Bauzonenplan Alte Schmiede
Plan d'utilisaziun · Boniswil
Document
- Numer
- 2020-000817
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Boniswil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 01-07-2020
- En vigur dapi
- 07-07-2020
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Boniswil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
NUPLA-4192-2020-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
NUPLA-4192-2020-E.pdf
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 1. Juli 2020
Versand: 6. Juli 2020
Regierungsratsbeschluss Nr. 2020-000817 Gemeinde Boniswil; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung Bauzonenplan "Alte Schmiede"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Gesamtrevision: Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung
21. Januar 2015 15. August 2011 bis 16. September 2011 20. April 2015 bis 19. Mai 2015 2. Dezember 2015
Erhalt Substanzschutz "Alte Schmiede": Beschluss Gemeindeversammlung Bestätigung an Urnenabstimmung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
11. Juni 2019 24. November 2019 21. Februar 2020 24. Februar 2020
Ganzen Text zeigen
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Boniswil am 11. Juni 2019 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bauzonenplan "Alte Schmiede" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 15. Februar 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung beantragte der Gemeinderat der Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2015, die "Alte Schmiede" aus dem Substanzschutz zu entlassen. Die Stimmbürger lehnten diesen Antrag ab und wiesen das Geschäft an den Gemeinderat zurück. Im vom Regierungsrat am 24. Januar 2018 genehmigten Bauzonenplan wurde die "Alte Schmiede" violett umrandet (Legende: "Teilrückweisungen gemäss Beschluss Gemeindeversammlung vom 02.12.2015") sowie mit dem Vermerk Nr. 3 ("verbleibt als Gebäude mit Substanzschutz ausgeschieden") bezeichnet. Nach der Teilrückweisung erfolgten diverse Vorschläge und Diskussionen bezüglich der "Alten Schmiede". An der Gemeindeversammlung vom 11. Juni 2019 wurde den Stimmbürgern der folgende Antrag gestellt: "Alte Schmiede Boniswil: Erhalt des Substanzschutzes im Rahmen der Gesamtrevision Nutzungsplanung Boniswil, Umbau- und Sanierungskredit für Neunutzung, brutto Fr. 70'000.– (Gemeindeanteil Fr. 40'000.–)". Diesem Antrag wurde zugestimmt. Aufgrund eines Referendums wurde der Beschluss an der Urnenabstimmung vom 24. November 2019 bestätigt. Vorliegend soll der Verbleib der "Alten Schmiede" als Gebäude mit Substanzschutz im Bauzonenplan formell genehmigt werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 21. Januar 2015 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Im Bericht wurde der Gemeinde empfohlen, die "Alte Schmiede" (BON909) weiterhin als kommunales Substanzschutzobjekt zu behalten. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem kantonalen Richtplan überein. 3.3 Regionale Abstimmung Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung und Kulturland ist regional abgestimmt. Eine erneute regionale Stellungnahme alleine zur Teiländerung Bauzonenplan "Alte Schmiede" ist nicht notwendig.
2 von 4
3.4 Nutzungsplan Siedlung Der Erhalt der "Alten Schmiede" als Gebäude mit Substanzschutz wird aus fachlicher Sicht begrüsst. Die Vorlage ist sachgerecht. 3.5 Formales Der zur Genehmigung vorgelegte Vorlagentitel "Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan" ist nicht genügend präzis (die Gemeinde hat einen separaten Bauzonenplan). Entsprechend wird der Titel im Sinne einer redaktionellen Änderung wie folgt korrigiert: Teiländerung Bauzonenplan "Alte Schmiede". 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Titel der Vorlage wird im Sinne einer redaktionellen Änderung wie folgt geändert: "Teiländerung Bauzonenplan "Alte Schmiede"". 2. Die Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Bauzonenplan "Alte Schmiede", beschlossen von der Gemeindeversammlung Boniswil am 11. Juni 2019 und bestätigt anlässlich der Referendumsabstimmung am 24. November 2019, wird genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 10, 5706 Boniswil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Departement Bildung, Kultur und Sport • Abteilung Kultur BKS • Staatskanzlei (Amtsblatt)
3 von 4
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
4 von 4
Planänderung
Gemeinde Bon iswil Kanton Aargau
Rechtsgültiger Bauzonen- und Kulturlandplan B3L:
ORIENTIERUNGSINHALT
Äbte
-
(bezogen auf den Bauzonenplan vom 2. Dezember 2015)
00 0
Teiländerung Bauzonen--und-Kulturlandplan- 1 : 2'500 Alte Schmiede
Ganzen Text zeigen
3
Wohnzone W2 Wohnzone W3 Wohn- und Gewerbezone 3 Kernzone K Bauzonengrenze 111111111111111 Uferschutz-Streifen Hochwassergefahrenzone Restgefährdung • • • • • Gestaltungsplanpflicht Ortsbildprägende Gebäude Bäche offen Wanderweg BZ Kantonales Denkmalschutzobjekt Gemeindegrenze IM, • BM, • NM
ORIENTIERUNGSINHALT (bezogen auf den Bauzonenplan vom 5. Juni 1998)
Wohnzone W2
ezze Wohn- und Gewerbezone 3 1 —1 Rückweisung gemäss Beschluss Gemeindeversammlung vom 02.12.2015 (3
Mitwirkung vom:
Gebäude mit Substanzschutz verbleibt als Gebäude mit Substanzschutz ausgeschieden
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan
Vorprüfungsbericht vom:
GENEHMIGUNGSINHALT
Öffentliche Auflage vom:
all Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
11. Juni 2019
Referendumsabstimmung:
24. November 2019
Der Vizeammann:
Der
Gebäude mit Substanzschutz
hreiber:
ORIENTIERUNGSINHALT Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. c2223-oze.%):‘
AENDERUNG Nr. zumlenenplan vom
. ZO Ag Stand: Projekt: Plangrösse: Datum:
öffentliche Auflage 16.213-1/ 160 / vm 29.7 x 42.0 08.05.2019
vom: x.
23st.c)
Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den c2 cz‘c_.4.fitkce, Abteilung Raumentwicklung BVU arcoplan klg Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden 056 203 40 20 [email protected]
arcoplan
Bauzonengrenze bestehend