Waldreservat Bureholz
Forest reserves · Aristau · Repealed Dec 31, 2051
Document
- Number
- AV151
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Aristau
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Oct 5, 2001
- In force since
- Jan 1, 2002
- Repealed
- Dec 31, 2051
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Vereinbarung über die Ausscheidung eines Waldreservats im Auengebiet Bureholz - Bremengrien zwischen der
Ortsbürgergemeinde Aristau, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf •
Art. 20 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991,
• §§ 5 und 25 Waldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 • § 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998 • und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, das Folgende vereinbart:
1. Waldfläche (vgl. Planbeilage 1:5'000 v. 29.11.00) Parz.- Lokalname/ Nr. Bestandesnummern 1223 Bureholz 501; 502; 503; 504; 505; 506; 507; 508
Koord.
Baumarten
Alter
671 900 / 237 600/
Eschen ; Eichen Bergahorn; Kirschbäume; Ulmen; Weiden
90— 120 Jahre
380
Status Fläche (ha) NkB 5,51 im Wald Total
Anteil am Waldbesitz
*) Legende: — NkB: Naturschutz von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) — NkBW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) — Auen: Auenschutz (gemäss kant. Richtplan)
Die bezeichnete Waldfläche ist Teil des im kantonalen Richtplan enthaltenen Auengebiets Bureholz — Ober Schachen - Bremegrien.
5,51 10.3%
2
2. Ziele Der bezeichnete Auenwald soll zusammen mit den angrenzenden offenen Rieden Flachgewässern und Kiesbänken Teil einer typischen Auenlandschaft sein, welche regelmässig von der Reuss überflutet wird. Überführende Eingriffe in die Baumbestände sowie das massvolle Anlegen von Gewässern und von stufigen Waldrändern sollen die arttypische Auenflora und —fauna begünstigen. Auf der bezeichneten Waldfläche sollen zudem von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfalls- sowie Verjüngungsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in der bezeichneten Waldfläche künftig aufjegliche forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie ist mit Eingriffen zu Gunsten seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einverstanden. Die Ausführung erfolgt nach gegenseitiger Absprache gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und Pflegeverträgen. 3.3 Sie sorgt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags für die nötige Aufsicht über die Reservatsfläche. 3.4 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin fiir das mit dieser Vereinbarung zu schaffende Waldreservat eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt spätestens innerhalb eines Jahres.
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5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung 6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 16. November 2001. 6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das ausgeschiedene Waldreservat öffentlichrechtlich geschützt wird. 7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstreserve zu verbuchen. 7.4 Der beiliegende Plan M 1: 5000, datiert vom 29.11.00 ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
-4
Aristau,
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Ortsbürgergemeinde Aristau Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:
Aarau,
°1"1-*)AT Le9
Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald:
Al' Der Gemein
chreiber:
Dr. Heinz Kasper
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen -Beilage 2: Plan Ml: 1:5000, datiert vom 29.11.00
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Aristau, 5628 Aristau - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5000 Aarau Kopie an: - Einwohnergemeinde Aristau, 5628 Aristau - Forstbetrieb MAS Muri-Aristau-Staat, 5630 Muri - Kreisforstamt 6, 5630 Muri
5 Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
4
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997
Art. 5 Besondere
1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen NaturschutzFlächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten massnahmen des Arten- und Biotopschutzes durchzufiihren oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicldungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und fiir die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich fiir die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest. 1
Leistungen des Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
Art. 2
Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann fiir die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beiträge an Naturschutzmassnahmen
29.11.00 Gemeinde: Aristau
Waldreservat: Bureholz
Fläche: 5,51 ha
Eigentümerin: Ortsbürgergemeinde Aristau 1:5'000 Waldreservat:
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