Erschliessungsplan Römerstrasse

Special-use plan · Würenlingen

Document

Number
2003-001183
Kind
Special-use plan
Commune
Würenlingen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Aug 13, 2003
In force since
Aug 13, 2003

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Würenlingen with its building zones.Open the full map

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Text

SNP-4047-2003-E.pdf

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GEM

EINDE WURENLINGEN

ERSCHLIESSUNGSPLAN Abteilung Raumentwicklung "ROMERSTRASSE"

Gemäss Paragraph 17 BauG

Situation 1 :500

Weitere Bestandteile: — keine

Übersicht:

1:50000

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Verfasser:

Ing.- und Planungsbüro Senn

54 Tel.

Mitwir

5 Obersiggenthal 056 / 282 31 53

ungsbericht vom: keine Eingaben

Vorprüfungsbericht vom: 14. 11. 2002

Offent

iche Auflage vom: 11. Februar 2003

Besch

Geneh

ossen vom Gemeinderat am:

migungsvermerk: Genehmigung duröffden Regierungsrat Aarau,den 13. Auqust 2003

LEGENDE 1. GENEHMIGUNGS INHALT

Farbe

rot

rot So | nn hellblau Ei schwarz

KANTON AARGAU

Baudepartement Kanton Aargau

Datum: Grösse: Plan-Nr.: April 2003 75 x 168 12/82 .1

Entwurf: Geprüft: Ersetzt Plan: co

ERBE ETLRERERHH

er

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Bezeichnung 3 te, ante

Baulinien gem. $ 111 Abs. 1 lit a BauG

Strassenlinien (Enteignungsrecht, Paragraph 132 BauG) (Strassenlinie = Sockellinie)

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Bereich für Kehrplatz. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt und servitutarisch gesichert, !

2. ORIENTIERUNGS INHALT

ee braun

grau

gelb

we Fi hellgelb ===

Fer schwarz

........ schwarz

Ein- und Ausfahrtsbeschränkung

bestehende Strassen / Wege

Quartiersammelstrasse

Quartiererschliessungsstrasse

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

Perimeter des Errschliessungsplanes

>

ei % Wie

m BEZETTITTIIETTIETTT

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

13. August 2003

Art. Nr. 2003-001183

Gemeinde Würenlingen; Erschliessungsplan "Römerstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

10. Juli 2003 14. November 2002 11. Februar  13. März 2003 13. Mai 2003 23. Juni 2003 10. Juli 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet liegt zwischen der Kantonsstrasse K286 und dem nordwestlich angrenzenden Landwirtschaftsgebiet. Es umfasst Teile der Dorfzone und der Wohnzone E2. Das Gebiet ist bereits mehrheitlich überbaut. Mit der vorliegenden Planung sollen die unterschiedlichen Strassenbreiten eliminiert, die notwendigen Strassenflächen mit Strassenlinien gesichert und die Überbauung mittels Baulinien der jeweiligen Situation angepasst geregelt werden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan

Versand: 18.08.2003

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Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das Erschliessungskonzept sieht im ganzen Planungsperimeter Strassenbreiten von 5.20 m vor. Ausnahme bildet der "Randweg", welcher entlang der Bauzonengrenze verläuft und eine Breite von lediglich 4.40 m aufweist. Die mit Strassenlinien definierten Strassenbreiten sind unter dem Aspekt der haushälterischen Bodennutzung grosszügig ausgeschieden, sind unter Berücksichtigung der örtlichen Situation und der nachgenannten Massnahmen jedoch angemessen. Die Gemeinde setzt die Sockellinien den Strassenlinien gleich. Dies bedeutet, dass für Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen kein zusätzlicher Abstand ab Strassenlinie gilt. Zudem sieht die Gemeinde gemäss Sondernutzungsvorschrift im Genehmigungsteil der Legende vor, die Quartiererschliessungsstrassen und die Quartiersammelstrasse verkehrsberuhigt auszubauen. Das Erschliessungskonzept und die diesbezüglich festgesetzten Massnahmen sind unter Berücksichtigung dieser Aspekte sachgerecht. Im Planungsperimeter gelten grundsätzlich Baulinienabstände von 4 m. Sie entsprechen dem Normabstand nach § 111 Abs. 1 lit. a BauG. Die unter Denkmalschutz stehende Kapelle auf der Parzelle Nr. 1228 sowie die Gebäude in der Dorfzone, welche gemäss Gestaltungsplan „Ortsbildschutz“ grundsätzlich geschützt sind, werden mit Baulinien umfahren. Damit wird die Koordination mit dem Ortsbildschutz sachgerecht sichergestellt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Römerstrasse“ der Gemeinde Würenlingen vom 13. Mai 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5303 Würenlingen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Hochbauten BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: