Grundwasserfassung Birchhag

Groundwater protection zones · Leibstadt

Document

Number
001.193
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Leibstadt
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AFU
Adopted
Oct 31, 2022
In force since
Oct 31, 2022

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Text

r-u-u-u*

Standortgemeinde Leibstadt

KANTON AARGAU

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Grundwasserfassung Birchhag

Leibstadt Eigentümer: Kernkraftwerk Leibstadt AG und Einwohnergemeinde Leibstadt 24.8.2018

Geprüft durch die Abteilung für Urnwelt

Sektionsieiter:

arn: Sachbearbeiter ¡ -in:

QQ ferfügt durch .......n:. den Gemeinderat Leibstadt

ani:

lnkrafttreten vorbehältlich der Genehmigung nach § 14 Abs. 2. EG UWR Grundwasserfassung Birchhag, Leibstadt

2

Inhalt

Art. 1

Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien ...........................................................3

Art. 2

Gegenstand, Planungen....................................................................................................5

Art. 3

Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)..........................................................6

Art. 4

Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone) ..........................................................9

Art. 5

Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)............................................................11

Artìkel 7

Schlussbestimmungen ....................................................................................................13

Anhänge 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

2

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen

3

Schutzzonenplan 1:1OOO

Grundwasserfassung Birchhag, Leibstadt

3

Art. 1 Rechtliche Griiiidlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jewells die aktucllcn Ausgaben Gesetze utid Verordnunçjen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998

1.3

Verordriung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-RisikoreduktionsVerordnung. ChernRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger) Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 Verordnung überden Wald (Waldverordnung, WaV) vorn 30. November 1992 Verordnung über das lnverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzrnittelverordnung. PSMV) vom 18. Mai 2005 Gesetze und Verordnu,igeri des Kantons EinführLlngsgesetz zur BLlndesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt iind Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 Verordnung zum EinführLingsgesetz zur BundesgesetzgebLlng über den Schutz von Uriiwelt Llrid Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008 Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. JLili 1997 Wegleitungen, Richtli,iien, Normen Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004 Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 201 2 Ordner Siedlungsentwässerung der AbteilLlrig für Umwelt Wegleitung GewässerschL1tz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002 Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen, BAFU und BAV 2014 SIA-Normen 190 (Karialisationen) und 431 (Entwässerung von BaListelleri) Dichtheitsprüfungen an Abwasserarilagen, VSA 2002 Regelwerke des SVGW Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von ALlshub-, Abraurn- und Ausbruchmaterial (Aushuhrichtlinie), BAFU 1 999

1.19

Richtliriie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997

Grundwasserfassung Birchhag, I eihstadt

1 .20

Baurechtliche Vorschriften, die Bestirnrnungen über den Natur und Heimatschutz und die übrigen BestirnmLlngen des Gewässerschutzes sowie zukünftig ¡n Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten

1.21

Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage irn Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006

1.22

Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Urnwe!tschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)

1.23

Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011

1.24

Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2012

1 .25

Koordination Nordwestschweiz: Merkb!ättersamrnlung bezüg!ich Landwirtschatt! U rnweltsch utz (www.ag. ch/landwirtschaft)

1.26

Landwirtschaft Aargau (Departement Finanzeri und Ressourcen): Merkblättersamrn!ung Gewässersch utz (www. ag. ch!landwirtschaft)

Grundwasserfassung Birchhag, Leibstadt

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die urn die Grundwasserfassung Birchhag der Kernkraftwerk Leibstadt AG und der Gemeinde Leibstadt in der Gemeinde Leibstadt ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden folgende Berichte:

2.3

-

Hydrogeologische Untersuchung für eine Grundwasserfassung für das Kernkraftwerk Leibstadt, der Elektro-Watt lngenieurunternehmung AG, Zürich vorn 3.5.1974

-

Wasserversorgung KKL GW-Pumpwerk Birchhag, Pumpversuch bei riiinimalem Grundwasserstand 18.12.76 - 22.277 der Elektrowatt lngenieurunternehmung AG, Zürich vom 7.7.1977

-

Ersatzwasserbeschaffung für die Trinkwasserversorgung der Gemeinden FullReuenthal und Leibstadt sowie für das Kernkraftwerk Leibstadt (KKL), Resultate des Dauerpumpversuchs in der Grundwasserfassung Birchhag, Leibstadt des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden vom 15,12.2016.

-

Hydrogeologischer Ergänzungsbericht zur Überarbeitung der Schutzzonen urn die Grundwasserfassung Birchhag, Leibstadt, des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG. Zürich und Baden vom 22.2.2018

-

Schutzzonenplan 1 :1OOO des Geologischeri Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden, vom 24.8.2018.

Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine konzessionierte Entnahmeleistung von 3200 l/min.

Grundwasserfas sung Birchhag, Leibstadt

6

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

Bauten / Betriebe / Anlagen 3.1

Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die irn Anhang 1 aufgeführten Allgerneine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen.

3.2

Einbauten uriter den höchsten Grundwasserspiegel sind riicht zulässig. Strassen / Wege / Plätze

3.3

Für die Beseitigurig des Strassen- und Platzwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung vori Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung massgebend. Einen dichten Belag mit Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Arilagen aufweisen: -

Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Flur- und Waldwegen

-

Parkplätze mit hoher Verkehrsbelastung

-

Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährderide Stoffe bei gewerblichen und industrielien Betrieben

-

Abstellplätze für Baumaschinen

Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen 3.4

Erdveriegte Gülleleitungen sind nur mit Bewehrung und mit Leckerkennung zulässig. Als zulässige Alternative dürfen doppelwandige, spiegelverschweisste (oder gleichwertige Ausführung) Rohre aus PE/HDPE mit Kontrollschacht verwendet werden. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung

3.5

Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenariteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiberi. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.

3.6

Die Freilandhaltung von Schweinen und der Freilandauslauf für Geflügelbestände sind verboteri.

3.7

Die saisonale und ganzjährige extensive Weidetialturig sirid erlaubt. Weideställe und -zelte sind aber verboten. Durch die Beweidung darf die Grasnarbe nicht zerstört werden.

3.8

Permanente Tränkestellen urid Fressplätze sind abzudichten und in eine Güllegrube zu entwässern. Mobile Tränkestellen und Fressplätze sirid regelmässig zu verlegen, so dass die Grasnarbe nicht dauertiaft zerstört wird.

3.9

Die Zwischenlagerung vori festen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten.

3.10

Das Erstellen von Kompostrnieten, namentlich Feldrandkompostierungeri, ist verboten.

3.1 1

Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind riur auf dichten Plätzen mit Entwässerung in die Güllegrube zulässig. Der Gemeinderat kann irn Einzelfall

Gnindwnsserfassiing Rirchhag, eibstadt

7 Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Silobal!en sind regelrnässig auf defekte Folieriwicklung und austretenden Sickersaft zu koritrol!ieren. Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung 3.12

Bezüglich derVerwendLlng von Pflanzenschutzrnitteln urid Düngern sind diejeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chernikalien-Risikoreduktions-VerordnLing (ChernRRV) massgebend. Das Ausbringen rnuss den pflanz!ichen Bedürfnissen eritsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen (ausserhalb der Vegetationsperiode und auf den unbewachsenen Boden, siehe Artikel 3. 13). Die aktuelleri Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sirid zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Hofund Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werderi, wenn der Boden mit Pf!anzen bewacliseii ist, die Stickstoff aufnehnien können oder Linmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird.

3.13

DasAusbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclirigdüngern aufwassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten Noveniber bis und rnit Februar ist verboten.

3.14

Das Ausbringeri von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst ist verboten.

3.15

Bezüglich derAriweridLlrig von Pflanzenschutzrnitteln ist derjeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote vori Pflanzerischutziìiittelri sind rnit dern Gefahrensymbol Urnweltgefäh rlich Llnd dem Sicherheitshinweis Zum Schutz von Grundwasser nicht iri der Grundwasserschutzzone ausbringeri auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch den Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch). Wald- und Landwirtschaftsarbeiten

3.16

Während derAusführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten gelten die imAnhang 2 aufgeführten Allgemeine BedingLingen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in GrLindwasserschLitzzonen. Waldwirtschaft

3.17

Es wird empfoh!en, den Wald möglichst kleiriflächig mit standortheiniischen Laubbaurnarten ZLI verjüngeri.

3.18

Bezüglich derAriwendurig von Pflanzenschutzmitteln ist derjeweils gültige Anhang 2.5 der Cheniikalien-RisikoredLiktions-Verordnung (CheniRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) rnassgebend. Für die VerwendLing vori Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es eiiier Bewilligurig der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie dürfen insbesondere nur verwendet werden:

Grundwasserfassurrg liirc.liliag, Loibstadt

-

für die Behandlung von Holz im \Aald. von deni in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenti dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;

-

zur Behebung von Wildschäden ¡n natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder NeLlanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.

Materialausbeutung, Deponien, Materiallager 3.19

Nichtzugelassen sind: -

Abbau von mineralischen Rohstoffen

-

Deponien Llnd Zwischenlager

-

Aufbereitungsanlagen von Altstoffen (insb. Sarnmelplätze für Altautos, Küh lschränke und Elektronik)

3.20

Dïe Ablagerung von unverschmutztern Aushub-, Abraurn- und Ausbruchrnaterial ¡st zulässig Es gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.

3.21

Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werderi. Der Einbatl von KMF-Material ist nicht zugelassen.

Grundwasserfassung Birchhag, Leibstadt

9

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen geiten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten /Atilagetì 4.1

Hoch- und Tiefbauten. die nicht der Wasserversorgung dieneri, sirid verboten.

4.2

Die Abgrenzung der Zone S2 ¡st bei Bedarf auf zweckmässige Art ZLI markieren. Strassen / Flur- und Waldwege

4.3

Bestehende Haupt- und Nebenstrassen haberi rnindestens die Ariforderungen der Zorie S3 u erfüllen (dichter Belag, Randbordüren, Entwässerung). Bei Bedarf sind zusätzlich geeignete bauliche Schutzniassnahmen (z. B. Leitplanken, SchLltzdamm) vorzusehen.

4.4

Besteheride Flur- LJr1d Waldwege sind niit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenonimeri landwirtschaftlicher Lind forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdierist zur Fassungsanlage).

4.5

Bei Flur- und Waldweger1 in der Zone S2 rnuss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser pLiriktuell kolizeritriert versickerrl oder direkt in die Zone S1 gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die ScliLilter ist für das in der Zone S2 anfalleride WasserzLJlässig. Falls erforderlich sind die Flur- Llnd Waldwege rnit einern hangwärts geneigten Gefälle auszLlbilden oder hangseits eine dichte F-lalbschale zum ALlffangen LJnd Ableiten des Wassers zu erstellen. Das anfallende Strassenabwasser ist bis aLisserhalb der Zone S2 ZLI führen.

4.6

Für Oberflächenwasser aus der Zoiie S3 muss durch den Einbau von Querrinnen sichergestellt werdeii, dass dieses entlang der Strasse nicht iri die Schutzzone S2 laLlferi kann. Landwîrtschaftliche Ba uten / A nlagen

4.7

Erdverlegte Gülleleitungen sind verboten. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung

4.8

Gernüse-, Obst urld WeiribaLJ sowie vergleichbare landwirtschaftliche SpezialkLiltLJren sind verboten.

4.9

Obst- L1nd Weinbau sind aber aLisnahnisweise gestattet, soferii sie nach den Richtlinien für deri ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolaridbaus erfolgen urid keine nachteiligen Auswirkurlgerl auf das GrLiridwasser voriiegen.

4.10

Die ganzjährige Weidetierhaltuiig sowie Tränkesteilen und Fressplätze sind verboteri. Das Weideii während der Vegetationsperiode ist jedoch zLJlässig.

4.1 1

Container-Pflanzschulen, Freiland-BaumschLllen, ChristbaLirnkLllturen U. ä. sind verboten.

4.12

Die Lagerunq von Silobalien und das Anlegeri vori Silowürsteri sirid verboten. Lan dwirtschaftlicher PflanzenscliLltz und Düngung

4.13

Das ALlshritigen VOfl flüssigeri Hof- und Recyclingdüngern ist vert)oten.

Grundwasserfassung Birchhag. Leibstadt

10

Wa!dwirtschaft 4.14

Forstiiche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodung und Kahlschlag sind nicht zulässig.

4.15

Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.

4.16

Temporäre Hackschnitzeldepots sind verboten.

4.17

Neue Rückegassen und Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung derAbteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.

Grundwasserfassung Birchhag, Leibstadt

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Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artìkeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten ¡n der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Ausser Wald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: -

Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen;

-

Das Lagern von Material (einschliesslich Holz);

-

Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.

5.2

Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefäh rdende Betriebsstoffe (z. B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.

5.3

Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren.

Grundwasserfassung Birchhag, Leibstadt

12

Art. 6 6.1

Spezielle Bestimmungen

Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone SI nicht zulässig. Der im Pumpwerk vorhandene ölisolierte Trafo ist durch einen Trockentrafo zu ersetzen.

Grundwasserfassung Birchhag, Leibstadt

13

Art. 7 Schlussbestimrnungen

Zuständigkeiten, Vollzug, A ufgabe der Fassungsinhaber 7.1

Der Gemeinderat Leibstadt ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den kommuna!en Nutzungsplan und in den forst!ichen Betriebsp!an der Gemeinde(n) aufzunehmen und kennt!ich ZU machen. (V EG UWR) Gefahrenkataster

7.2

Sind nicht schutzzonenkonforme Ari!agen und Nutzungen vorhanden, ¡st ein Gefahrenkataster zu führen. Er gi!t a!s Hilfsmitte! für deri Vollzug der Behördcn. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

7.3

ln begründeten Ausnahniefällen kann der Gemeinderat Leibstadt, im Einvernehmen mit der Abtei!ung für Umwe!t, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie. Erleichterungen für den Vol!zug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewil!igen. Für a!le im vorliegenden Reg!ement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Weg!eitLlng «GrundwasserschLltz>) des Bundesanites für Umwe!t (BAFU), jeweils im Einverriehmen mit der AbteilLlng für Umwe!t, Sektiori GrLindwasser, Boden und Geologie festgelegt und vom Gemeinderat Leibstadt verfügt.

7.4

Gewässerschutzrechtliche Bewil!igungen werderi nach Art. 32 GSchV erteilt. !nnerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Leibstadt die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln riiclits arideres vermerkt ist. lnnerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbeha!ten bleiben die Bestimmungen des BaLigesetzes. Strafbestimmungen

7.5

Bei einern Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne vori Art. 70 GSchG erstattet der zLlständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwa!tschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

7.6

Das Schutzzonenreg!ement und der Schutzzonenplan werden vom Gemeinderat Leibstadt verfügt. Die Schutzzonen treteii mit der Genehiiiigung nach § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes ztir Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) voni 4. September 2007 in Kraft. Grundbuchanrnerkung

7.7

Nach lnkrafttreteii der Schutzzonenbestirnmungen sind die Ntitzungsbeschränkungen iiri Grundbuch anzumerken.

Gnjndwasserfassung Birchhag, Leibstadt

14

Anhang 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

Befinden sich Bausteiien ¡nnerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehrner und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften urngesetzt werden. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: -

Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreg!ements zu beachten und einzuhalten.

-

Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SlA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten.

-

Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmateriai gilt die (<Aushubrichtiinie)) des BAFU.

-

Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälie» des BAFU massgebend.

-

lnstaIlationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sirid ausserhalb der Zonen S1 urid S2 zu errichten.

-

Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baurnaschinen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. ln der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.

-

Die Baumaschinen sind aberids urid übers Wochenende ausserhalb der Baugrube aLrf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen.

-

Das Reinigen. ALrftanken, Warten und Reparieren von Maschirien und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit EntwässerLrng, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen 51 Lrnd S2 erfolgen.

-

Kanister, Kannen usw. , die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb derZoneri S1 und S2 in Wanrien mit 100-%Auffangvolumeri abzustellen.

-

Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist Lrntersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.

-

Auf dem Piatz ist eine der gelagerten Olmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.

-

Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zorien S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.

-

Die Lagerurig urid Verwendung geölter oder geschmierter Spuridwände ist in den SchLrtzzonen S1, S2 und S3 urizulässig.

-

Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zLrlässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden.

-

Sondierbohrungen. Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind iri den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

ln besonders heikleri Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Uberwachurrgsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassurigsinhaber, deni Amt für Verbraucherschutz und der Abteilurig für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche lnstruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Gwndwasserfassung Birchhag. I eibstadt

¡f;

Anhang 2

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten ¡ n Grundwasserschutzzonen

Werden Wald- oder Landwirtschaftsarbeiten in nerhalb von Grundwasserschutzzonen durchgeführt, ist Vorsicht geboten. Landwirte und Förster sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während der Ausführung der Arbeiten gelten folgende Bedingiingen: -

Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Scbutzzonenreglements zu beachten Lrnd einzuhalten.

-

Materiallager sind ausserhalb der Zonen Si LLnd S2 ZU errichten. Die Lagerung von Holz (ohne Spritzmitteleinsatz) ist in der Zorie S2 und S3 aber erlaubt.

-

Maschinen und Nutzfab.rzeuge sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Zorien S1 und S2 ar geeigneteri Orten abzustellen.

-

Das Reinigen, Auftanken, Warten und Repariereri von Maschinen und Fahrzeugen darf nLrr aLJf geeigneten Plätzen ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Ausgerrornmen ist das Betanken vori Motorsägen mit tragbaren Kanistern in der Zorie S2.

-

Kanister, Kannen LJSW. die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffarigvolumen zu lagern.

Alle bei den Arbeiten beschäftigten Personen sind durch persönliche lnstrLlktion auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

110449 St/Lü 24.8.2018

Grundwasserfassung Birchhag, L.eihstadt

803 894

802 888

656 400

801

Anhang 3 zum Schutzzonenreglement vom 24.8.2018

Lagerhölzli

800

859

Grundwasserfassung Birchhag Leibstadt / AG

860 861 887

862

799

3076

863 798

Schutzzonenplan 1:1000

Fischeracher

864

272 000

886

865 4774

797

796

S3 795 794

Zone S1

"Fassungsbereich"

Zone S2

"engere" Schutzzone

Zone S3

"weitere" Schutzzone

86 6

793 792 791 715

885

790

Grundwasserfassung

714

Grundwasserfliessrichtung

1959

Grundwasserfassung Birchhag

713

946

711

947

948

949

Chalte Tanne

950

951 952

953 954

S1 43 9

867

709

Hinter Strick

868 869

Birchhag 708 871

S2

882 2094

707

Fischeracher

3072

2093

S3

924

2999

874 875 876

S3

879

726 3000 3487

725

Liseloch

924

727 724

3040

723

923 2087

722

926

2088

920

921

728 720

925

715

878

939 938

729

719

936

718 877

935

po Ax

730

932 931 930 929 928

717 927 110449 schutzzonenplan.dsf gi / St

731

716

933

934

Vorder Strick

926

925

2088