Erweiterung der Altholzinsel Spitzhübel

Forest reserves · Reinach (AG) · Repealed Dec 31, 2065

Document

Number
AV05589
Kind
Forest reserves
Commune
Reinach (AG)
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Nov 30, 2016
In force since
Jan 1, 2016
Repealed
Dec 31, 2065

Map

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AV Vereinbarung über die Erweiterung der Altholzinsel Spitzhübel, Gemeinden Reinach und Leimbach

Zwischen dor Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Reinach, vertreten dureh. den Gemeinderat Reinach . \

! und dem Kanton Aorgau, vertreten durch das . en Depaloment Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargeu, Autotung W Wald

Gestützt auf Art. 20 WaG, 88 5 und 25 AWaG und $ 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 4. Juli 2016.

| Gemci I > "T 0 T Alter | Schütz- | Fläche | Gemeinde E Parzelle Lokalname, Koordinaten | Hauptbaumarten | (Jahre) status | (in ha) | 153, 165, Reinach 523, 536, Spitzhübel |656 000 /236 000| Bu, Lä, Fi, Es,... | 10-120 J. - 6.20 547 | Leimbach 324 Spitzhübel |656 150 / 236 510 Bu, ... 10 .J. L T 0.10 | Total: 6.30 2. Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

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3, Leistungen der Waldeigentümerin

3.1.

Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung

5.1.

Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2016 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2065 (50 Jahre).

5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen

6.1.

Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.

6.2.

Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.

6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 4. Juli 2016, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

Reinach, Aarau, „nennen Ortsbürgergemeinde Reinach Departement

Im Namen des Gemeinderats Bau, Verkehr und Umwelt Martin Heiz \ Alain Morier Gemeindeammann Leiter Abteilung Wald Peter Walz

Gemeindeschreiber

Beilagen e Beilage 1: Rechtsgrundlagen e Beilage 2: Plan M 1:5'000, datiert vom 4. Juli 2016

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an e Ortsbürgergemeinde Reinach e Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopie an e Einwohnergemeinde Reinach e Einwohnergemeinde Leimbach e Forstbetrieb AargauSüd, Neudorfstr. 52, 5734 Reinach e Kreisforstamt Aarau-Kulm-Zofingen

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Rechtsgrundlagen Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

85

! Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten.

2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss $ 15 entsprechend bezeichnet sind.

s Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge.

« Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

825

‘Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an

a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen;

b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss $ 19 Abs. 2;

c) Leistungen der Forstreviere gemäss $ 28 Abs. 1.

2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege.

3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach 8 24 erfüllt sind.

4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

82 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung.

2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen.

» Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Besondere Naturschutzmassnahmen

Leistungen des Kantons

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

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