Bau- und Nutzungsordnung 1999
Unterkulm
Document
- Number
- 4146_1999
- Commune
- Unterkulm
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Mar 31, 1999
- In force since
- Mar 31, 1999
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Kanton Aargau
•
Gemeinde Unterkulm
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
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° EPARetv
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
/
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1 AENDERUNG Nr
A
2-- Le, NDERUNG Nr. 4.1L 15 . .....
AENDERUNG Nr.
1 vorn
vom
1 Beschluss der Gemeindeversammlung vom 27. November 1998
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindescirelber:
7 -
Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung:
Aarau, den 34. 11
Aciel Der Staa
reib :
Seite 14
22 DenkmalschutzObjekte
1
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Gebäude Nr. 1 - 4 stehen unter Denkmalschutz. Die baulichen Massnahmen richten sich nach dem kantonalen Denkmalschutzdekret.
2
Die im Anhang 9.3 bezeichneten Gebäude Nr. 901 - 905 und 907 Geschützte Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. Erweist sich eine vollständige oder weitgehende Erhaltung als unzumutbar, kann eine bauliche Veränderung oder ein Abbruch nur erfolgen, wenn der Gemeinderat nach Anhörung der kantonalen Denkmalpflege die Bewilligung erteilt.
3.6
Weitere Zonen
23 1
Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers Wannenhof unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung.
Weilerzone, Zweck
Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2
Die im Kulturlandplan Weilerzone Wannenhof farbig bezeichne- Nutzung ten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zulässig, soweit sie den Charakter des Weilers nicht stören. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3
Ortsbildschutz In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen.
Seite 15 4
Zusätzlich zu dem in der Landwirtschaftszone Erlaubten sind fol- Bauliche Massnahmen gende bauliche Massnahmen zulässig: a) Violett bezeichnete Bauten sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut sowie umgenutzt werden. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) ist zulässig.
Substanzschutz
b) Blau bezeichnete Bauten sind in ihrem Volumen geschützt. Volumenschutz Zusätzlich zu den in lit. a) zugelassenen Massnahmen dürfen sie auch abgebrochen und im gleichen Umfang wieder aufgebaut werden. 5
Pro Hauptgebäude dürfen höchstens 4 Wohneinheiten geschaf- Bauvorschriften fen werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume (inkl. 1 Garageplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.
6
Für die Gestaltung gelten sinngemäss die Bestimmungen der Kernzone. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Garten- und Aussenanlagen (kleine Terrainveränderungen, Wege, Gartenchemin6es, Kinderspielgeräte usw. ) sind zugelassen.
Gestaltung Umgebung
7
Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5 unterstellen, sowie einzelne Neubauten vorsehen, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt.
Gestaltungsplan
8
Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen in Anwendung Baureife der Abs. 2, 4 und 5 können erst bewilligt werden, wenn die abwassertechnische Erschliessung entsprechend dem generellen Entwässerungsplan vorhanden ist.