langfristiger Nutzungsverzicht im Wald/Bünzhalde
Forest reserves · Möriken-Wildegg · Repealed Dec 31, 2048
Document
- Number
- AV299
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Möriken-Wildegg
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Dec 17, 1998
- In force since
- Jan 1, 1999
- Repealed
- Dec 31, 2048
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
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Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald („Altholzinselvertrag")
Zwischen dem Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald
und der
Ortsbürgergemeinde Möriken-Wildegg, vertreten durch den Gemeinderat MörikenWildegg
wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald, folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilagen M 1:5000 datiert vom 23. Juli 1998) Gemeinde
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Parz.Nr.
Lokalname
Koorclinaten
Haupt - Baumarten Alter
Status *
Fläche (ha)
MörikenWildegg MörikenWildegg
1266
„Innere Berg" „Ussere Berg"
>90 NkBW Buche div.Laubbäume (60) Nupla Buche 50-90 NkBW Nupla div. Laubbäume
3.77
1266
656 400 253 080 657 400 252 860
1266
„Unterholz"
Buche,Eiche
120
NkBW
1.28
1202, 1203, 1224, 1234
„Bünzhalde"
658 200 252 400 656 400 251 150
Buche, Eiche, Esche, Hagebuche
50120
NkBW
4.50
MörikenWildegg MörikenWildegg
AV
Total Anteil am Waldeigentum * Legende: - NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss Richtplan) - Nupla: Nutzungsplanung Gemeinde
5.95
15.50
8.50 %
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2
2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 31 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe im Waldbestand sind möglich zur Gewährleistung der Sicherheit entlang von Wanderwegen, zur Offenhaltung von Wald-und Flurwegen am Rand der Objekte, zur Freihaltung der bestehenden Aussichtspunkte und zum Schutz der prähistorischen Siedlung auf dem Chest enberg. Diese und allfällige weitere Eingriffe zur Abwehr von Naturgefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden im Plan festgehalten
4. Entschädigungspflicht des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nutzungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt einmalig für die ganze Vertragsdauer nach Inkrafttreten der Vereinbarung.
5. Rückforderung der Entschädigung Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten.
3
7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden. 7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. Dies gilt insbesondere auch für das Niederhalteservitut unter der Hochspannungsleitung an der Bünzhalde, das bestehen bleibt, aber in der Bewertung der Altholzinsel berücksichtigt wurde. 7.3 Die Entschädigung fiir den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden. 7.4 Die beiliegenden Pläne M 1:5000, datiert vom 23. Juli 1998, sind verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Möriken, den
1 1. Dez. 1998
Aarau, den
y9,
Ortsbürgergemeinde Möriken-Wildegg: Namens des Gemeinderates: DerGemeindeammann:
Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster:
Der Gemeindeschreiber:
Dr. H. Kasper
Beilagen: - Rechtsgrundlagen - 3 Pläne M 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie an: - Einwohnergemeinde Möriken-Wildegg - Forstverwaltung Möriken —Wildegg - Kreisforstamt 4
4
Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NFIG) vom 1. Juli 1966 Art. 18 c Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. 2
•••
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 § 40 3
Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere
a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.
Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996 § 14a Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden.
1
2
Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.
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Gemeinde Möriken-Wildegg
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Altholzinseln „Innere und ussere Berg" Spezialreservat mit Pflegeeingriffen (Orientierungsinhalt)
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Eigentümerin: OBG Möriken-Wildegg M 1 : 5000
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Finanzdepartement, Abt. Wald 23. Juli 1998, KFA 4, Pe Birenacher
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Gemeinde Möriken-Wildegg Altholzinsel „Unterholz" Eigentümerin: OBG Möriken-Wildegg M 1 : 5000
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Altholzinsel „Bünzhalde" (Fläche ohne Waldrandweg an der oberen Hangkante)
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