Erschliessungsplan Parzellen 1272, 1273 und 504

Special-use plan · Zetzwil

Document

Number
2006-001138
Kind
Special-use plan
Commune
Zetzwil
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Aug 30, 2006
In force since
Aug 30, 2006

Map

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Text

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Gemeinde Zetzwil Kanton Aargau

Erschliessungsplan Gontenschwilerstrasse gemäss 817 BauG

Erschliessung Parzellen 1273, 1272 und 504

Kanton Aargau

Departement BAR a a u mwe: Situation 1:500 und Raumentwicklung

Erschliessung auf Gontenschwilerstrasse K 332

1585

Gewerbezon® \ 9. Etappe

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WANT ZEETFTENN: Er EN Wohn-/Gewerbezon® BEN; HERD N nn

Mitwirkungsbericht vom: 09. Mai 2006

Vorprüfungsbericht vom: 16. Jan. 2006 Öffentliche Auflage vom: 04, April 2006 - 03, Mai 2006 u E Beschlossen vom Gemeinderat am: 0 9 VER 2006 i . 5 Een ve

Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 30. August 2006

Der Staatsschreiber: / .

PROJEKTNR. 02012 - 1C

TB | Danoeruneen | 220306 |

PROJEKTVERFASSER INGENIEURBÜRO STAUFFER

Entfelderstrasse 74 5000 Aarau Telefon 062 832 60 80 Telef 062 832 60 89 E-Mall stäuffer: BIprAgfEn

Genehmigungsinhalt

GB 1043 Parz. Nr.

Zu genehmigende Strassenlinie (Enteignungsrecht gemäss 132 BauG)

Zu genehmigende Sichtzone

Fusswegverbindung zwingend, Lage frei

Erschlisssungsrichtung

Orientierungsinhalt

_—_ Sichtlinie

BEN Im Bauprojekt zu genehmigende Erschliessung

Erschlossene Flächen der Parzellen 1273, 1272 und 504

——n Erschliessungsrichtung

Ypeujey UHEU

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

30. August 2006

Art. Nr. 2006-001138

Gemeinde Zetzwil; Erschliessungsplan "Parzellen 1272, 1273 und 504"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. Mai 2006 16. Januar 2006 4. April 2006 – 3. Mai 2006 9. Mai 2006 19. Juni 2006 12. Juni 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige, vom Grossen Rat am 5. Januar 1993 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Gemäss § 5 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO, GR 11. Juni 1996) dürfen die im Bauzonenplan als 2. Etappe bezeichneten Flächen, nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt (Sondernutzungsplanungspflicht). Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan sollen die Voraussetzungen für eine Überbauung geschaffen werden. Mittels einer einfachen Stichstrasse ab der K 332 werden die Parzellen Nrn. 1272, 1273 und 504 erschlossen. Die notwendigen Festlegungen für den Anschluss an die Kantonsstrasse werden im Plan getroffen und eine Fusswegverbindung über das Areal sichergestellt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan

Versand: 8. September 2006

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan behandelt nur einen Teilbereich der sondernutzungsplanpflichtigen Flächen. Eine Etappierung innerhalb eines abgegrenzten Gebiets gemäss Bauzonenplan ist grundsätzlich möglich. Die Festlegungen im vorgesehenen Planungsperimeter beeinträchtigen die Erschliessbarkeit der restlichen sondernutzungsplanpflichtigen Flächen nicht. Mit dem Anschluss an die K 332 wird eine zweckmässige und flächensparende Erschliessung des Planungsperimeters sichergestellt (Art. 1 Raumplanungsgesetz [RPG], § 33 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 BauG). Die Festlegungen sind sachgerecht und rechtskonform. 4.3

Erschliessung

Das Ausbauprojekt der K 332 wird berücksichtigt. Der Anschluss an die K 332 wird nach den minimalen Anforderungen der VSS-Norm SN 640 262 vorgesehen. Die Querschnittsund Ausbauelemente der Strassen sind knapp bemessen. Die sichergestellte Erschliessung ist für eine schwerverkehrsinduzierende gewerbliche Nutzung nicht optimal, im vorliegenden Kontext jedoch vertretbar. 4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Parzellen 1272, 1273 und 504" der Gemeinde Zetzwil vom 9. Mai 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

-3-

3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Hauptstrasse 9, 5732 Zetzwil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: