Erweiterung Altholzinsel Rütene-Chärnematt
Forest reserves · Holderbank (AG) · Repealed Sep 30, 2052
Document
- Number
- AV168
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Holderbank (AG)
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Aug 21, 2002
- In force since
- Oct 1, 2002
- Repealed
- Sep 30, 2052
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Ni•., 16g Vereinbarung über die Erweiterung der Altholzinsel „RüteneChärnematt" (umfassend die Fläche zwischen bestehender Altholzinsel und Naturschutzzone Steinbruch)
zwischen der
Ortsbürgergemeinde Holderbank, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1.Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 13. Dezember 2001 Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname
Koord.
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Haupt-Baumarten
Alter
Holderbank
674
Rütene
655 350 253 350
Buche (Es, Ah, Ei,)
10-120
Status *)
Fläche
NkBW
9.30 ha
Total = Anteil am Waldeigentum
9.30 ha 16.5 %
(Jahre)
Zusammen mit dem Vertrag vom August 1998 beträgt damit die vertraglich geschützte Waldfläche 18.60 ha oder 33 % des Waldeigentums der OBG Holderbank. *) Legende: — NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. Mit der Erweiterung der Altholzinsel bis zum Naturschutzgebiet im ehemaligen Steinbruch „Schümel" entsteht ein zusammenhängendes Gebiet von besonders hohem Naturwert. Aus der erweiterten Altholzinsel „Rütene-Chämematt" der OBG Holderbank sollte sich zudem, zusammen mit den ausgeschiedenen Altholzinseln der OBG Möriken-Wildegg und weiteren
-2geplanten Teilflächen, längerfristig ein zusammenhängendes Waldreservat Chestenberg entwickeln.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den mit dieser Vereinbarung festgelegten Nutzungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Ortsbürgergemeindeversammlung hat mit Beschluss vom 31. Mai 2002 den Gemeinderat ermächtigt, diese Vereinbarung abzuschliessen.
6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
-3 6.3 Wanderwege und Waldstrassen können weiterhin unterhalten werden. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren, beispielsweise Sicherheitsmassnahmen im Bereich von Wanderwegen, sind zulässig. Sie erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben. 6.4 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.5 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.6 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 13. Dezember 2001, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Holderbank, 2L,
,
Ortsbürgergemeinde Holderbank Namens des Gemeinderates er Gemeindeammann:
Aarau, 2
,
Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald:
Dr. Heinz Kasper Simon Läuclflhi Die
eschreiberin:
Ruth GI'
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde 5113 Holderbank - Forstverwaltung Holderbank - Kreisforstamt 4
z.
02
4 Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton fmanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Gemeinde Holderbank
Erweiterung Altholzinsel Rütene-Chärnematt
OBG Holderbank
Bestehende Altholzinsel „Rütene - Chärnematt" (Vertrag August 1998)
Massstab 1:5000
Peterstoffel
apey, 13.12.2001