Erschliessungsplan Parzellen 1272, 1273 und 504
Special-use plan · Zetzwil
Document
- Number
- 2006-001138
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Zetzwil
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Aug 30, 2006
- In force since
- Aug 30, 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
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Gemeinde Zetzwil Kanton Aargau
Erschliessungsplan Gontenschwilerstrasse gemäss 817 BauG
Erschliessung Parzellen 1273, 1272 und 504
Kanton Aargau
Departement BAR a a u mwe: Situation 1:500 und Raumentwicklung
Erschliessung auf Gontenschwilerstrasse K 332
1585
Gewerbezon® \ 9. Etappe
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WANT ZEETFTENN: Er EN Wohn-/Gewerbezon® BEN; HERD N nn
Mitwirkungsbericht vom: 09. Mai 2006
Vorprüfungsbericht vom: 16. Jan. 2006 Öffentliche Auflage vom: 04, April 2006 - 03, Mai 2006 u E Beschlossen vom Gemeinderat am: 0 9 VER 2006 i . 5 Een ve
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 30. August 2006
Der Staatsschreiber: / .
PROJEKTNR. 02012 - 1C
TB | Danoeruneen | 220306 |
PROJEKTVERFASSER INGENIEURBÜRO STAUFFER
Entfelderstrasse 74 5000 Aarau Telefon 062 832 60 80 Telef 062 832 60 89 E-Mall stäuffer: BIprAgfEn
Genehmigungsinhalt
GB 1043 Parz. Nr.
Zu genehmigende Strassenlinie (Enteignungsrecht gemäss 132 BauG)
Zu genehmigende Sichtzone
Fusswegverbindung zwingend, Lage frei
Erschlisssungsrichtung
Orientierungsinhalt
_—_ Sichtlinie
BEN Im Bauprojekt zu genehmigende Erschliessung
Erschlossene Flächen der Parzellen 1273, 1272 und 504
——n Erschliessungsrichtung
Ypeujey UHEU
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
30. August 2006
Art. Nr. 2006-001138
Gemeinde Zetzwil; Erschliessungsplan "Parzellen 1272, 1273 und 504"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. Mai 2006 16. Januar 2006 4. April 2006 – 3. Mai 2006 9. Mai 2006 19. Juni 2006 12. Juni 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige, vom Grossen Rat am 5. Januar 1993 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Gemäss § 5 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO, GR 11. Juni 1996) dürfen die im Bauzonenplan als 2. Etappe bezeichneten Flächen, nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt (Sondernutzungsplanungspflicht). Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan sollen die Voraussetzungen für eine Überbauung geschaffen werden. Mittels einer einfachen Stichstrasse ab der K 332 werden die Parzellen Nrn. 1272, 1273 und 504 erschlossen. Die notwendigen Festlegungen für den Anschluss an die Kantonsstrasse werden im Plan getroffen und eine Fusswegverbindung über das Areal sichergestellt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Versand: 8. September 2006
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Erschliessungsplan behandelt nur einen Teilbereich der sondernutzungsplanpflichtigen Flächen. Eine Etappierung innerhalb eines abgegrenzten Gebiets gemäss Bauzonenplan ist grundsätzlich möglich. Die Festlegungen im vorgesehenen Planungsperimeter beeinträchtigen die Erschliessbarkeit der restlichen sondernutzungsplanpflichtigen Flächen nicht. Mit dem Anschluss an die K 332 wird eine zweckmässige und flächensparende Erschliessung des Planungsperimeters sichergestellt (Art. 1 Raumplanungsgesetz [RPG], § 33 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 BauG). Die Festlegungen sind sachgerecht und rechtskonform. 4.3
Erschliessung
Das Ausbauprojekt der K 332 wird berücksichtigt. Der Anschluss an die K 332 wird nach den minimalen Anforderungen der VSS-Norm SN 640 262 vorgesehen. Die Querschnittsund Ausbauelemente der Strassen sind knapp bemessen. Die sichergestellte Erschliessung ist für eine schwerverkehrsinduzierende gewerbliche Nutzung nicht optimal, im vorliegenden Kontext jedoch vertretbar. 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Parzellen 1272, 1273 und 504" der Gemeinde Zetzwil vom 9. Mai 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse 9, 5732 Zetzwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: