Altholzinsel Herzberg
Forest reserves · Densbüren · Repealed Dec 31, 2068
Document
- Number
- AV06236
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Densbüren
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Apr 9, 2019
- In force since
- Jan 1, 2019
- Repealed
- Dec 31, 2068
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Vereinbarung über die Altholzinsel Herzberg, Gemeinde Densbüren
zwischen
dem Waldeigentümer
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:
1.
Waldfläche
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Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 29. März 2019.
1
Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Koordinaten
Hauptbaumarten
Densbüren
653
Herzberg
2 646 100 / 1 254 300
Bu
Alter (Jahre)
Schutzstatus
Fläche (in ha)
>90 J.
NkBW
1.00
Total:
1.00
Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2.
Ziel
Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Leistungen des Waldeigentümers 3.1. Der Waldeigentümer verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Er sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.
3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben.
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt dem Waldeigentümer für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung 5.1. Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2068 (50 Jahre). 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
Weitere Bestimmungen 6. 6.1. Der Waldeigentümer ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Bei der Landzunge in der Mitte der Altholzinselfläche handelt es sich um eine ökologisch wertvolle Trockenwiese. Der ökologisch wertvolle Waldrand im Perimeter der Altholzinsel kann in Absprache mit dem Kreisforstamt im Rahmen von Projekten ökologisch aufgewertet werden. 6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 29. März 2019 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.6. Der Waldeigentümer ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur VVeiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
Asp,
20.4
Waldeigentümer
Aarau,
9 9. A gil 2019
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald
Ruedi Bättig Projektleiter
Alain Morier Abteilungsleiter
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • • Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde Densbüren, 5026 Densbüren • Förster Martin Blattner, Forstbetrieb Jura, Kilbigstrasse 10, 5018 Erlinsbach • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen, 5001 Aarau
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
4
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 I Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
Besondere Naturschutzmassnahmen
§ 25
1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Leistungen des Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 I Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beiträge an Naturschutzmassnahmen
GEMEINDE DENSBÜREN Altholzinsel Herzberg
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Sektion Walderhaltung Kartenherstellung Aarau. 29.03.2019. LR01
Stand 29.03.2019
Beilage 2 Altholzinsel Herzberg Waldausscheidung
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Gemeindegrenzen
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Wetrine Quellen: Bundesamt für Landestopografie, Abteilung Wald des Kantons Aargau
Massstab: 1:2500
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