Bau- und Nutzungsordnung
Boniswil
Document
- Number
- 4192
- Commune
- Boniswil
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Jan 24, 2018
- In force since
- Jan 24, 2018
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Gemeinde Boniswil Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Kmnton Aargau Denartement " Vorehr !1..1nel linnv.tElt Raumz.-entwiekiung
•
Mitwirkung vom:
15. August 2011 bis 16. September 2011
Vorprüfungsbericht vom:
21. Januar 2015
Öffentliche Auflage vom:
20. April 2015 bis 19. Mai 2015
Beschluss Gemeindeversammlung vom:
2. Dezember 2015
Der
eammann:
chr
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit R RB Nr. clo), - c-,Coz-\% vom: Mit Änderungen/Auflagen im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den _3,c-‘ \--\ä‘2. 201% Abteilung Raumentwicklung BVU
(213\%
INHALTSVERZEICHNIS
1. TEIL
GELTUNGSBEREICH 1.1 Geltungsbereich 1.2 Übergeordnetes Recht
1 1
RAUMPLANUNG 2.1 Sondernutzungsplanung 2.2 Mehrwertausgleich 2.3 Weitere Planungsinstrumente
1 2 3
ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen 3.2 Landwirtschaftszone 3.3 Schutzzonen 3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.5 Überlagerte Schutzobjekte
4 8 8 10 12
DEFINITIONEN 4.1 Gewerbe 4.2 Abstände 4.3 Abgrabungen 4.4 Arealüberbauung
14 14 15 15
BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Erschliessung 5.2 Technische Bauvorschriften 5.3 Wohnhygiene 5.4 Ausstattung
16 16 16 17
EINORDNUNG BAUTEN UND ANLAGEN 6.1 Ortsbild, Natur und Landschaft 6.2 Umweltschutz
18 20
7. TEIL
VOLLZUG, VERFAHREN
21
8. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
21
2. TEIL
3. TEIL
4. TEIL
5. TEIL
6. TEIL
ANHÄNGE
I - VI
1. TEIL
GELTUNGSBEREICH
1.1 Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) enthält das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 1
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
2
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2
Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 1
Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 2
2. TEIL
RAUMPLANUNG
2.1 Sondernutzungsplanung
Art. 3 Gestaltungsplanpflicht
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 1
BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
1
Zweck gestaltungsplanpflichtige Areale
Der Gestaltungsplan Baumgarten hat eine auf die Lärmimmissionen abgestimmte Überbauung zu sichern. Für die qualitätsvolle Bebauung und die gewünschte bauliche Dichte sind Varianten zu erarbeiten, die eine gute Einpassung in die örtliche Situation aufzeigen. Der Gestaltungsplan muss einen direkten Anschluss an die bestehende Fusswegverbindung vom Altweg zur Schulstrasse sicherstellen. 2
3 Im Gestaltungsplanareal Baumgarten werden Anforderungen an eine städtebaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung durch das vom Gemeinderat erarbeitete Richtkonzept erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung der Gestaltungspläne wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.
Mit dem Gestaltungsplan Bahnhof Südost ist eine situationsgerechte bauliche Verdichtung und Füllung der Baulücke entlang der Bahnlinie sowie eine zusammengefasste Erschliessung und eine möglichst direkte Anbindung an die Langsamverkehrswege sicher zu stellen. 4
2.2
Mehrwertausgleich
Art. 4 Mehrwertausgleich
revision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzonen zuge en (Einzonung), hat der Grundeigentümer der Gemeinde en Mehrwertausgleich zu entrichten. Nicht ausgleichspflic• • ist die Einzonung von Grundstücken, die bereits weitgeh- • überbaut sind. Der Mehrwertausgleich errechne c aus der Differenz der Verkehrswerte der eingezonten F e vor und nach der Einzonung. Dabei zu berücksichtigen • insbesondere auch die voraussichtlichen Kosten der Herb= rung der Baureife (parzellenexterne Erschliessung, ge
Art. 3
BNO vorgeschriebene Gestaltungsplanung, notwen. Landumlegung), soweit die eingezonte Fläche noch nicht 1/orn so errechneten Mehrwert sind 25% als Ausgleichszahlung geschuldet. 2
Der MehrwortQusgleich wird vom Gemeinderat wenn möglich Wzeitig mit dem Grundeigentümer vertraglich vereinbart_amteinfalls nachträglich mittels Verfügung festgelegt._ur---Sröh—e-;stellung der Gleichbehandlung der vorzeitig ve_draglith und der später durch Verfügung verpflichtete entümer werden die Verkehrswerte und Abzeskeste-n gemäss Abs. 2 bezogen auf den Zeitpunkt der Reb1saft der Einzonung, unabhängig vom tatsächlich reali-
BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
2
Die Ausgleichszahlung ist vom Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft der Einzonung geschuldet. Mehrere Eigentümer haften solidarisch. Die Zahlung wird für die ganze eingezonte Fläche frühestens bei Rechtskraft der Einzonung, innert 30 Tagen nach einem Verkauf oder Teilverkauf der eingezonten Fläche oder bei einer vorgängigen Überbauung oder Teilüberbauung der eingezonten Fläche vor Baubeginn, spätestens aber nach 7 Jahren ab Rechtskraft der Einzonung fällig. 4
5 Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichspflichtigen Fläche desselben Grundstücks mit dem Bau bewilligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden ist, was als Bedingung in die Baubewilligungen aufzunehmen ist. Der Gemeinderat lässt diese Beschränkung unmittelbar nach Rechtskraft der Einzonung mittels Verfügung gestützt auf § 163 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 BauG im Grundbuch anmerken. Die Anmerkung ist zu löschen, sobald die Ausgleichszahlung geleistet worden ist. 6 Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlung zweckgebunden für Kos-
ten der Raumplanung sowie für Bauten und Anlagen der öffentlichen Infrastruktur zu verwenden.
2.3
Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 Kommunale
Richtpläne
1 Der Gemeinderat erstellt bei Bedarf kommunale Richtpläne, welche
die erwünschte räumliche Entwicklung aufzeigen. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft usw. Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemeinderat.
2
Art. 6 Inventare
Grundlagenpläne
1 Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kul-
turobjekte, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, Landschaftsentwicklungskonzept LEP) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse. 2 Inventare und Grundlagenpläne sind bei der Beurteilung von Bau-
vorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen berührt sind. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen.
BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
3
3. TEIL
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
Art. 7
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Ausnützungsziffer max.
Bauzonen
Kernzone
K
Dorfzone
D
Fassaden- Gesamthöhe * höhe max. max.
Grenzabstand klein gross min. min.
Empfindlichkeitsstufe
Weitere Zonenvorschriften
(10 m)
(13 m)
(4 m)
x
III
Art. 8 (0,6 / 0.8)
Art. 9 Abs. 2
(8 m)
(12 m)
(4 m)
x
III
Art. 9 VVG2
0,6
8m
12 m
4m
III
Art. 10 WG3
0,8
10 m
13 m
5m
---
III
48 more articles
Art. 10 Wohnzone 1
W1
0,40
5,5 m
6,5 m
4m
8m
II
Art. 11 Wohnzone 2
W2
0,45
7m
9m
4m
6m
II
Art. 11 Wohnzone 3
W3
0,8
10 m
13m
5m
10 m
II
Art. 11
Zone für öffentl. Bauten und OeB Anlagen
x
x
x
Art. 12 Abs.2
---
II
Art. 12 Grünzone
---
---
---
---
---
III
Art. 13 Wohn- und
Gewerbezone 2 Wohn- und Gewerbezone 3
GR
" Ermittlung Fassadenhöhe: . für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe . für Flachdächer gilt talseitige Fassadenhöhe, wo massgebendes Terrains steiler als 10% ist . für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss entspricht die Fassadenhöhe der Gesamthöhe, wenn massgebendes Terrain flacher als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist.
Die mit „x" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 2
Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine sorgfältig eingepasste Lösung entsteht und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3
BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
4
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
4
Art. 8 Kernzone
1 In der Kernzone soll das bestehende Dorfzentrum erhalten und weiter entwickelt werden. Angestrebt wird eine attraktive Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen.
Zulässig sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Läden, Restaurants und Wohnungen. Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als stark störend. Der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht gestattet. 2
Neu- und Ergänzungsbauten müssen zur guten Gestaltung des Ortskerns beitragen und bezüglich Stellung und kubischer Gestaltung den Strassenraum räumlich fassen. Durch Zusammenbau sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten. 3
Art. 9 Dorfzone
Die Dorfzone dient der Erhaltung und zeitgemässen Entwicklung der traditionellen Dorfteile mit den typischen Bauten, den Strassenund Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie Vorgärten, Einzelbäumen und dgl. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen und Landwirtschaft. Verkaufsgeschäfte bis 300 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. 1
Der höhere Richtwert der Ausnützungsziffer gemäss § 7 Abs. 1 BNO kann nur beansprucht werden, wenn im Erdgeschoss publikumsorientierte oder gewerbliche Nutzungen realisiert werden. Bei reinen Wohnnutzungen gilt der tiefere Richtwert. 2
3 Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet und in die bestehenden Strukturen eingepasst werden.
BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
5
Die Dächer von Hauptbauten sind als Satteldächer zu gestalten, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat 30 0 bis 45 0 zu betragen. Dachaufbauten haben sich dem Dach unterzuordnen. Sie dürfen einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Dachflächenfenster und Solaranlagen können zugelassen werden, wenn sie sorgfältig in die Dachfläche integriert sind. Dacheinschnitte sind untersagt. 4
5 In der Dorfzone sind auch Fassaden- / Dachrenovationen, Solar-, Sende- und Empfangsanlagen sowie Änderungen der Umgebungsanlagen bewilligungspflichtig.
In den im Bauzoneplan schraffiert dargestellten Bereichen der Dorfzone D sind Abweichungen von der traditionellen Bauweise bezüglich Grösse der Bauten, Dachform und Fassadengliederung zulässig, wenn sich diese gut einordnen. Zugelassen sind einfache und klare Volumen mit ruhiger Architektursprache sowie optisch zurückhaltender Materialisierung und Farbgebung. 6
Art. 10 Wohn- und Gewerbezonen
WG2 und VVG3
1 Die Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie für Bauten für Kunst und Kultur, Kunsthandwerk, Dienstleistungen, Restaurants, und Landwirtschaft bestimmt. Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Entlang der Seetalstrasse müssen Bauten zur guten Gestaltung beitragen, indem sie den Strassenraum räumlich fassen und die Vorplatzbereiche sorgfältig gestaltet werden. Der Gemeinderat kann eine seitliche Unterschreitung bzw. Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände zulassen bzw. verlangen, insbesondere wenn gewerbliche Nutzungen zur Strasse hin orientiert werden. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten. 2
Art. 11 Wohnzonen
VV1, W2, W3
1 Die Wohnzonen VV1, W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen.
In den Wohnzonen VV1 und W2 darf die Gebäudelänge max. 25 m betragen.
2
3 Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser und verdichtete Einfamilienhausformen bestimmt. Wenn diese Bauformen bei Baulücken oder Restgrundstücken nicht möglich sind, ist der Neubau freistehender Einfamilienhäuser ausnahmsweise gestattet.
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6
Pfaffenhalde
4
Seeweg / Unterem Haldeweg
5 Innerhalb des im Bauzonenplan ausgeschiedenen Bereiches zwischen Seeweg / Unterem Haldenweg und dem Hauptsammelkanal des Abwasserverbandes Hallwilersee sind nur Unterniveaubauten mit insgesamt einer Fläche von 195 m2 zulässig. Die landschaftsverträgliche Einpassung ist zu gewährleisten.
Entlang der Pfaffenhalde bis zur Bachunterführung sind Hauptbauten nur in einem Baubereich von max. 30 m Tiefe, gemessen ab Strassenparzellengrenze, zulässig.
Terrainveränderungen und Stützbauten sind zu minimieren und sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Unverzichtbare Stützmauern sind naturnah zu gestalten und mit standorttypischen Pflanzen zu begrünen.
6
Garagen sind von der Strasse zurückzuversetzen, haben einen dunklen Farbton aufzuweisen und sind einheitlich zu gestalten. Zufahrten sind wo möglich zusammenzulegen. Gemeinsame Garagen dürfen nur ein Tor in Zufahrtsbreite aufweisen. 7
8 Die Anzahl der zulässigen zusätzlichen Zufahrten in diesem Bereich wird auf max. 3 festgelegt. 9 Eine durchgehende Bepflanzung (Hecke, Baumgruppe, Baumreihe etc.) ist zu erhalten resp. wiederherzustellen
Art. 12 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen OeB
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Die Bauweise wird vom Gemeinderat, unter Wahrung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall bestimmt. Auf das Ortsbild ist Rücksicht zu nehmen. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 2
Art. 13 Grünzone
GR
Die Grünzone GR dient der Gestaltung des Siedlungsraumes sowie dem Schutz vor Beeinträchtigungen von Gewässern und wichtigen Landschaftsstrukturen. 1
Zulässig sind in der Grünzone die Nutzung als Privatgarten, Wiesund VVeidland sowie Erholungseinrichtungen wie Fusswege, Sitzbänke und dgl. sowie einzelne eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von max. 15 m2. Nutzung und Pflege sollen nach ökologischen Grundsätzen erfolgen. 2
BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
7
3.2
Landwirtschaftszone
Art. 14 Landwirtschaftszone
LWZ
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt.
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 2
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 3
Art. 15 Bauten in der
1 Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.
Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Fassadenhöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie der wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 2
3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).
3.3
Schutzzonen
Art. 16 Naturschutzzonen
Kulturland
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
1
BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
8
Allgemeine Bestimmungen für die Naturschutzzonen
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.
Besondere Bestimmungen fürs Ried (Reservatszone)
Für das Ried (Reservatszone gemäss Hallwilerseeschutzdekret) gilt ein Betretungsverbot. 3
Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen aus:
4
Schutzzone
Schutzziele
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkungen
Trockenstandorte
- Erhaltung und Förderung der Artenund Strukturvielfalt
- Nutzung als Heuwiese - keine Beweidung - Schnitt frühestens ab 1. Juli oder gemäss vertraglicher Vereinbarung
Feuchtstandorte
- Riedwiese / Flachmoor - Laichgebiet, Brutbiotop
- Streuschnitt im Herbst / Winter sowie Verjüngung des Gehölzes - keine Beweidung, kein Betreten und Befahren - Pufferzone von 3 m anlegen ohne Beweidung, Düngung - Schnitt frühestens ab 15. Juni
Art. 17 Naturschutzzonen
Wald
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
1
2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3 Als Naturschutzzone Wald sind festgelegt: Schutzzone
Schutzziele
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung
Eichhölzli
- Alt- und Totholzreicher Laubmischwald mit Pionier- und Weichhölzern
- Im Jungwald Nadelholzanteil sukzessive reduzieren
Gehölz im Obermoos - Totholzreiches Flurgehölz, als Reservat erhalten
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- Keine forstliche Nutzung
9
Häfni
- Standortheimischer Laubmischwald mit eingesprengten Nadelhölzern sowie Alt- und Totholz - Waldstrukturen: Dauerwald mit verschiedenen Altersstrukturen erhalten (alte, mittlere und junge Bäume, physiologisches Totholz / grosse Bäume ohne wirtschaftlichen Wert)
3.4
Ökonomische und ökologische Bewirtschaftung (hiebsreife Bäume nutzen, Einzelstamm- bis Truppweise-Nutzung, keine flächigen Abtriebe, es bleibt immer geschlossener Wald) - Baumartenwahl im Rahmen des natürlichen Angebots; Naturverjüngung mit standortheimischen Laubbäumen, sukzessive Reduktion der standortfremden Nadelbäume; Erziehung der Jungbäume durch den Altholzbestand. Aufwertung von Waldrändern. Die bestehenden Quellenrechte können im Rahmen der übergeordneten Gesetzesbestimmungen genutzt werden. Die Quellfassungen, Brunnstuben, die Reservoirs und die erforderlichen Leitungen und Einrichtungen können ersetzt, unterhalten und repariert werden im Rahmen der Baupolizeivorschriften.
Überlagerte Schutzzonen
Art. 18 Landschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 1
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 14 BNO (Landwirtschaftszone) und § 16 BNO (Naturschutzzonen). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen, Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten.
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, \Neideunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen wie z.B. eine gut einsehbare Lage vom See entgegenstehen. 3
BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
10
Art. 19 Hochwasserschutz /
Hochwassergefährdetes Gebiet
1 Wer in einer Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er mit dem Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbeseitigung und Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten, im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlage gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung. Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
Hochwassergefahrenzone
2 In der Hochwassergefahrenzone sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.
Restgefährdung
In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) oder in hochwassergefährdetem Gebiet ausserhalb der Untersuchungsperimeter kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 3
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen. 4
Art. 20 Uferschutzstreifen
Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan als Uferschutzstreifen bezeichneten Bereiche sind der Grundnutzungszone überlagert. Sie dienen der Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. 1
Die zulässigen Nutzungen und Gewässerabstände richten sich nach den Bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen.
2
BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
11
3 In Ergänzung zum übergeordneten Recht gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Schutzzone
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung
Uferschutzstreifen
- Erhaltung und Förderung der Arten- und Strukturvielfalt - Erhaltung und Schaffung naturnaher Ufer und Schutz der Ufervegetation, wo möglich biologisch aufwerten - Schutz des Gewässers vor Schadstoffeintrag - Erhaltung der Funktion als Vernetzungsachse
- Nutzung und Pflege nach ökologischen Grundsätzen - Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern - Bachborde periodisch mähen, wobei das Schnittgut zu entfernen ist - für bestockte Ufer gelten Pflegemassnahmen der Hecken (§ 21 BNO) - ein Streifen von 3 m beidseits des Baches ab Böschungsoberkante extensiv zu bewirtschaften
3.5
Überlagerte Schutzobjekte
Art. 21 Naturobjekte
Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten Objekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 1
2
Es werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:
Schutzzone
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung
Hecken, Feld- und Ufergehölze
- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich - Artenreichtum
- artenreiche Struktur erhalten oder aufwerten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite anlegen und extensiv nutzen - markante Bäume nicht entfernen
Waldränder
- stufiger Waldrand oder aufgelockerter Baumbestand oder gebuchteter Verlauf der VValdrandlinie
- keine vorgelagerten Aufforstungen - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite anlegen
Einzelbäume, Baumreihen
- siedlungs- und landschaftsprägen- - Pflege auf lange Lebensdauer des Naturelement - bei natürlichem Abgang ersetzen oder in der Nähe an geeigneter Lage neu anpflanzen
Aussichtspunkte / -lagen
- Aussicht frei halten
BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
- keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen - vom Seeweg Ausblick zum See freihalten
12
Hochstammbäume
Die Erhaltung und Förderung eines vielfältigen und strukturreichen Landschaftsbildes mit Hochstammbäumen kann der Gemeinderat mit einem Förderprogramm unterstützen. 3
Art. 22 Gebäude mit
Substanzschutz
1 Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie ausund umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.
Ortsbildprägende Bauten
2 Die im Bauzonenplan bezeichneten, für das Ortsbild und den Strassenraum wichtige Bauten können unter Einhaltung des alten Volumens um- und ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene und der Verkehrssicherheit erfüllt werden. Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch eine ortsbaulich und architektonisch gleichwertige Lösung entsteht oder wenn dies für ausreichende lichte Höhen erforderlich ist. 3
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 23 Kulturobjekte
Die im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Grenzsteine, Brunnen, Hohlweg) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind zu unterhalten. 1
Bei den geschützten Brunnen sind primär die Wasserentnahmestellen sichtbar zu erhalten. Nötige Verlegungen in innerhalb einer vertretbaren Distanz oder ein Ersatz durch sorgfältig gestaltete Brunnenanlagen sind möglich. 2
BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
13
4. TEIL
Definitionen
4.1
Gewerbe
Art. 24 Gewerbe
Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 1
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten mit Ausnahme von
Art. 8
Abs. 2 BNO, als stark störend.
4.2
Abstände
Art. 25 Ungleichverteilung
der Grenz- und Gebäudeabstände
Die Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden, sofern keine ortsbaulichen, wohnhygienischen oder feuerpolizeilichen Gründe entgegen stehen. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. 1
Art. 26 Abstand gegenüber
dem Kulturland
Gegenüber dem Kulturland ist für Hauptgebäude ein Grenzabstand von 4 m, für Kleinbauten ein solcher von 2 m einzuhalten.
1
2
Dieser Abstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
Art. 27 Strassenabstand
gegenüber Gemeindestrassen
1 Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden.
BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
14
2 Stützmauern und Einfriedigungen, die höher als 0.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.
4.3
Abgrabungen
Art. 28 Abgrabungen
1 Das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain darf durch Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung bei nicht dem Wohnen dienenden Räumen (z.B. Garagen) auf einer Fassade 6 m betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird.
Bei denjenigen Fassaden, welche das zulässige Mass der Abgrabungen gemäss Abs. 1 überschreiten, müssen die Fassaden- und Gesamthöhen um die Höhe der Abgrabung reduziert werden.
2
4.4
Arealüberbauung
Art. 29 Zulässigkeit /
Minimale Flächen
1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2, W3, VVG2 und VVG3 zulässig. Die zusammenhängende anrechenbare Grundstückfläche hat mindestens 2'000 m2 zu betragen.
Erhöhung Fassadenhöhe
2 Im Rahmen von Arealüberbauungen darf die Fassadenhöhe gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um 3.00 m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird.
Ausnützungsbonus
Bei Arealüberbauungen kann ein maximaler Ausnützungsbonus von 15% gewährt werden. 3
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5. TEIL
Bauvorschriften
5.1
Erschliessung
Art. 30 Benützung von
Privateigentum
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 1
2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei
Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 31 Allgemeine
Anforderungen
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 2
5.3
Wohnhygiene
Art. 32 Ausrichtung
der Wohnung
1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet.
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Art. 33 Raummasse
Fenstergrössen, Nebenräume für Neubauten
1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume • Lichte Höhe
-Vollgeschoss mind. 2.30 m -Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 • Fensterfläche mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen geöffnet werden können und ins Freie oder in eine gut belüftbare Vorzone führen).
5.4
Ausstattung
Art. 34 Anordnung der Garagen und Abstellplätze
1 Parkplätze sind nach Möglichkeit zusammenzufassen, damit eine gute Freiraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche und ausreichende Grünflächen resultieren.
2 Die Abstellflächen sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten.
Bei Mehrfamilienhäusern kann der Gemeinderat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung verlangen, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind. 3
Art. 35 Velos,
Kinderwagen
1 In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Art. 36 Spiel- und gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen
1 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spieloder Aufenthaltsbereiche auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft mind. 15 ()/0 der anrechenbaren Geschossflächen zu betragen. Bei der Ausgestaltung der Spielplätze sind die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersstufen und von Jugendlichen zu berücksichtigen.
Die gemeinschaftlichen Freiflächen gemäss Abs. 1 können bei Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf anderen Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg und gefahrlos erreichbar sind. 2
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6. TEIL
Schutzvorschriften
6. 1 Ortsbild, Natur und Landschaft
Art. 37 Ortsbildschutz
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen
in das Orts- und Landschaftsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum und in der Landschaft, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw. ) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. In den Dorf- und Kernzonen sowie bei den unter Schutz stehenden Bauten bietet die Gemeinde eine frühzeitige Beratung durch Fachleute an, um die qualitativen Ziele erreichen zu können. 3
Art. 38 Aussenantennen,
Parabolspiegel
1 Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Ortsund Strassenbild einfügen. Für diese Anlagen ist eine dezente, dem Hintergrund angepasste Farbgebung zu wählen. Sie dürfen die Firstlinie nicht überschreiten.
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Art. 39 Mobilfunkanlagen
Mobilfunkanlagen können in den Dorfzonen und im Bereich von geschützten Objekten sowie an landschaftlich gut einsehbaren Lagen und am Siedlungsrand untersagt werden, soweit mit zumutbarem Aufwand Alternativlösungen möglich sind. 1
Art. 40 Dachgestaltung
1 Die Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.
Dachaufbauten und Dachflächenfenster haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren.
2
Art. 41 Aussenraum
gestaltung
Bauten und Anlagen haben dem natürlichen Terrainverlauf und der charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden. 1
Aufschüttungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain in der Ebene und bis zu 5% Geländeneigung maximal 1.0 m betragen. Wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10% ist, dürfen sie nicht höher als 2.0 m sein. Bei Geländeneigungen von 5% bis 10% wird das Mass der zulässigen Aufschüttungen interpoliert. Terrassierte Stufen müssen mindestens 3 m zurückgesetzt sein. 2
3 Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Für die Bepflanzung sind entlang der Siedlungsränder mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse aufzuzeigen. Der Gemeinderat erlässt wo nötig zur Umgebungsgestaltung entsprechende Auflagen in der Baubewilligung, um die gewünschte Siedlungsqualität zu erreichen. 4
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6.2
Umweltschutz
Art. 42 Einwirkungen
Bei der Ausübung von Eigentumsrechten, insbesondere beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, sind alle übermässigen Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke und die weitere Umgebung zu vermeiden. 1
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Licht, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub, Strahlen, invasive Neophyten usw. 3 Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten. Diese Vorkehrungen sind in zeitlich und sachlich angemessener Weise der technischen Entwicklung anzupassen.
Art. 43 Lärmschutz
1 Bei Bauten, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, kann der Gemeinderat die Anforderungen an die Stellung und Gestaltung der Bauten, die Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw. im Sinne der Vorsorge erhöhen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind.
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7. TEIL
VOLLZUG, VERFAHREN
Art. 44 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute oder regionale Stellen beiziehen. 1
Art. 45 Gebührenreglement
Die Gebühren und weitere Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 1
Art. 46 Vollzugsrichtlinien
1 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte.
8. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 47 Aufhebung
bisherigen Rechts
1
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
- Bauzonenplan und Kulturlandplan vom 5. Juni 1998 - Bau- und Nutzungsordnung vom 5. Juni 1998 - Teiländerung Bauzonenplan / Kulturlandplan Halden, VVeid, Pfaffenhalde, Häfni vom 2. Juni 2006 - Teiländerung BNO Halden, Pfaffenhalde, Häfni vom 2. Juni 2006.
BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
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Anhang 1, Schutzzonen
Trockenstandorte, § 16 BNO Nr. TO1 T02 T03 T04 T05 T07 T08 T10 T11
Flurname Färstel Färstel Färstel / Schiller Rebacher Pfaffenhalde Pfaffenhalde Pfaffenhalde Grubmatt Halde / Seetalstrasse
Parzelle Nr. 727 731 708, 721 845,846 657,659 585,587 590 771 98, 100, 112
Plan klp klp klp klp klp klp klp klp klp
Feuchtstandorte, § 16 BNO Nr.
Flurname
F02 F03
Pfaffenhalden Tannmatt
F04 F10 F11
Tannmatt Grubmatt Grubmatt
Parzelle Nr. 578, 579, 581,582, 660, 661, 662, 663, 664, 1056 1227 466,694,698,791, 792,804,876,1064, 1225,1227 59 15
Plan bzp / klp
klp bzp / klp
klp klp
Naturschutzzonen im Wald, § 17 BNO Nr. VV01 W02 W04
Flurname Eichhölzli Obermoos Häfni
Anhang BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
Plan klp klp klp
Anhang 2, Schutzobjekte
Hecken, Feld- und Ufergehölze, § 21 BNO Nr.
Flurname
Parzelle Nr.
Plan
H01
Färstel
731, 733
klp
H02
Färstel
731, 733
klp
H03
Färstel
731, 733
klp
H04
Färstel
731, 733
klp
H05
Färstel
729, 730
H06
Färstel / Schibler
708, 709
klp klp
H07
Schibler
702
klp
H08 H09
Aegeden Girishalde
656,657
klp
660
klp
H10
Girishalde
660
H13
Pfaffenhalde / Dorfbach
648, 649, 650, 651, 652
klp klp
H14
Tannmatt
466, 791,792
klp
H15
Tannmatt
1227
H16
Pfaffenhalde
663, 664, 578, 579, 581, 582, 1056
klp bzp/klp
H17
Pfaffenhalde
H18
VVidenrain
779
klp
H19
Pffafenhalde
591
klp
H20
Pfaffenhalde
576
klp
H21
Bodenacher
570, 567, 755, 565
klp
H22
Bodenacher
564, 565, 570, 571, 621, 624, 627, 1021
bzp / klp
H23
Pfaffenhalde
624, 627, 628, 1181, 1182
bzp/klp
H25
Baumgarten
790, 1115, 1234
klp
H26
Gehren
529, 530, 535, 815, 890
bzp / klp
H29
Widenrain
178, 179
klp
H30
VVidenrain
768
klp
H31
VVidenrain
768
klp
H33
VVorben / VVeid
764, 768
klp
H34
Weid
134, 1282
klp
Anhang BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
klp
II
Hecken, Feld- und Ufergehölze, (Fortsetzung) Nr.
Flurname
H35
Häfni Scheuerbuchen
H37
Untere Scheuerbuchen
92,93,94
klp
H38
Grubmatt
klp
H39 H40 H41 H42 H43
Schwaderloch Schwaderloch Grubmatt Obere Scheuerbuchen Rain
15, 16, 17, 18, 54, 55, 56, 57, 63, 65, 66, 68, 69, 70, 71,72 41, 42, 49
+144H45 H46 H49 H51 H52
Rain Rain Obere Scheuerbuchen Untere Halden Bächlermatt Rütimatt
H53 H55
Bettliacher Rüfimaft
H57 H58 H59 H60
Eichholzwald Eichholzwald Baumgarten / Dorfbach Rebacher
Parzelle Nr. Untere 116, 117, 129, 130, 131, 132, 135
59 44, 45, 48, 57, 58 23, 48 26, 34, 36, 43, 44, 45 34 20, 21, 22, 34 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 107, 234, 237, 1169 811, 812 318, 319, 321, 326, 327, 337 481 333,334,345 1701, 1706, 2054 878, 880 609, 610, 1296 688
Plan klp
klp klp klp klp klp klp klp klp bzp klp klp bzp klp klp klp bzp klp
Einzelbäume und Baumreihen, § 21 BNO Nr.
Flurname
Parzelle Nr.
Plan
B01 B06 B07
Altweg Halden Halden Alliswil / Dörflistrasse Alliswil / Seeweg Seeweg / Moosbreitenbach Obermoos Heuwe_g / Eichholzkanal Schulhaus
613 100, 112 241
bzp klp klp
786 203 253 273 314,316 481
bzp bzp klp klp kip bzp
B08 B09 B11 B13 B14 B17
Anhang BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
Einzelbäume und Baumreihen, (Fortsetzung) Nr.
Flurname
B19 B21 B24 B25 B26 B27
Boniswil / Seetalstrasse Schlossacher / Dorfbach Seengerstrasse Seengerstrasse / Seetalstr. Seetalstrasse Seetalstrasse
Plan
Parzelle Nr. 604 1701, 1706 435
bzp klp bzp bzp bzp bzp
438 442 454
Aussichtspunkte, § 21 BNO Nr.
Flurname
Parzelle Nr.
A01 A02 A03 A04
Schibler Widenrain Widenrain Untermoos Neumatt / Seeweg
716 775 172, 177 2052 251, 253, 288, 290, 476
A05
Plan klp klp klp klp klp
Gebäude mit Substanzschutz, § 22 BNO Nr. 901 909 910 911
Objekt Dinkelhaus Alte Schmiede Mittelteil Unterwerk Gemeindeschulhaus
Parzelle Nr. 1112 759 795 481
Adresse Dinkelhof 1 Seenger- / Mättlistr. Eichholzstrasse 1 Schulstrasse 8
Ortsbildprägende Bauten, § 22 BNO Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Objekt Eh. Vielzweckbau Eh. Vielzweckbau Eh. Vielzweckbau Älteres Wohngebäude Eh. Vielzweckbau Älteres Wohngebäude Eh. Vielzweckbau Eh. Vielzweckbau Eh. Vielzweckbau Eh. Vielzweckbau Eh. Vielzweckbau
Anhang BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
Parzelle Nr. 612 613 1127 680 682 681 1252 804 693 673 793
Adresse Oberdorfstrasse 5 Oberdorfstrasse 7 Oberdorfstrasse 18 Leutwilerstrasse 20 Oberdorfstrasse 20 Alte Leutwilerstr. 1 Alte Leutwilerstr. 2 Leutwilerstrasse 18 Leutwilerstrasse 17 Bachstrasse 10
IV
Ortsbildprägende Bauten, § 22 BNO Nr.
Objekt
Parzelle Nr.
Adresse
12
Eh. Vielzweckbau
791
Bachstrasse 6
13
Wohnhaus mit Walmdach
470, 1164
Bachstrasse 2
14
Älteres Ökonomiegebäude
467
Kappelen 5 / 7
15
Älteres Wohngebäude
453
Kappelen 6 / 8
16
Eh. Vielzweckbau
452
Kappelen 10
17
Älteres Wohngebäude
822
Kappelen 12
18
Eh. Vielzweckbau
821
Kappelen 14
19
Hochstudhaus
476
Kappelen 11
20
Restaurant Bahnhof
445
Seetalstrasse 7
21
Punktförmiges Gebäude mit Laden EG und Wohnen
784
22
Älteres Wohngebäude
783
Seetalstrasse 11
23
Gebäude mit Restaurant
442
Seetalstrasse 17
24
Gemischt genutztes Gebäude
441
Seengerstrasse 1 / 3/5
25
Gemischt genutztes Gebäude
440
26
Wohnhaus
788
Seengerstrasse 11
27
Älteres Ökonomiegebäude
993
Seengerstrasse 22
28
Eh. Vielzweckbau
407
Seengerstrasse 26
29
Strassen begleitendes Bürogebäude
838
30
Älteres Wohngebäude
428
Riedweg 1
31
Eh. Vielzweckbau
406
Seengerstrasse 30
32
Eh. Vielzweckbau
405
Seengerstrasse 32
33
Eh. Vielzweckbau
402
Seengerstrasse 34
34
Älteres Wohngebäude
1246
Seengerstrasse 21
35
Älteres Wohngebäude
416
Seengerstrasse 23
36
Eh. Vielzweckbau
415
Seengerstrasse 27
37
Eh. Kleinbauernhaus
403
Seengerstrasse 36
Anhang BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
Seetalstrasse 9
Seengerstrasse 7
Seengerstrasse 19
V
Kulturobjekte, (Hohlweg, Brunnen, Grenzsteine) , § 23 BNO Nr. K02
Objekt Hohlweg
Parzelle Nr. 491
Plan klp
Flurname Alliswil / Dörflistrasse Alliswil / Seetalstrasse Boniswil / Schulhaus Bettliacher Kirchweg / Eichholzstrasse Riedweg / Seengerstrasse Mättlistrasse / Seengerstrasse Leutwilerstrasse Leutwilerstrasse Kappelen
Parzelle Nr. 786 224 481 477 996 794 759
Plan bzp bzp bzp bzp bzp bzp bzp
693 464 466
bzp bzp bzp
Parzelle Nr. 2117 1148
Plan klp bzp
Brunnen Nr. K07 K08 K09 K10 K11 K13 K14 K16 K17 K18
Grenzsteine Nr. KO5 K12
Flurname Häfni Eichholz
Anhang BNO Boniswil vom 2. Dezember 2015
VJ