Altholzinsel Tannenrain

Forest reserves · Biberstein · Repealed Dec 31, 2069

Document

Number
AV06563
Kind
Forest reserves
Commune
Biberstein
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Mar 18, 2020
In force since
Jan 1, 2020
Repealed
Dec 31, 2069

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Text

Vereinbarung über die Altholzinsel Tannerain, Gemeinde Biberstein

zwischen

der Waldeigentümerin Einwohnergemeinde Biberstein, vertreten durch den Gemeinderat Biberstein

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 VVaG, §§ 5 und 25 AVVaG und § 2 AVVaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

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Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 17. März 2020

1

Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Koordinaten

Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

Schutzstatus

Fläche (in ha)

Biberstein

1212, 1756

Tannerain

2 647 750 / 1 252 550

Bu, Ei,...

1-140 J.

NkBVV

8,70

Total:

8,70

Legende: • NkBVV: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2.

Ziel

Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben.

-2-

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

Dauer der Vereinbarung 5. 5.1. Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2020 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2069 (50 Jahre).

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Bei Teilflächen der neuen Altholzinsel handelt es sich um eichenreiche Bestände. Zum Schutz und zur Förderung der vitalen Eichen können während der Vertragsdauer maximal zwei Eingriffe zugunsten der Eichen gemacht werden. Die Anzeichnung hat zusammen mit dem zuständigen Kreisforstamt zu erfolgen. Das Holz ist im Bestand zu belassen. Der Aufwand ist mit der Entschädigung unter Punkt 4 abgedeckt. 6.3. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.4. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.5. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.6. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 17. März 2020 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.7. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

-3-

Biberstein,

3/- MC's-1(.3- 253 Z4")

Aarau,

18 jLf7

2ao

Einwohnergemeinde Biberstein Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

VVilly Wenger Gemeindeammann

Ruedi Bättig Projektleiter

\A Stephan Kopp Gemeindeschreiber

Fabian Dietiker Abteilungsleiter

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000 von 17. März 2020

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Einwohnergemeinde, 5023 Biberstein • Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Wald

Kopie an • Forstbetrieb Region Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen, 5001 Aarau

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 'Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

Besondere Naturschutzmassnahmen

§ 25

1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 'Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

•••0111* MAMI ,11, 1101011 NAHION AARGAU

GEMEINDE BIBERSTEIN AH1 Tannenrain EWG Biberstein

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Sektion Walderhaltung Kartenherstellung Aarau. 24.03.2020, MOPI

Stand 24.03.2020

Beilage 2

Altholzinsel Tannenrain Bestehende Altholzinsel Gemeindegrenzen 1 Übriges Waldareal

Ort und Datum:

/1?.

Ca't

2o20

der/die Kreisförster-1n:

0

Meter 50

100

Massstab: 1:5000 Quellen: Bundesamt für Landestopografie, Abteilung Wald des Kantons Aargau

agis