Kulturlandplan Grenzregulierung Gebiet Hellbrunn

Land-use plan · Boswil

Document

Number
2021-000440
Kind
Land-use plan
Commune
Boswil
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Apr 7, 2021
In force since
Apr 7, 2021

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 7. April 2021

Versand: 12. April 2021

Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000440 Gemeinde Boswil; Nutzungsplanung Kulturland, "Grenzregulierung Gebiet Hellbrunn"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

21. September 2018 18. Februar 2019 bis 19. März 2019 4. Juni 2019 13. Oktober 2020 30. September 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Boswil am 4. Juni 2019 beschlossenen Vorlage vor: • Teilrevision Kulturlandplan Grenzregulierung Gebiet Hellbrunn 1:1'500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 29. April 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Ausgelöst durch die Melioration Boswil erfolgten im Jahr 2013 insgesamt vier Regulierungen der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Boswil und Kallern. Dabei wurde bei drei der vier Regulierungen ehemaliges Gemeindegebiet der Gemeinde Boswil an die Gemeinde Kallern und bei einer Regulierung ehemaliges Gemeindegebiet der Gemeinde Kallern an die Gemeinde Boswil abgetreten. Die Gesamtrevision Nutzungsplanung der Gemeinde Boswil wurde am 25. Oktober 2017 vom Regierungsrat genehmigt. Von der Gesamtrevision entkoppelt und als Teiländerung in einem separaten Verfahren vom Regierungsrat am 14. Februar 2018 genehmigt wurde die Teilrevision "Arrondierung Baugebiet". Im Rahmen dieser Planungsverfahren wurde die Grenzregulierung nicht berücksichtigt. Die Nutzungsplanung wird deshalb diesbezüglich im Rahmen der vorliegenden Teilrevision nachgeführt. Dies erfolgt nur für die an die Gemeinde Boswil abgetretene Fläche im Gebiet "Hellbrunn". Die weiteren Regulierungen der Gemeindegrenze sind in einem separaten Verfahren durch die Gemeinde Kallern vorzunehmen. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 21. September 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 3.3 Regionale Abstimmung Ausgenommen des Nachvollzugs der geänderten Gemeindegrenzen löst die Teiländerung keinen überkommunalen beziehungsweise regionalen Abstimmungsbedarf aus. 3.4 Nutzungsplan Kulturland 3.4.1 Landwirtschaftszone, Fruchtfolgeflächen, Landschaftsschutz Die Nutzungsplanung der Gemeinde Kallern wurde am 19. Oktober 2011 vom Regierungsrat genehmigt. Die Genehmigung der Regulierung der Gemeindegrenzen erfolgte am 21. Dezember 2012. Die Nutzungsplanungen der Gemeinden Kallern und Boswil basieren auf der alten Gemeindegrenze. Die von der Grenzänderung betroffenen Parzellen befinden sich gemäss Kulturlandplan der Gemeinde Kallern in der Landwirtschaftszone, überlagert mit einer Landschaftsschutzzone. Die von der vorliegenden Teiländerung betroffene Teilfläche von Parzelle 3226 ist zudem Fruchtfolgefläche (FFF). Die Bestimmungen zur Landwirtschaftszone sowie zur Landschaftsschutzzone in den Bau- und Nutzungsordnungen (BNO) der zwei Gemeinden weisen keine materiellen Unterschiede auf.

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An diesen Festlegungen wird festgehalten. Die vorliegende Teiländerung beinhaltet keine materiellen Änderungen und hat somit keine Auswirkungen für den Grundeigentümer. Es handelt sich lediglich um eine Korrektur der Gemeindegrenze und den Nachvollzug der Gemeindezugehörigkeit in der Nutzungsplanung Boswil. 3.4.2 Gewässerschutz Oberirdische Gewässer (Gewässerraum) Im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Boswil war die Umsetzung des Gewässerraums nicht möglich. Diese Pendenz ist zeitnah nachzuholen (vgl. RRB Nr. 2017-001274 vom 25. Oktober 2017). Auf der Parzelle 3220 verläuft ein offenes Gewässer. In der vorliegenden Teiländerung wird von der partiellen Festlegung des Gewässerraums nur auf dieser Parzelle abgesehen. Die Festlegung soll nachgeholt werden, wenn die Gemeinde die Gewässerraumumsetzung gesamtheitlich auf dem gesamten Gemeindegebiet behandelt. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, "Grenzregulierung Gebiet Hellbrunn", beschlossen von der Gemeindeversammlung Boswil am 4. Juni 2019, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Urs Meier Staatsschreiber i.V. Verteiler • Gemeinderat, Zentralstrasse 12, 5623 Boswil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt)

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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