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Zielen und Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.
Art. 9 Inkrafttreten
Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
27. Januar 1999
Art. Nr. 1999-000175
Gemeinde Sins; Gestaltungsplan "Schmiedeweid"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 23. Dezember 1998
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Schmiedeweid“ der Gemeinde Sins vom 16. November 1998 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 23. Dezember 1998 der Abteilung Raumplanung) Gemeinderat, 5643 Sins Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber:
Versand: